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559_1987 AT

559. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Antigua und Barbuda am 17. Mai 1985 die

Erklärung hinterlegt, daß es sich auch nach Erlangung

seiner Unabhängigkeit an das Übereinkommen

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/

1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 215/1987) als gebunden erachtet.

Die Kontinuitätserklärung ist gemäß Art. 12

Abs. 3 mit 15. Feber 1986 wirksam geworden.

Weiters hat Antigua und Barbuda nachstehende

Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille

gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

zuständig sind

(Übersetzung)

1. Generalgouverneur

Antigua und Barbuda

2. Registerführer des Obergerichtes von Antigua

und Barbuda,

St. John's

Antigua.

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