559. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 482/1984, wird geändert wie folgt
1. Im § 4
a) wird im Abs. 1 der bisherige Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt
„hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses
gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner
Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.";
b) wird im Abs. 2 nach der Z 3 folgende Z „3 a"
eingefügt
„3 a. die Errichtung einer Anlage, die den
Anschluß des Hauses (samt den einzelnen
Mietgegenständen) an eine Einrichtung
zur Fernwärmeversorgung bewirkt;";
c) tritt im Abs. 4 an die Stelle des Zitates „§ 16
Abs. 2 Z 3" das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4"
und
d) wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Auf Antrag auch nur eines Mieters hat der
Vermieter im Miethaus einen dem Stand der Technik
entsprechenden Behindertenaufzug zu errichten,
wenn und soweit eine solche Maßnahme bei
billiger Abwägung aller Interessen dem Vermieter
auch zumutbar ist; die Kosten der Herstellung und
Erhaltung dieser Anlage hat der Mieter, der den
Antrag gestellt hat, dem Vermieter zu ersetzen."
2. Im § 5 Abs. 2 und 3 tritt jeweils an die Stelle
des Zitates „§ 16 Abs. 2 Z 3" das Zitat „§ 16 Abs. 2
Z 3 und Abs. 4".
3. Im § 6 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge
„§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 bis 21 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968 in der Fassung
des § 54 dieses Bundesgesetzes" die Wortfolge
„§ 24 des Wohnhaussanierungsgesetzes".
4. Im § 10 Abs. 3 Z 4 sind nach dem Wort „Wohnungsverbesserungsgesetz"
die Worte „oder dem
Wohnhaussanierungsgesetz" einzufügen.
5. Im § 12
a) hat der Abs. 4 wie folgt zu lauten
„(4) Auf Antrag des Hauptmieters einer
Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern,
hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die
Höhe des nach Abs. 3 angemessenen Hauptmietzinses
zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch
für den Erwerber des Unternehmens und der
Hauptmietrechte bindend; sie ist gegenüber dem
Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das
Unternehmen und die Hauptmietrechte innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft der Entscheidung veräußert werden."
und
b) erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung
„(5)".
6. Im § 16
a) wird im Abs. 1 nach der Z 3 folgende Z „3 a"
eingefügt
„3 a. der Mietgegensund eine Wohnung der
Ausstattungskategorie A, B oder C ist und
in einem Gebäude mit nicht mehr als vier
selbständigen Wohnungen gelegen ist;";
b) hat im Abs. 1 die Z 4 zu lauten
„4. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie
A ist, oder eine Wohnung
der Ausstattungskategorie B, deren Nutzflä-
che 130 m² übersteigt, ist, sofern der Vermieter
eine solche Wohnung innerhalb von sechs
Monaten nach der Räumung durch den früheren
Mieter oder Inhaber an einen nicht zum
Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters
Berechtigten vermietet;";
c) hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Die im Abs. 2 genannten Beträge vermindern
oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus
der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1976 oder des an seine Stelle tretenden Index
gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes ergibt, wobei Änderungen so lange
nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher
maßgebenden Betrages, der jedoch ohne
Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln
ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der
jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen
nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren
10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen
übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen
aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge
gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung
durch das Österreichische Statistische Zentralamt
folgenden übernächsten Monatsersten. Der
Bundesminister für Justiz hat die Änderungen der
im Abs. 2 bestimmten Beträge und den Zeitpunkt,
ab dem die Indexveränderung mietrechtlich wirksam
wird, kundzumachen; die Kundmachung hat
in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis
auf die im Abs. 6 zweiter Satz und im § 45 Abs. 6
angeführten weiteren Voraussetzungen für eine
Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses (Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrags) zu enthalten.";
d) hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Ergibt sich durch die Anwendung einer
Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins
als nach Abs. 1 bis 5 zulässig ist, so ist der
übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche
Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu
einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der
Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins
von dem auf das Wirksamwerden der
Indexveränderung (Abs. 4 dritter Satz) folgenden
Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter
dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden
der Indexveränderung ergehenden Schreiben,
jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein
darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt."
