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559. Verordnung: Änderung der Standard-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Änderung der Standard-Verordnung

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3 und 32 Abs. 2 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 79/1994, wird verordnet

Die Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, wird geändert wie folgt

1. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 4 Abs. 1" Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Wenn die zu meldende Standardverarbeitung im Formblatt „Meldung" nicht namentlich angeführt ist, kann die Meldung durch Eintragung von Nummer und Bezeichnung des Standards im Feld ,Punkt 9' erfolgen."

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung „§ 5 Abs. 1" Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 4 Abs. 2, § 6 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1994 treten mit 1. August 1994 in Kraft."

3. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt

„§ 6. (1) Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach Standard Nr. 9201 (Abgabenverwaltung der Gemeinden), 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften), 9207 -(Geschwornen- und Schöffenlisten) oder 9208 (Verwaltung von Bedienerkennzeichen) registriert wurden, dürfen im Umfang der entsprechenden neuen Standards Nr. 9201, 9206, 9207 bzw 9208 weitergeführt werden.

(2) Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach den durch die Verordnung BGBl. Nr. 559/1994 mit 1. August 1994 aufgehobenen Standards Nr. 9202 (Abgabenverwaltung der Länder) oder 9203 (Abgabenverwaltung des Bundes) registriert wurden, dürfen im bisherigen Umfang weitergeführt werden.

(3) Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach Standard Nr. 9204 (Haushaltslisten) oder Standard Nr. 9205 (Lohnsteuerkarten) registriert wurden, dürfen mit dem am 1. Jänner 1994 vorhandenen Datenbestand weitergeführt werden, „Lohnsteuerkarten" aber nur bis zum 1 Jänner 1999."

4. Die Anlage 2 lautet

„Anlage 2

Öffentlicher Bereich 9201 Abgabenverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände

Zweck der Verarbeitung

Vorschreibung, Einhebung und Abrechnung von öffentlich-rechtlich geregelten Abgaben und Gebühren durch die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)

1. Regelungen der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 7 Abs. 3 und 5 und § 8 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, sowie gesetzliche Regelungen über die Erhebung von Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit diese Regelungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu vollziehen sind, insbesondere

a) Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955;

b) landesgesetzliche Regelungen der Ankündigungs- und Anzeigenabgabe, Getränkesteuer, Abgaben für das Halten von Tieren, Gebrauchsabgaben, Fremdenverkehrsabgaben, Lustbarkeitsabgaben;

c) landesgesetzliche Regelungen der Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, wie etwa Wasseranschlußabgaben, Wassermeßgebühren und Wasserbezugsgebühren, Müllbeseitigungsgebühren, Kanalanschlußabgaben und Kanalbenützungsgebühren, Aufschließungsbeiträge nach der Bauordnung;

d) .Landesverwaltungsabgaben- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetze;

e) §§ 77 und 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Kommissionsgebührenverordnungen, Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnungen;

f) Beschlüsse der Gemeindevertretungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

2. Regelungen der Verwaltung von Landes- und Gemeindeabgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz und § 11 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, insbesondere Landesabgabenordnungen, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 242/1949, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

A. 1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland (Abgabenverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände)

1 Banken

2 Vertreter (Zustellbevollmächtigte)

3 Gemeindeverbandsangehörige Gemeinden

4 Gerichte

5 Aufsichtsbehörden/Berufungsbehörden

6 Amt der Landesregierung (in anderen Fällen als Punkt 5)

7 Körperschaften öffentlichen Rechts hinsichtlich der ihnen zukommenden Beiträge.

9206 Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts

Zweck der Verarbeitung

Erstellung von Voranschlägen; Finanzbuchführung, Zahlungsverkehr, Erstellung von Berichten, Betriebsabrechnungen, Neben- und Hilfsbuchführungen

Rechtsgrundlagen (in der geltenden Fassung)

Haushalts- und finanzrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, Bundesfinanzgesetz 1992, BGBl. Nr. 1/1992, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, Verordnungen gemäß § 16 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948; Haushalts- und finanzrechtliche Regelungen der Länder.

A. 1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland

1 Banken

2 Adressaten gesetzlich vorgesehener Berichte

3 Oberbehörden und Aufsichtsbehörden

4 Bundesminister für Finanzen bzw nachgeordnete Dienststellen des Bundesministers für Finanzen.

9207 Geschworenen- und Schöffenverzeichnisse

Zweck der Verarbeitung

Erstellung der Verzeichnisse für die Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten durch die Gemeinden.

Rechtsgrundlage (in der geltenden Fassung)

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990

A. 1 Verarbeitete Daten

A. 2 Empfänger im Inland

1 Einsichtnehmer gemäß § 5 Abs. 3 GSchG;

2 Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 GSchG;

3 Gerichtshöfe erster Instanz gemäß §§ 10 und 11 GSchG;

4 Strafregisteramt gemäß § 8 GSchG (nur für Städte mit eigenem Statut).

9208 Verwaltung von Benutzerkennzeichen

Zweck der Verarbeitung

Systemzugriffskontrolle und Verwaltung von Benutzerkennzeichen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch den jeweiligen Auftraggeber

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung): § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

A. 1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfänger im Inland (Verwaltung von Benutzerkennzeichen)

1 Organisationseinheit, die mit der Überprüfung der Benutzerzugriffe betraut ist.

9209 Personenstandsbücher

Zweck der Verarbeitung

Ermittlung des Personenstandes und Führung der Personenstandsbücher (Geburten-, Ehe- und Sterbebuch) durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Personenstandsbehörden (Standesämter und Standesamtsverbände).

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)

Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr. 60/1983,

Personenstandsverordnung (PStV), BGBl. Nr. 629/1983,

Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988,

Namensänderungsverordnung (NÄV), BGBl. Nr. 299/1988,

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB),

Ehegesetz dRGBl. I S 807/1938,

Internationales Privatrechtsgesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zwischenstaatliche Abkommen.

A. Geburtenbuch

A. 1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfängerkreise im In- und Ausland (Geburtenbuch)

1 Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen, gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 PStG (in allen Staaten der Welt);

2 Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 PStG (in allen Staaten der Welt);

3 Verwaltungsbehörden: Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG; Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 PStG; darüber hinaus Bezirksverwaltungsbehörden zur Einleitung von Strafverfahren gemäß § 57 PStG;

4 Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 PStG;

5 Gerichte: Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG, Mitteilungen an das Sachwalterschaftsgericht bei Eheschließung der Eltern eines nicht voll geschäftsfähigen unehelichen Kindes gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PStV;

6 Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

7 österreichisches Statistisches Zentralamt gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 PStV;

8 Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen (in allen Staaten der Weh);

9 Staatsbürgerschaftsevidenzstellen gemäß §§ 17, 18 PStV;

10 Jugendwohlfahrtsträger gemäß §§ 17, 18 PStV;

11 Wählerevidenz bei Änderung des Familiennamens des eingetragenen Kindes gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. b PStV;

12 Bundespolizeidirektion Wien bei Änderung des Familiennamens eines eingetragenen Kindes, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. a PStV;

13 Militärkommanden bei Änderung des Familiennamens eines Mannes gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. d PStV;

14 Wöchentliches Verzeichnis gemäß § 37 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 PStV;

15 Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines Kindes des Eingetragenen führt, gemäß § 18 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, jeweils lit. b PStV;

16 Personenstandsbehörde, die das Ehebuch des Eingetragenen führt, gemäß § 18 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, jeweils lit. a, sowie Z 9 PStV

B. Ehebuch

B.1 Verarbeitete Daten

B.2 Empfängerkreise im In- und Ausland (Ehebuch)

1 Personen, die an der Einsicht ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 PStG (in allen Staaten der Welt);

2 Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 PStG (in allen Staaten der Welt);

3 Verwaltungsbehörden: Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG; Einsichtsrecht gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 PStG; darüber hinaus Bezirksverwaltungsbehörden zur Einleitung von Strafverfahren gemäß § 57 PStG;

4 Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 PStG;

5 Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen (in allen Staaten der Welt);

6 Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

7 Österreichisches Statistisches 2entralamt (nur bei Verehelichung) gemäß § 17 Abs. 2 Z 7 PStV;

