559. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56
Geschriebenstein Straße wird im Bereich der
Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 51,205, folgt sodann der aufgelassenen Trasse
der Lokalbahn der ÖBB (Güssing—Strem), führt
südlich Strem und Urbersdorf in westliche Richtung
und bindet bei km 58,70 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Güssing, Strem und Heiligenbrunn aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 412 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.