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55_1945 AT

55. Verordnung: Ordnung von Personenstandsfällen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 55. Verordnung: Ordnung von Personenstandsfällen.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 26. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 31, über Maßnahmen auf dem

Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes

und des Erbgesundheitsrechtes wird verordnet

§ 1. Bei der Eintragung in das Familienbuch

ist unter Streichung des für die Eheschließungshandlung

vorgedruckten Textes zu vermerken:"....

haben nach Mitteilung der .... (Angabe

der Stelle, bei der die Ehe geschlossen worden ist)

vom ...., Zahl ...., vor .... (Name des Trauenden)

am .... die Ehe geschlossen (Bd ,

Seite ...., Reihezahl ....). Die Beurkundung

erfolgt auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni

1945, St. G. Bl. Nr. 31, über Maßnahmen auf dem

Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes

und des Erbgesundheitsrechtes.

§ 2. Bei der Eintragung von Geburts- und

Sterbefällen in das Personenstandsregister ist auf

Grund der schriftlichen Mitteilung in einem Vermerk

festzuhalten: Tag der Mitteilung des Personenstandsfalles,

Bezeichnung der mitteilenden

Stelle, Band, Seitennummer und Reihezahl der

Eintragung der mitteilenden Stelle. Es ist weiters

zu vermerken, daß die Beurkundung auf Grund

des Gesetzes vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 31,

über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes

des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes

erfolgt.

§ 3. Ist die Mitteilung derart unvollständig,

daß wesentliche Punkte nicht beurkundet werden

können oder hat das Standesamt Bedenken hinsichtlich

der Richtigkeit der gemachten Angaben,

so hat es dennoch den Standesfall zu beurkunden,

zugleich aber die zur Klarstellung erforderlichen

Erhebungen einzuleiten. Nach durchgeführter

Erhebung kann es die Eintragung ergänzen

oder berichtigen.

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