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559_1981 AT

559. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Auf Grund der §§ 24 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 2 mit Ausnahme der Musikoffiziere anzuwenden.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung der Berufsoffiziere der

Verwendungsgruppe H 2 erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist in der Dauer

von sechs Semestern an der Theresianischen Militärakademie

unter Heranziehung von Waffen- und

Fachschulen des Bundesheeres sowie bei Truppenkörpern

abzuhalten.

§ 3. Ziel der Ausbildung ist es, daß die Kandidaten

1. sich der Stellung und der Aufgaben des Soldaten

als mitverantwortlicher Träger der demokratischen

Lebensform und als verantwortungsbewußter

Bürger der Republik Österreich

im Rahmen der demokratischen Gesellschaft

bewußt sind;

2. die Grundsätze der Menschenführung anwenden

können;

3. als Kommandanten die Führung der Teileinheit

einer Waffengattung beziehungsweise die

speziellen Aufgaben in der Erstverwendung

als Offizier einer Waffengattung oder Fachrichtung

im Einsatz und im Frieden beherrschen;

4. als Offiziere eine Teileinheit im infanteristischen

Kampf führen und ausbilden können;

5. die Grundsätze der Kampfführung der verbundenen

Waffen und des Zusammenwirkens

aller Waffengattungen bis zur Ebene des kleinen

Verbandes in allen Kampfarten kennen;

6. ihren Einheitskommandanten in der Führung

der Einheit im Frieden, insbesondere in der

Ausbildung und in den Verwaltungsaufgaben,

aber auch im Einsatz unterstützen und vertreten

können;

7. zu psychischer und physischer Belastbarkeit

sowie zu Selbstdisziplin und Verantwortungsbewußtsein

erzogen werden.

§ 4. (1) Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche

zu gliedern

1. Führung im Gefecht;

2. Führung im Frieden;

3. Wehrpolitische Ausbildung.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu

behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl

sind in der Anlage angeführt; diese Stundenzahl

darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar

ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten

werden.

Dienstprüfung

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzuhalten.

(2) Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen,

wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende

Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31

Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

§ 6. (1) Die erste Teilprüfung ist am Ende des

vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei

Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden

Tagen abzulegen sind und insgesamt

nicht länger als elf Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je

eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu behandeln

1. Taktik einschließlich Versorgung;

2. Grundsätze des militärischen Formaldienstes.

(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Gefechtsdienst;

2. Ausbildungslehre.

(5) Die mündliche Prüfung des im Abs. 4 Z 1

angeführten Gegenstandes ist mit einer praktischen

Prüfung zu verbinden.

§ 7. Zur zweiten Teilprüfung dürfen nur Kandidaten

zugewiesen werden, die die erste Teilprüfung

erfolgreich abgelegt haben.

§ 8. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des

sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer

Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf

Stunden, wobei Aufgaben aus dem Gegenstand

Rechtskunde (österreichische Verfassung und

Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht

der Bundesbediensteten einschließlich des

Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht,

Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht)

zu lösen sind.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

bzw. Bereiche zu umfassen

1. Taktik und Versorgung in der für den Kandidaten

vorgesehenen Waffengattung;

2. Gefechtsdienst in der für den Kandidaten vorgesehenen

Waffengattung;

3. militärischer Formaldienst;

4. Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier

Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende

Hausarbeit zu einem wehrpolitischen

Thema.

(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten

die für die Erstverwendung als Offizier

erforderlichen Kenntnisse ihrer Waffengattung

nachzuweisen.

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe

A oder B oder gleichwertiger

Verwendungsgruppen bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie

zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden

dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 bestellt werden.

§ 10. (1) Die mündlichen Prüfungen — ausgenommen

über die im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten

Gegenstände — sind vor einem Prüfungssenat

abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden

und höchstens vier weiteren Mitgliedern

zu bestehen.

(2) Die mündlichen Prüfungen über die im § 3

Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Gegenstände sowie die

praktischen Prüfungen sind vor Einzelprüfern

abzuhalten.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auch auf Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang

für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 an

der Theresianischen Militärakademie am 1. September

1981 begonnen haben, anzuwenden.

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