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559_1986 AT

559. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen

unterzeichnet wird, vereinbaren, die

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft zu

gründen, für die folgende Bestimmungen gelten

ARTIKEL I

Zweck und Aufgaben

Abschnitt 1

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche

Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur

Gründung, Erweiterung und Modernisierung von

Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren

Unternehmen, zu fördern, um dadurch die

Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

(im folgenden als „Bank" bezeichnet) zu

ergänzen.

Unternehmen, an denen die Regierung oder

andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil

innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten

Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine

Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.

Abschnitt 2

Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft

zur. Unterstützung der in Abschnitt 1

genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr

a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit-

oder Kapitalgebern die Finanzierung der

Gründung, Erweiterung und Modernisierung

von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie

diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen

verwendet, die sie jeweils für angemessen

hält;

b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem

und öffentlichem Kapital im In- und Ausland

sowie zu technischem und unternehmerischem

Know-how zu erleichtern;

c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten

anzuregen, die dem Fluß von privatem

und öffentlichem Kapital aus dem In- und

Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten

dienlich sind;

d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen

geeigneten und notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen

sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung

der Mittel der Gesellschaft beruhenden

Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und

e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung

und Durchführung von Vorhaben zu

leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter

Technologie.

Abschnitt 3

Politik

Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung

mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik

durchgeführt, die im einzelnen in vom

Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten

Vorschriften, die von diesem geändert werden können,

festgelegt ist.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind

diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses

Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI

Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt

unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b

dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung

vorgenommen haben.

b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank können

diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den

Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der

Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens

zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder

einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

c) Die Bezeichnung „Mitglieder" im Sinne dieses

Übereinkommens bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten

der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft

sind.

Abschnitt 2

Bestände

a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital

der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen

US-Dollar (200000000 US-$).

b) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in

zwanzigtausend (20000) Anteile im Nennwert von

je zehntausend US-Dollar (10000 US-$). Alle

nicht von den Gründungsmitgliedern nach

Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich

gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3

Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung

c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte

Stammkapital wie folgt erhöhen

i) mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder,

wenn die Erhöhung erforderlich ist, um

zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung

Anteile an Mitglieder der Bank, die

nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft

sind, auszugeben, vorausgesetzt, daß der

Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten

Erhöhungen 2000 Anteile nicht

übersteigt;

ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit,

die mindestens drei Viertel der Stimmen der

Mitglieder einschließlich zwei Drittel der

Gouverneure vertritt.

d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten

Kapital kann der Gouverneursrat nach dem

Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte

Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe

abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen

für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen

i) Der Beschluß muß von einer Mehrheit gebilligt

werden, die mindestens drei Viertel der

Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei

Drittel der Gouverneure vertritt, und

ii) das abrufbare Kapital muß in Anteile im

Nennwert von je zehntausend US-Dollar

(10000 US-$) zerfallen.

e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur

abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel

III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten

der Gesellschaft benötigt werden. Im

Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des

Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen,

die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden

Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird.

Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen

Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die

Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend

diesen Abrufen sind voneinander unabhängig,

und die Nichtbefolgung eines solchen

Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit

die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten

der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende

Abrufe vorgenommen werden.

f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen

aus

i) Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen,

Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen

der Gesellschaft herrührenden

Beträgen;

ii) Mitteln aus der Veräußerung von Kapitalanlagen

oder der Rückzahlung von Darlehen;

iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme

aufgebracht werden, und

iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten

Beiträgen und Mitteln.

Abschnitt 3

Zeichnung von Anteilen

a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in

Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.

b) Die Zahlung auf das Stammkapital nach

Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in

vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen

Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden

Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied

innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt,

zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI

Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach

dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied

diesem Übereinkommen beitritt,

oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium

der Gesellschaft bestimmten späteren

Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden

Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der

Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen,

jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem

31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987.

Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des

von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind

die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen

Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt

in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder

die Zahlungsorte.

c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern

gezeichneten Anteile werden zum Nennwert

ausgegeben.

d) Die Bedingungen für die Zeichnung der

Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung

durch die Gründungsmitglieder ausgegeben

werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe

b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte

für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium

der Gesellschaft festgelegt.