7. Nach dem § 16 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und
Mietzinsvereinbarungen
§ 16 a. (1) Vereinbarungen in einem vor dem
1. Jänner 1982 geschlossenen Vertrag, die eine
Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer
Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die
Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Darunter sind auch Vereinbarungen zu
verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall
einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über
die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer
neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat.
(2) Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung
das Vorliegen einer im Abs. 1 angeführten
Zinsanpassungsklausel Beweggrund oder Beweggrund
gewesen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam
und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung
weiter."
8. Im § 18 Abs. 1 tritt in der lit. b der Z 6 an die
Stelle des Zitates „§ 16 Abs. 2 Z 1" das Zitat „§ 16
Abs. 2 Z 1 und Abs. 4".
9. Nach dem § 18 werden folgende §§ 18 a und
18 b eingefügt
„Grundsatzentscheidung und vorläufige Erhöhung
§ 18 a. (1) Wird vor der Durchführung einer
Erhaltungsarbeit eine Erhöhung der Hauptmietzinse
(§ 18) begehrt, so hat das Gericht (die
Gemeinde, § 39) auf Antrag zunächst dem Grunde
nach zu entscheiden, ob und inwieweit die
bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung
der Hauptmietzinse rechtfertigt und innerhalb
welchen Zeitraumes, der zehn Jahre nicht
übersteigen darf, die dafür erforderlichen Kosten
aus den Hauptmietzinsen zu decken sind.
(2) Verpflichtet sich der Vermieter, die in der
Grundsatzentscheidung (Abs. 1) genannten Erhaltungsarbeiten
innerhalb einer angemessenen Frist in
Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann
das Gericht (die Gemeinde, § 39) auf Antrag aussprechen,
daß eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses
zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser
vorläufigen Erhöhung (auch die zunächst zugrunde
gelegten Ausstattungskategorien) sind unter
Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse
so festzusetzen, daß sie das in der
endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende
Ausmaß nicht übersteigen. Werden der Entscheidung
über die endgültige Mietzinserhöhung bei
einzelnen Mietgegenständen andere Ausstattungskategorien
zugrunde gelegt als in der vorläufigen
Mietzinserhöhung, so hat der Hauptmieter den
sich daraus ergebenden Differenzbetrag nachzuzahlen
bzw. ist ihm ein übersteigender Betrag
zurückzuerstatten. Hält der Vermieter seine Pflicht
zur Durchführung der Arbeiten nicht ein, so hat er
— unbeschadet der Bestimmungen des § 6 — die
aus der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse
sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen
Verzinsung zurückzuerstatten.
Kosten von Sanierungsmaßnahmen
§ 18 b. Werden an einem Haus Sanierungsmaßnahmen
(§ 11 des Wohnhaussanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 483/1984) vorgenommen, die mit Mitteln
gefördert werden, die auf Grund der Bestimmungen
des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt
worden sind, sind die zur Finanzierung erforderlichen
Darlehen innerhalb eines Zeitraumes zurückzuzahlen,
der zehn Jahre nicht übersteigt und ist
außerdem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen
(Deckung des Fehlbetrages) eine Erhöhung
der Hauptmietzinse notwendig, so gelten
Sanierungsmaßnahmen in den Verfahren zur Erhöhung
der Hauptmietzinse (§§ 18, 18 a) als Erhaltungsarbeiten.
Die Erhöhung der Hauptmietzinse
darf jedoch nicht das Ausmaß übersteigen, das sich
bei bloßer Durchführung von Erhaltungsarbeiten
(§ 3) ohne Gewährung öffentlicher Förderungsmittel
nach dem Wohnhaussanierungsgesetz ergeben
würde."
10. Im § 20 Abs. 1 treten
a) in der Z 1 lit. a und b jeweils an die Stelle des
Begriffs „Erhaltungsbeitrag" der Begriff „Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag" und
b) in der Z 1 lit. c an die Stelle des Zitates „§ 16
Abs. 2 Z 1" das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4".
11. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vermieter darf zur Deckung der im
Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden
Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem
Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zur
Anrechnung bringen (Jahrespauschalverrechnung),
der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der
öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen
Kalenderjahres zu errechnen ist und im Fall einer
zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten
oder den öffentlichen Abgaben um höchstens
10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter
hat die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen
Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens
zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
abzurechnen; er hat die Abrechnung beim Hausbesorger
oder an einer sonst geeigneten Stelle im
Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen
und den Hauptmietern in geeigneter Weise
Einsicht in die Belege zu gewähren. Auf Verlangen
eines Hauptmieters sind von der Abrechnung und
(oder) den Belegen auf seine Kosten Abschriften
(Ablichtungen) anfertigen zu lassen. In den Fällen
einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige
Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des
Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter
fällig geworden sind. Ergibt sich aus der
Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter,
so ist der Überschußbetrag zum übernächsten
Zinstermin zurückzuerstatten. Ergibt sich aus
der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der
Hauptmieter, so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag
zum übernächsten Zinstermin zu entrichten."
12. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Zur Deckung der Auslagen für die
Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen
für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl. darf
der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter
der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2
Z 2 und Abs. 4 jeweils geltenden Betrag anrechnen,
der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(2) Erhöht sich der aus Abs. 1 ergebende Betrag
infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex
1976 oder des an seine Stelle tretenden Index
um mehr als 10 vH (§ 16 Abs. 4), so hat der Hauptmieter
dem Vermieter den erhöhten Betrag von
dem auf das Wirksamwerden der Indexverändeung
(§ 16 Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin
an zu entrichten."
13. Im § 23 Abs. 1
a) hat die Z 1 wie folgt zu lauten
„1. den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten
und Ersätzen zuzüglich der Kosten der
für die Reinigungsarbeiten erforderlichen
Gerätschaften und Materialien sowie der
Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerwohnung;"
und
b) tritt in der Z 2 an die Stelle des Zitates „BGBl.
Nr. 390/1976" das Zitat „BGBl. Nr. 55/1985".
14. Im § 30 Abs. 2 Z 16 tritt an die Stelle des
Zitates „§ 4 Abs. 3" das Zitat „§ 4 Abs. 4".
15. Im § 37 Abs. 1
a) tritt in der Z 8 an die Stelle des Klammerzitates
„(§ 12 Abs. 3, §§ 16, 43, 44, 46)" das Klammerzitat
„(§ 12 Abs. 3 und 4, §§ 16, 43, 44, 46);";
b) hat die Z 10 zu lauten
„10. Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 18 a,
18 b, 19);";
c) hat die Z 11 zu lauten
„11. Legung der Abrechnungen (§ 20 Abs. 3 und
4, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 3, § 45 Abs. 2);" und
d) hat die Z 13 zu lauten
„13. Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags
und Rückzahlung sowie
Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
(§ 45)."
16. Im § 42
a) haben im Abs. 2 vierter Satz die Worte „oder
notwendigen" zu entfallen und
b) werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Der Anspruch des Hauseigentümers gegen
seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter
Mietzinse ist nur zugunsten der im zweiten Satz
des Abs. 2 angeführten Forderungen pfändbar.
(6) Die Exekutionsbeschränkungen sind in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen."
17. Im § 44 tritt im Abs. 2 Z 2 an die Stelle des
Zitates „§ 16 Abs. 2" das Zitat „§ 16 Abs. 2 bis 4".
18. Der § 45 samt der Überschrift hat zu lauten
„Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
§ 45. (1) Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
ist der Unterschiedsbetrag, der wie folgt zu
errechnen ist
1. Für eine Wohnung
Von zwei Drittel des Betrages, der sich für die
Wohnung bei Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften
des § 16 Abs. 2 bis 4 als
zulässigerweise zu vereinbarender Hauptmietzins
errechnet, ist der Betrag in Abzug zu
bringen, der für die Wohnung als Hauptmietzins
oder erhöhter Hauptmietzins entrichtet
wird.
