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559. Bundesgesetz: Dampfkessel-Emissionsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Bundesgesetz: Dampfkessel-Emissionsgesetz — DKEG

Der Nationalrat hat beschlossen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegen ortsfeste Anlagen von

Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen

oder festen Brennstoffen befeuert werden oder

denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt

wird (Abhitzekessel).

(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen

Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt

wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen

Siedepunkt erhitzt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von

Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen

höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche

eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige,

flüssige oder feste Stoffe bewirken können, sowie

hinsichtlich des jeweiligen Mindestwirkungsgrades.

Emissionen und Immissionen

§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten,

auszurüsten und zu betreiben, daß

a) die nach dem Stand der Technik vermeidbaren

Emissionen unterbleiben, und

b) nicht vermeidbare Emissionen nach dem

Stand der 'Technik rasch und wirksam so

verteilt werden, daß die Immissionsbelastung

der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7

Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und

c) eine Gefährdung oder Belästigung im

Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2

vermieden wird.

(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher

technologischer Verfahren, Einrichtungen,

Betriebsweisen und Reinigungsverfahren,

deren Funktionstüchtigkeit im Dauerbetrieb

erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes

der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,

Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden

Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner sowie

deren Zubehör sind derart zu konstruieren,

zu prüfen und einzubauen, daß ihre verläßliche

Funktion gesichert ist.

(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung

des Standortes der Anlage, der

meteorologischen und topographischen Bedingungen

so festzulegen, daß einerseits nachteilige

Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits

eine Verschleppung der Emissionen in

andere zu schützende Gebiete nach Möglichkeit

vermieden werden.

(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4

sind durch Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie zu treffen.

Grenzwerte

§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von

Emissionen (§ 1 Abs. 3) sind gemäß § 2 Abs. 1

und 2 obere Grenzwerte festzulegen.

(2) Für die Abgastemperaturen sind obere

und untere Grenzwerte, für den CO2-Anteil im

Rauchgas und den Kesselwirkungsgrad untere

Grenzwerte derart festzulegen, daß eine Beeinträchtigung

der Umgebung durch die abgegebene

Wärme nicht eintritt, wobei auf die bauartbedingten

Eigenheiten der Anlage Rücksicht

zu nehmen und zu beachten ist, daß der Schornstein

vor Kondensatbildung geschützt ist.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten

Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären

Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei

instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen)

und während der Dauer von Wartungs-

und Reparaturarbeiten durch geeignete

Maßnahmen anzustreben.

(4) Die Grenzwerte nach Abs. 1 und 2 hat

der Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der

Mindestwirkungsgrade (Abs. 2) gelten die Bestimmungen

der Anlage zu diesem Bundesgesetz.

Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den

betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Genehmigung von Dampfkesselanlagen

§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme

von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung

durch die Behörde (§ 6).

Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat

die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine

umfassende technische Prüfung und Beurteilung

der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen

Pläne, Skizzen und Beschreibungen in

dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Wird die Genehmigung von Dampfkesselanlagen

1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für

Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels

Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 500 kW oder

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 1 MW

beantragt, so hat die Behörde die öffentliche

Bekanntmachung des Antrages durch Anschlag

in der Gemeinde und in Tageszeitungen, die

im Bereich des Standortes der Dampfkesselanlagen

verbreitet sind, zu veranlassen. Mit der

Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen

einzuräumen, innerhalb der gegen die Bewilligung

der Dampfkesselanlage von den Nachbarn

(§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen

bei der Behörde eingebracht werden

können.

(4) Sind derartige Einwendungen eingelangt

oder hat die Behörde gegen die Errichtung der

Dampfkesselanlage Bedenken, so hat sie eine

mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei

sind jene Nachbarn, die Einwendungen gemäß

Abs. 3 erhoben haben, zu hören. Handelt es

sich um Dampfkesselanlagen, die nach den Bestimmungen

des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der

Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 überwachungspflichtig sind, so ist das zuständige

Überwachungsorgan der Verhandlung"

beizuziehen und anzuhören.