Abschnitt 4

Einschränkung der Übertragung und Verpfändung

von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet,

belastet oder übertragen werden, außer an

die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat

der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern

nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure,

die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten,

zustimmt.

Abschnitt 5

Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach

Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied

zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen

Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen

Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten

Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft

entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet,

sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals

zu beteiligen.

Abschnitt 6

Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen

gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten

Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied

haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die

Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

ARTIKEL III

Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Methoden der Geschäftstätigkeit

Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft

ermächtigt,

a) Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche

die Voraussetzungen der wirtschaftlichen

Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit

erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang genießen,

die eines oder mehrere der vorliegenden

Merkmale aufweisen

i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz

von Sachmitteln und Arbeitskräften

in den Entwicklungsländern, die Mitglieder

Gesellschaft sind;

ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von

Arbeitsplätzen;

iii) sie begünstigen Einsparungen und den

Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;

iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder

Einsparung von Devisen bei;

v) sie verbessern die unternehmerischen

Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer,

und

vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum

der Allgemeinheit an Unternehmen

durch die Beteiligung einer möglichst

großen Zahl von Kapitalgebern an deren

Stammkapital;

b) durch die Gewährung von Darlehen, vorzugsweise

durch die Zeichnung und den Kauf von

Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden

von Unternehmen, in denen eine Mehrheit

der Stimmrechte Kapitalgebern mit

lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit

zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen

sowie in solchen Unternehmen über andere

Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen

vorzunehmen;

c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/

oder Sachverständiger durch geeignete Maßnahmen

zu fördern, z. B. durch die Gründung

von Emissionskonsortien, die Übernahme von

Emissionsgarantien für Wertpapiere und

Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen

sowie andere Formen des Zusammenschlusses

wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs-

oder Verwaltungsverträge;

d) Kofinanzierungsmaßnahmen durchzuführen

sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale

Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen

zu unterstützen;

e) technische und finanzielle Hilfe sowie allgemeine

Unterstützung in der Geschäftsführung

zu gewähren und als Finanzbeauftragter von

Unternehmen aufzutreten;

f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung

und Finanzierung von Gesellschaften

der Entwicklungsfinanzierung im privaten

Sektor sowie anderer Institutionen, die zur

Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;

g) die Übernahme von Garantien für Aktien-

und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern

und solche Garantien entweder einzeln

oder zusammen mit anderen Finanzinstitutionen

zu übernehmen, sofern die Bedingungen

dafür erfüllt sind;

h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder

halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten;

zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs-

und Treuhandverträge abschließen;

i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen

Währungsgeschäfte zu tätigen und

j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und

Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen

abzuschließen.

Abschnitt 2

Andere Anlageformen

Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang

mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in

den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der

Umstände geeignet erscheinen.

Abschnitt 3

Grundsätze der Geschäftstätigkeit

In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft

von folgenden Grundsätzen leiten

a) Sie macht nicht zur Bedingung, daß die Mittel

einer von ihr vorgenommenen Finanzierung

für die Beschaffung von Gütern und

Dienstleistungen verwendet werden, die aus

einem bestimmten Land stammen;

b) sie übernimmt keine Verantwortung für die

Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert

hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für

solche. Zwecke oder für andere Zwecke aus,

für die ihres Erachtens von Rechts wegen die

Unternehmensleitung zuständig ist;

c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur

Verfügung, die sie als angemessen betrachtet,

wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen,

die von ihr selbst übernommenen Risiken

sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche

Finanzierungen üblicherweise eingeräumten

Bedingungen berücksichtigt;

d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf

ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen,

vorausgesetzt, daß ein solcher Verkauf in

geeigneter Form und zu befriedigenden

Bedingungen abgewickelt werden kann,

soweit dies nach Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer

vi möglich ist;

e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine

sinnvolle Diversifizierung aufrechtzuerhalten;

f) sie wendet für die Beurteilung der Berechtigung

von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit

der angebotenen Garantien finanzielle,

technische, wirtschaftliche, rechtliche und

institutionelle Durchführbarkeitskriterien an,

und

g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die

ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen

Bedingungen erhältlich wäre.

