Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
55_1956 AT

55. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 105/1953, 95/1955 und 182/1955, wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Gliederung.

Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte

genannt, gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen

1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung,

2. Beamte in handwerklicher Verwendung,

3. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte,

4. Hochschullehrer,

5. Lehrer,

6. Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

7. Wachebeamte,

8. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Sonderbestimmungen.

Die Bestimmungen des Abschnittes I finden

nur so weit Anwendung, als nicht in den Abschnitten

I a bis IV a etwas anderes festgesetzt

ist."

3. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In die provisorische Dienstzeit können die

für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten

ganz oder zum Teil eingerechnet werden.

Bei Personen, die unmittelbar auf einen höheren

als den niedrigsten für sie in Betracht kommenden

Dienstposten ernannt wurden oder denen

bei der Anstellung eine höhere als die niedrigste

Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die provisorische

Dienstzeit verkürzt werden. Bei der Einrechnung

und der Verkürzung ist auf die bisherige

Berufslaufbahn und die künftige Verwendung

des Beamten Bedacht zu nehmen."

4. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Dienstrang.

(1) Der Dienstrang eines Beamten richtet sich

nach der Dauer der innerhalb seiner Verwendungsgruppe

und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten

Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung

in der Dienstklasse maßgebend ist. In der

niedrigsten für die Verwendungsgruppe des

Beamten in Betracht kommenden Dienstklasse ist

dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten,

die der Beamte in einem vertraglichen

Dienstverhältnis zum Bund in einer gleichwertigen

Entlohnungsgruppe oder in einem

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)

gruppe verbracht hat.

(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere

als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des

Beamten in Betracht kommende Dienstklasse

aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe

in eine andere überstellt werden,

ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen.

Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf

die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der

Verwendungsgruppe und der Dienstklasse, in die

der Beamte ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.

(s) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung

der Reihe nach folgende Umstände maßgebend

1. Das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,

2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Bundesdienstzeit,

3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich

zurückgelegten Bundesdienstzeit,

4. das Lebensalter.

(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,

die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung

seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt

bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht

muß schriftlich erklärt werden und

bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der

Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart

zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der

Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.

Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

(5) Die Beamten eines Personalstandes sind im

Personalstandesverzeichnis nach Dienstzweigen

und Dienstklassen und innerhalb der Dienstklassen

nach ihrer Rangfolge zu reihen. Die

Personalstandesverzeichnisse sind jährlich mit

1. Jänner abzuschließen; den Beamten ist auf

Verlangen Einsicht zu gewähren. Werden die

Personalstandesverzeichnisse vervielfältigt, so

sind sie den Beamten auf Verlangen gegen Ersatz

der Kosten auszufolgen."

5. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Feststellung, ob ein Beamter die für

den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche

Durchschnittsleistung erbracht hat, ist zugleich

mit der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr

auszusprechen, in dem der Beamte die höchste

Gehaltsstufe der Dienstklasse erreicht hat, aus der

die Zeitvorrückung vorgesehen ist. Auf diesen

Ausspruch sind die Bestimmungen des § 20 der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß

anzuwenden."

6. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen

Personalstände ist alljährlich, nach Dienstzweigen,

Dienstklassen und Dienststufen ge-

trennt, durch das Bundesfinanzgesetz festzusetzen.

Es kann jedoch in den Verwendungsgruppen

A und H 1 die Zahl der Dienstposten

der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen

B, W 1 und H 2 die Zahl der

Dienstposten der Dienstklassen II bis V und in

den Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis P 8,

W 2 und W 3 die Zahl der Dienstposten der

Dienstklassen I bis III gemeinsam festgesetzt

werden."

7. Nach dem Abschnitt I ist folgender Abschnitt

I a einzufügen

„Abschnitt I a.

§ 26 a, Beamte in handwerklicher

Verwendung.

(1) Die Dienstzweige für die Beamten in handwerklicher

Verwendung sind einer der Verwendungsgruppen

P 1 bis P 8 zuzuweisen.

(2) Die Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 sind

im allgemeinen für Beamte vorbehalten, die eine

handwerkliche oder eine dieser gleichwertige

Ausbildung abgeschlossen haben."

8. Die Überschrift zu Abschnitt II hat zu

lauten:"

Sonderbestimmungen für Beamte im richterlichen

Vorbereitungsdienst, Richter und

staatsanwaltschaftliche Beamte."

9. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst.

Der Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst

ist bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung

Richteramtsanwärter, mit der Ablegung

der Richteramtsprüfung wird er Hilfsrichter."

