Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1957 AT

55. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 2 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 2 Schilling.

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,

BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu

2 Schilling zum 29. Juni 1957 eingezogen.

Mit Ablauf des 29. Juni 1957 verlieren diese

Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie

werden jedoch bis 30. Juni 1958 bei allen Kassen

des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen

Nationalbank noch in Zahlung genommen

und umgewechselt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →