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559_1988 AT

559. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet

vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen

freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln

und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem

Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der

Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien

durch die Verbreitung von Schädlingen

und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern

droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten

a) „Pflanzen" und „Waren pflanzlicher Herkunft"

alle lebenden Pflanzen sowie Teile

derselben und Pflanzenerzeugnisse;

b) „Schadfaktoren" Schädlinge und Krankheiten

an Pflanzen sowie Unkräuter;

c) „besonders gefährliche Schadfaktoren"

Schadfaktoren, die im Falle eines Massenauftretens

nachteilige Auswirkungen an den Kulturen

auf dem Gebiet der beiden Vertragsparteien

haben können;

d) „Grenzgebiet" das Gebiet, welches sich auf

eine Entfernung von 10 km Luftlinie zu beiden

Seiten der gemeinsamen Staatsgrenze

erstreckt;

e) „Kalamitätsvorkommen" ein plötzliches Massenauftreten

von Schadfaktoren, welches

große materielle oder ökologische Schäden

verursachen kann.

Artikel 2

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

werden innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste der

besonders gefährlichen Schadfaktoren vereinbaren.

Abänderungen und Ergänzungen dieser Liste können

im Bedarfsfall von den zuständigen Behörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die

dazu erforderlichen Beratungen finden abwechselnd

in einem der Staaten der Vertragsparteien

statt.

(2) Im Interesse des Schutzes ihrer Staatsgebiete

vor Schadfaktoren unterstützen einander die Vertragsparteien

bei der Bekämpfung der besonders

gefährlichen Schadfaktoren und arbeiten zum

Schutz vor Einschleppung von Schadfaktoren in

ihre Gebiete und Ausbreitung von Schadfaktoren

auf ihren Gebieten zusammen.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien

halten bei der Aus- und Durchfuhr von Pflanzen

in oder durch das Staatsgebiet der anderen

Vertragspartei deren hiefür geltende Rechtsvorschriften

auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ein.

Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen

Behörden der Vertragsparteien einander diese Vorschriften

unverzüglich nach deren Inkrafttreten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

informieren einander über die einzelnen zur

Ein- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft

in ihrem Staatsgebiet vorgesehenen Grenzübergänge.

Artikel 4

(1) Sendungen von Waren pflanzlicher Herkunft

werden bei der Ausfuhr und Durchfuhr von einer

von der zuständigen Pflanzenschutzorganisation

ausgestellten phytosanitären Bescheinigung entsprechend

der Anlage der Internationalen Pflanzenschutzkonvention

begleitet, wenn die Rechtsvorschriften

der Vertragspartei, in oder durch

deren Gebiet die Ein- oder Durchfuhr erfolgt, eine

solche Bescheinigung für Waren pflanzlicher Herkunft

erfordern.

(2) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien

werden sich darum bemühen, bei der Aus-

und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft

durch Verwendung geeigneten Verpackungsmaterials,

durch geeignete Transportmittel und durch

sorgfältige Manipulation der Sendungen die Einschleppung

von Schadfaktoren in das Staatsgebiet

der anderen Vertragspartei, die gemäß den geltenden

Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei

in oder auf diesen Sendungen nicht vorhanden sein

dürfen, zu verhindern.

Artikel 5

Verweigert die zuständige Pflanzenschutzorganisation

die Ein- oder Durchfuhr von Waren

pflanzlicher Herkunft der anderen Vertragspartei

in oder durch ihr Staatsgebiet oder verhängt sie

Quarantänemaßnahmen, so hat sie die zuständige

Pflanzenschutzorganisation der anderen Vertragspartei

unter Angabe der Gründe unverzüglich

davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

werden einander

a) jährlich spätestens bis 31. März des folgenden

Jahres einen Bericht über das Auftreten und

die Verbreitung der in der Liste gemäß Art. 2

Abs. 1 genannten besonders gefährlichen

Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter

Angabe der befallenen Gebiete sowie der

getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln

und

b) über jedes Auftreten der in der Liste gemäß

Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen

Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung

zukommt, und über Massenauftreten

weiterer Schadfaktoren eine sofortige

Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren

im Grenzgebiet auftreten.

(2) Die zuständigen Behörden informieren einander

über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen

gegen die in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1

genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren,

die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie

über die anzuwendenden Mittel und über die

Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche

Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in

dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen

können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes insbesondere

durch

a) den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen

auf dem Gebiete der wissenschaftlichen

Forschung und der praktischen Methoden

des Pflanzenschutzes;

b) den kostenlosen Austausch von Fachinformationen

auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes;

c) den Austausch von Experten entsprechend

den im Art. 8 zitierten Arbeitsplänen.

Artikel 8

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

vereinbaren, entsprechend dem Bedarf,

abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien

gemeinsame Beratungen von Experten auf

dem Gebiet des Pflanzenschutzes

a) zum Erfahrungs- und Informationsaustausch

über die Zusammenarbeit im Sinne dieses

Abkommens und

b) zur gemeinsamen Erarbeitung von Arbeitsplänen

mit einer Geltungsdauer von jeweils

5 Jahren vorzunehmen. In diesen Arbeitsplänen

sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

der Ausgewogenheit und des gegenseitigen

Nutzens nähere Vereinbarungen über

den Austausch von Experten festzulegen.

(2) Die Kosten, die mit dem Aufenthalt der zu

gemeinsamen Beratungen entsendeten Experten

zusammenhängen, werden von jener Vertragspartei

getragen, die die Entsendung vornimmt.

(3) Im Falle des Austausches von Experten trägt

die entsendende Vertragspartei die Kosten für die

Hin- und Rückreise. Die empfangende Vertragspartei

trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der

Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes

verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes

auf der Grundlage der Reziprozität und entsprechend

den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 9

(1) Bei Kalamitätsvorkommen von Schadfaktoren

im Grenzgebiet koordinieren die zuständigen

Behörden der Vertragsparteien ihre Bekämpfungs-

maßnahmen und leisten einander entsprechend

ihren Möglichkeiten technische und fachliche

Hilfe.

(2) Zur Durchführung der im Abs. 1 festgelegten

Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen

gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern

beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und

empfehlen einvernehmlich den Umfang und die

Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Die Einberufung der Kommission erfolgt

durch einen Vertreter der Vertragspartei, auf deren

Gebiet die Kalamität zuerst aufgetreten ist. Dieser

führt auch den Vorsitz in der Kommission.

Artikel 10

Die Feststellung von Schäden, die durch Einwirkung

oder infolge von Pflanzenschutzmaßnahmen

der Vertragsparteien im Grenzgebiet entstehen,

erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom

21. Dezember 1973 über das Verfahren zur Untersuchung

von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze.

Artikel 11

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

können in allen Fragen der Zusammenarbeit im

Sinne dieses Abkommens miteinander in direktem

Kontakt stehen.

Artikel 12

Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder

der Anwendung dieses Abkommens zwischen den

Vertragsparteien entstehen könnten, werden auf

diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 13

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Tschechoslowakischen Regierung

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Pflanzenschutzes vom 30. März 1950 Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1950 außer

Kraft.

Artikel 14

Dieses Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung.

Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils

weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens ein Jahr

vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt

wurde.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander auf diplomatischem

Wege die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Erfordernisse

für das Inkrafttreten dieses Abkommens mitgeteilt

haben.

Geschehen zu Prag am 30. September 1985 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Haiden m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Toman m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September

1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

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