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55. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 21, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Invalide im Sinne des § 1 Abs. 1

sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge

a) einer Gesundheitsschädigung, für die nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, Versorgung gewährt wird,

oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

oder

c) einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, angeführten

Ursachen oder

d) des Zusammenwirkens mehrerer der angeführten

Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Blinde

gelten auch dann als Invalide im Sinne dieses

Absatzes, wenn die Blindheit auf keine der angeführten

Ursachen zurückzuführen ist.

(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden können

Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),

deren Erwerbsfähigkeit aus einer im

Abs. 1 angeführten Ursache oder durch das Zusammenwirken

mehrerer dieser Ursachen um

mindestens 25 v. H. gemindert ist. Die Gleichstellung

ist an die Voraussetzung gebunden, daß

sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens

ohne die Gleichstellung einen geeigneten

Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu erhalten

vermögen und daß durch die Gleichstellung

die Unterbringung der begünstigten Personen

nicht gefährdet wird. Unter den gleichen

Voraussetzungen kann die Gleichstellung auch

Personen bewilligt werden, deren Erwerbsfähigkeit

durch ein Körpergebrechen (Verlust oder

Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit,

Taubheit, Verkrüppelung), das auf keine der

im Abs. 1 angeführten Ursachen zurückzuführen

ist, um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Über

die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die

Gleichstellung kann befristet werden; sie gilt

auf Widerruf.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme

der Begünstigungen ist die Eignung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte),

denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf

unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder

Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung

der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor

der Inanspruchnahme der Begünstigungen der

als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung

zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet dieses Bundesgesetz,

unbeschadet der Vorschriften der

Abs. 5 und 6, nur nach Maßgabe der mit ihren

Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre

Erwerbsfähigkeit infolge

a) einer Gesundheitsschädigung, für die österreichischen

Staatsbürgern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 Versorgung

zu gewähren wäre, oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

oder

c) des Zusammenwirkens der angeführten

Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Das

gleiche gilt auch dann, wenn diese Personen blind

sind und die Blindheit auf keine der angeführten

Ursachen zurückzuführen ist.

(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit

durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder

durch das Zusammenwirken beider dort angeführten

Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert

ist, kann bei Zutreffen der im Abs. 2

aufgestellten Voraussetzungen die Gleichstellung

mit den begünstigten Personen bewilligt werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die

Gleichstellung auch solchen Volksdeutschen bewilligt

werden, deren Erwerbsfähigkeit durch ein

Körpergebrechen im Sinne des Abs. 2, das auf

keine der im Abs. 5 angeführten Ursachen zurückzuführen

ist, um mindestens 50 v. H. gemindert

ist."

2. Im § 4 haben die Abs. 1, 5 und 6 zu

lauten

„(1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen

ist (§ 1 Abs. 1, 3 und 4), sind die örtlich

zusammenhängenden und einer gemeinsamen

Leitung unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen

Betriebe desselben Dienstgebers

zusammenzufassen. Nicht einzurechnen sind

hiebei

a) die nach § 2 begünstigten Personen und

die Dienstnehmer, die der Dienstgeber auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu

beschäftigen verpflichtet ist;

b) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

und Personen, die in einem Lehr- oder

anderen Ausbildungsverhältnisse

stehen;

c) Dienstnehmer, die Präsenzdienst (§§ 28

und 52 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955) leisten, und Dienstnehmerinnen während

der Zeiten, in denen sie auf Grund

der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden;

d) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt

oder nicht vollbeschäftigt sind.

Als vorübergehend beschäftigt gelten Personen,

die innerhalb eines Kalenderjahres

höchstens 30 Tage beschäftigt werden, als

nicht vollbeschäftigt gelten Personen, die

im Durchschnitt höchstens 24 Stunden in

der Woche beschäftigt werden.

