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55_1950 AT

55. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.StAusgl.G).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.StAusgl.G).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Allgemeines.

(1) Wohngemeinden können von Betriebsgemeinden

einen Zuschuß nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes (Ausgleichszuschuß) beanspruchen,

wenn die Entfernung zwischen den

Gemeinden nicht mehr als 100 Kilometer beträgt.

Die Entfernung ist nach der kürzesten Eisenbahn-,

beziehungsweise soweit eine solche nicht

besteht, nach der kürzesten Straßenverbindung

zwischen den beiden Gemeinden zu berechnen.

Nähere Bestimmungen über die Berechnung der

Entfernung können durch Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen erlassen werden.

(2) Wohngemeinden im Sinne des Abs. (1) sind

Gemeinden, in denen am Tag der letzten allgemeinen

Personenstandsaufnahme (Stichtag)

Arbeitnehmer ihren Wohnsitz hatten, die an

diesem Tag in einer anderen Gemeinde (Betriebsgemeinde)

in einem Betrieb beschäftigt

waren, der in dieser Gemeinde grundsätzlich der

Gewerbesteuer unterlag. Als letzte allgemeine

Personenstandsaufnahme gilt die Personenstandsaufnahme,

die dem Jahre vorangegangen ist,

für das ein Ausgleichszuschuß beansprucht wird.

Durch die Unterbringung am Beschäftigungsort

in einem Massenquartier wird ein Wohnsitz

im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht begründet.

Dem Wohnsitz steht, wenn ein Wohnsitz im Inland

fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.

(3) Hatte ein Arbeitnehmer am Stichtag in

mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er

bei der Berechnung des Ausgleichszuschusses bei

den in Frage stehenden Gemeinden nur anteilsmäßig

zu berücksichtigen.

(4) Hinsichtlich der in einer mehrgemeindlichen

Betriebsstätte [§ 28, Abs. (1), zweiter Satz,

Gew.St-G.] beschäftigten Arbeitnehmer findet

zwischen den Gemeinden, über die sich die Betriebsstätte

erstreckt, ein Gewerbesteuerausgleich

nicht statt.

§ 2. Mindestzahl der Arbeitnehmer.

(1) Eine Wohngemeinde kann einen Ausgleichszuschuß

nur von solchen Betriebsgemeinden beanspruchen,

in denen am Stichtag mehr als

20 Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in der

Wohngemeinde ihren Wohnsitz hatten.

(2) Sind Gemeinden im Verhältnis zueinander

sowohl Wohngemeinden als auch Betriebsgemeinden,

so sind die Beschäftigtenzahlen miteinander

aufzurechnen. Ein Anspruch auf einen

Ausgleichszuschuß besteht nur. für die Gemeinde,

für die ein Überschuß von mehr als 20 Arbeitnehmern,

die in der anderen Gemeinde beschäftig

waren, verbleibt.

(3) Die Aufrechnung ist auch dann vorzunehmen,

wenn die als Betriebsgemeinde in Anspruch

genommene Gemeinde ihrerseits einen

Anspruch auf Ausgleichszuschuß nicht erhoben

hat oder die Zahl der in dieser Gemeinde wohnhaften,

in der anderen Gemeinde beschäftigten

Arbeitnehmer 20 nicht erreicht.

§ 3. Berechnung des Ausgleichszuschusses.

(1) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde

an eine Wohngemeinde zu zahlen hat,

beträgt 40 S je Arbeitnehmer.

(2) Übersteigt der Betrag von 40 S die Hälfte

des Betrages an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital und an

Lohnsummensteuer, der auf den Kopf der

Arbeitnehmer entfällt, die am Stichtag in der

Betriebsgemeinde in der Gewerbesteuer unterliegenden

Betrieben beschäftigt waren, so ist nur

die Hälfte des Kopfbetrages als Ausgleichszuschuß

je Arbeitnehmer zu leisten.

(3) Für die Berechnung des Kopfbetrages nach

Abs. (2) ist die Summe der im vorhergegangenen

Kalenderjahr an die Betriebsgemeinde erfolgten

Überweisungen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital und die

Summe der Abstattungen an Lohnsummensteuer

abzüglich der Rückvergütungen im vorhergegangenen

Kalenderjahr maßgebend.

§ 4. Anmeldung der Ansprüche.

Die Wohngemeinden haben ihre Ansprüche

auf Zahlung eines Ausgleichszuschusses bei

sonstigem Verlust des Anspruches bis 31. Jänner

des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht,

anzumelden. Die Anmeldung hat Zahl, Zu- und

Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift der

Arbeitnehmer sowie Namen und Anschrift der

Arbeitgeber zu enthalten.

§ 5. Erklärung der Betriebsgemeinde.

Die Betriebsgemeinde hat spätestens bis

20. März des Jahres, auf das sich der Anspruch

bezieht, die Erklärung abzugeben, ob sie den

Anspruch anerkennt. Gibt die Betriebsgemeinde

innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ab,

so gilt der Anspruch der Wohngemeinde als anerkannt.

§ 6. Entscheidung bei Nichtanerkennung

des Anspruches.

(1) Wenn die Betriebsgemeinde den Anspruch

nicht oder nur zum Teil anerkennt, kann die

Wohngemeinde den Gewerbesteuerausgleich bei

sonstigem Verlust des Anspruches bis 20. April

des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht, bei

der für sie zuständigen Landesregierung beantragen.

(2) Wenn Wohngemeinde und Betriebsgemeinde

im selben Bundesland liegen, entscheidet die

Landesregierung über den Anspruch. Wenn

Wohngemeinde und Betriebsgemeinde in verschiedenen

Bundesländern liegen, hat die für die

Wohngemeinde zuständige Landesregierung mit

der für die Betriebsgemeinde zuständigen Landesregierung

das Einvernehmen zu pflegen. Die

beiden Landesregierungen haben die für die Entscheidung

maßgebenden Umstände zu erheben

und die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens

zwischen den Gemeinden zu versuchen.

Kommt ein solches nicht binnen acht Wochen

nach Stellung des Antrages [Abs. (1)] zustande,

so finden die Bestimmungen des Artikels 137

des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.

§ 7. Fälligkeit.

Der Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß

wird mit dem vollen Jahresbetrag am 30. Juni

des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht,

fällig. Falls eine Entscheidung der Landesregierung

erst nach diesem Tag gefällt wird, ist in

der Entscheidung die Leistungsfrist zu bestimmen.

§ 8. Auskunftspflicht.

Die Gemeinden sind verpflichtet, einander

Auskunft über die für die Berechnung des Ausgleichszuschusses

maßgebenden Umstände zu

geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

§ 9. Fristen.

Hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Fristen gelten die Bestimmungen des

§ 10 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1949.

§ 10. Schlußbestimmung.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1950 in Kraft und verliert mit

31. Dezember 1950 seine Wirksamkeit. Alle bisherigen

Bestimmungen über den Gewerbesteuerausgleich

zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden,

insbesondere die §§ 12 bis 21 des

EinfGRealStG. vom 1. Dezember 1936,

Deutsches RGBl. I S. 961, und § 4 des Gewerbesteueränderungsgesetzes

vom 16. Juni 1948,

BGBl. Nr. 145, treten mit 1. Jänner 1950 außer

Kraft.

§ 11. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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