559. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen
unterzeichnet wird, vereinbaren, die
Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft zu
gründen, für die folgende Bestimmungen gelten
ARTIKEL I
Zweck und Aufgaben
Abschnitt 1
Zweck
Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche
Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur
Gründung, Erweiterung und Modernisierung von
Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren
Unternehmen, zu fördern, um dadurch die
Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
(im folgenden als „Bank" bezeichnet) zu
ergänzen.
Unternehmen, an denen die Regierung oder
andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil
innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten
Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine
Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.
Abschnitt 2
Aufgaben
Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft
zur. Unterstützung der in Abschnitt 1
genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr
a) allein oder in Verbindung mit anderen Kredit-
oder Kapitalgebern die Finanzierung der
Gründung, Erweiterung und Modernisierung
von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie
diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen
verwendet, die sie jeweils für angemessen
hält;
b) diesen Unternehmen den Zugang zu privatem
und öffentlichem Kapital im In- und Ausland
sowie zu technischem und unternehmerischem
Know-how zu erleichtern;
c) die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten
anzuregen, die dem Fluß von privatem
und öffentlichem Kapital aus dem In- und
Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten
dienlich sind;
d) jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen
geeigneten und notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen
sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung
der Mittel der Gesellschaft beruhenden
Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und
e) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung
und Durchführung von Vorhaben zu
leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter
Technologie.
Abschnitt 3
Politik
Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung
mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik
durchgeführt, die im einzelnen in vom
Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten
Vorschriften, die von diesem geändert werden können,
festgelegt ist.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1
Mitgliedschaft
a) Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind
diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses
Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI
Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt
unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b
dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung
vorgenommen haben.
b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank können
diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den
Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der
Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens
zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder
einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.
c) Die Bezeichnung „Mitglieder" im Sinne dieses
Übereinkommens bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten
der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft
sind.
Abschnitt 2
Bestände
a) Das ursprünglich genehmigte Stammkapital
der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen
US-Dollar (200000000 US-$).
b) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in
zwanzigtausend (20000) Anteile im Nennwert von
je zehntausend US-Dollar (10000 US-$). Alle
nicht von den Gründungsmitgliedern nach
Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich
gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3
Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung
c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte
Stammkapital wie folgt erhöhen
i) mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder,
wenn die Erhöhung erforderlich ist, um
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung
Anteile an Mitglieder der Bank, die
nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft
sind, auszugeben, vorausgesetzt, daß der
Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten
Erhöhungen 2000 Anteile nicht
übersteigt;
ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit,
die mindestens drei Viertel der Stimmen der
Mitglieder einschließlich zwei Drittel der
Gouverneure vertritt.
d) Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten
Kapital kann der Gouverneursrat nach dem
Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte
Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe
abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen
für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen
i) Der Beschluß muß von einer Mehrheit gebilligt
werden, die mindestens drei Viertel der
Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei
Drittel der Gouverneure vertritt, und
ii) das abrufbare Kapital muß in Anteile im
Nennwert von je zehntausend US-Dollar
(10000 US-$) zerfallen.
e) Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur
abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel
III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten
der Gesellschaft benötigt werden. Im
Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des
Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen,
die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden
Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird.
Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen
Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die
Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend
diesen Abrufen sind voneinander unabhängig,
und die Nichtbefolgung eines solchen
Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit
die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende
Abrufe vorgenommen werden.
f) Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen
aus
i) Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen,
Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen
der Gesellschaft herrührenden
Beträgen;
ii) Mitteln aus der Veräußerung von Kapitalanlagen
oder der Rückzahlung von Darlehen;
iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme
aufgebracht werden, und
iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten
Beiträgen und Mitteln.
Abschnitt 3
Zeichnung von Anteilen
a) Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in
Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.
b) Die Zahlung auf das Stammkapital nach
Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in
vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen
Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden
Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied
innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI
Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach
dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied
diesem Übereinkommen beitritt,
oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium
der Gesellschaft bestimmten späteren
Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden
Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der
Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen,
jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem
31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987.
Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des
von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind
die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen
Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt
in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder
die Zahlungsorte.
c) Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern
gezeichneten Anteile werden zum Nennwert
ausgegeben.
d) Die Bedingungen für die Zeichnung der
Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung
durch die Gründungsmitglieder ausgegeben
werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe
b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte
für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium
der Gesellschaft festgelegt.
Abschnitt 4
Einschränkung der Übertragung und Verpfändung
von Anteilen
Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet,
belastet oder übertragen werden, außer an
die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat
der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern
nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure,
die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten,
zustimmt.
Abschnitt 5
Vorzugszeichnungsrecht
Bei einer Erhöhung des Kapitals nach
Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied
zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen
Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen
Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten
Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft
entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet,
sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals
zu beteiligen.