(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche

Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage

vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf

eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte

Einigung ist in der Niederschrift über

die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen

sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg

zu verweisen.

(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen

drei Monaten nach Einlangen des vollständigen

Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen

Verhandlung binnen drei Monaten nach

dieser zu ergehen.

(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist —

erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von

Auflagen — zu erteilen, wenn zu erwarten ist,

1. daß im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden

Emissionsgrenzwerte nicht

überschritten, die Mindestwirkungsgrade

nicht unterschritten werden, und

2. daß durch die Dampfkesselanlage keine

Immissionen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von

Menschen oder das Eigentum oder sonstige

dingliche Rechte der Nachbarn gefährden

oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1973 führen.

(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage

genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten

a) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,

b) die Schornsteinhöhe,

c) Angaben der Grenzwerte nach § 3 Abs. 2,

d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere

gemäß Abs. 9 und § 8,

e) die Anordnung, daß die Fertigstellung der

Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen

ist,

f) die Feststellung, in welchem Fall einer

Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung

der Emissionsgrenzrwerte auf längere

Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.

(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen

der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer

meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken

mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen

verursacht werden, die zeitweise das Einhalten

der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern,

so ist der Betreiber durch entsprechende

Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten,

während solcher Zeitspannen auf Anordnung

der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage

auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe

umzustellen oder den Betrieb einzuschränken

oder einzustellen.

(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf

Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen

werden darf, wenn das Emissionsverhalten

der Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigung

nicht ausreichend beurteilt werden kann,

oder wenn die Brennstoffwärmeleistung der

Dampfkesselanlage mehr als 2 MW beträgt. Die

zuständige Behörde hat in diesen Fällen vor Erteilung

der Betriebsbewilligung einen befristeten

Probebetrieb anzuordnen.

(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10

ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort

und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid

nach Abs. 7 enthaltenen Angaben

und Auflagen erfüllt sind.

(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche

eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt

wurde, nach deren Erteilung während eines

ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als

drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die

Betriebsbewilligung.

(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung

des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung

der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt

dieser Bescheid außer Kraft.

(14) Ergibt sich nach Genehmigung der

Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 2 und § 4

Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung

der im Genehmigungsbescheid und im

Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen

Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat

die Behörde (§ 6) andere oder zusätzliche Auflagen

vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht

zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit der Nachbarn notwendig

sind, müssen diese Auflagen für den Betreiber

der Dampfkesselanlage wirtschaftlich zumutbar

sein. Zugunsten von Personen, die erst nach

Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn

geworden sind, sind solche Auflagen nur soweit

vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit

dieser Personen notwendig sind.

(15) Der Bundesminister für Bauten und

Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden

Interessen durch Verordnung Anforderungen

an die Beschaffenheit jener Brennstoffe

festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen

verwendet werden.

Nachträgliche Änderungen

§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten

Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten

der gemäß § 4 Abs. 8 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte

oder eine Verschlechterung des

Kesselwirkungsgrades zur Folge hätten, bedürfen

der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß

nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.

Behörden

§ 6. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung

und Inbetriebnahme oder Änderung nach

den gewerbe-, berg-, energie- oder eisenbahnrechtlichen

Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung)

erforderlich ist, entfällt eine gesonderte

Genehmigung nach den §§ 4 und 5, es

sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen

bei Erteilung der betreffenden Bewilligung

(Genehmigung) anzuwenden.

Überwachung

§ 7. (1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen

1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für

Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels

Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 100 kW oder

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 600 kW

sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen

(Abs. 2) auf die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung

der Anlage und deren Komponenten, soweit

sie für die Emissionen oder deren Begrenzung

sowie den Kesselwirkungsgrad von Bedeutung

sind, verbunden mit der Kontrolle

vorhandener Meßergebnisse oder Meßregistrierungen.

Die Überprüfungen nach diesem Bundesgesetz

sollen, soweit nach Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

Überprüfungen an

in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen vorzunehmen

sind, gemeinsam mit diesen durchgeführt

werden. Die Vornahme eigener Emissionsmessungen

hat gemäß § 8 zu erfolgen.

(2) Als befugte Sachverständige kommen nach

Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage folgende

inländische Personen oder Einrichtungen

in Betracht

1. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte

Versuchsanstalten,

2. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,

3. für Dampfkesselanlagen, die nach den Bestimmungen

des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in

der Fassung BGBl. Nr. 55/1948 überwachungspflichtig

sind, das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan,

4. für die in § 9 Abs. 1 angeführten Dampfkesselanlagen

auch Gewerbetreibende, die

zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt

sind.

(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden

oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher

Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer

Änderungen an der genehmigten

Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung

für erforderlich, hat sie diese Überprüfung unter

gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen

anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

(4) Die befugten Sachverständigen haben über

die durchgeführten Überprüfungen und deren

Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, . die

zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens

drei Jahre aufzubewahren sind.

(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen

vom konsensgemäßen Zustand der

Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße

Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat

der Sachverständige hierüber unverzüglich die

Behörde zu unterrichten.

(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage

die festgesetzten Grenzwerte überschreiten

und

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder das Eigentum oder sonstige

dingliche Rechte der Nachbarn gefährden

oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1973 führen,

so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich

anzuordnen, daß der Betrieb der Dampfkesselanlage

solange eingeschränkt oder eingestellt

wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder

möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid

eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen

Fällen hat die Behörde eine angemessene

Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße

Zustand der Dampfkesselanlage

hergestellt werden muß. Wird dieser Anordnung

nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß

nach Abs. 6 vorzugehen.

(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage

mit Bescheid anzuordnen, wenn der

Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950

verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger

jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß

§ 12 weiterhin gegen die dort angegebenen

gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

(9) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung

der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.

(10) Die befugten Sachverständigen sind zur

Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung

ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse, insbesondere

über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten der

Betriebe verpflichtet.

Emissionsmessungen

§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

festzulegen, ob und in welchem Umfange

Abnahmemessungen sowie wiederkehrende

oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der

Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen

sind ferner durchzuführen, wenn

auf Grund der Überprüfung gemäß § 7 Grund

zur Annahme besteht, daß die im Genehmigungsbescheid

vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte

im Betrieb überschritten werden.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4

Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat

die Behörde im Rahmen des Probebetriebes

Abnahmemessungen aller jener Emissionen,

welche gemäß § 4 Abs. 8 durch den Genehmigungsbescheid

begrenzt worden sind, durchzuführen.

Abnahmemessungen können entfallen,

wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der

vorgeschriebenen Grenzwerte anderweitig erfolgen

kann.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten

sind die für die Abscheidefunktion

maßgebenden Größen einer laufenden Messung

mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn

die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.

(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

1 MW überschreitet, sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3

in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch

alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 2 MW mindestens alle

drei Jahre Messungen der Emissionswerte durch

einen befugten Sachverständigen durchzuführen.

(5) Der Bundesminister für Bauten und

Technik trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie die zur Durchführung der Emissionsmessungen

nach Abs. 1 erforderlichen näheren

Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden

Meßverfahren durch Verordnung.

Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist

den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

Erleichterungen

§ 9. (1) Die Überprüfung von Dampfkesselanlagen

(§§ 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 9

Abs. 2), deren Brennstoffwärmeleistung 150 kW

nicht übersteigt, kann auch durch zur Ausübung

dieser Überprüfungen befugte Gewerbetreibende

erfolgen.

(2) Bei Dampfkesselanlagen für gasförmige

Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 die Verpflichtung zur Einholung

der Genehmigung oder Bewilligung.

Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch

einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2)

vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der

Befund über diese Besichtigung ist der Behörde

zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes

ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen,

der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch

die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf

Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht

entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach

den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen.

Pflichten des Betreibers

§ 10. (1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage

hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb

und für die Einhaltung dar in diesem Bundesgesetz,

den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen

und im Genehmigungsbescheid

festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen und

den Kesselwirkungsgrad, ferner für die Einhaltung

etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid

gemachter Auflagen sowie

dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig

gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend

kontrolliert werden.

(2) Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat

die Überprüfung der Anlage nach § 7 Abs. 1,

die Emissionsmessungen nach § 8 oder die Besichtigung

nach § 9 Abs. 2 rechtzeitig zu veranlassen.

Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen

und Besichtigungen zu tragen.

(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem

hiezu beauftragten befugten Sachverständigen

während der Betriebszeit den Zutritt zu der

Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die

Emissionen und den Wirkungsgrad der Dampfkesselanlage

betreffenden Aufzeichnungen zu

gewähren.

(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage

Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen

Emissionen verursachen, so hat der Betreiber

die Behebung der Störung unverzüglich

zu veranlassen.

(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb

eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt

wurde, ist die Behörde über solche Störungen

(Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen

Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(6) Werden durch die Störung die festgesetzten

Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich

überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich

den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken

oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben

ist.

(7) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 2 MW hat der

Betreiber regelmäßig Aufzeichnungen über den

Tagesverbrauch an Brennstoff und der in dieser

Zeit erzeugten Dampf- bzw. Heißwassermenge

unter Angabe der Druck- und Temperaturwerte

zu führen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme

durch die Behörde mindestens fünf Jahre aufzubewahren

sind.

(8) Der Betreiber einer nach diesem Bundesgesetz

genehmigten oder bewilligten, in Betrieb

befindlichen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung

2 MW überschreitet, ist verpflichtet,

der Behörde Angaben über Art und

Menge der Emissionen, über zeitliche Veränderungen

des Emissionsverhaltens sowie über die

Austrittsbedingungen (Abgastemperatur, Austrittsgeschwindigkeit

der Abgase) zu machen.

Diese Emissionserklärung hat jährlich zu erfolgen.

Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden

durch diese Bestimmung nicht berührt.

(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie durch Verordnung Inhalt, Umfang,

Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung

sowie das bei der Ermittlung der

Emissionen einzuhaltende Verfahren näher zu

regeln.

(10) Daten aus der Emissionserklärung, die

Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des

Betreibers nicht veröffentlicht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Dampfkesselanlagen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb

genommen wurden oder deren Errichtung vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf

Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen

genehmigt oder bewilligt worden ist, bedürfen

keiner Genehmigung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Dampfkesselanlagen (Abs. 1) mit einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW

sind von den Betreibern innerhalb von drei

Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Behörde zu melden.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bereits in Betrieb stehenden

Dampfkesselanlagen mit den in § 7 Abs. 1 7. 1

und 2 angeführten Brennstoffwärmeleistungen

sind durch einen befugten Sachverständigen

(§ 7 Abs. 2) innerhalb eines Jahres nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu besichtigen.

Der Befund über diese Besichtigung hat

insbesondere festzustellen, ob die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen eingehalten

werden und ist der Behörde zu übermitteln.

Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber

der Anlage auszufolgen. In den Befund ist

die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung

eine erhebliche Überschreitung der

Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne

des § 10 Abs. 6 vorliegt, aufzunehmen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 gelten für die im Abs. 1 angeführten

Dampfkesselanlagen

a) die Bestimmungen des § 5 (Nachträgliche

Änderungen) nach Maßgabe des Abs. 7

und mit der weiteren Maßgabe, daß an die

Stelle der gemäß § 4 Abs. 8 lit. a festgelegten

Emissionsgrenzwerte die nach anderen

Rechtsvorschriften bescheidmäßig festgelegten

und in Ermangelung solcher

Grenzwerte die gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten

und für eine vergleichbare Anlage

in Betracht kommenden Grenzwerte

zu treten haben und

b) die Bestimmungen des § 7 (Überwachung)

nach Maßgabe der Abs. 5 und 6.

