Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
559_2003 AT

559. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Auf Grund des § 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen

wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet

Die Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, BGBl. II Nr. 418/2001, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz wie folgt geändert

In § 2 lautet die Z 1

„1. „Betreiber“ derjenige, der einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringt

und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →