55. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 21, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Invalide im Sinne des § 1 Abs. 1
sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge
a) einer Gesundheitsschädigung, für die nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, Versorgung gewährt wird,
oder
b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
c) einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, angeführten
Ursachen oder
d) des Zusammenwirkens mehrerer der angeführten
Ursachen
um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Blinde
gelten auch dann als Invalide im Sinne dieses
Absatzes, wenn die Blindheit auf keine der angeführten
Ursachen zurückzuführen ist.
(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden können
Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),
deren Erwerbsfähigkeit aus einer im
Abs. 1 angeführten Ursache oder durch das Zusammenwirken
mehrerer dieser Ursachen um
mindestens 25 v. H. gemindert ist. Die Gleichstellung
ist an die Voraussetzung gebunden, daß
sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens
ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu erhalten
vermögen und daß durch die Gleichstellung
die Unterbringung der begünstigten Personen
nicht gefährdet wird. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann die Gleichstellung auch
Personen bewilligt werden, deren Erwerbsfähigkeit
durch ein Körpergebrechen (Verlust oder
Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit,
Taubheit, Verkrüppelung), das auf keine der
im Abs. 1 angeführten Ursachen zurückzuführen
ist, um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Über
die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß
beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die
Gleichstellung kann befristet werden; sie gilt
auf Widerruf.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigungen ist die Eignung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte),
denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf
unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder
Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung
der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor
der Inanspruchnahme der Begünstigungen der
als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung
zuzuführen.
(4) Auf ausländische Invalide findet dieses Bundesgesetz,
unbeschadet der Vorschriften der
Abs. 5 und 6, nur nach Maßgabe der mit ihren
Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre
Erwerbsfähigkeit infolge
a) einer Gesundheitsschädigung, für die österreichischen
Staatsbürgern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 Versorgung
zu gewähren wäre, oder
b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
c) des Zusammenwirkens der angeführten
Ursachen
um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Das
gleiche gilt auch dann, wenn diese Personen blind
sind und die Blindheit auf keine der angeführten
Ursachen zurückzuführen ist.
(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit
durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder
durch das Zusammenwirken beider dort angeführten
Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert
ist, kann bei Zutreffen der im Abs. 2
aufgestellten Voraussetzungen die Gleichstellung
mit den begünstigten Personen bewilligt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Gleichstellung auch solchen Volksdeutschen bewilligt
werden, deren Erwerbsfähigkeit durch ein
Körpergebrechen im Sinne des Abs. 2, das auf
keine der im Abs. 5 angeführten Ursachen zurückzuführen
ist, um mindestens 50 v. H. gemindert
ist."
2. Im § 4 haben die Abs. 1, 5 und 6 zu
lauten
„(1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen
ist (§ 1 Abs. 1, 3 und 4), sind die örtlich
zusammenhängenden und einer gemeinsamen
Leitung unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen
Betriebe desselben Dienstgebers
zusammenzufassen. Nicht einzurechnen sind
hiebei
a) die nach § 2 begünstigten Personen und
die Dienstnehmer, die der Dienstgeber auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu
beschäftigen verpflichtet ist;
b) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
und Personen, die in einem Lehr- oder
anderen Ausbildungsverhältnisse
stehen;
c) Dienstnehmer, die Präsenzdienst (§§ 28
und 52 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955) leisten, und Dienstnehmerinnen während
der Zeiten, in denen sie auf Grund
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden;
d) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt
oder nicht vollbeschäftigt sind.
Als vorübergehend beschäftigt gelten Personen,
die innerhalb eines Kalenderjahres
höchstens 30 Tage beschäftigt werden, als
nicht vollbeschäftigt gelten Personen, die
im Durchschnitt höchstens 24 Stunden in
der Woche beschäftigt werden.
