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55_1953 AT

55. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtende Verwaltungsabgaben.

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Für die Verleihung von Ehrenzeichen

für Verdienste um die Republik Österreich haben

die Beliehenen, soweit in dieser Verordnung

nicht etwas anderes bestimmt ist, Verwaltungsabgaben

zu entrichten.

(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die Verleihung

a) des Großen goldenen Ehrenzeichens

am Bande für Verdienste um die Republik

Österreich 500 S;

b) des Großen goldenen Ehrenzeichens

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich 300 S ;

c) des Großen goldenen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 200 S;

d) des Großen silbernen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 150 S;

e) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste

um die Republik Österreich

100 S;

f) des Goldenen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

70 S;

g) des Silbernen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

50 S.

§ 2. (1) Die Verwaltungsabgabe ist von der

beliehenen Person auf Grund der amtlichen Verständigung

über die erfolgte Verleihung vor

Ausfolgung des Dekretes über die Verleihung

oder des Ehrenzeichens ohne amtliche Bemessung

auf das von der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei

bestimmte Postscheckkonto einzuzahlen.

(2) Das Dekret über die Verleihung und das

Ehrenzeichen werden, abgesehen von den Fällen

des § 3, erst ausgefolgt, wenn sich der Empfänger

des Ehrenzeichens über die vorschriftsmäßige

Einzahlung des vollen Verwaltungsabgabebetrages

ausgewiesen hat.

§ 3. (1) Angestellte des Bundes, der Länder,

Gemeinden oder Gemeindeverbände sind, sofern

ihnen ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie

sich in diesem Beruf erworben haben, verliehen

wird, von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

befreit.

(2) Im übrigen ist die Verwaltungsabgabe nur

insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige

Unterhalt der beliehenen Person und der Personen,

für die sie nach dem Gesetz zu sorgen

hat, nicht gefährdet wird.

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