55. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.StAusgl.G).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Allgemeines.
(1) Wohngemeinden können von Betriebsgemeinden
einen Zuschuß nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes (Ausgleichszuschuß) beanspruchen,
wenn die Entfernung zwischen den
Gemeinden nicht mehr als 100 Kilometer beträgt.
Die Entfernung ist nach der kürzesten Eisenbahn-,
beziehungsweise soweit eine solche nicht
besteht, nach der kürzesten Straßenverbindung
zwischen den beiden Gemeinden zu berechnen.
Nähere Bestimmungen über die Berechnung der
Entfernung können durch Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen erlassen werden.
(2) Wohngemeinden im Sinne des Abs. (1) sind
Gemeinden, in denen am Tag der letzten allgemeinen
Personenstandsaufnahme (Stichtag)
Arbeitnehmer ihren Wohnsitz hatten, die an
diesem Tag in einer anderen Gemeinde (Betriebsgemeinde)
in einem Betrieb beschäftigt
waren, der in dieser Gemeinde grundsätzlich der
Gewerbesteuer unterlag. Als letzte allgemeine
Personenstandsaufnahme gilt die Personenstandsaufnahme,
die dem Jahre vorangegangen ist,
für das ein Ausgleichszuschuß beansprucht wird.
Durch die Unterbringung am Beschäftigungsort
in einem Massenquartier wird ein Wohnsitz
im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht begründet.
Dem Wohnsitz steht, wenn ein Wohnsitz im Inland
fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.
(3) Hatte ein Arbeitnehmer am Stichtag in
mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er
bei der Berechnung des Ausgleichszuschusses bei
den in Frage stehenden Gemeinden nur anteilsmäßig
zu berücksichtigen.
(4) Hinsichtlich der in einer mehrgemeindlichen
Betriebsstätte [§ 28, Abs. (1), zweiter Satz,
Gew.St-G.] beschäftigten Arbeitnehmer findet
zwischen den Gemeinden, über die sich die Betriebsstätte
erstreckt, ein Gewerbesteuerausgleich
nicht statt.
§ 2. Mindestzahl der Arbeitnehmer.
(1) Eine Wohngemeinde kann einen Ausgleichszuschuß
nur von solchen Betriebsgemeinden beanspruchen,
in denen am Stichtag mehr als
20 Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in der
Wohngemeinde ihren Wohnsitz hatten.
(2) Sind Gemeinden im Verhältnis zueinander
sowohl Wohngemeinden als auch Betriebsgemeinden,
so sind die Beschäftigtenzahlen miteinander
aufzurechnen. Ein Anspruch auf einen
Ausgleichszuschuß besteht nur. für die Gemeinde,
für die ein Überschuß von mehr als 20 Arbeitnehmern,
die in der anderen Gemeinde beschäftig
waren, verbleibt.
(3) Die Aufrechnung ist auch dann vorzunehmen,
wenn die als Betriebsgemeinde in Anspruch
genommene Gemeinde ihrerseits einen
Anspruch auf Ausgleichszuschuß nicht erhoben
hat oder die Zahl der in dieser Gemeinde wohnhaften,
in der anderen Gemeinde beschäftigten
Arbeitnehmer 20 nicht erreicht.
§ 3. Berechnung des Ausgleichszuschusses.
(1) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde
an eine Wohngemeinde zu zahlen hat,
beträgt 40 S je Arbeitnehmer.
(2) Übersteigt der Betrag von 40 S die Hälfte
des Betrages an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital und an
Lohnsummensteuer, der auf den Kopf der
Arbeitnehmer entfällt, die am Stichtag in der
Betriebsgemeinde in der Gewerbesteuer unterliegenden
Betrieben beschäftigt waren, so ist nur
die Hälfte des Kopfbetrages als Ausgleichszuschuß
je Arbeitnehmer zu leisten.
(3) Für die Berechnung des Kopfbetrages nach
Abs. (2) ist die Summe der im vorhergegangenen
Kalenderjahr an die Betriebsgemeinde erfolgten
Überweisungen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital und die
Summe der Abstattungen an Lohnsummensteuer
abzüglich der Rückvergütungen im vorhergegangenen
Kalenderjahr maßgebend.
§ 4. Anmeldung der Ansprüche.
Die Wohngemeinden haben ihre Ansprüche
auf Zahlung eines Ausgleichszuschusses bei
sonstigem Verlust des Anspruches bis 31. Jänner
des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht,
anzumelden. Die Anmeldung hat Zahl, Zu- und
Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift der
Arbeitnehmer sowie Namen und Anschrift der
Arbeitgeber zu enthalten.
§ 5. Erklärung der Betriebsgemeinde.
Die Betriebsgemeinde hat spätestens bis
20. März des Jahres, auf das sich der Anspruch
bezieht, die Erklärung abzugeben, ob sie den
Anspruch anerkennt. Gibt die Betriebsgemeinde
innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ab,
so gilt der Anspruch der Wohngemeinde als anerkannt.
§ 6. Entscheidung bei Nichtanerkennung
des Anspruches.
(1) Wenn die Betriebsgemeinde den Anspruch
nicht oder nur zum Teil anerkennt, kann die
Wohngemeinde den Gewerbesteuerausgleich bei
sonstigem Verlust des Anspruches bis 20. April
des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht, bei
der für sie zuständigen Landesregierung beantragen.
(2) Wenn Wohngemeinde und Betriebsgemeinde
im selben Bundesland liegen, entscheidet die
Landesregierung über den Anspruch. Wenn
Wohngemeinde und Betriebsgemeinde in verschiedenen
Bundesländern liegen, hat die für die
Wohngemeinde zuständige Landesregierung mit
der für die Betriebsgemeinde zuständigen Landesregierung
das Einvernehmen zu pflegen. Die
beiden Landesregierungen haben die für die Entscheidung
maßgebenden Umstände zu erheben
und die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens
zwischen den Gemeinden zu versuchen.
Kommt ein solches nicht binnen acht Wochen
nach Stellung des Antrages [Abs. (1)] zustande,
so finden die Bestimmungen des Artikels 137
des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.
§ 7. Fälligkeit.
Der Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß
wird mit dem vollen Jahresbetrag am 30. Juni
des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht,
fällig. Falls eine Entscheidung der Landesregierung
erst nach diesem Tag gefällt wird, ist in
der Entscheidung die Leistungsfrist zu bestimmen.
§ 8. Auskunftspflicht.
Die Gemeinden sind verpflichtet, einander
Auskunft über die für die Berechnung des Ausgleichszuschusses
maßgebenden Umstände zu
geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
§ 9. Fristen.
Hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Fristen gelten die Bestimmungen des
§ 10 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1949.
§ 10. Schlußbestimmung.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1950 in Kraft und verliert mit
31. Dezember 1950 seine Wirksamkeit. Alle bisherigen
Bestimmungen über den Gewerbesteuerausgleich
zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden,
insbesondere die §§ 12 bis 21 des
EinfGRealStG. vom 1. Dezember 1936,
Deutsches RGBl. I S. 961, und § 4 des Gewerbesteueränderungsgesetzes
vom 16. Juni 1948,
BGBl. Nr. 145, treten mit 1. Jänner 1950 außer
Kraft.
§ 11. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.