55. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 105/1953, 95/1955 und 182/1955, wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Gliederung.
Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte
genannt, gliedern sich in folgende Besoldungsgruppen
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung,
2. Beamte in handwerklicher Verwendung,
3. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte,
4. Hochschullehrer,
5. Lehrer,
6. Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
7. Wachebeamte,
8. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Sonderbestimmungen.
Die Bestimmungen des Abschnittes I finden
nur so weit Anwendung, als nicht in den Abschnitten
I a bis IV a etwas anderes festgesetzt
ist."
3. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In die provisorische Dienstzeit können die
für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten
ganz oder zum Teil eingerechnet werden.
Bei Personen, die unmittelbar auf einen höheren
als den niedrigsten für sie in Betracht kommenden
Dienstposten ernannt wurden oder denen
bei der Anstellung eine höhere als die niedrigste
Gehaltsstufe zuerkannt wurde, kann die provisorische
Dienstzeit verkürzt werden. Bei der Einrechnung
und der Verkürzung ist auf die bisherige
Berufslaufbahn und die künftige Verwendung
des Beamten Bedacht zu nehmen."
4. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Dienstrang.
(1) Der Dienstrang eines Beamten richtet sich
nach der Dauer der innerhalb seiner Verwendungsgruppe
und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten
Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung
in der Dienstklasse maßgebend ist. In der
niedrigsten für die Verwendungsgruppe des
Beamten in Betracht kommenden Dienstklasse ist
dieser Dienstzeit die tatsächliche Dienstzeit gleichzuhalten,
die der Beamte in einem vertraglichen
Dienstverhältnis zum Bund in einer gleichwertigen
Entlohnungsgruppe oder in einem
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
in einer gleichwertigen Verwendungs(Entlohnungs)
gruppe verbracht hat.
(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine höhere
als die niedrigste für die Verwendungsgruppe des
Beamten in Betracht kommende Dienstklasse
aufgenommen werden oder die von einer Besoldungsgruppe
in eine andere überstellt werden,
ist der Dienstrang bei der Ernennung zu bestimmen.
Auf die Bestimmungen des Abs. 1 und auf
die durchschnittlichen Rangverhältnisse in der
Verwendungsgruppe und der Dienstklasse, in die
der Beamte ernannt wird, ist Bedacht zu nehmen.
(s) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung
der Reihe nach folgende Umstände maßgebend
1. Das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Bundesdienstzeit,
3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich
zurückgelegten Bundesdienstzeit,
4. das Lebensalter.
(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,
die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung
seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt
bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht
muß schriftlich erklärt werden und
bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der
Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart
zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der
Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.
Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
(5) Die Beamten eines Personalstandes sind im
Personalstandesverzeichnis nach Dienstzweigen
und Dienstklassen und innerhalb der Dienstklassen
nach ihrer Rangfolge zu reihen. Die
Personalstandesverzeichnisse sind jährlich mit
1. Jänner abzuschließen; den Beamten ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren. Werden die
Personalstandesverzeichnisse vervielfältigt, so
sind sie den Beamten auf Verlangen gegen Ersatz
der Kosten auszufolgen."
5. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Feststellung, ob ein Beamter die für
den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche
Durchschnittsleistung erbracht hat, ist zugleich
mit der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr
auszusprechen, in dem der Beamte die höchste
Gehaltsstufe der Dienstklasse erreicht hat, aus der
die Zeitvorrückung vorgesehen ist. Auf diesen
Ausspruch sind die Bestimmungen des § 20 der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß
anzuwenden."
6. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen
Personalstände ist alljährlich, nach Dienstzweigen,
Dienstklassen und Dienststufen ge-
trennt, durch das Bundesfinanzgesetz festzusetzen.
