55. Bundesgesetz: Abänderung des Ersten Rückstellungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl.
Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen,
die sich in Verwaltung des Bundes oder
der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz),
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Nach § 3 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 3 a. Wenn und insolange eine öffentliche
Verwaltung nach § 2a des Verwaltergesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, in der Fassung der 2. Verwaltergesetznovelle,
BGBl. Nr. 54/1952, besteht,
bedarf ein Rückstellungsbescheid (Erkenntnis)
für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes
der Genehmigung der Bundesregierung;
die Genehmigung ist zu versagen, wenn
öffentliche Interessen der Durchführung entgegenstehen."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut."
Artikel II.
Ein Rückstellungsbescheid (Erkenntnis) nach
dem Ersten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 156/
1946, bedarf für die grundbücherliche Eintragung
des Eigentumsrechtes auch dann der Genehmigung
der Bundesregierung, wenn der Grundbuchsantrag
in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1952 und
dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Bundesgesetzes beim
Grundbuchsgericht eingelangt ist, ohne Rücksicht
darauf, ob ein öffentlicher Verwalter im Sinne
des § 2a des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/
1946, in der Fassung der 2. Verwaltergesetznovelle
vom 5. März 1952, BGBl. Nr. 54,
innerhalb des genannten Zeitraumes bestellt
worden ist. Die Frist zur Erhebung des Rekurses,
der der Finanzprokuratur gegen eine
dieser Bestimmung zuwiderlaufende grundbücherliche
Eintragung zusteht, beginnt frühestens mit
dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu laufen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.