55. Bundesgesetz: Sporttoto-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Sporttoto im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist eine Einrichtung, die Wetten, welche über
den Ausgang mehrerer sportlicher Kämpfe (Kollektivwetten),
mit Ausschluß der Pferderennen,
abgeschlossen werden, annimmt und durchführt.
§ 2. (1) Der Betrieb des Sporttotos ist zufolge
des bestehenden Glücksspielmonopols ein ausschließliches
Recht des Bundes und wird von der
Dienststelle für Staatslotterien ausgeübt.
(2) Zur Durchführung des Sporttotos wird bei
der Dienststelle für Staatslotterien ein Beirat
errichtet. Die Zusammensetzung und der Aufgabenkreis
dieses Beirates, insbesondere seine
Mitwirkung bei Erfassung von Verordnungen,
betreffend die näheren Bestimmungen über die
Durchführung des Sporttotos (wie Wettbestimmungen
usw.), werden durch eine Verordnung
des Bundesministerium6 für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Unterricht
und für soziale Verwaltung geregelt, die
der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf. Im übrigen werden die näheren
Bestimmungen über die Durchführung des Sporttotos
durch Verordnung des Bundesministeriumsfür
Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Unterricht und für soziale Verwaltung
getroffen.
§ 3. (1) Vom Reinertrag des Sporttotos fließen
10 v. H., von dem 15,000.000 S übersteigenden
Teil des jährlichen Reinertrages 20 v. H. dem
Bunde zu; der verbleibende Teil des Reinertrages
ist für Zwecke der Sportförderung; zu
verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Unterricht und für soziale Verwaltung bestimmt
durch Verordnung, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die
Richtlinien, nach denen der für Zwecke der Sportförderung
gewidmete Teil des Reinertrages zu
verwenden ist.
§ 4. Die Einsätze und Gewinste des Sporttotos
unterliegen den in TP. 57, lit. A, Z. 2, des
Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl.
Nr. 208, festgesetzten Gebühren.
§ 5. Auf die im § 1 angeführten Glücksspiele
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 388, keine Anwendung.
§ 6. Wer entgegen den Bestimmungen des § 2
dieses Bundesgesetzes ein Sporttoto ankündigt
oder veranstaltet oder wer, wenn auch nur zu
Propaganda- oder Werbungszwecken dem Sporttotoähnliche
Wettausschreibungen erläßt, begeht,
auch wenn keine unmittelbare oder mittelbare
geldliche Leistung der Mitspielenden vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
50.000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen
bestraft, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender
oder nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndender Tatbestand vorliegt. Bei erschwerenden
Umständen können Geld- und
Arrest6trafen nebeneinander verhängt werden.
§ 7. Geldbeträge, die durch die Vorbereitung
oder Abhaltung eines nicht genehmigten Sporttotos
eingegangen sind, verfallen dem Bund,
gleichviel, wem sie gehören. Ein Anspruch auf
Ausfolgung von Gewinnen aus solchen Veranstaltungen
besteht nicht.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Unterricht und für soziale Verwaltung betraut.