Abschnitt 4

Beschränkungen

a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7

Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft

werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur

in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung

befindlichen regionalen Mitgliedstaaten

gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den

Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.

b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur

Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen

in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

vor, wenn dessen Regierung dagegen

Einspruch erhebt.

Abschnitt 5

Schutz der Interessen

Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft

nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die

Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen

im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer

Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden

Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem

sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände,

die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu

gefährden drohen, für notwendig hält.

Abschnitt 6

Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen

Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang

mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder

durch sie vorgenommenen Kapitalanlage

erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang

zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer

Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein

anwendbaren Devisenbeschränkungen,

-vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet

des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.

Abschnitt 7

Sonstige Befugnisse

Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,

a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck

alle von ihr bestimmten Sicherheiten zu stellen,

vorausgesetzt, daß der ausstehende

Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen

Kredite oder gewährten Garantien

unabhängig von ihrer Herkunft einen

Betrag nicht übersteigt, welcher der Summe

ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten

Überschüsse und Reserven entspricht;

b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte

nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel,

die sie für andere Zwecke führt, in von

der Gesellschaft bestimmten börsenfähigen

Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren

anzulegen;

c) Wertpapiere, die sie erworben hat, zu garantieren,

um ihren Verkauf zu erleichtern;

d) Wertpapiere, die sie ausgegeben, garantiert

oder erworben hat, zu kaufen und/oder zu

verkaufen;

e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen

alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in

Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten

zu behandeln, die ihr von ihren

Anteilseignern oder von Dritten übertragen

werden, und in bezug auf Treuhandvermögen

die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen;

f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich

aus ihrem Zweck ergeben oder zur Erfüllung

ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind,

darunter die Unterzeichnung von Verträgen

sowie die Durchführung der erforderlichen

rechtlichen Maßnahmen.

Abschnitt 8

Verbot der politischen Betätigung

Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten

dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten

eines Mitglieds einmischen noch in ihren

Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des

oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen.

Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen

für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein,

und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander

abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen

dargelegten Zwecke zu erreichen.

ARTIKEL IV

Organisation und Geschäftsführung

Abschnitt 1

Aufbau der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein

Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des

Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer

und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der

Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen

Bediensteten.

Abschnitt 2

Gouverneursrat

a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim

Gouverneursrat.

b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende

Gouverneur der Inter-Amerikanischen Enwicklungsbank,

der von einem Mitgliedstaat der Bank,

der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt

wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes

bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw.

Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft.

Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei

Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der

Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen

der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein

Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur

scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied,

das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft

zu sein.

c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse

auf das Exekutivdirektorium übertragen,

jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die

Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;

ii) das Stammkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;

iii) ein Mitglied zu suspendieren;

iv) über Berufungen in bezug auf die Auslegung

dieses Übereinkommens durch das

Exekutivdirektorium zu beraten und zu

beschließen;

v) nach Erhalt des Berichts der Rechnungsprüfer

die allgemeinen Bilanzen und die

Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution

zu genehmigen;

vi) über die Reserven und die Ausschüttung

der Reingewinne zu befinden sowie Dividenden

zu beschließen;

vii) externe Rechnungsprüfer mit der Prüfung

der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn-

und Verlustrechnungen der Institution zu

beauftragen;

viii) dieses Übereinkommen zu ändern und

ix) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der

Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte

zu beschließen.

d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung

ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung

des Gouverneursrats der Inter-Amerikanischen

Entwicklungsbank stattfindet. Er kann zu weiteren

Tagungen zusammentreten, wenn sie vom Exekutivdirektorium

anberaumt werden.

e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit

der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei

Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der

Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen,

wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für

angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte

Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine

Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.

f) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt,

das Exekutivdirektorium können die für die

Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen

oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften

erlassen.

g) Die Gouverneure und die Stellvertretenden

Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung

durch die Gesellschaft tätig.

