559_1987
AT
559. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 559. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1987_559_0 559. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Antigua und Barbuda am 17. Mai 1985 die
Erklärung hinterlegt, daß es sich auch nach Erlangung
seiner Unabhängigkeit an das Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/
1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 215/1987) als gebunden erachtet.
Die Kontinuitätserklärung ist gemäß Art. 12
Abs. 3 mit 15. Feber 1986 wirksam geworden.
Weiters hat Antigua und Barbuda nachstehende
Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille
gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
zuständig sind
(Übersetzung)
1. Generalgouverneur
Antigua und Barbuda
2. Registerführer des Obergerichtes von Antigua
und Barbuda,
St. John's
Antigua.