559. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich
des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1983 eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung
sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse,
die Ermittlung des Anbaues auf dem
Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie
die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen
Flächen.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger
Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber
und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen
als auch die familienfremden Arbeitskräfte.
Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im
eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder
unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese
sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte
anzugeben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit
einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche
von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz
oder teilweise land- und forstwirtschaftlich
genutzt wird,
b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen
von mindestens 0,25 Hektar,
c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen
von mindestens 0,10 Hektar.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 6. Juni bis 1. Juli
1983 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu
erscheinen und die geforderten Angaben zu
machen haben oder von Erhebungsorganen im
Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der
Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung
auf Grund der Eintragungen in den
Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht zu erstellen
und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die
Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der
Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli
1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis
spätestens 18. Juli 1983 und die Betriebsbogen bis
spätestens 1. August 1983 im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
33,60 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.