Abschnitt 3

Abstimmung

a) Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in

seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil

und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.

b) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist,

bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat

oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen

einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

Abschnitt 4

Exekutivdirektorium

a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung

der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich

und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses

Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat

übertragenen Befugnisse aus.

b) Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter

werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und

Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, außer

wenn

i) ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten

der Gesellschaft im Exekutivdirektorium

der Bank durch einen Exekutivdirektor

und einen Stellvertreter vertreten

wird, die Angehörige von Staaten sind, die

nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, und

ii) angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsstruktur

und Zusammensetzung die

unter Buchstabe c Ziffer iii bezeichneten

Mitgliedstaaten entsprechend der unter

ihnen vereinbarten Rotationsregelung ihre

eigenen Vertreter für die ihnen zustehenden

Posten im Exekutivdirektorium der Gesellschaft

bestimmen, sofern sie durch Direktoren

oder Stellvertreter der Bank nicht

angemessen vertreten werden können.

c) Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft

setzt sich wie folgt zusammen

i) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat

ernannt, der die meisten Anteile an

der Gesellschaft besitzt;

ii) neun Exekutivdirektoren werden von den

Gouverneuren der in der Entwicklung

befindlichen regionalen Mitgliedstaaten

gewählt;

iii) zwei Exekutivdirektoren werden von den

Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten

gewählt.

Das Verfahren für die Wahl der Exekutivdirektoren

wird durch die Vorschriften geregelt, die der

Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens

zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder beschließt.

Ein zusätzlicher Exekutivdirektor kann von den

Gouverneuren der unter Ziffer iii bezeichneten

Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und innerhalb

der Frist, die nach den genannten Vorschriften

festzusetzen sind, oder, wenn diese Bedingungen

nicht erfüllt werden, von den Gouverneuren der in

der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten

nach Maßgabe der genannten Vorschriften

gewählt werden.

Jeder Exekutivdirektor kann einen Stellvertretenden

Direktor benennen, der die Vollmacht hat, in

seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.

d) Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig

Gouverneur der Gesellschaft sein.

e) Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine

Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für

weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

f) Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen

abzugeben, über die das oder die Mitglieder

der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen er bei

seiner Ernennung oder Wahl erhalten hat.

g) Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann,

sind als Block abzugeben.

h) Bei vorübergehender Abwesenheit eines

Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann

der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit

der Stellvertretende Direktor eine Person benennen,

die ihn vertritt.

i) Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle

Mitglieder, deren Stimmen er bei seiner Ernennung

oder Wahl erhalten hatte, aufhören, Mitglieder der

Gesellschaft zu sein.

j) Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit

am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an

einem von dem Direktorium bestimmten anderen

Ort aus; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der

Institution dies erfordern.

k) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die

Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens

zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.

1) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen

Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des

Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses

Mitglied besonders berührende Frage behandelt

wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat

geregelt.

Abschnitt 5

Grundsätzliche Organisation

Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche

Organisation der Gesellschaft einschließlich

der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der

wichtigsten Verwaltungs- und Fachstellen und

genehmigt den Haushalt der Institution.

Abschnitt 6

Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums

a) Der Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums

besteht aus

i) dem Direktor oder Stellvertretenden Direktor,

der von dem Mitgliedstaat mit den meisten

Anteilen an der Gesellschaft ernannt

wurde;

ii) zwei Direktoren aus dem Kreis der Vertreter

der in der Entwicklung befindlichen regionalen

Mitgliedstaaten der Gesellschaft und

iii) einem Direktor aus dem Kreis der Vertreter

der übrigen Mitgliedstaaten.

Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii

bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses

und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern

der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der

betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren

vorgenommen.

b) Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums

führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses.

In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren

bestimmtes Mitglied des Ausschusses den

Vorsitz' auf den Sitzungen.

c) Der Ausschuß berät über Darlehen und Kapitalanlagen

der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen

in den Mitgliedstaaten.

d) Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen

der Genehmigung mit der Mehrheit der Stimmen

im Ausschuß. Der Ausschuß ist verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung

anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung

gilt als Nein-Stimme.

e) Über jedes vom Ausschuß genehmigte

Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein

Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors

kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur

Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb

der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt,

so gilt das betreffende Geschäft als vom

Direktorium gebilligt.

f) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung

über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende

Vorschlag zur weiteren Überprüfung und

Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt;

ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuß

abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende

des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende

Stimme im Ausschuß abzugeben.

g) Lehnt der Ausschuß ein Geschäft ab, so kann

das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors

verlangen, daß der Bericht der Geschäftsleitung

über dieses Geschäft zusammen mit einer

Kurzfassung des Überprüfungsberichts des Ausschusses

dem Direktorium vorgelegt wird, damit er

ihn erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung

zu den mit diesem Geschäft und ähnlichen

Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach- und

Grundsatzfragen abgeben kann.

