55. Bundesgesetz: Rückgabegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Inhaber von Vermögen, das demokratische
Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem
oder kulturellem Gebiete in der Zeit
zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März
1938 auf Grund1 von Maßnahmen, die mit den
am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften
nicht vereinbar waren, verloren oder das sie
ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren
Rückgabe verpflichtet.
(2) Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe
sind die in den §§ 2 bis 5 genannten oder durch
ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger
berechtigt. Diese sind auch berechtigt,
Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der
Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
(3) Die Vermögensträger [Abs. (2)] sind Einrichtungen
des öffentlichen Rechtes mit eigener
Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten
oder rückgegebenen Vermögen Eigentum
und können es sodann an jene Organisationen
übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen
Eigentümer übernehmen und fortführen.
§ 2. (1) Vermögen der Sozialdemokratischen
Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen,
Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit
es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen
„Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen
Organisationen" au übertragen. Die Statuten werden
vom Vorstand der Sozialistischen Partei)
Österreichs aufgestellt.
(2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt
„Vorwärts" Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen
Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt
in diesen Fonds.
§ 3. (1) Vermögen der auf Grund des Verbotes
der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei
aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern
und Angestellten sowie deren Organisationen,
Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen
„Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften"
zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand
der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.
(2) Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank
A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.
§ 4. Vermögen der Organisationen dar christlichen
Arbeiter und Angestellten sowie deren
Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen
„Restitutionsfonds der Zentralkommission der
christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen
Österreichs" zu übertragen Die Statuten
werden vom Vorstand des Österreichischen
Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.
§ 5. Vermögen der Kommunistischen Partei
und der vom Verbot derselben betroffenen
Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen
ist an einen „Restitutionstfonds der Kommunistischen
Organisationen" zu übertragen. Die
Statuten werden vom Zentralkomitee der Kommunistischen
Partei aufgestellt.
§ 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens
auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten
der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen
die Bestimmungen des (Dritten Rückstellungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach dem Verbot oder mach der Auflösung
erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen,
das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von
Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern
sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten
Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt
wenden, jedoch bleiben von den im Grundbuch
mit einem Range nach dem Verbot oder
nach der Auflösung eingetragenen dinglichen
Rechten die folgenden bestehen
a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige
oder nützliche Aufwendungen (§ 1037
ABGB.) verwendet worden sind,
b) Grunddienstlbarkeiten und Reallasten, ausgenommen
Ausgedinge.
(3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes
ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis
mit der Zweckbestimmung des Hauses
nicht mehr vereinbar ist.
(4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche
sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes
Rückgabekommissionen einzurichten.
Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen
ist jedoch je ein Beisitzer auf
Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Arbeiterkammer
zu bestellen. Die für fachmännische Laienrichter
aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen
finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung.
(5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, als auch die
eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden,
geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch
vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen
geht der des ersten geschädigten Eigentümers
vor.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen
Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle,
Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner
öffentlichen Abgabe.
§ 8. Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung
derjenigen Ersatzansprüche regeln,
die über die Rückgabe (§ 1) hinaus, gestellt werden
können.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.