2. Für einen sonstigen Mietgegenstand
Von zwei Drittel des Betrages, der sich für
den Mietgegenstand bei Zugrundelegung der
Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 Z 1
und Abs. 4 als Hauptmietzins errechnet, ist
der Betrag in Abzug zu bringen, der für den
Mietgegenstand als Hauptmietzins oder
erhöhter Hauptmietzins entrichtet wird; stellt
sich heraus, daß der für den Mietgegenstand
nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs-
und Erhaltungszustand angemessene
Hauptmietzins (§ 16 Abs. 1) niedriger ist
als der Betrag, der sich bei Zugrundelegung
der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2
Z 1 und Abs. 4 errechnet, so sind bei der
Berechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
zwei Drittel des angemessenen
Hauptmietzinses in Anschlag zu bringen.
3. Ergeben sich bei der Berechnung Beträge von
unter 10 Groschen, so sind Beträge, die
5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren
10 Groschen abzurunden und
Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die
nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.
(2) Ist der Hauptmietzins, den der Hauptmieter
für einen vor dem 1. Jänner 1982 gemieteten Mietgegenstand
auf Grund der bisherigen Vorschriften
oder einer vorher geschlossenen Vereinbarung zu
entrichten hat, so niedrig, daß sich bei Anwendung
des Abs. 1 ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
errechnet, so darf der Vermieter im Interesse
einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung
der Finanzierung der Kosten der jeweils
erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig
werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen
Verbesserungsarbeiten vom Hauptmieter die
Entrichtung des nach Abs. 1 errechneten Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrages neben dem bisherigen
Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins
verlangen, sofern der Mietgegenstand in einem
Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den
Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Der
Vermieter muß sein Verlangen dem Hauptmieter
spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu
dem er die Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
fordert, schriftlich mit der Verpflichtung
bekanntgeben, daß er den so geforderten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag innerhalb
von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung
zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
deren Kosten durch die anrechenbare
Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, verwenden
und hierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres
eine gesonderte Abrechnung (§ 20 Abs. 3)
legen werde; die schriftliche Aufforderung hat ferner
die Höhe des für den Mietgegenstand zu entrichtenden
Hauptmietzinses oder erhöhten Hauptmietzinses,
die Nutzfläche und bei Wohnungen
auch die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrags zu enthalten.
(3) Hebt der Vermieter von einem Hauptmieter
den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ein, so
hat er in der darüber zu legenden gesonderten
Abrechnung (§ 20 Abs. 3) nicht nur die Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge für die Mietgegenstände,
von deren Hauptmietern er die Entrichtung
der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gefordert
hat, sondern auch für die Mietgegenstände
auszuweisen, von deren Hauptmietern er die Entrichtung
eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
nicht gefordert hat oder die er selbst benützt.
Bei Verwendung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
ist auf § 4 Bedacht zu nehmen.
(4) Für Erhaltungs- und (oder) Verbesserungsarbeiten,
die erhebliche Mittel erfordern, dürfen
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nur dann
herangezogen werden, wenn der Vermieter spätestens
zwei Monate vor Inangriffnahme dieser
Arbeiten diese den Mietern bekanntgibt. Diese Frist
darf unterschritten werden, wenn es sich um besonders
dringliche Arbeiten nach § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a
bis c handelt. Die Bekanntgabe hat den Umfang
der beabsichtigten Arbeiten und die Höhe der voraussichtlichen
Kosten zu umfassen. Sie hat durch
Auflage beim Hausbesorger oder an einer sonst
geeigneten Stelle im Haus zu geschehen; ist ein auf
Antrag der Mehrheit der Hauptmieter eingeleitetes
Verfahren zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten
nach § 6 anhängig oder wird ein solches Verfahren
innerhalb von einem Monat nach der
Bekanntgabe anhängig gemacht, so kann das
Gericht (die Gemeinde, § 39) anordnen, daß mit
der Inangriffnahme von Verbesserungsarbeiten bis
zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
zuzuwarten ist. Der Verwendungszeitraum (Abs. 2
und 7) verlängert sich um die Dauer dieses Verfahrens.
(5) Begehrt der Vermieter den Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag für einen im § 1 Abs. 4 Z 1
oder 2 genannten Mietgegenstand, so gelten für die
Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt
die Bestimmungen des I. Hauptstückes mit
Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung
nach § 16 Abs. 2. In diesen Fällen darf der
Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20)
auch die Beträge als Ausgaben absetzen, die in den
jeweiligen Verrechnungsjahren zur Amortisation
der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder
Aufschließungskosten zu entrichten sind.
(6) Erhöht sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
infolge einer sich aus § 16 Abs. 4 ergebenden
Veränderung des Verbraucherpreisindex
1976 oder des an seine Stelle tretenden Index, so
hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von dem auf
das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16
Abs. 4 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten,
wenn der Vermieter dem Hauptmieter in
einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung
ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage
vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren
bekanntgibt.
(7) Verwendet der Vermieter die von den
Hauptmietern entrichteten Erhakungs- und Verbesserungsbeiträge
nicht innerhalb der Frist von
zehn Kalenderjahren zur Finanzierung von Erhaltungs-
oder Verbesserungsarbeiten, deren Kosten
durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht
gedeckt sind, so hat der Vermieter die vom Hauptmieter
entrichteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
zuzüglich einer angemessenen Verzinsung
unverzüglich zurückzuerstatten.
(8) Zur Rückforderung des nicht verbrauchten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags samt Verzinsung
ist der Mieter berechtigt, der im Zeitpunkt
der Fälligkeit dieses Anspruchs Mieter der Wohnung
oder des sonstigen Mietgegenstandes ist;
rückzahlungspflichtig ist der Vermieter, der zu diesem
Zeitpunkt Hauseigentümer oder Fruchtnießer
der Liegenschaft ist.
(9) Im übrigen gelten für die Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge die sonstigen Bestimmungen
über die Mietzinse."
19. Im § 46 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates
„§ 16 Abs. 2" das Zitat „§ 16 Abs. 2 bis 4".
20. § 49 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 49. (1) Für die Mietverträge über die Exerzier-,
Schieß- und sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits bestanden haben, gelten die Kündigungsbeschränkungen
des § 30. Insoweit für andere
Mietverträge, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
(§ 1) nicht unterliegen, vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Kündigungsbeschränkungen
des § 19 des Mietengesetzes
anzuwenden waren, gelten die §§ 19 bis 23 des
Mietengesetzes bis zum 31. Dezember 1988 weiter."
Artikel II
Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl.
Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 482/1984, wird geändert wie
folgt
1. Im § 14
a) hat im Abs. 1 die Z 7 zu lauten
„7. ein Betrag zur Deckung der sonstigen
Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes,
der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher
Anlagen sowie zur Deckung der von
der Liegenschaft laufend zu entrichtenden
öffentlichen Abgaben;"
b) werden nach dem Abs. 2 folgende neue Abs. 3
bis 5 eingefügt
„(3) Wird vor Durchführung einer Erhaltungsarbeit
eine Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5
begehrt, so hat das Gericht auf Antrag zunächst
dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit
die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die
Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5 rechtfertigt
und innerhalb welches Zeitraumes, der zehn Jahre
nicht übersteigen darf, die dafür erforderlichen
Kosten aus der Rückstellung (Abs. 1 Z 5) zu decken
sind.
(4) Verpflichtet sich die Bauvereinigung, die in
der Grundsatzentscheidung (Abs. 3) genannten
Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen
Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so
kann das Gericht auf Antrag aussprechen, daß eine
vorläufige Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5
zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen
Erhöhung sind unter Berücksichtigung der bereits
vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen,
daß sie das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich
ergebende Ausmaß nicht übersteigen.
Hält die Bauvereinigung ihre Pflicht zur Durchführung
der Arbeiten nicht ein, so hat sie — unbeschadet
der Bestimmungen des § 14 c — die aus der
vorläufigen Erhöhung des Betrages nach Abs. 1 Z 5
sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen
Verzinsung zurückzuerstatten.