(5) In die nach Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtzahl

der Dienstnehmer sind nicht einzurechnen

a) die nach § 2 begünstigten Personen und

die Dienstnehmer, die der Dienstgeber auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu

beschäftigen verpflichtet ist;

b) die nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b begünstigten

eigenen Unfallverletzten, wenn

die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit infolge

der Unfallsfolgen nach Feststellung

des Landesinvalidenamtes mindestens

50 v. H. beträgt;

c) Lehrlinge und in einem anderen Ausbildungsverhältnisse

stehende Personen;

d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst (§§ 28

und 52 des Wehrgesetzes) leisten, und

Dienstnehmerinnen während der Zeiten,

in denen sie auf Grund der Vorschriften

des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt

werden;

e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt

oder nicht vollbeschäftigt sind

(Abs. 1 lit. d).

(6) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2

sind auf die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von

der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen

a) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,

die im § 50 Abs. S des Wehrgesetzes angeführten

Vertragsbediensteten des Bundesheeres

sowie die gemäß § 49 Abs. 6 des

Wehrgesetzes in Verwendung stehenden

Bediensteten der Heeresverwaltung zur

Gänze;

b) Dienstnehmer, die im Gendarmeriedienst,

Sicherheitswachdienst, Kriminaldienst, Justizwachdienst,

Zollwachdienst, Wachehilfsdienst

oder Feuerwehrdienst verwendet

werden, zu zwei Dritteln;

c) Dienstnehmer, die als Lehrer oder Erzieher

an niederen oder mittleren Unterrichts-

oder Erziehungsanstalten, die im ausübenden

Verkehrsdienst oder die als Forstarbeiter

verwendet werden, zu einem

Drittel. Die Feststellung der Verwendungen

im ausübenden Verkehrsdienst, die unter

diese Begünstigung fallen, obliegt dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft."

3. Im § 5 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:,

„(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl

auf die Pflichtzahl anzurechnen. Gleichgestellte

(§ 2 Abs. 2 und 6) sind zur Hälfte ihrer Zahl

auf die Pflichtzahl anzurechnen.

(3) In Betrieben, in denen die weiblichen

Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes

ausmachen, sind bis zur

Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und

Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;

das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

versorgungsberechtigt sind. Auf Ansuchen kann

der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt

(§ 12) für Betriebe, die weibliche Arbeitskräfte

beschäftigen, die Anrechnung dieses Personenkreises

bis zur vollen Pflichtzahl unter der Voraussetzung

bewilligen, daß die Einstellung der

begünstigten Personen dadurch nicht gefährdet

wird. Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2

ist zur Erteilung dieser Bewilligung das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Beirates (§ 10 Abs. 2) zuständig."

4. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Auf Antrag des Invalidenausschusses beim

Landesarbeitsamt (§ 12) kann die Bezirksverwaltungsbehörde

(Berghauptmannschaft) Dienstgeber

im Sinne des § 1 Abs. 1 verpflichten, Betriebsvorrichtungen,

Maschinen und Geräte für die

Beschäftigung eingestellter öder einzustellender

Invaliden besonders einzurichten, falls die Eigenart

der Beschädigung der Invaliden die3 erfordert.

In diesen Fällen hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates

(§ 10 Abs. 2) zu bestimmen, inwieweit für

Aufwendungen, die den Dienstgebern durch derartige

Maßnahmen erwachsen, aus den Mitteln

des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse

zu gewähren sind. Solche Zuschüsse dürfen nur

gewährt werden, wenn die Investitionen ausschließlich

und nicht nur vorübergehend der Beschäftigung

von Invaliden dienen. Insoweit

Investitionen für den Betrieb eine dauernde

Wertvermehrung bedeuten, haben sie für die

Gewährung von Zuschüssen außer Betracht zu

bleiben."

5. Im § 8 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine

vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

bleiben mit der Einschränkung unberührt, daß

eine durch Krankheit oder Unglücksfall verursachte

Dienstverhinderung eines Dienstnehmers,

auf den die Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 Anwendung finden, nur dann einen Grund

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

bildet, wenn die Dienstverhinderung ununterbrochen

länger als zehn Wochen oder innerhalb

eines Jahres, zurückgerechnet vom Zeitpunkte der

Auflösung des Dienstverhältnisses, insgesamt

länger als zwanzig Wochen gedauert hat; soweit

in gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen

längere Fristen festgesetzt sind, haben diese zu

gelten."