(5) Ergibt die Besichtigung nach Abs. 3 oder

die Überprüfung nach § 7, daß die Dampfkesselanlage

(Abs. 1) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen

Verordnungen nicht entspricht, so hat

die Behörde durch Vorschreibung geeigneter

Maßnahmen für die Herstellung des von diesem

Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.

Hiebei sind, wenn es sich nicht um Fälle

nach Abs. 6 handelt, die Bestimmungen der

§§ 2, 3 und 4 Abs. 7 nur insoweit anzuwenden,

als sie ohne wesentliche Beeinträchtigung

erworbener Rechte, ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörungen

eingehalten werden können; diese Einschränkung

gilt nicht, wenn es sich um die

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit

von Menschen gefährdenden Mißständen

handelt.

(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage

(Abs. 1) das Zweifache der gemäß § 3

Abs. 1 festgelegten und für eine vergleichbare

Anlage in Betracht kommenden Grenzwerte

übersteigen, hat die Behörde durch Vorschreibung

geeigneter Maßnahmen jedenfalls dafür zu

sorgen, daß innerhalb einer von ihr festzusetzenden

Frist, die fünf Jahre nicht übersteigen

darf, die Emissionen zumindest soweit herabgesetzt

werden, daß das Zweifache dieser Grenzwerte

nicht überschritten wird. Bei der Festsetzung

dieser Frist ist auf den zur Erfüllung

der vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlichen

technischen und finanziellen Aufwand

Bedacht zu nehmen. In begründeten Einzelfällen

kann die Behörde durch Bescheid höhere

Emissionen gestatten, sofern das Leben oder die

Gesundheit von Menschen nicht gefährdet ist

und solange eine solche Erleichterung unter Bedachtnahme

auf die Interessen des Umweltschutzes

aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten

ist.

(7) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen

nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der

§§ 2, 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen

oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.

(8) Unterschreitet der Wirkungsgrad einer

Dampfkesselanlage oder ihr CO2-Anteil im

Rauchgas den gemäß § 3 Abs. 2 festgelegten

jeweiligen unteren Grenzwert um mehr als

10%, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb

eines Jahres nach Durchführung der Besichtigung

(Abs. 3) entsprechend umzubauen oder außer

Betrieb zu nehmen.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht

sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder

Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften

mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde

mit Geldstrafe

1. bis zu 10000 S zu bestrafen, wer den in

§ 10 Abs. 1 bis 8 festgelegten Pflichten

nicht nachkommt; eine Verletzung der

Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen

mit einer geringeren als den

im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen

nicht strafbar;

2. bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

a) die festgelegten Emissionsgrenzwerte und

Mindestwirkungsgrade nicht einhält

(§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 8 lit. a)

oder

b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2

Abs. 5 und § 3 Abs. 4 erlassenen Verordnungen

oder die gemäß den Bestimmungen

des § 4 Abs. 8 und 9 in

Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen

nicht einhält oder

c) andere als d:e oben genannten Gebote

und Verbote dieses Bundesgesetzes oder

der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

oder Bescheide mißachtet,

wenn hiedurch eine höhere Beeinträchtigung

der Nachbarn durch Emissionen

eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote

und Verbote der Fall wäre;

3. bis zu 500000 S zu bestrafen, wer

a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage

ohne die erforderliche Bewilligung

(Genehmigung) errichtet oder betreibt

(§ 4) oder

b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage

ohne die erforderliche Genehmigung

ändert oder nach der Änderung

betreibt (§ 5) oder

c) Anordnungen nach § 11 Abs. 5 oder 6

mißachtet.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen

des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern

nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

31. März 1981 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4,

4 Abs. 15, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 9 sowie

hinsichtlich der Z 2 und 7 der Anlage der

Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie,

2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

bzw. der Bundesminister für Verkehr, jeweils

innerhalb seines Wirkungsbereiches,

3. im übrigen der Bundesminister für Bauten

und Technik

betraut.

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