559. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115
Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Gai,
Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 139,50 und bindet bei km 139,925 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und
St. Peter-Freienstein aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-115-55 im Maßstab 1:2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
17. September 1984, BGBl. Nr. 377, von km 139,50
bis km 140,00 abgeändert.