Abschnitt 7

Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende

Bedienstete

a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen

Vorsitzender des Exekutivdirektoriums der Gesellschaft.

Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des

Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht,

außer bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen

des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch

ohne Stimmrecht.

b) Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft

wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung

des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der

auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer

ist der Vorgesetzte der leitenden

und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er

führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums

und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden

desselben die ordentlichen Geschäfte der

Gesellschaft und ist nach Fühlungnahme mit dem

Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzendem für

die Organisation, Einstellung und Entlassung der

leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich.

Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen

des Exekutivdirektoriums teilnehmen,

jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt

oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium

gefaßten Beschluß, dem der Vorsitzende zuzustimmen

hat, aus seinem Amt aus.

c) Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die

besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder

von den Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt

werden können, so bemüht sich die Gesellschaft

um technische Unterstützung durch die

Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung,

so können befristet die Dienste von Sachverständigen

und Beratern in Anspruch genommen

werden.

d) Die leitenden und sonstigen Bediensteten der

Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten

nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und

erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle

an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen

Charakter dieser Verpflichtung.

e) Bei der Einstellung der Bediensteten und bei

der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das

oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes

an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und

Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend

darauf zu achten, daß die Auswahl der Bediensteten

auf möglichst breiter geographischer Grundlage

erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution

zu berücksichtigen ist.

Abschnitt 8

Beziehungen zur Bank

a) Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von

der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden

gesondert von denjenigen der Bank geführt.

Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird

die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der

Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal

und Dienstleistungen sowie über die Erstattung

von Verwaltungskosten, die eine Organisation für

die andere gezahlt hat, zu treffen.

b) Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich

die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal

der Bank in Anspruch zu nehmen.

c) Auf Grund dieses Übereinkommens haftet die

Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten

der Bank und die Bank nicht für die

Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Abschnitt 9

Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung

der Berichte

a) Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht,

der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält.

Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern

eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen

Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung

vor, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit

Aufschluß gibt.

b) Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung

ihrer Zwecke und Aufgaben für nützlich

erachteten Berichte veröffentlichen.

Abschnitt 10

Dividenden

a) Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher

Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft

nach der Bildung angemessener Reserven als

Dividenden auszuschütten ist.

b) Die Dividenden werden im Verhältnis der

Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen

eingezahlten Anteile am Stammkapital ausgeschüttet.

c) Die Dividenden werden in der Weise sowie in

der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die

Gesellschaft bestimmt.

ARTIKEL V

Austritt und Suspendierung von Mitgliedern

Abschnitt 1

Austrittsrecht

a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten,

indem es der Hauptgeschäftsstelle der

Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht

notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige

angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls

früher als sechs Monate nach Zustellung der

Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann

jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, der

Gesellschaft schriftlich mitteilen, daß es auf den

beabsichtigten Austritt verzichtet.

b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied

weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der

Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der

Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in

Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird

der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied

jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die

sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die

sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Abschnitt 2

Suspendierung der Mitgliedschaft

a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen

gegenüber der Gesellschaft auf Grund dieses

Übereinkommens nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft

durch Beschluß des Gouverneursrats

mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der

Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel

der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.

b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds

in der Gesellschaft erlischt automatisch ein

Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung,

sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter

Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschließt, die

Suspendierung zu beenden.

c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied

keines der ihm durch dieses Übereinkommen

gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts

ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen

gesamten Verpflichtungen nachzukommen.

