559. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet
vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen
freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln
und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der
Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien
durch die Verbreitung von Schädlingen
und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern
droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten
a) „Pflanzen" und „Waren pflanzlicher Herkunft"
alle lebenden Pflanzen sowie Teile
derselben und Pflanzenerzeugnisse;
b) „Schadfaktoren" Schädlinge und Krankheiten
an Pflanzen sowie Unkräuter;
c) „besonders gefährliche Schadfaktoren"
Schadfaktoren, die im Falle eines Massenauftretens
nachteilige Auswirkungen an den Kulturen
auf dem Gebiet der beiden Vertragsparteien
haben können;
d) „Grenzgebiet" das Gebiet, welches sich auf
eine Entfernung von 10 km Luftlinie zu beiden
Seiten der gemeinsamen Staatsgrenze
erstreckt;
e) „Kalamitätsvorkommen" ein plötzliches Massenauftreten
von Schadfaktoren, welches
große materielle oder ökologische Schäden
verursachen kann.
Artikel 2
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
werden innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste der
besonders gefährlichen Schadfaktoren vereinbaren.
Abänderungen und Ergänzungen dieser Liste können
im Bedarfsfall von den zuständigen Behörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die
dazu erforderlichen Beratungen finden abwechselnd
in einem der Staaten der Vertragsparteien
statt.
(2) Im Interesse des Schutzes ihrer Staatsgebiete
vor Schadfaktoren unterstützen einander die Vertragsparteien
bei der Bekämpfung der besonders
gefährlichen Schadfaktoren und arbeiten zum
Schutz vor Einschleppung von Schadfaktoren in
ihre Gebiete und Ausbreitung von Schadfaktoren
auf ihren Gebieten zusammen.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien
halten bei der Aus- und Durchfuhr von Pflanzen
in oder durch das Staatsgebiet der anderen
Vertragspartei deren hiefür geltende Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ein.
Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien einander diese Vorschriften
unverzüglich nach deren Inkrafttreten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
informieren einander über die einzelnen zur
Ein- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft
in ihrem Staatsgebiet vorgesehenen Grenzübergänge.
Artikel 4
(1) Sendungen von Waren pflanzlicher Herkunft
werden bei der Ausfuhr und Durchfuhr von einer
von der zuständigen Pflanzenschutzorganisation
ausgestellten phytosanitären Bescheinigung entsprechend
der Anlage der Internationalen Pflanzenschutzkonvention
begleitet, wenn die Rechtsvorschriften
der Vertragspartei, in oder durch
deren Gebiet die Ein- oder Durchfuhr erfolgt, eine
solche Bescheinigung für Waren pflanzlicher Herkunft
erfordern.
(2) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien
werden sich darum bemühen, bei der Aus-
und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft
durch Verwendung geeigneten Verpackungsmaterials,
durch geeignete Transportmittel und durch
sorgfältige Manipulation der Sendungen die Einschleppung
von Schadfaktoren in das Staatsgebiet
der anderen Vertragspartei, die gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei
in oder auf diesen Sendungen nicht vorhanden sein
dürfen, zu verhindern.
Artikel 5
Verweigert die zuständige Pflanzenschutzorganisation
die Ein- oder Durchfuhr von Waren
pflanzlicher Herkunft der anderen Vertragspartei
in oder durch ihr Staatsgebiet oder verhängt sie
Quarantänemaßnahmen, so hat sie die zuständige
Pflanzenschutzorganisation der anderen Vertragspartei
unter Angabe der Gründe unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 6
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
werden einander
a) jährlich spätestens bis 31. März des folgenden
Jahres einen Bericht über das Auftreten und
die Verbreitung der in der Liste gemäß Art. 2
Abs. 1 genannten besonders gefährlichen
Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter
Angabe der befallenen Gebiete sowie der
getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln
und
b) über jedes Auftreten der in der Liste gemäß
Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen
Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung
zukommt, und über Massenauftreten
weiterer Schadfaktoren eine sofortige
Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren
im Grenzgebiet auftreten.
(2) Die zuständigen Behörden informieren einander
über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
gegen die in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1
genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren,
die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie
über die anzuwendenden Mittel und über die
Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche
Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in
dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen
können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes insbesondere
durch
a) den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen
auf dem Gebiete der wissenschaftlichen
Forschung und der praktischen Methoden
des Pflanzenschutzes;
b) den kostenlosen Austausch von Fachinformationen
auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes;
c) den Austausch von Experten entsprechend
den im Art. 8 zitierten Arbeitsplänen.
Artikel 8
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
vereinbaren, entsprechend dem Bedarf,
abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien
gemeinsame Beratungen von Experten auf
dem Gebiet des Pflanzenschutzes
a) zum Erfahrungs- und Informationsaustausch
über die Zusammenarbeit im Sinne dieses
Abkommens und
b) zur gemeinsamen Erarbeitung von Arbeitsplänen
mit einer Geltungsdauer von jeweils
5 Jahren vorzunehmen. In diesen Arbeitsplänen
sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Ausgewogenheit und des gegenseitigen
Nutzens nähere Vereinbarungen über
den Austausch von Experten festzulegen.
(2) Die Kosten, die mit dem Aufenthalt der zu
gemeinsamen Beratungen entsendeten Experten
zusammenhängen, werden von jener Vertragspartei
getragen, die die Entsendung vornimmt.
(3) Im Falle des Austausches von Experten trägt
die entsendende Vertragspartei die Kosten für die
Hin- und Rückreise. Die empfangende Vertragspartei
trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der
Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes
verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes
auf der Grundlage der Reziprozität und entsprechend
den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 9
(1) Bei Kalamitätsvorkommen von Schadfaktoren
im Grenzgebiet koordinieren die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien ihre Bekämpfungs-
maßnahmen und leisten einander entsprechend
ihren Möglichkeiten technische und fachliche
Hilfe.
(2) Zur Durchführung der im Abs. 1 festgelegten
Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen
gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern
beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und
empfehlen einvernehmlich den Umfang und die
Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.
(3) Die Einberufung der Kommission erfolgt
durch einen Vertreter der Vertragspartei, auf deren
Gebiet die Kalamität zuerst aufgetreten ist. Dieser
führt auch den Vorsitz in der Kommission.
Artikel 10
Die Feststellung von Schäden, die durch Einwirkung
oder infolge von Pflanzenschutzmaßnahmen
der Vertragsparteien im Grenzgebiet entstehen,
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom
21. Dezember 1973 über das Verfahren zur Untersuchung
von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze.
Artikel 11
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
können in allen Fragen der Zusammenarbeit im
Sinne dieses Abkommens miteinander in direktem
Kontakt stehen.
Artikel 12
Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder
der Anwendung dieses Abkommens zwischen den
Vertragsparteien entstehen könnten, werden auf
diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 13
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Tschechoslowakischen Regierung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Pflanzenschutzes vom 30. März 1950 Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1950 außer
Kraft.
Artikel 14
Dieses Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung.
Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils
weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens ein Jahr
vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt
wurde.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsparteien einander auf diplomatischem
Wege die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Erfordernisse
für das Inkrafttreten dieses Abkommens mitgeteilt
haben.
Geschehen zu Prag am 30. September 1985 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Haiden m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Toman m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September
1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 mit 1. Dezember 1988 in Kraft.