Abschnitt 6
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen
gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten
Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied
haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
ARTIKEL III
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Methoden der Geschäftstätigkeit
Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft
ermächtigt,
a) Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche
die Voraussetzungen der wirtschaftlichen
Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit
erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang genießen,
die eines oder mehrere der vorliegenden
Merkmale aufweisen
i) Sie fördern die Entwicklung und den Einsatz
von Sachmitteln und Arbeitskräften
in den Entwicklungsländern, die Mitglieder
Gesellschaft sind;
ii) sie bieten Anreize zur Schaffung von
Arbeitsplätzen;
iii) sie begünstigen Einsparungen und den
Einsatz von Kapital in produktiven Investitionen;
iv) sie tragen zur Erwirtschaftung und/oder
Einsparung von Devisen bei;
v) sie verbessern die unternehmerischen
Fähigkeiten und erleichtern den Technologietransfer,
und
vi) sie fördern ein breiter gestreutes Eigentum
der Allgemeinheit an Unternehmen
durch die Beteiligung einer möglichst
großen Zahl von Kapitalgebern an deren
Stammkapital;
b) durch die Gewährung von Darlehen, vorzugsweise
durch die Zeichnung und den Kauf von
Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden
von Unternehmen, in denen eine Mehrheit
der Stimmrechte Kapitalgebern mit
lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit
zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen
sowie in solchen Unternehmen über andere
Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen
vorzunehmen;
c) die Beteiligung anderer Finanzquellen und/
oder Sachverständiger durch geeignete Maßnahmen
zu fördern, z. B. durch die Gründung
von Emissionskonsortien, die Übernahme von
Emissionsgarantien für Wertpapiere und
Beteiligungen, gemeinsame Unternehmungen
sowie andere Formen des Zusammenschlusses
wie Lizenzvereinbarungen und Vertriebs-
oder Verwaltungsverträge;
d) Kofinanzierungsmaßnahmen durchzuführen
sowie inländische Finanzinstitutionen, internationale
Institutionen und bilaterale Investitionsinstitutionen
zu unterstützen;
e) technische und finanzielle Hilfe sowie allgemeine
Unterstützung in der Geschäftsführung
zu gewähren und als Finanzbeauftragter von
Unternehmen aufzutreten;
f) bei der Gründung, Erweiterung, Verbesserung
und Finanzierung von Gesellschaften
der Entwicklungsfinanzierung im privaten
Sektor sowie anderer Institutionen, die zur
Entwicklung dieses Sektors beitragen, mitzuwirken;
g) die Übernahme von Garantien für Aktien-
und sonstige Wertpapieremissionen zu fördern
und solche Garantien entweder einzeln
oder zusammen mit anderen Finanzinstitutionen
zu übernehmen, sofern die Bedingungen
dafür erfüllt sind;
h) Mittel anderer privater, öffentlicher oder
halböffentlicher Einrichtungen zu verwalten;
zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Verwaltungs-
und Treuhandverträge abschließen;
i) die für die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen
Währungsgeschäfte zu tätigen und
j) Schuldverschreibungen, Schuldscheine und
Anteilscheine auszugeben und Kreditvereinbarungen
abzuschließen.
Abschnitt 2
Andere Anlageformen
Die Gesellschaft kann ihre Mittel im Einklang
mit Abschnitt 7 Buchstabe b in der Form oder in
den Formen anlegen, die ihr in Anbetracht der
Umstände geeignet erscheinen.
Abschnitt 3
Grundsätze der Geschäftstätigkeit
In ihrer Geschäftstätigkeit läßt sich die Gesellschaft
von folgenden Grundsätzen leiten
a) Sie macht nicht zur Bedingung, daß die Mittel
einer von ihr vorgenommenen Finanzierung
für die Beschaffung von Gütern und
Dienstleistungen verwendet werden, die aus
einem bestimmten Land stammen;
b) sie übernimmt keine Verantwortung für die
Leitung eines Unternehmens, in das sie investiert
hat, und übt ihre Stimmrechte nicht für
solche. Zwecke oder für andere Zwecke aus,
für die ihres Erachtens von Rechts wegen die
Unternehmensleitung zuständig ist;
c) sie stellt Finanzmittel zu Bedingungen zur
Verfügung, die sie als angemessen betrachtet,
wobei sie die Bedürfnisse der Unternehmen,
die von ihr selbst übernommenen Risiken
sowie die privaten Kapitalgebern für ähnliche
Finanzierungen üblicherweise eingeräumten
Bedingungen berücksichtigt;
d) sie bemüht sich, ihre Mittel durch den Verkauf
ihrer Kapitalanlagen umlaufen zu lassen,
vorausgesetzt, daß ein solcher Verkauf in
geeigneter Form und zu befriedigenden
Bedingungen abgewickelt werden kann,
soweit dies nach Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer
vi möglich ist;
e) sie bemüht sich, bei ihren Kapitalanlagen eine
sinnvolle Diversifizierung aufrechtzuerhalten;
f) sie wendet für die Beurteilung der Berechtigung
von Kapitalanlagen und der Zulänglichkeit
der angebotenen Garantien finanzielle,
technische, wirtschaftliche, rechtliche und
institutionelle Durchführbarkeitskriterien an,
und
g) sie nimmt keine Finanzierungen vor, für die
ihres Erachtens genügend Kapital zu angemessenen
Bedingungen erhältlich wäre.
Abschnitt 4
Beschränkungen
a) Mit Ausnahme der Anlage der in Abschnitt 7
Buchstabe b genannten flüssigen Mittel der Gesellschaft
werden Kapitalanlagen der Gesellschaft nur
in Unternehmen vorgenommen, die in in der Entwicklung
befindlichen regionalen Mitgliedstaaten
gelegen sind; diese Kapitalanlagen sind nach den
Grundsätzen einer soliden Finanzgebarung vorzunehmen.
b) Die Gesellschaft stellt keine Finanzmittel zur
Verfügung und nimmt keine sonstigen Kapitalanlagen
in Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
vor, wenn dessen Regierung dagegen
Einspruch erhebt.
