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559_1982 AT

559. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich

des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1983 eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung

sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse,

die Ermittlung des Anbaues auf dem

Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie

die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen

Flächen.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger

Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber

und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen

als auch die familienfremden Arbeitskräfte.

Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im

eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder

unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese

sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte

anzugeben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit

einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche

von mindestens 1 Hektar, wenn diese ganz

oder teilweise land- und forstwirtschaftlich

genutzt wird,

b) Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen

von mindestens 0,25 Hektar,

c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen

von mindestens 0,10 Hektar.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 6. Juni bis 1. Juli

1983 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu

erscheinen und die geforderten Angaben zu

machen haben oder von Erhebungsorganen im

Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der

Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat);

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung

auf Grund der Eintragungen in den

Betriebsbogen eine Gemeindeübersicht zu erstellen

und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die

Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei der

Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Reinschrift

der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli

1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis

spätestens 18. Juli 1983 und die Betriebsbogen bis

spätestens 1. August 1983 im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

33,60 S für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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