55_1957
AT
55. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 2 Schilling.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 55. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 2 Schilling.
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,
BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu
2 Schilling zum 29. Juni 1957 eingezogen.
Mit Ablauf des 29. Juni 1957 verlieren diese
Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie
werden jedoch bis 30. Juni 1958 bei allen Kassen
des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen
Nationalbank noch in Zahlung genommen
und umgewechselt.