(5) In die nach Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtzahl
der Dienstnehmer sind nicht einzurechnen
a) die nach § 2 begünstigten Personen und
die Dienstnehmer, die der Dienstgeber auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu
beschäftigen verpflichtet ist;
b) die nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b begünstigten
eigenen Unfallverletzten, wenn
die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit infolge
der Unfallsfolgen nach Feststellung
des Landesinvalidenamtes mindestens
50 v. H. beträgt;
c) Lehrlinge und in einem anderen Ausbildungsverhältnisse
stehende Personen;
d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst (§§ 28
und 52 des Wehrgesetzes) leisten, und
Dienstnehmerinnen während der Zeiten,
in denen sie auf Grund der Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt
werden;
e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt
oder nicht vollbeschäftigt sind
(Abs. 1 lit. d).
(6) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2
sind auf die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von
der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen
a) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,
die im § 50 Abs. S des Wehrgesetzes angeführten
Vertragsbediensteten des Bundesheeres
sowie die gemäß § 49 Abs. 6 des
Wehrgesetzes in Verwendung stehenden
Bediensteten der Heeresverwaltung zur
Gänze;
b) Dienstnehmer, die im Gendarmeriedienst,
Sicherheitswachdienst, Kriminaldienst, Justizwachdienst,
Zollwachdienst, Wachehilfsdienst
oder Feuerwehrdienst verwendet
werden, zu zwei Dritteln;
c) Dienstnehmer, die als Lehrer oder Erzieher
an niederen oder mittleren Unterrichts-
oder Erziehungsanstalten, die im ausübenden
Verkehrsdienst oder die als Forstarbeiter
verwendet werden, zu einem
Drittel. Die Feststellung der Verwendungen
im ausübenden Verkehrsdienst, die unter
diese Begünstigung fallen, obliegt dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft."
3. Im § 5 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:,
„(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl
auf die Pflichtzahl anzurechnen. Gleichgestellte
(§ 2 Abs. 2 und 6) sind zur Hälfte ihrer Zahl
auf die Pflichtzahl anzurechnen.
(3) In Betrieben, in denen die weiblichen
Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes
ausmachen, sind bis zur
Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und
Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;
das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1
Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
versorgungsberechtigt sind. Auf Ansuchen kann
der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt
(§ 12) für Betriebe, die weibliche Arbeitskräfte
beschäftigen, die Anrechnung dieses Personenkreises
bis zur vollen Pflichtzahl unter der Voraussetzung
bewilligen, daß die Einstellung der
begünstigten Personen dadurch nicht gefährdet
wird. Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2
ist zur Erteilung dieser Bewilligung das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Beirates (§ 10 Abs. 2) zuständig."
4. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Auf Antrag des Invalidenausschusses beim
Landesarbeitsamt (§ 12) kann die Bezirksverwaltungsbehörde
(Berghauptmannschaft) Dienstgeber
im Sinne des § 1 Abs. 1 verpflichten, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Geräte für die
Beschäftigung eingestellter öder einzustellender
Invaliden besonders einzurichten, falls die Eigenart
der Beschädigung der Invaliden die3 erfordert.
In diesen Fällen hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates
(§ 10 Abs. 2) zu bestimmen, inwieweit für
Aufwendungen, die den Dienstgebern durch derartige
Maßnahmen erwachsen, aus den Mitteln
des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse
zu gewähren sind. Solche Zuschüsse dürfen nur
gewährt werden, wenn die Investitionen ausschließlich
und nicht nur vorübergehend der Beschäftigung
von Invaliden dienen. Insoweit
Investitionen für den Betrieb eine dauernde
Wertvermehrung bedeuten, haben sie für die
Gewährung von Zuschüssen außer Betracht zu
bleiben."
5. Im § 8 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
bleiben mit der Einschränkung unberührt, daß
eine durch Krankheit oder Unglücksfall verursachte
Dienstverhinderung eines Dienstnehmers,
auf den die Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 Anwendung finden, nur dann einen Grund
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
bildet, wenn die Dienstverhinderung ununterbrochen
länger als zehn Wochen oder innerhalb
eines Jahres, zurückgerechnet vom Zeitpunkte der
Auflösung des Dienstverhältnisses, insgesamt
länger als zwanzig Wochen gedauert hat; soweit
in gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen
längere Fristen festgesetzt sind, haben diese zu
gelten."
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist
vom Arbeitsamte die Entrichtung einer Ausgleichstaxe
vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht
nicht erfüllt ist. Die Vorschreibung
einer Ausgleichstaxe hat zu entfallen, wenn und
insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die
zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche
Anzahl von begünstigten Invaliden beim
zuständigen Arbeitsamte nachweisbar ohne Erfolg
angesprochen hat.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 75 S.
Wären mindestens drei Personen zu beschäftigen,
so beträgt die Ausgleichstaxe für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
150 S.
(3) Das Arbeitsamt hat von der Vorschreibung
der Ausgleichstaxe das zuständige Landesinvalidenamt
zu verständigen, dem die Einhebung der
Ausgleichstaxe obliegt."
7. Dem § 10 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Für die dem Bund aus der Verwaltung des
Ausgleichstaxfonds entstehenden Rosten hat der
Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen
Pauschalbetrag von 075 v. H. der jeweils im Vorjahr
eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen."
8. Im § 11 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Betrauung eines Verbandes mit der
gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht
(§ 1 Abs. 4) sowie die im Falle nachträglicher
Abänderung wesentlicher Bedingungen erforderliche
neuerliche Genehmigung der Vereinbarungen
obliegt dem Invalidenausschuß beim
Landesarbeitsamt (§ 12) oder, wenn sich die
zugehörigen Betriebe auf die Amtssprengel mehrerer
Landesarbeitsämter verteilen, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
des Beirates (§ 10 Abs. 2)."
9. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 entsprechen, erhalten als Ausweis
hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten
Einstellungsschein, worin außer dem Grade
der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch alle
sonstigen für die Art der Verwendung maßgebenden
Umstände (Vorbildung, berufliche Ausbildung
und Eignung, Ergebnisse der Berufsberatung)
vermerkt werden. Einen Einstellungsschein
erhalten auf Antrag auch Volksdeutsche,
wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5
entsprechen.
(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2) erhalten als Ausweis
eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,
in der außer den im Abs. 1 angeführten Merkmalen
die Geltungsdauer der Gleichstellung zu
vermerken ist. Eine solche Gleichstellungsbescheinigung
erhalten ferner auch Volksdeutsche, wenn
sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 entsprechen."
10. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Über das Ansuchen um Ausfertigung
eines Einstellungsscheines hat das Landesinvalidenamt
zu entscheiden. Der Einstellungsschein
ist von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen
für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 1)
weggefallen sind. Die Gleichstellungsbescheinigungen
sind vom Landesinvalidenamt auszufertigen.
Sie sind einzuziehen, wenn die Voraussetzungen
für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 2) nicht mehr
gegeben sind.
(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
der im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten
Personen ist maßgebend
a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der Rentenbescheid
des Landesinvalidenamtes;
b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der Rentenbescheid
des Trägers der Unfallversicherung;
c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der vom
Amte der Landesregierung ausgestellte
Rentenbescheid in Verbindung mit der
Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei
Blinden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) sowie bei
den im § 2 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 5 und 6
angeführten Personen das im Ermittlungsverfahren
einzuholende Gutachten eines
ärztlichen Sachverständigen; die Vorschriften
der §§ 7 und 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind hiebei anzuwenden."
11. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten und Zeugnisse sowie Urkunden
über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der
Fürsorge im Sinne des § 10 Abs. 1 sind von
bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben
sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit."
12. Im § 24 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt, mit der
Vollziehung des § 23 ist hinsichtlich der Befreiung
von den Bundesverwaltungsabgaben das
Bundeskanzleramt, hinsichtlich der Befreiung von
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das
Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der
Befreiung von den sonstigen bundesgesetzlich
geregelten Gebühren das Bundesministerium für
Finanzen betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 und 7 dieses
Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft. Die übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Art. I Z. 11 und 12
dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und das Bundesministerium
für Finanzen entsprechend den
bestehenden Vorschriften über ihre Zuständigkeit
betraut. Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.