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55_1952 AT

55. Bundesgesetz: Abänderung des Ersten Rückstellungsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Abänderung des Ersten Rückstellungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen,

die sich in Verwaltung des Bundes oder

der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz),

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Nach § 3 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 3 a. Wenn und insolange eine öffentliche

Verwaltung nach § 2a des Verwaltergesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, in der Fassung der 2. Verwaltergesetznovelle,

BGBl. Nr. 54/1952, besteht,

bedarf ein Rückstellungsbescheid (Erkenntnis)

für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes

der Genehmigung der Bundesregierung;

die Genehmigung ist zu versagen, wenn

öffentliche Interessen der Durchführung entgegenstehen."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht der Bundesregierung

obliegt, das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut."

Artikel II.

Ein Rückstellungsbescheid (Erkenntnis) nach

dem Ersten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 156/

1946, bedarf für die grundbücherliche Eintragung

des Eigentumsrechtes auch dann der Genehmigung

der Bundesregierung, wenn der Grundbuchsantrag

in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1952 und

dem Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten

des vorliegenden Bundesgesetzes beim

Grundbuchsgericht eingelangt ist, ohne Rücksicht

darauf, ob ein öffentlicher Verwalter im Sinne

des § 2a des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/

1946, in der Fassung der 2. Verwaltergesetznovelle

vom 5. März 1952, BGBl. Nr. 54,

innerhalb des genannten Zeitraumes bestellt

worden ist. Die Frist zur Erhebung des Rekurses,

der der Finanzprokuratur gegen eine

dieser Bestimmung zuwiderlaufende grundbücherliche

Eintragung zusteht, beginnt frühestens mit

dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu laufen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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