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55_1947 AT

55. Bundesgesetz: Rückgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Bundesgesetz: Rückgabegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Inhaber von Vermögen, das demokratische

Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem

oder kulturellem Gebiete in der Zeit

zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März

1938 auf Grund1 von Maßnahmen, die mit den

am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften

nicht vereinbar waren, verloren oder das sie

ohne Entschädigung abgegeben haben, sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu deren

Rückgabe verpflichtet.

(2) Zur Erhebung der Anträge auf Rückgabe

sind die in den §§ 2 bis 5 genannten oder durch

ein besonderes Gesetz bestimmten Vermögensträger

berechtigt. Diese sind auch berechtigt,

Rückstellungsanträge nach den Bestimmungen der

Rückstellungsgesetze geltend zu machen.

(3) Die Vermögensträger [Abs. (2)] sind Einrichtungen

des öffentlichen Rechtes mit eigener

Rechtspersönlichkeit; sie erwerben an dem rückgestellten

oder rückgegebenen Vermögen Eigentum

und können es sodann an jene Organisationen

übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen

Eigentümer übernehmen und fortführen.

§ 2. (1) Vermögen der Sozialdemokratischen

Arbeiterpartei und aller ihrer Organisationen,

Einrichtungen und Unternehmungen ist, soweit

es nicht nach § 3 zu behandeln ist, an einen

„Restitutionsfonds der Sozialdemokratischen

Organisationen" au übertragen. Die Statuten werden

vom Vorstand der Sozialistischen Partei)

Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der Druck- und Verlagsanstalt

„Vorwärts" Aktien-Gesellschaft und der Sozialdemokratischen

Verlag Gesellschaft m. b. H. fällt

in diesen Fonds.

§ 3. (1) Vermögen der auf Grund des Verbotes

der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei

aufgelösten Berufsvereinigungen von Arbeitern

und Angestellten sowie deren Organisationen,

Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen

„Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften"

zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand

der Sozialistischen Partei Österreichs aufgestellt.

(2) Vermögen der ehemaligen Arbeiterbank

A. G. in Wien fällt in diesen Fonds.

§ 4. Vermögen der Organisationen dar christlichen

Arbeiter und Angestellten sowie deren

Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen

„Restitutionsfonds der Zentralkommission der

christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen

Österreichs" zu übertragen Die Statuten

werden vom Vorstand des Österreichischen

Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.

§ 5. Vermögen der Kommunistischen Partei

und der vom Verbot derselben betroffenen

Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen

ist an einen „Restitutionstfonds der Kommunistischen

Organisationen" zu übertragen. Die

Statuten werden vom Zentralkomitee der Kommunistischen

Partei aufgestellt.

§ 6. (1) Für die Durchführung des Verfahrens

auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten

der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen

die Bestimmungen des (Dritten Rückstellungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach dem Verbot oder mach der Auflösung

erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen,

das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von

Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern

sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten

Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt

wenden, jedoch bleiben von den im Grundbuch

mit einem Range nach dem Verbot oder

nach der Auflösung eingetragenen dinglichen

Rechten die folgenden bestehen

a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige

oder nützliche Aufwendungen (§ 1037

ABGB.) verwendet worden sind,

b) Grunddienstlbarkeiten und Reallasten, ausgenommen

Ausgedinge.

(3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes

ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis

mit der Zweckbestimmung des Hauses

nicht mehr vereinbar ist.

(4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche

sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes

Rückgabekommissionen einzurichten.

Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen

ist jedoch je ein Beisitzer auf

Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Arbeiterkammer

zu bestellen. Die für fachmännische Laienrichter

aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen

finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, als auch die

eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden,

geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch

vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen

geht der des ersten geschädigten Eigentümers

vor.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen

Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle,

Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner

öffentlichen Abgabe.

§ 8. Ein besonderes Bundesgesetz wird die Geltendmachung

derjenigen Ersatzansprüche regeln,

die über die Rückgabe (§ 1) hinaus, gestellt werden

können.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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