8 Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 PStV;

9 Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen, unehelichen Kindes führt, gemäß § 17 Abs. 222 PStV;

10 Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt, gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 PStV;

11 Staatsbürgerschaftsevidenzstellen gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 PStV;

12 Bundespolizeidirektion Wien bei Namensänderung des Mannes gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 PStV;

13 Militärkommanden bei Änderung des Familiennamens des Ehemannes gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 PStV;

14 Wählerevidenz wegen Namensänderung gemäß § 17 Abs. 2 Z 8 PStV;

15 Gerichte: Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG insbesondere Sachwalterschaftsgerichte gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PStV;

16 Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. d PStV;

17 Wöchentliches Verzeichnis gemäß § 37 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 PStV;

18 Personenstandsbehörde, vor der die Eheschließlung erfolgt, gemäß § 46 Abs. 3 PStG.

C. Sterbebuch

C.1 Verarbeitete Daten Daten von verstorbenen Personen sind datenschutzrechtlich nicht geschützt und unterliegen nicht der Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister.

C.2 Empfängerkreise im In- und Ausland (Sterbebuch)

1 Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

2 Personen, die an der Einsicht ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 PStG (in allen Staaten der Welt);

3 Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 PStG (in allen Staaten der Welt);

4 Verwaltungsbehörden: Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG; Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 PStG; Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung von Strafverfahren gemäß § 57 PStG;

5 Gerichte im Falle von Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 1 PStG;

6 Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei Einsicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 PStG;

7 österreichisches Statistisches Zentralamt gemäß §§ 17 Abs. 3 Z 9 und 17 Abs. 4 PStV;

8 Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen (in allen Staaten der Welt);

9 Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt, gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PStV;

10 Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt, gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 PStV;

11 Verlassenschaftsgerichte gemäß § 17 Abs. 3 Z 6 PStV;

12 Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war, gemäß § 17 Abs. 3 Z 7 PStV;

9210 Staatsbürgerschaftsevidenz

Zweck der Verarbeitung

Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Staatsbürgerschaftsbehörden

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)

Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985,

Staatsbürgerschaftsverordnung (StbV), BGBl. Nr. 329/1985,

sowie Gesetz über das Heimatrecht, RGBl. Nr. 105/1863,

Staatsbürgerschaftsgesetz 1925, BGBl. Nr. 285/1925,

Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz 1949 (StÜG 1949), BGBl. Nr. 276/1949,

Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 (StbG 1949), BGBl. Nr. 276/1949,

Bundesgesetz über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, BGBl. Nr. 142/1954,

Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (StbG 1965), BGBl. Nr. 250/1965,

Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in der Fassung der Novelle 1983, BGBl. Nr. 170/1983,

zwischenstaatliche Abkommen.

A. Staatsbürgerschaftsevidenz: A. 1 Verarbeitete Daten

A.2 Empfängerkreise im In- und Ausland (Staatsbürgerschaftsevidenz)

1 österreichische Vertretungsbehörden im Ausland gemäß § 41 Abs. 2 StbG (in allen Staaten der Welt);

2 Neue Staatsbürgerschaftsevidenzstelle gemäß § 13 StbV;

3 Bezirksverwaltungsbehörden zur Einleitung von Strafverfahren gemäß § 64 StbG;

4 Landesregierung zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 39 StbG;

5 Gesetzliche Vertreter von Betroffenen (in allen Staaten der Welt);

6 Personen, deren Zustimmung zu einem Rechtsakt erforderlich ist, bzw ihre gesetzlichen Vertreter gemäß § 7 a Abs. 5 StbG ua. (in allen Staaten der Welt);

7 Landesregierung gemäß § 8 StbG in Verbindung mit § 19 StbV;

8 Landesregierung bei Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden gemäß § 18 StbV;

9 Geburtenbuch des Eingetragenen gemäß § 7 a StbG;

10 Gemeinde oder Gemeindeverband am ordentlichen Wohnsitz des Eingetragenen gemäß § 41 Abs. 1 StbG;

11 Bundesminsiter für Inneres gemäß §§ 35 und 42 Abs. 2 StbG;

12 Ausländische Behörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (in allen. Staaten der Welt)."

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