Es kann jedoch in den Verwendungsgruppen
A und H 1 die Zahl der Dienstposten
der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen
B, W 1 und H 2 die Zahl der
Dienstposten der Dienstklassen II bis V und in
den Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis P 8,
W 2 und W 3 die Zahl der Dienstposten der
Dienstklassen I bis III gemeinsam festgesetzt
werden."
7. Nach dem Abschnitt I ist folgender Abschnitt
I a einzufügen
„Abschnitt I a.
§ 26 a, Beamte in handwerklicher
Verwendung.
(1) Die Dienstzweige für die Beamten in handwerklicher
Verwendung sind einer der Verwendungsgruppen
P 1 bis P 8 zuzuweisen.
(2) Die Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 sind
im allgemeinen für Beamte vorbehalten, die eine
handwerkliche oder eine dieser gleichwertige
Ausbildung abgeschlossen haben."
8. Die Überschrift zu Abschnitt II hat zu
lauten:"
Sonderbestimmungen für Beamte im richterlichen
Vorbereitungsdienst, Richter und
staatsanwaltschaftliche Beamte."
9. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst.
Der Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst
ist bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung
Richteramtsanwärter, mit der Ablegung
der Richteramtsprüfung wird er Hilfsrichter."
10. § 28 erhält die Überschrift „Standesgruppen
und Amtstitel der Richter
und staatsanwaltschaftlichen
Beamten"; in der Übersicht zu § 28 haben
die Bezeichnungen „Richteramtsanwärter" und
„Hilfsrichter" zu entfallen.
11. § 29 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Feststellung, ob ein Richter die für die
Erreichung der Gehaltsstufe 8 erforderliche
Durchschnittsleistung erbracht hat, ist zugleich
mit der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr
auszusprechen, in dem der Richter die Gehaltsstufe
7 erreicht hat. Auf diesen Ausspruch sind
die Bestimmungen des § 20 der Dienstpragmatik
sinngemäß anzuwenden."
12. § 31 hat zu lauten:"
§ 31. Dienstrang.
Für die Bestimmung des Dienstranges gelten
die Vorschriften des § 8 sinngemäß mit der Abweichung,
daß an die Stelle der Verwendunggruppe
und Dienstklasse die Standesgruppe
tritt. Bei der Anwendung der Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 ist der zuständige Personalsenat zu
hören."
13. § 38 erster Satz hat zu lauten
„Die Lehrer sind den Verwendungsgruppen
L 1, L 2 B, L 2 HS, L 2 V und L 3 zuzuweisen."
14. Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen:"
§ 38 a. Festsetzung der Zahl der
Dienstposten.
Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen
Personalstände der Lehrer ist nach Schularten
und Verwendungsgruppen und innerhalb dieser
nach Leitern und Lehrern getrennt durch das
Bundesfinanzgesetz festzusetzen."
15. § 40 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Feststellung, ob der Lehrer die für
die Erreichung der Gehaltsstufe 10 erforderliche
Durchschnittsleistung aufweist, ist zugleich mit
der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr zu
treffen, in dem der Lehrer die Gehaltsstufe 9
erreicht. Auf diesen Ausspruch finden die Bestimmungen
des § 21 der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917, sinngemäß Anwendung."
16. Nach § 40 ist folgender § 40 a einzufügen:"
§ 40 a. Dienstrang.
(1) Der Dienstrang der Lehrer richtet sich nach
der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden."
17. § 41 hat zu lauten:"
§ 41. Dienstzweige, Dienstrang.
(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) Der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,
b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,
c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren,
d) der Verwendungsgruppe S 4 für Kindergarteninspektoren.
(2) Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
richtet sich nach der Dauer der
innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung
maßgebend ist. Die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
18. Nach § 41 ist folgender § 41 a einzufügen:"
§ 41 a. Festsetzung der Zahl der
Dienstposten.
Die Zahl der Dienstposten für die Personalstände
der Beamten des Schulaufsichtsdienstes ist
nach Verwendungsgruppen getrennt durch das
Bundesfinanzgesetz festzusetzen."
19. § 42 hat zu lauten:"
§ 42. Dienstzweige, Dienstrang.
(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) Der Verwendungsgruppe W 1 für leitende
Beamte,
b) der Verwendungsgruppe W 2 für dienstführende
Beamte,
c) der Verwendungsgruppe W 3 für eingeteilte
Beamte.
(2) Die Dienstposten der Verwendungsgruppe
W 2 sind in drei Dienststufen unterzuteilen.
(3) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß
mit der Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden
Beamten an die Stelle der Dienstklasse
die Dienststufe tritt und daß sich der Dienstrang
bei leitenden Beamten der Dienstklassen II und
III nach der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
W 1 und bei eingeteilten Beamten
nach der gesamten Dienstzeit als Beamter der
Verwendungsgruppe W 3, als Vertragsbediensteter
des Wachedienstes und als zeitverpflichteter Soldat
richtet."
20. § 45 a hat zu lauten
„§ 45 a. Dienstzweige, Dienstrang.
(1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) Der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere
des höheren Dienstes,
b) der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige
Berufsoffiziere.
(2) Die Vorschriften des § 8 sind sinngemäß
mit der Abweichung anzuwenden, daß sich bei
Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 der
Dienstklassen II und III der Dienstrang nach der
gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 richtet."
21. § 45 e hat zu lauten
„§ 45 e. Gliederung und Bestellungsdauer.
(1) Die zeitverpflichteten Soldaten gliedern sich
in Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne
Chargengrad (Wehrmänner). Sie stehen in einem
zeitlich beschränkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
und haben keine Anwartschaft auf
einen Ruhe(Versorgungs)genuß.
(2) Das Dienstverhältnis endet, sofern es nicht
schon früher durch Tod, Entlassung oder Kündigung
sein Ende gefunden hat, mit Ablauf der Bestellungsdauer.
Eine Weiterbestellung ist zulässig.
Die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses darf
neun Jahre nicht überschreiten."
22. Nach § 45 f sind folgende Bestimmungen
einzufügen:"
§ 45 g. Dienstrang.
Die Bestimmungen des § 8 sind mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle
der Dienstklasse die Dienststufe tritt.
§ 45 h. Kündigung.
(1) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten
Soldaten kann von der Dienstbehörde durch
schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates
gelöst werden, wenn einer der Gründe
des Abs. 2 vorliegt.
(2) Kündigungsgründe sind
a) Ein auf Grund militärärztlichen Gutachtens
festgestellter Mangel der körperlichen oder
geistigen Eignung,
b) eine auf ,nicht entsprechend' oder durch
zwei aufeinanderfolgende Jahre auf ,minder
entsprechend' lautende Gesamtbeurteilung,
c) Bedarfsmangel.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer
Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 2 Jahren 1 Monat,
2 Jahren Monate,
4 Jahren 3 Monate,
Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer
des ordentlichen Präsenzdienstes zuzurechnen.
§ 45 i. Übernahme in ein anderes
Dienstverhältnis.
(1) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar
nach Ablauf der Bestellungsdauer auf einen
Dienstposten einer anderen Besoldungsgruppe
ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern
eine Änderung seines Dienstverhältnisses
als Beamter ein.
(2) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach einer
neunjährigen Dauer des Dienstverhältnisses oder
wegen eines im Dienst erlittenen Unfalls aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten
vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
im Falle der Bewerbung um einen Dienstposten
einer anderen Besoldungsgruppe vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten
Dienstposten mindestens gleich geeignet
sind wie die übrigen Bewerber. Das gleiche
gilt, wenn sie sich um einen Dienstposten bei
vom Bund verwalteten Fonds, Stiftungen und
Anstalten bewerben, die von Organen des Bundes
oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind.
