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559_1983 AT

559. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56

Geschriebenstein Straße wird im Bereich der

Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 51,205, folgt sodann der aufgelassenen Trasse

der Lokalbahn der ÖBB (Güssing—Strem), führt

südlich Strem und Urbersdorf in westliche Richtung

und bindet bei km 58,70 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 412 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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