559_2003
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559. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 559. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
2003_559_2 559. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
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Auf Grund des § 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen
wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet
Die Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, BGBl. II Nr. 418/2001, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz wie folgt geändert
In § 2 lautet die Z 1
„1. „Betreiber“ derjenige, der einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringt
und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;“