55. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Für die Verleihung von Ehrenzeichen
für Verdienste um die Republik Österreich haben
die Beliehenen, soweit in dieser Verordnung
nicht etwas anderes bestimmt ist, Verwaltungsabgaben
zu entrichten.
(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die Verleihung
a) des Großen goldenen Ehrenzeichens
am Bande für Verdienste um die Republik
Österreich 500 S;
b) des Großen goldenen Ehrenzeichens
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich 300 S ;
c) des Großen goldenen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 200 S;
d) des Großen silbernen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 150 S;
e) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste
um die Republik Österreich
100 S;
f) des Goldenen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
70 S;
g) des Silbernen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
50 S.
§ 2. (1) Die Verwaltungsabgabe ist von der
beliehenen Person auf Grund der amtlichen Verständigung
über die erfolgte Verleihung vor
Ausfolgung des Dekretes über die Verleihung
oder des Ehrenzeichens ohne amtliche Bemessung
auf das von der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei
bestimmte Postscheckkonto einzuzahlen.
(2) Das Dekret über die Verleihung und das
Ehrenzeichen werden, abgesehen von den Fällen
des § 3, erst ausgefolgt, wenn sich der Empfänger
des Ehrenzeichens über die vorschriftsmäßige
Einzahlung des vollen Verwaltungsabgabebetrages
ausgewiesen hat.
§ 3. (1) Angestellte des Bundes, der Länder,
Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, sofern
ihnen ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie
sich in diesem Beruf erworben haben, verliehen
wird, von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
befreit.
(2) Im übrigen ist die Verwaltungsabgabe nur
insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige
Unterhalt der beliehenen Person und der Personen,
für die sie nach dem Gesetz zu sorgen
hat, nicht gefährdet wird.