Abschnitt 5
Schutz der Interessen
Dieses Übereinkommen hindert die Gesellschaft
nicht daran, die Maßnahmen zu treffen und die
Rechte auszuüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen
im Fall des Zahlungsverzugs bei einer ihrer
Kapitalanlagen, der tatsächlichen oder drohenden
Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem
sie Kapital angelegt hat, oder anderer Umstände,
die nach ihrer Ansicht diese Kapitalanlagen zu
gefährden drohen, für notwendig hält.
Abschnitt 6
Anwendbarkeit bestimmter Devisenbeschränkungen
Mittel, welche die Gesellschaft im Zusammenhang
mit einer im Hoheitsgebiet eines ihrer Mitglieder
durch sie vorgenommenen Kapitalanlage
erhält oder die an sie in diesem Zusammenhang
zahlbar sind, sind nicht allein auf Grund einer
Bestimmung dieses Übereinkommens von den allgemein
anwendbaren Devisenbeschränkungen,
-vorschriften und -kontrollen, die im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitglieds gelten, befreit.
Abschnitt 7
Sonstige Befugnisse
Die Gesellschaft hat ferner die Befugnis,
a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck
alle von ihr bestimmten Sicherheiten zu stellen,
vorausgesetzt, daß der ausstehende
Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen
Kredite oder gewährten Garantien
unabhängig von ihrer Herkunft einen
Betrag nicht übersteigt, welcher der Summe
ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten
Überschüsse und Reserven entspricht;
b) Mittel, die für ihre Finanzierungsgeschäfte
nicht unmittelbar benötigt werden, sowie Mittel,
die sie für andere Zwecke führt, in von
der Gesellschaft bestimmten börsenfähigen
Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren
anzulegen;
c) Wertpapiere, die sie erworben hat, zu garantieren,
um ihren Verkauf zu erleichtern;
d) Wertpapiere, die sie ausgegeben, garantiert
oder erworben hat, zu kaufen und/oder zu
verkaufen;
e) zu von der Gesellschaft bestimmten Bedingungen
alle mit ihrer Geschäftstätigkeit in
Zusammenhang stehenden spezifischen Angelegenheiten
zu behandeln, die ihr von ihren
Anteilseignern oder von Dritten übertragen
werden, und in bezug auf Treuhandvermögen
die Aufgabe eines Treuhänders wahrzunehmen;
f) alle anderen Befugnisse auszuüben, die sich
aus ihrem Zweck ergeben oder zur Erfüllung
ihrer Zwecke notwendig oder nützlich sind,
darunter die Unterzeichnung von Verträgen
sowie die Durchführung der erforderlichen
rechtlichen Maßnahmen.
Abschnitt 8
Verbot der politischen Betätigung
Die Gesellschaft und ihre leitenden Bediensteten
dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten
eines Mitglieds einmischen noch in ihren
Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des
oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen.
Nur wirtschaftliche Erwägungungen dürfen
für die Beschlüsse der Gesellschaft maßgebend sein,
und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander
abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen
dargelegten Zwecke zu erreichen.
ARTIKEL IV
Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1
Aufbau der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat einen Gouverneursrat, ein
Exekutivdirektorium, einen Vorsitzenden des
Exekutivdirektoriums, einen Hauptgeschäftsführer
und alle sonstigen vom Exekutivdirektorium der
Gesellschaft bestimmten leitenden und sonstigen
Bediensteten.
Abschnitt 2
Gouverneursrat
a) Alle Befugnisse der Gesellschaft liegen beim
Gouverneursrat.
b) Jeder Gouverneur oder jeder Stellvertretende
Gouverneur der Inter-Amerikanischen Enwicklungsbank,
der von einem Mitgliedstaat der Bank,
der auch Mitglied der Gesellschaft ist, ernannt
wurde, ist, sofern der betreffende Staat nichts anderes
bestimmt, von Amts wegen Gouverneur bzw.
Stellvertretender Gouverneur der Gesellschaft.
Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei
Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der
Abstimmung teil. Der Gouverneursrat wählt einen
der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Ein
Gouverneur oder ein Stellvertretender Gouverneur
scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied,
das ihn ernannt hat, aufhört, Mitglied der Gesellschaft
zu sein.
c) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse
auf das Exekutivdirektorium übertragen,
jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die
Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das Stammkapital zu erhöhen oder herabzusetzen;
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen in bezug auf die Auslegung
dieses Übereinkommens durch das
Exekutivdirektorium zu beraten und zu
beschließen;
v) nach Erhalt des Berichts der Rechnungsprüfer
die allgemeinen Bilanzen und die
Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution
zu genehmigen;
vi) über die Reserven und die Ausschüttung
der Reingewinne zu befinden sowie Dividenden
zu beschließen;
vii) externe Rechnungsprüfer mit der Prüfung
der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn-
und Verlustrechnungen der Institution zu
beauftragen;
viii) dieses Übereinkommen zu ändern und
ix) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte
zu beschließen.
d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Tagung
ab, die in Verbindung mit der jährlichen Tagung
des Gouverneursrats der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank stattfindet. Er kann zu weiteren
Tagungen zusammentreten, wenn sie vom Exekutivdirektorium
anberaumt werden.
e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn auf der Sitzung die Mehrheit
der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei
Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt. Der
Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen,
wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für
angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte
Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine
Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
f) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt,
das Exekutivdirektorium können die für die
Führung der Geschäfte der Gesellschaft notwendigen
oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften
erlassen.
g) Die Gouverneure und die Stellvertretenden
Gouverneure sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung
durch die Gesellschaft tätig.
Abschnitt 3
Abstimmung
a) Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden in
seinem Besitz befindlichen voll eingezahlten Anteil
und für jeden gezeichneten abrufbaren Anteil.
b) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist,
bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat
oder dem Exekutivdirektorium vorgelegten Fragen
einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Abschnitt 4
Exekutivdirektorium
a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich
und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses
Übereinkommen verliehenen oder vom Gouverneursrat
übertragenen Befugnisse aus.
b) Die Exekutivdirektoren und die Stellvertreter
werden aus der Mitte der Exekutivdirektoren und
Stellvertreter der Bank gewählt oder ernannt, außer
wenn
i) ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten
der Gesellschaft im Exekutivdirektorium
der Bank durch einen Exekutivdirektor
und einen Stellvertreter vertreten
wird, die Angehörige von Staaten sind, die
nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, und
ii) angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsstruktur
und Zusammensetzung die
unter Buchstabe c Ziffer iii bezeichneten
Mitgliedstaaten entsprechend der unter
ihnen vereinbarten Rotationsregelung ihre
eigenen Vertreter für die ihnen zustehenden
Posten im Exekutivdirektorium der Gesellschaft
bestimmen, sofern sie durch Direktoren
oder Stellvertreter der Bank nicht
angemessen vertreten werden können.
c) Das Exekutivdirektorium der Gesellschaft
setzt sich wie folgt zusammen
i) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat
ernannt, der die meisten Anteile an
der Gesellschaft besitzt;
ii) neun Exekutivdirektoren werden von den
Gouverneuren der in der Entwicklung
befindlichen regionalen Mitgliedstaaten
gewählt;
iii) zwei Exekutivdirektoren werden von den
Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten
gewählt.
Das Verfahren für die Wahl der Exekutivdirektoren
wird durch die Vorschriften geregelt, die der
Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder beschließt.
Ein zusätzlicher Exekutivdirektor kann von den
Gouverneuren der unter Ziffer iii bezeichneten
Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und innerhalb
der Frist, die nach den genannten Vorschriften
festzusetzen sind, oder, wenn diese Bedingungen
nicht erfüllt werden, von den Gouverneuren der in
der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten
nach Maßgabe der genannten Vorschriften
gewählt werden.
Jeder Exekutivdirektor kann einen Stellvertretenden
Direktor benennen, der die Vollmacht hat, in
seiner Abwesenheit für ihn zu handeln.
d) Ein Exekutivdirektor darf nicht gleichzeitig
Gouverneur der Gesellschaft sein.
e) Gewählte Exekutivdirektoren werden für eine
Amtszeit von drei Jahren gewählt und können für
weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.
f) Jeder Direktor ist berechtigt, die Anzahl Stimmen
abzugeben, über die das oder die Mitglieder
der Gesellschaft verfügen, deren Stimmen er bei
seiner Ernennung oder Wahl erhalten hat.
g) Alle Stimmen, die ein Direktor abgeben kann,
sind als Block abzugeben.
h) Bei vorübergehender Abwesenheit eines
Exekutivdirektors und seines Stellvertreters kann
der Exekutivdirektor oder bei dessen Abwesenheit
der Stellvertretende Direktor eine Person benennen,
die ihn vertritt.
i) Die Amtszeit eines Direktors endet, wenn alle
Mitglieder, deren Stimmen er bei seiner Ernennung
oder Wahl erhalten hatte, aufhören, Mitglieder der
Gesellschaft zu sein.
j) Das Exekutivdirektorium übt seine Tätigkeit
am Sitz der Gesellschaft oder ausnahmsweise an
einem von dem Direktorium bestimmten anderen
Ort aus; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der
Institution dies erfordern.
k) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die
Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens
zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder vertritt.
1) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann einen
Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des
Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses
Mitglied besonders berührende Frage behandelt
wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat
geregelt.
Abschnitt 5
Grundsätzliche Organisation
Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundsätzliche
Organisation der Gesellschaft einschließlich
der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben der
wichtigsten Verwaltungs- und Fachstellen und
genehmigt den Haushalt der Institution.
Abschnitt 6
Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums
a) Der Exekutivausschuß des Exekutivdirektoriums
besteht aus
i) dem Direktor oder Stellvertretenden Direktor,
der von dem Mitgliedstaat mit den meisten
Anteilen an der Gesellschaft ernannt
wurde;
ii) zwei Direktoren aus dem Kreis der Vertreter
der in der Entwicklung befindlichen regionalen
Mitgliedstaaten der Gesellschaft und
iii) einem Direktor aus dem Kreis der Vertreter
der übrigen Mitgliedstaaten.
Die Wahl der unter den Ziffern ii und iii
bezeichneten Mitglieder des Exekutivausschusses
und ihrer Stellvertreter wird von den Mitgliedern
der jeweiligen Gruppe nach dem innerhalb der
betreffenden Gruppe festzulegenden Verfahren
vorgenommen.
b) Der Vorsitzende des Exekutivdirektoriums
führt den Vorsitz auf den Sitzungen des Ausschusses.
In seiner Abwesenheit führt ein im Rotationsverfahren
bestimmtes Mitglied des Ausschusses den
Vorsitz' auf den Sitzungen.
c) Der Ausschuß berät über Darlehen und Kapitalanlagen
der Gesellschaft zugunsten von Unternehmen
in den Mitgliedstaaten.
d) Alle Darlehen und Kapitalanlagen bedürfen
der Genehmigung mit der Mehrheit der Stimmen
im Ausschuß. Der Ausschuß ist verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn drei Mitglieder auf der Sitzung
anwesend sind. Abwesenheit oder Enthaltung
gilt als Nein-Stimme.
e) Über jedes vom Ausschuß genehmigte
Geschäft wird dem Exekutivdirektorium ein
Bericht vorgelegt. Auf Verlangen eines Direktors
kann ein solches Geschäft dem Direktorium zur
Abstimmung vorgelegt werden. Wird dies innerhalb
der vom Direktorium festgesetzten Frist nicht verlangt,
so gilt das betreffende Geschäft als vom
Direktorium gebilligt.
f) Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung
über ein vorgeschlagenes Geschäft wird der betreffende
Vorschlag zur weiteren Überprüfung und
Analyse an die Geschäftsleitung zurückgesandt;
ergibt sich nach erneuter Beratung im Ausschuß
abermals Stimmengleichheit, so hat der Vorsitzende
des Exekutivdirektoriums das Recht, die entscheidende
Stimme im Ausschuß abzugeben.
g) Lehnt der Ausschuß ein Geschäft ab, so kann
das Exekutivdirektorium auf Ersuchen eines Direktors
verlangen, daß der Bericht der Geschäftsleitung
über dieses Geschäft zusammen mit einer
Kurzfassung des Überprüfungsberichts des Ausschusses
dem Direktorium vorgelegt wird, damit er
ihn erörtern und gegebenenfalls eine Empfehlung
zu den mit diesem Geschäft und ähnlichen
Geschäften in der Zukunft verbundenen Fach- und
Grundsatzfragen abgeben kann.
Abschnitt 7
Präsident, Hauptgeschäftsführer und leitende
Bedienstete
a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen
Vorsitzender des Exekutivdirektoriums der Gesellschaft.
Er führt den Vorsitz auf den Sitzungen des
Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht,
außer bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen
des Gouverneursrats teilnehmen, jedoch
ohne Stimmrecht.
b) Der Hauptgeschäftsführer der Gesellschaft
wird vom Exekutivdirektorium mit Vierfünftelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung
des Vorsitzenden des Exekutivdirektoriums, der
auch seine Amtszeit bestimmt, ernannt. Der Hauptgeschäftsführer
ist der Vorgesetzte der leitenden
und sonstigen Bediensteten der Gesellschaft. Er
führt unter der Leitung des Exekutivdirektoriums
und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden
desselben die ordentlichen Geschäfte der
Gesellschaft und ist nach Fühlungnahme mit dem
Exekutivdirektorium und dessen Vorsitzendem für
die Organisation, Einstellung und Entlassung der
leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich.
Der Hauptgeschäftsführer kann an den Sitzungen
des Exekutivdirektoriums teilnehmen,
jedoch ohne Stimmrecht. Er scheidet durch Rücktritt
oder durch einen mit Dreifünftelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl vom Exekutivdirektorium
gefaßten Beschluß, dem der Vorsitzende zuzustimmen
hat, aus seinem Amt aus.
c) Müssen Tätigkeiten ausgeführt werden, die
besondere fachliche Kenntnisse voraussetzen oder
von den Bediensteten der Gesellschaft nicht bewältigt
werden können, so bemüht sich die Gesellschaft
um technische Unterstützung durch die
Bediensteten der Bank; steht diese nicht zur Verfügung,
so können befristet die Dienste von Sachverständigen
und Beratern in Anspruch genommen
werden.
d) Die leitenden und sonstigen Bediensteten der
Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten
nur an Weisungen der Gesellschaft gebunden und
erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle
an. Jeder Mitgliedstaat achtet den internationalen
Charakter dieser Verpflichtung.
e) Bei der Einstellung der Bediensteten und bei
der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das
oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes
an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und
Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend
darauf zu achten, daß die Auswahl der Bediensteten
auf möglichst breiter geographischer Grundlage
erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution
zu berücksichtigen ist.
Abschnitt 8
Beziehungen zur Bank
a) Die Gesellschaft ist ein eigenständiger, von
der Bank getrennter Rechtsträger. Ihre Mittel werden
gesondert von denjenigen der Bank geführt.
Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird
die Gesellschaft nicht daran gehindert, mit der
Bank Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal
und Dienstleistungen sowie über die Erstattung
von Verwaltungskosten, die eine Organisation für
die andere gezahlt hat, zu treffen.
b) Die Gesellschaft bemüht sich, soweit wie möglich
die Einrichtungen, die Anlagen und das Personal
der Bank in Anspruch zu nehmen.
c) Auf Grund dieses Übereinkommens haftet die
Gesellschaft nicht für die Handlungen oder Verbindlichkeiten
der Bank und die Bank nicht für die
Handlungen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Abschnitt 9
Veröffentlichung der Jahresberichte und Verteilung
der Berichte
a) Die Gesellschaft veröffentlicht einen Jahresbericht,
der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält.
Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern
eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen
Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
vor, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit
Aufschluß gibt.
b) Die Gesellschaft kann alle sonstigen zur Erfüllung
ihrer Zwecke und Aufgaben für nützlich
erachteten Berichte veröffentlichen.
Abschnitt 10
Dividenden
a) Der Gouverneursrat kann bestimmen, welcher
Teil der Reingewinne und Überschüsse der Gesellschaft
nach der Bildung angemessener Reserven als
Dividenden auszuschütten ist.
b) Die Dividenden werden im Verhältnis der
Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen
eingezahlten Anteile am Stammkapital ausgeschüttet.
c) Die Dividenden werden in der Weise sowie in
der oder den Währungen ausgeschüttet, welche die
Gesellschaft bestimmt.
ARTIKEL V
Austritt und Suspendierung von Mitgliedern
Abschnitt 1
Austrittsrecht
a) Jedes Mitglied kann aus der Gesellschaft austreten,
indem es der Hauptgeschäftsstelle der
Gesellschaft schriftlich seine diesbezügliche Absicht
notifiziert. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige
angegebenen Zeitpunkt wirksam, jedoch keinesfalls
früher als sechs Monate nach Zustellung der
Anzeige an die Gesellschaft. Das Mitglied kann
jederzeit, bevor der Austritt wirksam wird, der
Gesellschaft schriftlich mitteilen, daß es auf den
beabsichtigten Austritt verzichtet.
b) Auch nach dem Austritt haftet ein Mitglied
weiterhin für alle Verbindlichkeiten gegenüber der
Gesellschaft, für die es am Tag der Zustellung der
Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in
Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird
der Austritt wirksam, so entsteht dem Mitglied
jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die
sich aus Geschäften der Gesellschaft ergeben, die
sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.
Abschnitt 2
Suspendierung der Mitgliedschaft
a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft auf Grund dieses
Übereinkommens nicht nach, so kann seine Mitgliedschaft
durch Beschluß des Gouverneursrats
mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der
Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel
der Gouverneure vertritt, suspendiert werden.
b) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds
in der Gesellschaft erlischt automatisch ein
Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung,
sofern nicht der Gouverneursrat mit der unter
Buchstabe a bezeichneten Mehrheit beschließt, die
Suspendierung zu beenden.
c) Während der Suspendierung darf ein Mitglied
keines der ihm durch dieses Übereinkommen
gewährten Rechte mit Ausnahme des Austrittsrechts
ausüben; es hat jedoch weiterhin seinen
gesamten Verpflichtungen nachzukommen.
Abschnitt 3
Austrittsbedingungen
a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein
Mitglied nicht mehr an den Gewinnen oder Verlusten
der Institution beteiligt, und es entsteht ihm
keine Haftung in bezug auf später von der Gesellschaft
gewährte Darlehen und Garantien. Die
Gesellschaft trifft im Rahmen der Abrechnung mit
diesem Mitglied nach diesem Abschnitt Vorkehrungen
für den Rückkauf seines Kapitalanteils.
b) Die Gesellschaft und ein Mitglied können sich
über den Austritt aus der Gesellschaft und den
Rückkauf der Anteile dieses Mitglieds zu unter den
gegebenen Umständen angemessenen Bedingungen
einigen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag, an dem das
Mitglied seine Austrittsabsicht bekundet, oder
innerhalb einer von beiden Parteien vereinbarten
Frist zustande, so gilt als Rückkaufpreis für die
Anteile des Mitglieds ihr Buchwert zum Zeitpunkt
des Erlöschens seiner Mitgliedschaft; dieser Buchwert
wird nach den geprüften Bilanzen der Gesellschaft
bestimmt.
c) Die Zahlung für die Anteile erfolgt nach Herausgabe
der entsprechenden Anteilscheine in den
Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren
Währungen, welche die Gesellschaft unter Berücksichtigung
ihrer finanziellen Lage bestimmt.
d) Einem früheren Mitglied für seine Anteile auf
Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge werden
nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt
gezahlt, in dem seine Mitgliedschaft erlischt.
Stellt die Gesellschaft innerhalb dieser Zeit ihre
Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich die
Rechte dieses Mitglieds nach Artikel VI, und das
Mitglied gilt im Sinne des genannten Artikels noch
als Mitglied der Gesellschaft, jedoch ohne Stimmrecht.
ARTIKEL VI
Zeitweilige Einstellung und Beendigung der
Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die
Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Kapitalanlagen,
Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt
einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit
hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen
zu treffen.
Abschnitt 2
Beendigung der Geschäftstätigkeit
a) Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit
durch Beschluß des Gouverneursrats mit einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen
der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure
vertritt, beenden. Nach der Beendigung
der Geschäftstätigkeit stellt die Gesellschaft sofort
ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten
ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung
ihrer Vermögenswerte sowie die Regelung
ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
b) Bis zur endgültigen Regelung der Verbindlichkeiten
und Verteilung der Vermögenswerte
bleibt die Gesellschaft bestehen, und alle in diesem
Übereinkommen vorgesehenen gegenseitigen
Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft und
ihrer Mitglieder bleiben unberührt; jedoch darf ein
Mitglied nur suspendiert werden oder aus der
Gesellschaft austreten und eine Verteilung von
Vermögenswerten an die Mitglieder nur vorgenommen
werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen
ist.
Abschnitt 3
Haftung der Mitglieder und Begleichung der
Schulden
a) Die Haftung der Mitglieder aus ihren Zeichnungen
auf das Kapital bleibt bestehen, bis alle
Verbindlichkeiten der Gesellschaft einschließlich
der Eventualverbindlichkeiten geregelt sind.
b) Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen
werden aus den Vermögenswerten der Gesellschaft
zu deren Lasten diese Verbindlichkeiten gehen,
und sodann aus Zahlungen an die Gesellschaft für
uneingezahlte Kapitalzeichnungen, zu deren
Lasten diese Forderungen gehen, bezahlt. Bevor
Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen
geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium
alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen
zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung
auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit
Eventualforderungen.
Abschnitt 4
Verteilung der Vermögenswerte
a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die
Mitglieder auf Grund ihrer Anteile an der Gesellschaft
erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieser Anteile
gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen
ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß
des Gouverneursrats mit einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der Stimmen der Mitglieder
einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt,
genehmigt werden.
b) Die Verteilung der Vermögenswerte an die
Mitglieder erfolgt im Verhältnis der in ihrem Besitz
befindlichen Anteile und zu Zeitpunkten und
Bedingungen, welche die Gesellschaft für recht und
billig erachtet. Die verteilten Vermögensanteile
brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu
sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen
Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte,
wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber
der Gesellschaft geregelt hat.
c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält,
die auf Grund dieses Artikels verteilt werden,
genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben
Rechte, die der Gesellschaft vor der Verteilung
zustanden.
ARTIKEL VII
Rechtspersönlichkeit, Immunitäten, Befreiungen
und Privilegien
Abschnitt 1
Geltungsbereich
Um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Zweckes
und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,
werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats
die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen
und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel
vorgesehen sind.
Abschnitt 2
Rechtspersönlichkeit
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu
erwerben und darüber zu verfügen sowie
c) gerichtliche und Verwaltungsverfahren
anhängig zu machen.
Abschnitt 3
Gerichtsbarkeit
a) Klagen gegen die Gesellschaft können nur vor
dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Gesellschaft
eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter
für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden
ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder
garantiert hat. Klagen gegen die Gesellschaft können
nicht erhoben werden von Mitgliedern öder
von Personen, die für Mitgliedstaaten handeln oder
von diesen Forderungen ableiten. Diese Staaten
oder Personen können jedoch zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren
Mitgliedstaaten die besonderen Verfahren in
Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen,
in der Satzung und den Regelungen der Gesellschaft
oder in den mit der Gesellschaft geschlossenen
Verträgen vorgeschrieben sind.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie
sich befinden, genießen Immunität von jeder Form
der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung,
solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die
Gesellschaft ergangen ist.
Abschnitt 4
Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Gesellschaft, gleichviel wo und in wessen Besitz sie
sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung,
Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung
oder jeder anderen Form der Wegnahme oder
Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder
legislative Maßnahme.
Abschnitt 5
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Gesellschaft sind unverletzlich.
Abschnitt 6
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem Ausmaß, das erforderlich ist, damit die
Gesellschaft im Einklang mit diesem Übereinkom-
men ihren Zweck und ihre Aufgaben erfüllen sowie
ihre Geschäfte führen kann, sind das gesamte
Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der
Gesellschaft von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften,
Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit,
soweit dieses Übereinkommen nichts anderes
bestimmt.
Abschnitt 7
Nachrichtenprivileg
Jeder Mitgliedstaat gewährt dem amtlichen
Nachrichtenverkehr der Gesellschaft dieselbe
Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr
anderer Mitglieder gewährt.
Abschnitt 8
Persönliche Immunitäten und Privilegien
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter,
leitenden und sonstigen Bediensteten der
Gesellschaft genießen folgende Vorrechte und
Immunitäten
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen, sofern nicht die Gesellschaft
diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche
Immunität von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Meldepflicht der Ausländer und
von Militärdienstpflichten sowie die gleichen
Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen,
wie sie die Mitgliedstaaten den in
vergleichbarem Rang stehenden Vertretern,
leitenden und sonstigen Bediensteten anderer
Mitgliedstaaten gewähren;
c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen,
wie sie die Mitgliedstaaten den
in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern,
leitenden und sonstigen Bediensteten
anderer Mitgliedstaaten gewähren.
Abschnitt 9
Immunität von Besteuerung
a) Die Gesellschaft, ihr Eigentum, ihre sonstigen
Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die
Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen
dieses Übereinkommens durchführt, genießen
Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen
Zöllen. Die Gesellschaft genießt ferner Immunität
von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung
oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.
b) Die von der Gesellschaft ihren leitenden und
sonstigen Bediensteten, die nicht Inländer sind,
gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen
keiner Art von Besteuerung.
c) Von der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen
Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von
Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein
solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,
weil diese Urkunde von der Gesellschaft ausgegeben
wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort
oder die Währung, in denen diese Urkunde
ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar
ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle
oder eines Büros der Gesellschaft ist.
d) Von der Gesellschaft garantierte Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einschließlich der
Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen
Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von
Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein
solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,
weil diese Urkunde von der Gesellschaft
garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz
einer Geschäftsstelle oder eines Büros der
Gesellschaft ist.
Abschnitt 10
Durchführung
Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung
mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen
Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft
zu setzen, und unterrichtet die Gesellschaft von
den diesbezüglichen Maßnahmen.
Abschnitt 11
Verzicht
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen in
dem Ausmaß und zu den Bedingungen, die sie
bestimmt, auf die durch diesen Artikel gewährten
Vorrechte und Immunitäten verzichten.
ARTIKEL VIII
Änderungen
Abschnitt 1
Änderungen
a) Dieses Übereinkommen kann nur durch
Beschluß des Gouverneursrats mit einer Mehrheit,
die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder
einschließlich zwei Drittel der Gouverneure
vertritt, geändert werden.
b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit
im Gouverneursrat erforderlich für eine Änderung
i) des Rechts zum Austritt aus der Gesellschaft
nach Artikel V Abschnitt 1;
ii) des Rechts zum Erwerb von Anteilen der
Gesellschaft nach Artikel II Abschnitt 5 und
iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II
Abschnitt 6.
c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens,
gleichviel ob sie von einem Mitgliedstaat
oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem
Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der
sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen
worden, so bestätigt die Gesellschaft die
Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten
amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle
Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen
Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat
eine andere Frist festsetzt.
ARTIKEL IX
Auslegung und Schiedsverfahren
Abschnitt 1
Auslegung
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens,
die zwischen einem Mitglied und der
Gesellschaft oder zwischen Mitgliedern auftreten,
werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung
vorgelegt. Die von der zur Beratung stehenden
Frage besonders betroffenen Mitglieder haben
nach Artikel IV Abschnitt 4 Buchstabe 1 ein Recht
auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.
b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung
nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes
Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat
vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist
endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats
kann die Gesellschaft, soweit sie dies für notwendig
hält, auf der Grundlage der Entscheidung
des Exekutivdirektoriums handeln.
Abschnitt 2
Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied,
dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen
der Gesellschaft und einem Mitglied nach
Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Institution eine Meinungsverschiedenheit
auftreten, so wird diese einem aus
drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht
zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt.
Einer der Schiedsrichter wird von der Gesellschaft
ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied
und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit,
so werden die Entscheidungen mit der
Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter herbeigeführt.
Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle
Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien
sich nicht zu einigen vermögen.
ARTIKEL X
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am selben
Ort wie derjenige der Bank. Das Exekutivdirektorium
der Gesellschaft kann mit einer Mehrheit, die
mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder
vertritt; im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitgliedstaaten
andere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 2
Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Gesellschaft kann mit anderen Organisationen
Vereinbarungen zu Zwecken treffen, die mit
diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3
Verbindungsstellen
Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle,
mit der die Gesellschaft im Zusammenhang mit
Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens
in Verbindung treten kann.
ARTIKEL XI
Schlußbestimmungen
Abschnitt 1
Unterzeichnung und Annahme
a) Dieses Übereinkommen wird bei der Bank
hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1985 oder
einem vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft
festzusetzenden späteren Zeitpunkt für die Vertreter
der in Anlage A aufgeführten Staaten zur
Unterzeichnung aufliegt. Sollte dieses Übereinkommen
nicht in Kraft getreten sein, können die
Vertreter der Signatarstaaten der Schlußakte über
die Verhandlungen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen
Investitionsgesellschaft einen späteren
Zeitpunkt bestimmen. Jeder Unterzeichner hinterlegt
bei der Bank eine Urkunde, aus der hervorgeht,
daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung
mit seiner Rechtsordnung angenommen
oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen
Schritte unternommen hat, um alle seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen erfüllen zu
können.
b) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern
beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens
und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung
und jede Hinterlegung einer Annahme- oder
Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie
den entsprechenden Zeitpunkt.
c) An oder nach dem Tag, an dem die Gesellschaft
ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann die
Bank die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder
Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen
von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft
nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b
genehmigt worden ist.
Abschnitt 2
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn
nach Abschnitt 1 Vertreter von Staaten, deren
Zeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen
nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen
unterzeichnet und Annahme- oder
Ratifikationsurkunden hinterlegt haben; diese
Zeichnungen müssen umfassen
i) die Zeichnung des Mitgliedstaats mit der
größten Zahl von Anteilen und
ii) Zeichnungen der in der Entwicklung befindlichen
regionalen Mitgliedstaaten mit Anteilen,
deren Gesamtzahl größer ist als alle übrigen
Zeichnungen.
b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden
erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder.
Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder,
zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden
hinterlegt werden.
Abschnitt 3
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2
in Kraft tritt, beruft der Präsident der Bank eine
Sitzung des Gouverneursrats ein. Die Gesellschaft
nimmt ihre Geschäftstätigkeit an dem Tag auf, an
dem diese Sitzung stattfindet.
GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia,
Vereinigte Staaten von Amerika, in einer
Urschrift vom 19. November 1984, deren englischer,
französischer, portugiesischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die
Urschrift wird im Archiv der Inter-Amerikanischen
Entwicklungsbank hinterlegt, die durch ihre nachstehende
Unterschrift ihr Einverständnis bekundet
hat, als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig zu
werden und den Regierungen der in Anlage A aufgeführten
Staaten den Tag zu notifizieren, an dem
dieses Übereinkommen nach Artikel XI Abschnitt 2
in Kraft tritt.
ANLAGE A
Zeichnung von Anteilen des genehmigten Kapitals
der Gesellschaft
(Anteile von je 10000 US-Dollar)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 5. September 1986 bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI Abschnitt 2 lit. b für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.