559. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2 mit Ausnahme der Musikoffiziere anzuwenden.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung der Berufsoffiziere der
Verwendungsgruppe H 2 erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in der Dauer
von sechs Semestern an der Theresianischen Militärakademie
unter Heranziehung von Waffen- und
Fachschulen des Bundesheeres sowie bei Truppenkörpern
abzuhalten.
§ 3. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten
1. sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten
als mitverantwortlicher Träger der demokratischen
Lebensform und als verantwortungsbewußter
Bürger der Republik Österreich
im Rahmen der demokratischen Gesellschaft
bewußt sind;
2. die Grundsätze der Menschenführung anwenden
können;
3. als Kommandanten die Führung der Teileinheit
einer Waffengattung beziehungsweise die
speziellen Aufgaben in der Erstverwendung
als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung
im Einsatz und im Frieden beherrschen;
4. als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen
Kampf führen und ausbilden können;
5. die Grundsätze der Kampfführung der verbundenen
Waffen und des Zusammenwirkens
aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen
Verbandes in allen Kampfarten kennen;
6. ihren Einheitskommandanten in der Führung
der Einheit im Frieden, insbesondere in der
Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben,
aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten
können;
7. zu psychischer und physischer Belastbarkeit
sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein
erzogen werden.
§ 4. (1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche
zu gliedern
1. Führung im Gefecht;
2. Führung im Frieden;
3. Wehrpolitische Ausbildung.
(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu
behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl
sind in der Anlage angeführt; diese Stundenzahl
darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar
ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten
werden.
Dienstprüfung
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzuhalten.
(2) Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen,
wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende
Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31
Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
§ 6. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des
vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch
abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden
Tagen abzulegen sind und insgesamt
nicht länger als elf Stunden dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je
eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu behandeln
1. Taktik einschließlich Versorgung;
2. Grundsätze des militärischen Formaldienstes.
(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Gefechtsdienst;
2. Ausbildungslehre.
(5) Die mündliche Prüfung des im Abs. 4 Z 1
angeführten Gegenstandes ist mit einer praktischen
Prüfung zu verbinden.
§ 7. Zur zweiten Teilprüfung dürfen nur Kandidaten
zugewiesen werden, die die erste Teilprüfung
erfolgreich abgelegt haben.
§ 8. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des
sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch
abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer
Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf
Stunden, wobei Aufgaben aus dem Gegenstand
Rechtskunde (österreichische Verfassung und
Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht
der Bundesbediensteten einschließlich des
Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht,
Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht)
zu lösen sind.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
bzw. Bereiche zu umfassen
1. Taktik und Versorgung in der für den Kandidaten
vorgesehenen Waffengattung;
2. Gefechtsdienst in der für den Kandidaten vorgesehenen
Waffengattung;
3. militärischer Formaldienst;
4. Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier
Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende
Hausarbeit zu einem wehrpolitischen
Thema.
(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten
die für die Erstverwendung als Offizier
erforderlichen Kenntnisse ihrer Waffengattung
nachzuweisen.
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe
A oder B oder gleichwertiger
Verwendungsgruppen bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie
zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden
dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 bestellt werden.
§ 10. (1) Die mündlichen Prüfungen — ausgenommen
über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten
Gegenstände — sind vor einem Prüfungssenat
abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden
und höchstens vier weiteren Mitgliedern
zu bestehen.
(2) Die mündlichen Prüfungen über die im § 3
Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die
praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern
abzuhalten.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auch auf Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang
für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 an
der Theresianischen Militärakademie am 1. September
1981 begonnen haben, anzuwenden.