Abschnitt 3

Austrittsbedingungen

a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein

Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten

der Institution beteiligt, und es entsteht ihm

keine Haftung in bezug auf später von der Gesellschaft

gewährte Darlehen und Garantien. Die

Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit

diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen

für den Rückkauf seines Kapitalanteils.

b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich

über den Austritt aus der Gesellschaft und den

Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den

gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen

einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb

von drei Monaten nach dem Tag, an dem das

Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder

innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten

Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die

Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt

des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert

wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft

bestimmt.

c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe

der entsprechenden Anteilscheine in den

Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren

Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung

ihrer finanziellen Lage bestimmt.

d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile auf

Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden

nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt

gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt.

Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre

Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die

Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das

Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch

als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.

ARTIKEL VI

Zeitweilige Einstellung und Beendigung der

Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die

Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen,

Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt

einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit

hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen

zu treffen.

Abschnitt 2

Beendigung der Geschäftstätigkeit

a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit

durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer

Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen

der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure

vertritt, beenden. Nach der Beendigung

der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort

ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten

ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung

ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung

ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten

und Verteilung der Vermögenswerte

bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem

Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen

Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und

ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf ein

Mitglied nur suspendiert werden oder aus der

Gesellschaft austreten und eine Verteilung von

Vermögenswerten an die Mitglieder nur vorgenommen

werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen

ist.

Abschnitt 3

Haftung der Mitglieder und Begleichung der

Schulden

a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen

auf das Kapital bleibt bestehen, bis alle

Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich

der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.

b) Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen

werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft

zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen,

und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für

uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren

Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor

Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen

geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium

alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen

zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung

auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit

Eventualforderungen.

Abschnitt 4

Verteilung der Vermögenswerte

a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die

Mitglieder auf Grund ihrer Anteile an der Gesellschaft

erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten

gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile

gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen

ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß

des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens

drei Viertel der Stimmen der Mitglieder

einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt,

genehmigt werden.

b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die

Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz

befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und

Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und

billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile

brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu

sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen

Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte,

wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber

der Gesellschaft geregelt hat.

c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält,

die auf Grund dieses Artikels verteilt werden,

genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben

Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung

zustanden.

ARTIKEL VII

Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen

und Privilegien

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes

und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,

werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats

die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen

und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel

vorgesehen sind.

Abschnitt 2

Rechtspersönlichkeit

Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

a) Verträge zu schließen;

b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu

erwerben und darüber zu verfügen sowie

c) gerichtliche und Verwaltungsverfahren

anhängig zu machen.

Abschnitt 3

Gerichtsbarkeit

a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor

dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft

eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter

für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden

ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder

garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können

nicht erhoben werden von Mitgliedern öder

von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder

von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten

oder Personen können jedoch zur Beilegung von

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren

Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in

Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen,

in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft

oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen

Verträgen vorgeschrieben sind.

b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie

sich befinden, genießen Immunität von jeder Form

der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung,

solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die

Gesellschaft ergangen ist.

Abschnitt 4

Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie

sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung,

Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung

oder jeder anderen Form der Wegnahme oder

Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder

legislative Maßnahme.

Abschnitt 5

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.

Abschnitt 6

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die

Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkom-

men ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie

ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte

Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der

Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,

Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit,

soweit dieses Übereinkommen nichts anderes

bestimmt.

Abschnitt 7

Nachrichtenprivileg

Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen

Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe

Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr

anderer Mitglieder gewährt.

Abschnitt 8

Persönliche Immunitäten und Privilegien

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter,

leitenden und sonstigen Bediensteten der

Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und

Immunitäten

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich

ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen, sofern nicht die Gesellschaft

diese Immunität aufhebt;

b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche

Immunität von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Meldepflicht der Ausländer und

von Militärdienstpflichten sowie die gleichen

Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen,

wie sie die Mitgliedstaaten den in

vergleichbarem Rang stehenden Vertretern,

leitenden und sonstigen Bediensteten anderer

Mitgliedstaaten gewähren;

c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen,

wie sie die Mitgliedstaaten den

in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern,

leitenden und sonstigen Bediensteten

anderer Mitgliedstaaten gewähren.

