55. Verordnung: Ordnung von Personenstandsfällen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 26. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 31, über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes
und des Erbgesundheitsrechtes wird verordnet
§ 1. Bei der Eintragung in das Familienbuch
ist unter Streichung des für die Eheschließungshandlung
vorgedruckten Textes zu vermerken:"....
haben nach Mitteilung der .... (Angabe
der Stelle, bei der die Ehe geschlossen worden ist)
vom ...., Zahl ...., vor .... (Name des Trauenden)
am .... die Ehe geschlossen (Bd ,
Seite ...., Reihezahl ....). Die Beurkundung
erfolgt auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni
1945, St. G. Bl. Nr. 31, über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes
und des Erbgesundheitsrechtes.
§ 2. Bei der Eintragung von Geburts- und
Sterbefällen in das Personenstandsregister ist auf
Grund der schriftlichen Mitteilung in einem Vermerk
festzuhalten: Tag der Mitteilung des Personenstandsfalles,
Bezeichnung der mitteilenden
Stelle, Band, Seitennummer und Reihezahl der
Eintragung der mitteilenden Stelle. Es ist weiters
zu vermerken, daß die Beurkundung auf Grund
des Gesetzes vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 31,
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes
des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes
erfolgt.
§ 3. Ist die Mitteilung derart unvollständig,
daß wesentliche Punkte nicht beurkundet werden
können oder hat das Standesamt Bedenken hinsichtlich
der Richtigkeit der gemachten Angaben,
so hat es dennoch den Standesfall zu beurkunden,
zugleich aber die zur Klarstellung erforderlichen
Erhebungen einzuleiten. Nach durchgeführter
Erhebung kann es die Eintragung ergänzen
oder berichtigen.