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55_1949 AT

55. Bundesgesetz: Sporttoto-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Sporttoto-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Sporttoto im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist eine Einrichtung, die Wetten, welche über

den Ausgang mehrerer sportlicher Kämpfe (Kollektivwetten),

mit Ausschluß der Pferderennen,

abgeschlossen werden, annimmt und durchführt.

§ 2. (1) Der Betrieb des Sporttotos ist zufolge

des bestehenden Glücksspielmonopols ein ausschließliches

Recht des Bundes und wird von der

Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt.

(2) Zur Durchführung des Sporttotos wird bei

der Dienststelle für Staatslotterien ein Beirat

errichtet. Die Zusammensetzung und der Aufgabenkreis

dieses Beirates, insbesondere seine

Mitwirkung bei Erfassung von Verordnungen,

betreffend die näheren Bestimmungen über die

Durchführung des Sporttotos (wie Wettbestimmungen

usw.), werden durch eine Verordnung

des Bundesministerium6 für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Unterricht

und für soziale Verwaltung geregelt, die

der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf. Im übrigen werden die näheren

Bestimmungen über die Durchführung des Sporttotos

durch Verordnung des Bundesministeriumsfür

Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Unterricht und für soziale Verwaltung

getroffen.

§ 3. (1) Vom Reinertrag des Sporttotos fließen

10 v. H., von dem 15,000.000 S übersteigenden

Teil des jährlichen Reinertrages 20 v. H. dem

Bunde zu; der verbleibende Teil des Reinertrages

ist für Zwecke der Sportförderung; zu

verwenden.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Unterricht und für soziale Verwaltung bestimmt

durch Verordnung, die der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die

Richtlinien, nach denen der für Zwecke der Sportförderung

gewidmete Teil des Reinertrages zu

verwenden ist.

§ 4. Die Einsätze und Gewinste des Sporttotos

unterliegen den in TP. 57, lit. A, Z. 2, des

Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl.

Nr. 208, festgesetzten Gebühren.

§ 5. Auf die im § 1 angeführten Glücksspiele

finden die Bestimmungen des Gesetzes vom

28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 388, keine Anwendung.

§ 6. Wer entgegen den Bestimmungen des § 2

dieses Bundesgesetzes ein Sporttoto ankündigt

oder veranstaltet oder wer, wenn auch nur zu

Propaganda- oder Werbungszwecken dem Sporttotoähnliche

Wettausschreibungen erläßt, begeht,

auch wenn keine unmittelbare oder mittelbare

geldliche Leistung der Mitspielenden vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und wird von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

50.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen

bestraft, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender

oder nach anderen Vorschriften strenger

zu ahndender Tatbestand vorliegt. Bei erschwerenden

Umständen können Geld- und

Arrest6trafen nebeneinander verhängt werden.

§ 7. Geldbeträge, die durch die Vorbereitung

oder Abhaltung eines nicht genehmigten Sporttotos

eingegangen sind, verfallen dem Bund,

gleichviel, wem sie gehören. Ein Anspruch auf

Ausfolgung von Gewinnen aus solchen Veranstaltungen

besteht nicht.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Unterricht und für soziale Verwaltung betraut.

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