(5) Werden an einer Baulichkeit Sanierungsmaßnahmen
(§ 11 des Wohnhaussanierungsgesetzes)
vorgenommen, für die eine Förderung auf Grund
des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden
ist, sind die zur Finanzierung erforderlichen Darlehen
innerhalb eines Zeitraumes zurückzuzahlen,
der zehn Jahre nicht übersteigt und ist außerdem
zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung
des Fehlbetrages) eine Erhöhung des Betrages
nach Abs. 1 Z 5 notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen
in den Verfahren zur Erhöhung dieses
Betrages als Erhaltungsarbeiten. Die Erhöhung des
Betrages nach Abs. 1 Z 5 darf jedoch nicht das Ausmaß
übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung
von Erhaltungsarbeiten (§ 14 a) ohne Gewährung
öffentlicher Förderungsmittel nach dem Wohnhaussanierungsgesetz
ergeben würde." und
c) erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen
„6", „7" und „8".
2. Im § 14 a Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates
„§ 14 Abs. 2" das Zitat „§ 14 Abs. 2 bis 5".
3. Im § 14 b wird im Abs. 2 nach der Z 3 folgende
Z „3 a" eingefügt
„3 a. die Errichtung einer Anlage, die den
Anschluß des Hauses (samt den einzelnen
Mietgegenständen) an eine Einrichtung
zur Fernwärmeversorgung bewirkt;".
4. Im § 14 c
a) tritt im Abs. 2 dritter Satz an die Stelle der
Wortfolge „§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 bis
21 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968" die
Wortfolge „§ 24 des Wohnhaussanierungsgesetzes"
und
b) tritt im Abs. 4 an die Stelle des Zitates „§ 14
Abs. 2" das Zitat „§ 14 Abs. 2 bis 5".
5. Der § 14 d hat zu lauten wie folgt
„Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
§ 14 d. (1) Die Bauvereinigung kann im Interesse
einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung
der Finanzierung der Kosten der jeweils
erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig
werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen
Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages neben
dem bisherigen Entgelt oder erhöhten Entgelt verlangen,
sofern der Miet- und Nutzungsgegenstand
in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde
den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen
hat und — soweit nicht die Voraussetzungen
nach Abs. 2 vorliegen — dessen Baubewilligung im
Zeitpunkt des erstmaligen Einhebens des Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrages mindestens
zehn Jahre zurückliegt. Bei Verwendung eigenen
oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und
Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs-
und Verbesserungsarbeiten.
(2) Zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten
nach § 14 b Abs. 2 Z 3 a kann die Entrichtung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages auch dann
verlangt werden, wenn die Baubewilligung für das
Gebäude im Zeitpunkt des erstmaligen Einhebens
des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages vor
weniger als zehn Jahren erteilt worden ist.
(3) Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
darf je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat,
sofern die Baubewilligung mindestens 20 Jahre
zurückliegt, die Hälfte, ansonsten ein Drittel des
nach § 16 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes
errechneten Betrages nicht übersteigen.
(4) Die Bauvereinigung muß dieses Verlangen
dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
spätestens einen Monat vor dem Entgeltstermin, zu
dem die Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
gefordert wird, schriftlich mit der
Verpflichtung bekanntgeben, daß der so geforderte
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag innerhalb
von zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung zur
Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten,
deren Kosten durch die Rückstellung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 nicht gedeckt sind, verwendet
und hierüber jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres
eine gesonderte Abrechnung (§ 19 Abs. 1)
gelegt wird.
(5) Erhöht sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
infolge einer sich aus § 16 Abs. 4 des
Mietrechtsgesetzes ergebenden Veränderung des
Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine
Stelle tretenden Index, so hat der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Bauvereinigung den
erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung
(§ 16 Abs. 4 dritter Satz MRG) folgenden
Zinstermin an zu entrichten, wenn die Bauvereinigung
dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
in einem nach dem Wirksamwerden der
Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch
spätestens 14 Tage vor dem Termin, ihr darauf
gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.
(6) Für Erhaltungs- und (oder) Verbesserungsarbeiten,
die erhebliche Mittel erfordern, dürfen
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nur dann
herangezogen werden, wenn die Bauvereinigung
spätestens zwei Monate vor Inangriffnahme dieser
Arbeiten diese den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
bekanntgibt. Diese Frist darf
unterschritten werden, wenn es sich um besonders
dringliche Arbeiten nach § 14 Abs. 2 letzter Satz
handelt. Die Bekanntgabe hat den Umfang der
beabsichtigten Arbeiten und die Höhe der voraussichtlichen
Kosten zu umfassen. Sie hat durch Auflage
an einer geeigneten Stelle zu geschehen; ist ein
auf Antrag der Mehrheit der Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten eingeleitetes Verfahren zur
Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 c
anhängig oder wird ein solches Verfahren inner-
halb von einem Monat nach der Bekanntgabe
anhängig gemacht, so kann das Gericht anordnen,
daß mit der Inangriffnahme von Verbesserungsarbeiten
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
zuzuwarten ist. Der Verwendungszeitraum
(Abs. 4 und 7) verlängert sich um die Dauer dieses
Verfahrens.
(7) Verwendet die Bauvereinigung die von den
Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalenderjahren
zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit,
deren Kosten durch die Rückstellung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 nicht gedeckt sind, so
hat die Bauvereinigung die von den Mietern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten entrichteten Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge zuzüglich einer
angemessenen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten.
(8) Zur Rückforderung des nicht verbrauchten
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (samt
angemessener Verzinsung) ist der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte berechtigt, der im Zeitpunkt
der Fälligkeit dieses Anspruchs Mieter oder
Nutzungsberechtigter der Wohnung oder des sonstigen
Mietgegenstandes ist; rückzahlungspflichtig
ist der Vermieter oder die Bauvereinigung, die zu
diesem Zeitpunkt Hauseigentümer oder Baurechtsberechtigte
sind.
(9) Im übrigen gelten für die Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge die sonstigen Bestimmungen
über das Entgelt."
6. Im § 19
a) tritt im Abs. 1 an die Stelle des Zitates „§ 14
Abs. 5" das Zitat „§ 14 Abs. 8" und
b) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten
„§ 20 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes gilt sinngemäß."
7. § 20 hat zu lauten
„Kündigungsbeschränkungen zugunsten von Nutzungsberechtigten
§ 20. (1) Soweit auf den Nutzungsvertrag über
eine Wohnung (Geschäftsraum) die Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes nicht Anwendung finden,
gelten die §§ 29 bis 36 (ausgenommen § 33 Abs. 2
letzter Satz) des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe
der folgenden Absätze sinngemäß, es sei denn, daß
der Nutzungsgegenstand nach dem 31. Dezember
1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau
ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu
geschaffen wurde oder wird.
(2) Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur
Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung
des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund
zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinne
des § 30 des Mietrechtsgesetzes gleichzuhalten ist.
(3) Beschränkt eine Genossenschaft auf Grund
ihrer Satzung oder zufolge ihres tatsächlichen
Geschäftsbetriebes ihre Tätigkeit auf einen
bestimmten Personenkreis im Sinne des § 8 Abs. 2
Z 1 oder 2, so kann ein Eintritt in den Nutzungsvertrag
nur gemäß § 14 des Mietrechtsgesetzes geltend
gemacht werden, und zwar nur vom Ehegatten,
von Verwandten in absteigender Linie oder
Wahlkindern und, sofern solche Personen nicht
vorhanden oder nicht eintrittsberechtigt sind, von
der Person, die mit dem bisherigen Nutzungsberechtigten
bis zu dessen Tod durch mindestens drei
Jahren hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher
Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Haushaltsgemeinschaft (Lebensgefährte) lebte;
einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten
ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit
mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen
hat.