10. § 28 erhält die Überschrift „Standesgruppen

und Amtstitel der Richter

und staatsanwaltschaftlichen

Beamten"; in der Übersicht zu § 28 haben

die Bezeichnungen „Richteramtsanwärter" und

„Hilfsrichter" zu entfallen.

11. § 29 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Feststellung, ob ein Richter die für die

Erreichung der Gehaltsstufe 8 erforderliche

Durchschnittsleistung erbracht hat, ist zugleich

mit der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr

auszusprechen, in dem der Richter die Gehaltsstufe

7 erreicht hat. Auf diesen Ausspruch sind

die Bestimmungen des § 20 der Dienstpragmatik

sinngemäß anzuwenden."

12. § 31 hat zu lauten:"

§ 31. Dienstrang.

Für die Bestimmung des Dienstranges gelten

die Vorschriften des § 8 sinngemäß mit der Abweichung,

daß an die Stelle der Verwendunggruppe

und Dienstklasse die Standesgruppe

tritt. Bei der Anwendung der Bestimmung des

§ 8 Abs. 2 ist der zuständige Personalsenat zu

hören."

13. § 38 erster Satz hat zu lauten

„Die Lehrer sind den Verwendungsgruppen

L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3 zuzuweisen."

14. Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen:"

§ 38 a. Festsetzung der Zahl der

Dienstposten.

Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen

Personalstände der Lehrer ist nach Schularten

und Verwendungsgruppen und innerhalb dieser

nach Leitern und Lehrern getrennt durch das

Bundesfinanzgesetz festzusetzen."

15. § 40 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Feststellung, ob der Lehrer die für

die Erreichung der Gehaltsstufe 10 erforderliche

Durchschnittsleistung aufweist, ist zugleich mit

der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr zu

treffen, in dem der Lehrer die Gehaltsstufe 9

erreicht. Auf diesen Ausspruch finden die Bestimmungen

des § 21 der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917, sinngemäß Anwendung."

16. Nach § 40 ist folgender § 40 a einzufügen:"

§ 40 a. Dienstrang.

(1) Der Dienstrang der Lehrer richtet sich nach

der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5

sind sinngemäß anzuwenden."

17. § 41 hat zu lauten:"

§ 41. Dienstzweige, Dienstrang.

(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) Der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,

b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,

c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren,

d) der Verwendungsgruppe S 4 für Kindergarteninspektoren.

(2) Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

richtet sich nach der Dauer der

innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung

maßgebend ist. Die Bestimmungen des

§ 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."

18. Nach § 41 ist folgender § 41 a einzufügen:"

§ 41 a. Festsetzung der Zahl der

Dienstposten.

Die Zahl der Dienstposten für die Personalstände

der Beamten des Schulaufsichtsdienstes ist

nach Verwendungsgruppen getrennt durch das

Bundesfinanzgesetz festzusetzen."

19. § 42 hat zu lauten:"

§ 42. Dienstzweige, Dienstrang.

(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) Der Verwendungsgruppe W 1 für leitende

Beamte,

b) der Verwendungsgruppe W 2 für dienstführende

Beamte,

c) der Verwendungsgruppe W 3 für eingeteilte

Beamte.

(2) Die Dienstposten der Verwendungsgruppe

W 2 sind in drei Dienststufen unterzuteilen.

(3) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß

mit der Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden

Beamten an die Stelle der Dienstklasse

die Dienststufe tritt und daß sich der Dienstrang

bei leitenden Beamten der Dienstklassen II und

III nach der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

W 1 und bei eingeteilten Beamten

nach der gesamten Dienstzeit als Beamter der

Verwendungsgruppe W 3, als Vertragsbediensteter

des Wachedienstes und als zeitverpflichteter Soldat

richtet."

20. § 45 a hat zu lauten

„§ 45 a. Dienstzweige, Dienstrang.

(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) Der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere

des höheren Dienstes,

b) der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige

Berufsoffiziere.

(2) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß

mit der Abweichung anzuwenden, daß sich bei

Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 der

Dienstklassen II und III der Dienstrang nach der

gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 richtet."

21. § 45 e hat zu lauten

„§ 45 e. Gliederung und Bestellungsdauer.

(1) Die zeitverpflichteten Soldaten gliedern sich

in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne

Chargengrad (Wehrmänner). Sie stehen in einem

zeitlich beschränkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

und haben keine Anwartschaft auf

einen Ruhe(Versorgungs)genuß.

(2) Das Dienstverhältnis endet, sofern es nicht

schon früher durch Tod, Entlassung oder Kündigung

sein Ende gefunden hat, mit Ablauf der Bestellungsdauer.