(3) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte
Dienstposten der Bundesverwaltung nur Personen
ernannt werden dürfen, auf die die Bestimmungen
des Abs. 2 zutreffen; hiebei ist
neben den Bedürfnissen der Bundesverwaltung
auf die durchschnittliche Verwendungsmöglichkeit
der zeitverpflichteten Soldaten und die Lage
auf dem Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen."
23. Nach § 46 ist folgender § 46 a einzufügen
„§ 46 a. Den Beamten des ausübenden Flugsicherungsdienstes
gebühren die gleichen pen-
sionsrechtlichen Begünstigungen wie den Beamten
des ausübenden Dienstes (Vollzugsdienstes)
im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung."
„§ 47. Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses sind
anrechenbar der Gehalt und die als anrechenbar
erklärten Zulagen, die der im Zeitpunkte der
Ruhestandsversetzung erreichten dienstrechtlichen
Stellung entsprechen. 78'3 v. H. dieser
anrechenbaren Bezüge bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
der Vorschriften, die die Höhe der Bezüge festsetzen,
aus denen die Ruhegenußbemessungsgrundlage
abgeleitet wird, gelten auch für Pensionsparteien,
auf die die pensionsrechtlichen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden
sind."
25. § 51 hat zu lauten
„§ 51. Familienzulagen.
(1) Auf die Beamten des Ruhestandes sind die
Bestimmungen der §§ 4, 5 und 84 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956, anzuwenden.
(2) Bei Witwen, die im Genuß einer Witwenpension
stehen, sind die Bestimmungen des § 4
Abs. 2 bis 4, 6 und 10 und des § 5 des Gehaltsgesetzes
1956 hinsichtlich der Kinder des verstorbenen
Beamten sinngemäß anzuwenden.
(3) Elternlosen und diesen gleichgestellten Waisen,
die im Genuß einer Waisenpension stehen,
gebührt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
ein Zuschuß im Ausmaß der im § 4 Abs. 6 des
Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten Kinderzulage.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 10 des Gehaltsgesetzes
1956 sind sinngemäß anzuwenden."
26. Nach § 51 ist der folgende § 51 a einzufügen
„§ 51 a. Sonderzahlungen.
Außer den monatlichen Ruhe(Versorgungs)genüssen
gebührt den Pensionsparteien für jedes
Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses
und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)
genuß, der ihnen für den Monat der Auszahlung
zusteht. Steht eine Pensionspartei während
des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß
des vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und
der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so
gebührt ihr der entsprechende Teil, Als Monat
der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem
Ruhe(Versorgungs)stand jedenfalls der Monat
des Ausscheidens aus dem Ruhe(Versorgungs)stand."
27. Nach § 51 a ist folgender § 51 b einzufügen
„§ 51 b. Exekutivdienstzulage,
Wachdienstzulage und Truppendienstzulage.
Die Exekutivdienstzulage, die Wachdienstzulage
und die Truppendienstzulage sind nach
Maßgabe der Zeit, in der der Beamte im Genuß
einer solchen Zulage gestanden ist, Grundlage
für eine Zulage zu seinem Ruhegenuß und zum
Versorgungsgenuß seiner Angehörigen. Das
Nähere hat die Bundesregierung durch Verordnung
zu bestimmen."
28. § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann der Witwe auch über die Bestimmungen
des Abs. 1 hinaus der normalmäßige
Versorgungsgenuß gewährt werden, wenn nach
dem verstorbenen Beamten wenigstens ein in der
Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben
ist, dessentwegen der Beamte im Sterbemonat
einen Anspruch auf Kinderzulage hatte oder tatsächlich
eine Kinderzulage (Aushilfe) rechtmäßig
bezogen hat. Der Versorgungsgenuß ist in einem
solchen Fall auf die Zeit zu beschränken, während
der das Kind in der Betreuung der Witwe
steht und als unversorgt anzusehen ist; vollendet
die Witwe in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so
kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden."
29. § 55 hat zu lauten:"
§ 55. Gemeinsame Ruhensvorschriften.
(1) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses
des Beamten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich
1800 S, so ist bei der Ruhensberechnung im Falle
des § 53 Abs. 1 dieser Betrag, im Falle des § 53
Abs. 2 der Betrag von 1400 S und im Falle des
§ 54 der Betrag von 1100 S als Einkommensgrenze
anzusetzen.
(2) Für die Anwendung der §§ 53 und 54 ist
einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten
jede Beschäftigung mit einem Einkommen von
mehr als 1800 S monatlich bei Vereinigungen,
Einrichtungen oder Unternehmungen, deren gesamtes
Kapital sich in öffentlicher Hand befindet;
ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten
das Bundesministerium für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,
alle näheren Vorschriften über das
Ruhen der Pension mit Verordnung zu erlassen."
30. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Pensionsvorschüsse und
Geldaushilfen.
(1) Wenn eine Pensionspartei unverschuldet in
eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, kann
ihr auf Antrag ein unverzinslicher, längstens bin-
nen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß aus
Bundesmitteln bis zur Höhe der dreifachen
Monatspension gegen entsprechende Sicherstellung
gewährt werden. Der Peasionsvorschuß wird im
Wege der Aufrechnung abgestattet; die Pensionspartei
kann jedoch den Pensionsvorschuß vorzeitig
zurückzahlen. Scheidet eine Pensionspartei
aus dem Ruhe(Versorgungs)stand aus, so können
zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht
zur Gänze zurückgezahlten Pensionsvorschusses
die der ausscheidenden Pensionspartei selbst zustehenden
Geldansprüche sowie ein den Hinterbliebenen
gebührender Versorgungsgenuß mit
Ausnahme des Todfallsbeitrages herangezogen
werden; Unterhaltsbeiträge sind einem Versorgungsgenuß
gleichzuhalten.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
können weitergehende Begünstigungen gewährt
werden.
(3) Wenn eine Pensionspartei unverschuldet in
eine Notlage geraten ist, kann ihr zu deren Überbrückung
auch eine einmalige nichtrückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden.
(4) Zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Pensionsvorschüssen und Geldaushilfen
ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig."
31. Nach § 57 ist folgender § 57 a einzufügen
„§ 57 a. Anwendung von Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 195 6.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7, des § 13
Abs. 1 Z. 2 und des § 24 des Gehaltsgesetzes 1956
sind auf Pensionsparteien sinngemäß anzuwenden."
32. § 66 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren
1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung
oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung
gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen
Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen
die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung
Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher
Haft verbracht hat, ist, wenn die Zeit
nach den geltenden Vorschriften für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbar ist und wenn
die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die
den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen
lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
Diese Anrechnung ist unzulässig, wenn nach
besonderen Bestimmungen wegen einer durch die
Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen
des durch die Haft verursachten Todes eine
höhere Anrechnung stattfindet."
33. § 67 hat zu lauten
„§ 67. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des
Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Die Bundesregierung kann den Übertritt
eines Beamten in den dauernden Ruhestand über
den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben,
falls das Verbleiben des Beamten im Dienststand
im öffentlichen Interesse liegt. Der Zeitpunkt des
Übertrittes des Beamten in den dauernden Ruhestand
ist im Aufschiebungsbescheid kalendermäßig
anzugeben. Ein Aufschub über den 31. Dezember
des Jahres, in dem der Beamte das
70. Lebensjahr zurücklegt, ist unzulässig.
(3) Auf Richter finden die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 so weit Anwendung, als es im Einklang
mit den Bestimmungen der Bundesverfassung
steht.
(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. November 1955, BGBl. Nr. 236, bleiben unberührt."
Artikel II.
Verordnungen, die auf Grund des § 6 Abs. 2
und 3 und des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
zur Anpassung an die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956 erlassen werden, können mit Wirksamkeit
vom 1. Feber 1956 in Kraft gesetzt
werden.
Artikel III.
(1) Der Dienstrang der Beamten ist anläßlich
der Überleitung im Sinne des § 83 des Gehaltsgesetzes
1956 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 8 neu festzusetzen. Soweit sich
danach kein Dienstrang in der Dienstklasse ergibt,
in die der Beamte übergeleitet wird, sind
diese Beamten nach den übrigen Beamten dieser
Dienstklasse nach Maßgabe des bisherigen Dienstranges
zu reihen. Diese Rangsbestimmung gilt bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sich ein Dienstrang
nach § 8 ergibt.
(2) Bei der Bestimmung des Dienstranges der
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 ist
die Dienstzeit als Fähnrich nicht zu berücksichtigen.
(s) Die Personalstandesverzeichnisse für das
Jahr 1956 sind mit dem Stand vom 1. Feber 1956
abzuschließen.
Artikel IV.
(1) Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, den
Dienstpostenplan für das Jahr 1956 (Anlage IV
zum Bundesfinanzgesetz 1956, BGBl. Nr. 12/
1956) den durch das Gehaltsgesetz 1956 bedingten
Änderungen anzupassen.
(2) Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen im Dienstpostenplan 1956 Dienstposten
für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D
und E mit Wirksamkeit vom Inkrafttreten des
Gehaltsgesetzes 1956 in Dienstposten für Dienstzweige
der Besoldungsgruppe „Beamte in handwerklicher
Verwendung" umzuwandeln.
Artikel V.
Beamte, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gehaltsgesetzes 1956
zu den Beamten in handwerklicher Verwendung
gehören würden, sind mit Wirksamkeit von
diesem Zeitpunkt auf einen Dienstposten des Abschnittes
I a des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu
ernennen; eine Zustimmung des Beamten zu
dieser Maßnahme ist nicht erforderlich.
Artikel VI.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden
1. Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe
L 2 mit der Gehaltserhöhung nach § 40
Abs. 5 zweiter Satz erster Satzteil Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2 B;
2. Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe
L 2 mit der Gehaltserhöhung nach § 40
Abs. 5 erster Satz Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 HS;
3. alle übrigen Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe
L 2 Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 V.
Artikel VII.
(1) Die pensionsrechtliche Stellung der Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)genüssen, auf die
die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
anzuwenden sind, ist
vom Bundesministerium für Finanzen unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, und
des § 83 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 neu
festzusetzen.
(2) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im
Abs. 1 genannten Pensionsparteien sind für die
Zeit ab 1. Jänner 1956 nach der pensionsrechtlichen
Stellung und den Bezugsansätzen des Gehaltsgesetzes
1956 neu zu bemessen. § 91 des Gehaltsgesetzes
1956 ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß an die Stelle des
Monatsbezuges die Bezüge treten, aus denen die
Ruhegenußbemessung abzuleiten ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Personen anzuwenden, die nach
dem 31. Jänner 1956 gemäß § 8 Abs. 2 des
Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, in den Ruhestand versetzt werden.
Artikel VIII.
Die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, des § 49
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, und des
Art. II des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953,
BGBl. Nr. 105, bleiben unberührt.
Artikel IX.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1956
in Kraft.
(2) Die nachstehend angeführten Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf
Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner 1956
liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden
§ 4 Abs. 3 und 4, §§ 7 und 10, § 11 Abs. 1
und 3 bis 5, §§ 12 bis 14, 17, 18 und 19, § 20
Abs. 3, 4, 5 und 6 letzter Satz, §§ 20 a bis 22,
§ 23 Abs. 1 und 5 dritter Satz, §§ 24 bis 26,
§ 29 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 30. 32, 33, 35 bis 37 a
und 39, § 40 Abs. 1, 2 und 4 bis 10, §§ 43, 44,
45, 45 c, 45 d, 63 und 64, § 66 Abs. 2, §§ 68
und 68 b.
Artikel X.
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.