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist

vom Arbeitsamte die Entrichtung einer Ausgleichstaxe

vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht

nicht erfüllt ist. Die Vorschreibung

einer Ausgleichstaxe hat zu entfallen, wenn und

insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die

zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche

Anzahl von begünstigten Invaliden beim

zuständigen Arbeitsamte nachweisbar ohne Erfolg

angesprochen hat.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 75 S.

Wären mindestens drei Personen zu beschäftigen,

so beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

150 S.

(3) Das Arbeitsamt hat von der Vorschreibung

der Ausgleichstaxe das zuständige Landesinvalidenamt

zu verständigen, dem die Einhebung der

Ausgleichstaxe obliegt."

7. Dem § 10 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Für die dem Bund aus der Verwaltung des

Ausgleichstaxfonds entstehenden Rosten hat der

Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen

Pauschalbetrag von 075 v. H. der jeweils im Vorjahr

eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen."

8. Im § 11 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Betrauung eines Verbandes mit der

gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht

(§ 1 Abs. 4) sowie die im Falle nachträglicher

Abänderung wesentlicher Bedingungen erforderliche

neuerliche Genehmigung der Vereinbarungen

obliegt dem Invalidenausschuß beim

Landesarbeitsamt (§ 12) oder, wenn sich die

zugehörigen Betriebe auf die Amtssprengel mehrerer

Landesarbeitsämter verteilen, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Beirates (§ 10 Abs. 2)."

9. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 entsprechen, erhalten als Ausweis

hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten

Einstellungsschein, worin außer dem Grade

der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch alle

sonstigen für die Art der Verwendung maßgebenden

Umstände (Vorbildung, berufliche Ausbildung

und Eignung, Ergebnisse der Berufsberatung)

vermerkt werden. Einen Einstellungsschein

erhalten auf Antrag auch Volksdeutsche,

wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5

entsprechen.

(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2) erhalten als Ausweis

eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,

in der außer den im Abs. 1 angeführten Merkmalen

die Geltungsdauer der Gleichstellung zu

vermerken ist. Eine solche Gleichstellungsbescheinigung

erhalten ferner auch Volksdeutsche, wenn

sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 entsprechen."

10. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Über das Ansuchen um Ausfertigung

eines Einstellungsscheines hat das Landesinvalidenamt

zu entscheiden. Der Einstellungsschein

ist von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen

für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 1)

weggefallen sind. Die Gleichstellungsbescheinigungen

sind vom Landesinvalidenamt auszufertigen.

Sie sind einzuziehen, wenn die Voraussetzungen

für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 2) nicht mehr

gegeben sind.

(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

der im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten

Personen ist maßgebend

a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der Rentenbescheid

des Landesinvalidenamtes;

b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der Rentenbescheid

des Trägers der Unfallversicherung;

c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der vom

Amte der Landesregierung ausgestellte

Rentenbescheid in Verbindung mit der

Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei

Blinden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) sowie bei

den im § 2 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 5 und 6

angeführten Personen das im Ermittlungsverfahren

einzuholende Gutachten eines

ärztlichen Sachverständigen; die Vorschriften

der §§ 7 und 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind hiebei anzuwenden."

11. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,

Vollmachten und Zeugnisse sowie Urkunden

über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der

Fürsorge im Sinne des § 10 Abs. 1 sind von

bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben

sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit."

12. Im § 24 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt, mit der

Vollziehung des § 23 ist hinsichtlich der Befreiung

von den Bundesverwaltungsabgaben das

Bundeskanzleramt, hinsichtlich der Befreiung von

den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das

Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der

Befreiung von den sonstigen bundesgesetzlich

geregelten Gebühren das Bundesministerium für

Finanzen betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 und 7 dieses

Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft. Die übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit

dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung des Art. I Z. 11 und 12

dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt,

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und das Bundesministerium

für Finanzen entsprechend den

bestehenden Vorschriften über ihre Zuständigkeit

betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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