Eine Weiterbestellung ist zulässig.

Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses darf

neun Jahre nicht überschreiten."

22. Nach § 45 f sind folgende Bestimmungen

einzufügen:"

§ 45 g. Dienstrang.

Die Bestimmungen des § 8 sind mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle

der Dienstklasse die Dienststufe tritt.

§ 45 h. Kündigung.

(1) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten

Soldaten kann von der Dienstbehörde durch

schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates

gelöst werden, wenn einer der Gründe

des Abs. 2 vorliegt.

(2) Kündigungsgründe sind

a) Ein auf Grund militärärztlichen Gutachtens

festgestellter Mangel der körperlichen oder

geistigen Eignung,

b) eine auf ,nicht entsprechend' oder durch

zwei aufeinanderfolgende Jahre auf ,minder

entsprechend' lautende Gesamtbeurteilung,

c) Bedarfsmangel.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer

Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 2 Jahren 1 Monat,

2 Jahren Monate,

4 Jahren 3 Monate,

Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer

des ordentlichen Präsenzdienstes zuzurechnen.

§ 45 i. Übernahme in ein anderes

Dienstverhältnis.

(1) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar

nach Ablauf der Bestellungsdauer auf einen

Dienstposten einer anderen Besoldungsgruppe

ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern

eine Änderung seines Dienstverhältnisses

als Beamter ein.

(2) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach einer

neunjährigen Dauer des Dienstverhältnisses oder

wegen eines im Dienst erlittenen Unfalls aus dem

Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten

vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

im Falle der Bewerbung um einen Dienstposten

einer anderen Besoldungsgruppe vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten

Dienstposten mindestens gleich geeignet

sind wie die übrigen Bewerber. Das gleiche

gilt, wenn sie sich um einen Dienstposten bei

vom Bund verwalteten Fonds, Stiftungen und

Anstalten bewerben, die von Organen des Bundes

oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu von Organen des

Bundes bestellt sind.

(3) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte

Dienstposten der Bundesverwaltung nur Personen

ernannt werden dürfen, auf die die Bestimmungen

des Abs. 2 zutreffen; hiebei ist

neben den Bedürfnissen der Bundesverwaltung

auf die durchschnittliche Verwendungsmöglichkeit

der zeitverpflichteten Soldaten und die Lage

auf dem Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen."

23. Nach § 46 ist folgender § 46 a einzufügen

„§ 46 a. Den Beamten des ausübenden Flugsicherungsdienstes

gebühren die gleichen pen-

sionsrechtlichen Begünstigungen wie den Beamten

des ausübenden Dienstes (Vollzugsdienstes)

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung."

„§ 47. Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses sind

anrechenbar der Gehalt und die als anrechenbar

erklärten Zulagen, die der im Zeitpunkte der

Ruhestandsversetzung erreichten dienstrechtlichen

Stellung entsprechen. 78'3 v. H. dieser

anrechenbaren Bezüge bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

der Vorschriften, die die Höhe der Bezüge festsetzen,

aus denen die Ruhegenußbemessungsgrundlage

abgeleitet wird, gelten auch für Pensionsparteien,

auf die die pensionsrechtlichen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden

sind."

25. § 51 hat zu lauten

„§ 51. Familienzulagen.

(1) Auf die Beamten des Ruhestandes sind die

Bestimmungen der §§ 4, 5 und 84 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54/1956, anzuwenden.

(2) Bei Witwen, die im Genuß einer Witwenpension

stehen, sind die Bestimmungen des § 4

Abs. 2 bis 4, 6 und 10 und des § 5 des Gehaltsgesetzes

1956 hinsichtlich der Kinder des verstorbenen

Beamten sinngemäß anzuwenden.

(3) Elternlosen und diesen gleichgestellten Waisen,

die im Genuß einer Waisenpension stehen,

gebührt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

ein Zuschuß im Ausmaß der im § 4 Abs. 6 des

Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten Kinderzulage.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 10 des Gehaltsgesetzes

1956 sind sinngemäß anzuwenden."

26. Nach § 51 ist der folgende § 51 a einzufügen

„§ 51 a. Sonderzahlungen.

Außer den monatlichen Ruhe(Versorgungs)genüssen

gebührt den Pensionsparteien für jedes

Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der

Höhe von 50 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses

und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)

genuß, der ihnen für den Monat der Auszahlung

zusteht. Steht eine Pensionspartei während

des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß

des vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und

der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so

gebührt ihr der entsprechende Teil, Als Monat

der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem

Ruhe(Versorgungs)stand jedenfalls der Monat

des Ausscheidens aus dem Ruhe(Versorgungs)stand."