(4) Überdies kann eine Genossenschaft verlangen,
daß in allen Fällen der Abtretung des Mietrechtes
(§ 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes)
und des Eintritts (§ 14 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes)
nur eine Person in den Nutzungsvertrag
eintritt. Bewerben sich mehrere Personen um den
Eintritt, so tritt der eintrittsberechtigte Angehörige
in den Nutzungsvertrag ein, den die Genossenschaft
als Mitglied aufnimmt."
8. Im § 22 Abs. 1
a) tritt in der Z 2 an die Stelle des Zitates „§ 14
Abs. 2" das Zitat „§ 14 Abs. 2 bis 4" und
b) hat die Z 7 zu lauten
„7. Entscheidung über die Angemessenheit des
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und
seine Rückzahlung sowie die Bekanntgabe
der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
(§ 14 d)."
9. Im § 39 treten
a) im Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 4
Z 4" das Zitat „§ 14 Abs. 7 Z 4" und
b) im Abs. 9 an die Stelle des Zitates „§ 14
Abs. 5" das Zitat „§ 14 Abs. 8."
Artikel III
Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes
Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 483/1984, wird geändert wie folgt
§ 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse
(Beträge zur Bildung einer Rückstellung) gemäß
§ 38 darf unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve
(Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG)
das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß
nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat das
Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung
der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer
Rückstellung) dieser Vorschrift entspricht. Die
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren
außer Streitsachen finden Anwendung.
(2) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung
eines Förderungsdarlehens oder eines
geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in
der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des
Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung
des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den
§§ 18 ff. MRG (§ 14 Abs. 2 WGG) ist in sinngemäßer
Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 MRG auf diese
Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen."
Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.
2. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, gilt dieses Bundesgesetz auch für Miet- und
Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
3. Auf Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie
A, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossen worden sind, sind
die bisherigen Vorschriften über die Mietzinsbildung
weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wohnungen
nach § 16 Abs. 1 Z 3 a des Mietrechtsgesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
4. Ist in einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Mietzinsvereinbarung
über eine Wohnung der Ausstattungskategorie A
für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften
über die Hauptmietzinshöhe eine Erhöhung
des Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung
des Mieters zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung
vorgesehen, so ist diese Vereinbarung
rechtsunwirksam. Gleiches gilt für Wohnungen
nach § 16 Abs. 1 Z 3 a des Mietrechtsgesetzes in
der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
5. Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung
das Vorliegen einer in der Z 4 angeführten
Zinsanpassungsklausel Beweggrund, so ist diese
Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere
Mietzinsvereinbarung weiter.
6. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39
MRG) anhängigen Verfahren sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, nach den bisher
in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.
7. Der § 16 a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes ist auch auf
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Zieht der Vermieter in einem solchen anhängigen
Verfahren innerhalb von drei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sein
Begehren zurück, so gelten die Verfahrenskosten
als gegenseitig aufgehoben. Ist in einem solchen
anhängigen Verfahren, das auf Antrag des Mieters
eingeleitet worden ist, der Vermieter in der Folge
nur deshalb unterlegen, weil § 16 a des Mietrechtsgesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
in Kraft getreten ist, so sind die Verfahrenskosten
gegenseitig aufzuheben. Eine rechtskräftige
Entscheidung steht der Anwendung des § 16 a des
Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1986 nicht entgegen.
8. Die Bestimmungen des § 45 des Mietrechtsgesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind — mit Ausnahme des Abs. 1 Z 3 und des
Abs. 6 — auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden,
deren Vorschreibung auf § 45 des Mietrechtsgesetzes
in der am 1. Jänner 1982 in Geltung
gestandenen Fassung beruht.
9. Die Bestimmungen des § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
sind — mit Ausnahme
des Abs. 5 — auch auf jene Erhaltungsbeiträge
anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am
1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung
beruht.
10. Soweit in anderen bundesgesetzlichen
Rechtsvorschriften die Begriffe „Erhaltungsbeitrag"
und „Erhaltungsbeiträge" vorkommen, treten
an deren Stelle die Begriffe „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag"
und „Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge".
11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.