Abschnitt 9

Immunität von Besteuerung

a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen

Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die

Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen

dieses Übereinkommens durchführt, genießen

Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen

Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität

von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung

oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.

b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und

sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind,

gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen

keiner Art von Besteuerung.

c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen

Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von

Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein

solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,

weil diese Urkunde von der Gesellschaft ausgegeben

wurde, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort

oder die Währung, in denen diese Urkunde

ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar

ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle

oder eines Büros der Gesellschaft ist.

d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einschließlich der

Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen

Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von

Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein

solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,

weil diese Urkunde von der Gesellschaft

garantiert ist, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz

einer Geschäftsstelle oder eines Büros der

Gesellschaft ist.

Abschnitt 10

Durchführung

Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung

mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die

erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen

Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft

zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von

den diesbezüglichen Maßnahmen.

Abschnitt 11

Verzicht

Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in

dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie

bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten

Vorrechte und Immunitäten verzichten.

ARTIKEL VIII

Änderungen

Abschnitt 1

Änderungen

a) Dieses Übereinkommen kann nur durch

Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit,

die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder

einschließlich zwei Drittel der Gouverneure

vertritt, geändert werden.

b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit

im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung

i) des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft

nach Artikel V Abschnitt 1;

ii) des Rechts zum Erwerb von Anteilen der

Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 und

iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II

Abschnitt 6.

c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens,

gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat

oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem

Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der

sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen

worden, so bestätigt die Gesellschaft die

Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten

amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle

Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen

Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat

eine andere Frist festsetzt.

ARTIKEL IX

Auslegung und Schiedsverfahren

Abschnitt 1

Auslegung

a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,

die zwischen einem Mitglied und der

Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten,

werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung

vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden

Frage besonders betroffenen Mitglieder haben

nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht

auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung

nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes

Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat

vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist

endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats

kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig

hält, auf der Grundlage der Entscheidung

des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2

Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied,

dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen

der Gesellschaft und einem Mitglied nach

Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit

auftreten, so wird diese einem aus

drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht

zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt.

Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft

ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied

und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes

vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit,

so werden die Entscheidungen mit der

Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle

Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien

sich nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL X

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben

Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium

der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die

mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder

vertritt; im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten

andere Geschäftsstellen errichten.

Abschnitt 2

Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen

Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit

diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3

Verbindungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle,

mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit

Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens

in Verbindung treten kann.

ARTIKEL XI

Schlußbestimmungen

Abschnitt 1

Unterzeichnung und Annahme

a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank

hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder

einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft

festzusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter

der in Anlage A aufgeführten Staaten zur

Unterzeichnung aufliegt. Sollte dieses Übereinkommen

nicht in Kraft getreten sein, können die

Vertreter der Signatarstaaten der Schlußakte über

die Verhandlungen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen

Investitionsgesellschaft einen späteren

Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner hinterlegt

bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht,

daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung

mit seiner Rechtsordnung angenommen

oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen

Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen erfüllen zu

können.

b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern

beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens

und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung

und jede Hinterlegung einer Annahme- oder

Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie

den entsprechenden Zeitpunkt.

c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft

ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die

Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder

Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen

von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft

nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b

genehmigt worden ist.

Abschnitt 2

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn

nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren

Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen

nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen

unterzeichnet und Annahme- oder

Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese

Zeichnungen müssen umfassen

i) die Zeichnung des Mitgliedstaats mit der

größten Zahl von Anteilen und

ii) Zeichnungen der in der Entwicklung befindlichen

regionalen Mitgliedstaaten mit Anteilen,

deren Gesamtzahl größer ist als alle übrigen

Zeichnungen.

b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden

erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder.

Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder,

zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden

hinterlegt werden.

Abschnitt 3

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2

in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine

Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft

nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an

dem diese Sitzung stattfindet.

GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia,

Vereinigte Staaten von Amerika, in einer

Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer,

französischer, portugiesischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die

Urschrift wird im Archiv der Inter-Amerikanischen

Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende

Unterschrift ihr Einverständnis bekundet

hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu

werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten

Staaten den Tag zu notifizieren, an dem

dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2

in Kraft tritt.

ANLAGE A

Zeichnung von Anteilen des genehmigten Kapitals

der Gesellschaft

(Anteile von je 10000 US-Dollar)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 5. September 1986 bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI Abschnitt 2 lit. b für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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