27. Nach § 51 a ist folgender § 51 b einzufügen

„§ 51 b. Exekutivdienstzulage,

Wachdienstzulage und Truppendienstzulage.

Die Exekutivdienstzulage, die Wachdienstzulage

und die Truppendienstzulage sind nach

Maßgabe der Zeit, in der der Beamte im Genuß

einer solchen Zulage gestanden ist, Grundlage

für eine Zulage zu seinem Ruhegenuß und zum

Versorgungsgenuß seiner Angehörigen. Das

Nähere hat die Bundesregierung durch Verordnung

zu bestimmen."

28. § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann der Witwe auch über die Bestimmungen

des Abs. 1 hinaus der normalmäßige

Versorgungsgenuß gewährt werden, wenn nach

dem verstorbenen Beamten wenigstens ein in der

Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben

ist, dessentwegen der Beamte im Sterbemonat

einen Anspruch auf Kinderzulage hatte oder tatsächlich

eine Kinderzulage (Aushilfe) rechtmäßig

bezogen hat. Der Versorgungsgenuß ist in einem

solchen Fall auf die Zeit zu beschränken, während

der das Kind in der Betreuung der Witwe

steht und als unversorgt anzusehen ist; vollendet

die Witwe in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so

kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden."

29. § 55 hat zu lauten:"

§ 55. Gemeinsame Ruhensvorschriften.

(1) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses

des Beamten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich

1800 S, so ist bei der Ruhensberechnung im Falle

des § 53 Abs. 1 dieser Betrag, im Falle des § 53

Abs. 2 der Betrag von 1400 S und im Falle des

§ 54 der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze

anzusetzen.

(2) Für die Anwendung der §§ 53 und 54 ist

einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten

jede Beschäftigung mit einem Einkommen von

mehr als 1800 S monatlich bei Vereinigungen,

Einrichtungen oder Unternehmungen, deren gesamtes

Kapital sich in öffentlicher Hand befindet;

ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf

Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten

das Bundesministerium für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,

alle näheren Vorschriften über das

Ruhen der Pension mit Verordnung zu erlassen."

30. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Pensionsvorschüsse und

Geldaushilfen.

(1) Wenn eine Pensionspartei unverschuldet in

eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, kann

ihr auf Antrag ein unverzinslicher, längstens bin-

nen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß aus

Bundesmitteln bis zur Höhe der dreifachen

Monatspension gegen entsprechende Sicherstellung

gewährt werden. Der Peasionsvorschuß wird im

Wege der Aufrechnung abgestattet; die Pensionspartei

kann jedoch den Pensionsvorschuß vorzeitig

zurückzahlen. Scheidet eine Pensionspartei

aus dem Ruhe(Versorgungs)stand aus, so können

zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht

zur Gänze zurückgezahlten Pensionsvorschusses

die der ausscheidenden Pensionspartei selbst zustehenden

Geldansprüche sowie ein den Hinterbliebenen

gebührender Versorgungsgenuß mit

Ausnahme des Todfallsbeitrages herangezogen

werden; Unterhaltsbeiträge sind einem Versorgungsgenuß

gleichzuhalten.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

können weitergehende Begünstigungen gewährt

werden.

(3) Wenn eine Pensionspartei unverschuldet in

eine Notlage geraten ist, kann ihr zu deren Überbrückung

auch eine einmalige nichtrückzahlbare

Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Pensionsvorschüssen und Geldaushilfen

ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig."

31. Nach § 57 ist folgender § 57 a einzufügen

„§ 57 a. Anwendung von Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 195 6.

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7, des § 13

Abs. 1 Z. 2 und des § 24 des Gehaltsgesetzes 1956

sind auf Pensionsparteien sinngemäß anzuwenden."

32. § 66 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren

1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung

oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung

gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen

Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen

die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung

Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher

Haft verbracht hat, ist, wenn die Zeit

nach den geltenden Vorschriften für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbar ist und wenn

die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die

den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen

lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

Diese Anrechnung ist unzulässig, wenn nach

besonderen Bestimmungen wegen einer durch die

Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen

des durch die Haft verursachten Todes eine

höhere Anrechnung stattfindet."

33. § 67 hat zu lauten

„§ 67. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des

Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,

von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.

(2) Die Bundesregierung kann den Übertritt

eines Beamten in den dauernden Ruhestand über

den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben,

falls das Verbleiben des Beamten im Dienststand

im öffentlichen Interesse liegt. Der Zeitpunkt des

Übertrittes des Beamten in den dauernden Ruhestand

ist im Aufschiebungsbescheid kalendermäßig

anzugeben. Ein Aufschub über den 31. Dezember

des Jahres, in dem der Beamte das

70. Lebensjahr zurücklegt, ist unzulässig.

(3) Auf Richter finden die Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 so weit Anwendung, als es im Einklang

mit den Bestimmungen der Bundesverfassung

steht.

(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

18. November 1955, BGBl. Nr. 236, bleiben unberührt."

Artikel II.

Verordnungen, die auf Grund des § 6 Abs. 2

und 3 und des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

zur Anpassung an die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956 erlassen werden, können mit Wirksamkeit

vom 1. Feber 1956 in Kraft gesetzt

werden.

Artikel III.

(1) Der Dienstrang der Beamten ist anläßlich

der Überleitung im Sinne des § 83 des Gehaltsgesetzes

1956 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 8 neu festzusetzen. Soweit sich

danach kein Dienstrang in der Dienstklasse ergibt,

in die der Beamte übergeleitet wird, sind

diese Beamten nach den übrigen Beamten dieser

Dienstklasse nach Maßgabe des bisherigen Dienstranges

zu reihen. Diese Rangsbestimmung gilt bis

zu dem Zeitpunkt, in dem sich ein Dienstrang

nach § 8 ergibt.

(2) Bei der Bestimmung des Dienstranges der

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 ist

die Dienstzeit als Fähnrich nicht zu berücksichtigen.

(s) Die Personalstandesverzeichnisse für das

Jahr 1956 sind mit dem Stand vom 1. Feber 1956

abzuschließen.

Artikel IV.

(1) Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, den

Dienstpostenplan für das Jahr 1956 (Anlage IV

zum Bundesfinanzgesetz 1956, BGBl. Nr. 12/

1956) den durch das Gehaltsgesetz 1956 bedingten

Änderungen anzupassen.

(2) Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen im Dienstpostenplan 1956 Dienstposten

für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D

und E mit Wirksamkeit vom Inkrafttreten des

Gehaltsgesetzes 1956 in Dienstposten für Dienstzweige

der Besoldungsgruppe „Beamte in handwerklicher

Verwendung" umzuwandeln.

Artikel V.

Beamte, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Gehaltsgesetzes 1956

zu den Beamten in handwerklicher Verwendung

gehören würden, sind mit Wirksamkeit von

diesem Zeitpunkt auf einen Dienstposten des Abschnittes

I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu

ernennen; eine Zustimmung des Beamten zu

dieser Maßnahme ist nicht erforderlich.

Artikel VI.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden

1. Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe

L 2 mit der Gehaltserhöhung nach § 40

Abs. 5 zweiter Satz erster Satzteil Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2 B;

2. Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe

L 2 mit der Gehaltserhöhung nach § 40

Abs. 5 erster Satz Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 HS;

3. alle übrigen Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe

L 2 Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 V.

Artikel VII.

(1) Die pensionsrechtliche Stellung der Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)genüssen, auf die

die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

anzuwenden sind, ist

vom Bundesministerium für Finanzen unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, und

des § 83 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 neu

festzusetzen.

(2) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im

Abs. 1 genannten Pensionsparteien sind für die

Zeit ab 1. Jänner 1956 nach der pensionsrechtlichen

Stellung und den Bezugsansätzen des Gehaltsgesetzes

1956 neu zu bemessen. § 91 des Gehaltsgesetzes

1956 ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß an die Stelle des

Monatsbezuges die Bezüge treten, aus denen die

Ruhegenußbemessung abzuleiten ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Personen anzuwenden, die nach

dem 31. Jänner 1956 gemäß § 8 Abs. 2 des

Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, in den Ruhestand versetzt werden.

Artikel VIII.

Die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, des § 49

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, und des

Art. II des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953,

BGBl. Nr. 105, bleiben unberührt.

Artikel IX.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1956

in Kraft.

(2) Die nachstehend angeführten Bestimmungen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf

Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner 1956

liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden

§ 4 Abs. 3 und 4, §§ 7 und 10, § 11 Abs. 1

und 3 bis 5, §§ 12 bis 14, 17, 18 und 19, § 20

Abs. 3, 4, 5 und 6 letzter Satz, §§ 20 a bis 22,

§ 23 Abs. 1 und 5 dritter Satz, §§ 24 bis 26,

§ 29 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 30. 32, 33, 35 bis 37 a

und 39, § 40 Abs. 1, 2 und 4 bis 10, §§ 43, 44,

45, 45 c, 45 d, 63 und 64, § 66 Abs. 2, §§ 68

und 68 b.

Artikel X.

Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →