559. Bundesgesetz: Dampfkessel-Emissionsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen ortsfeste Anlagen von
Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen
oder festen Brennstoffen befeuert werden oder
denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt
wird (Abhitzekessel).
(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen
Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt
wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen
Siedepunkt erhitzt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von
Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen
höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche
eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige,
flüssige oder feste Stoffe bewirken können, sowie
hinsichtlich des jeweiligen Mindestwirkungsgrades.
Emissionen und Immissionen
§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten,
auszurüsten und zu betreiben, daß
a) die nach dem Stand der Technik vermeidbaren
Emissionen unterbleiben, und
b) nicht vermeidbare Emissionen nach dem
Stand der 'Technik rasch und wirksam so
verteilt werden, daß die Immissionsbelastung
der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7
Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und
c) eine Gefährdung oder Belästigung im
Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2
vermieden wird.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen,
Betriebsweisen und Reinigungsverfahren,
deren Funktionstüchtigkeit im Dauerbetrieb
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden
Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner sowie
deren Zubehör sind derart zu konstruieren,
zu prüfen und einzubauen, daß ihre verläßliche
Funktion gesichert ist.
(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung
des Standortes der Anlage, der
meteorologischen und topographischen Bedingungen
so festzulegen, daß einerseits nachteilige
Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits
eine Verschleppung der Emissionen in
andere zu schützende Gebiete nach Möglichkeit
vermieden werden.
(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4
sind durch Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie zu treffen.
Grenzwerte
§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von
Emissionen (§ 1 Abs. 3) sind gemäß § 2 Abs. 1
und 2 obere Grenzwerte festzulegen.
(2) Für die Abgastemperaturen sind obere
und untere Grenzwerte, für den CO2-Anteil im
Rauchgas und den Kesselwirkungsgrad untere
Grenzwerte derart festzulegen, daß eine Beeinträchtigung
der Umgebung durch die abgegebene
Wärme nicht eintritt, wobei auf die bauartbedingten
Eigenheiten der Anlage Rücksicht
zu nehmen und zu beachten ist, daß der Schornstein
vor Kondensatbildung geschützt ist.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten
Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären
Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei
instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen)
und während der Dauer von Wartungs-
und Reparaturarbeiten durch geeignete
Maßnahmen anzustreben.
(4) Die Grenzwerte nach Abs. 1 und 2 hat
der Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der
Mindestwirkungsgrade (Abs. 2) gelten die Bestimmungen
der Anlage zu diesem Bundesgesetz.
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den
betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme
von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung
durch die Behörde (§ 6).
Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat
die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine
umfassende technische Prüfung und Beurteilung
der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen
Pläne, Skizzen und Beschreibungen in
dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung von Dampfkesselanlagen
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für
Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels
Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 500 kW oder
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 1 MW
beantragt, so hat die Behörde die öffentliche
Bekanntmachung des Antrages durch Anschlag
in der Gemeinde und in Tageszeitungen, die
im Bereich des Standortes der Dampfkesselanlagen
verbreitet sind, zu veranlassen. Mit der
Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen
einzuräumen, innerhalb der gegen die Bewilligung
der Dampfkesselanlage von den Nachbarn
(§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen
bei der Behörde eingebracht werden
können.
(4) Sind derartige Einwendungen eingelangt
oder hat die Behörde gegen die Errichtung der
Dampfkesselanlage Bedenken, so hat sie eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei
sind jene Nachbarn, die Einwendungen gemäß
Abs. 3 erhoben haben, zu hören. Handelt es
sich um Dampfkesselanlagen, die nach den Bestimmungen
des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der
Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 überwachungspflichtig sind, so ist das zuständige
Überwachungsorgan der Verhandlung"
beizuziehen und anzuhören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche
Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage
vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf
eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte
Einigung ist in der Niederschrift über
die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen
sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen
drei Monaten nach Einlangen des vollständigen
Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen
Verhandlung binnen drei Monaten nach
dieser zu ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist —
erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von
Auflagen — zu erteilen, wenn zu erwarten ist,
1. daß im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden
Emissionsgrenzwerte nicht
überschritten, die Mindestwirkungsgrade
nicht unterschritten werden, und
2. daß durch die Dampfkesselanlage keine
Immissionen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von
Menschen oder das Eigentum oder sonstige
dingliche Rechte der Nachbarn gefährden
oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1973 führen.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage
genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
a) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
b) die Schornsteinhöhe,
c) Angaben der Grenzwerte nach § 3 Abs. 2,
d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere
gemäß Abs. 9 und § 8,
e) die Anordnung, daß die Fertigstellung der
Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen
ist,
f) die Feststellung, in welchem Fall einer
Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung
der Emissionsgrenzrwerte auf längere
Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen
der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer
meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken
mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen
verursacht werden, die zeitweise das Einhalten
der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern,
so ist der Betreiber durch entsprechende
Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten,
während solcher Zeitspannen auf Anordnung
der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage
auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe
umzustellen oder den Betrieb einzuschränken
oder einzustellen.
(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf
Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen
werden darf, wenn das Emissionsverhalten
der Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigung
nicht ausreichend beurteilt werden kann,
oder wenn die Brennstoffwärmeleistung der
Dampfkesselanlage mehr als 2 MW beträgt. Die
zuständige Behörde hat in diesen Fällen vor Erteilung
der Betriebsbewilligung einen befristeten
Probebetrieb anzuordnen.
(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10
ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort
und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid
nach Abs. 7 enthaltenen Angaben
und Auflagen erfüllt sind.
(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche
eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt
wurde, nach deren Erteilung während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als
drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die
Betriebsbewilligung.
(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung
des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung
der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt
dieser Bescheid außer Kraft.
(14) Ergibt sich nach Genehmigung der
Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 2 und § 4
Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung
der im Genehmigungsbescheid und im
Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen
Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat
die Behörde (§ 6) andere oder zusätzliche Auflagen
vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht
zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit der Nachbarn notwendig
sind, müssen diese Auflagen für den Betreiber
der Dampfkesselanlage wirtschaftlich zumutbar
sein. Zugunsten von Personen, die erst nach
Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn
geworden sind, sind solche Auflagen nur soweit
vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
dieser Personen notwendig sind.
(15) Der Bundesminister für Bauten und
Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden
Interessen durch Verordnung Anforderungen
an die Beschaffenheit jener Brennstoffe
festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen
verwendet werden.
Nachträgliche Änderungen
§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten
Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten
der gemäß § 4 Abs. 8 lit. a festgelegten Emissionsgrenzwerte
oder eine Verschlechterung des
Kesselwirkungsgrades zur Folge hätten, bedürfen
der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß
nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.
Behörden
§ 6. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung
und Inbetriebnahme oder Änderung nach
den gewerbe-, berg-, energie- oder eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung)
erforderlich ist, entfällt eine gesonderte
Genehmigung nach den §§ 4 und 5, es
sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen
bei Erteilung der betreffenden Bewilligung
(Genehmigung) anzuwenden.
Überwachung
§ 7. (1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für
Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels
Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 100 kW oder
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 600 kW
sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen
(Abs. 2) auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung
der Anlage und deren Komponenten, soweit
sie für die Emissionen oder deren Begrenzung
sowie den Kesselwirkungsgrad von Bedeutung
sind, verbunden mit der Kontrolle
vorhandener Meßergebnisse oder Meßregistrierungen.
Die Überprüfungen nach diesem Bundesgesetz
sollen, soweit nach Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
Überprüfungen an
in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen vorzunehmen
sind, gemeinsam mit diesen durchgeführt
werden. Die Vornahme eigener Emissionsmessungen
hat gemäß § 8 zu erfolgen.
(2) Als befugte Sachverständige kommen nach
Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage folgende
inländische Personen oder Einrichtungen
in Betracht
1. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte
Versuchsanstalten,
2. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
3. für Dampfkesselanlagen, die nach den Bestimmungen
des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in
der Fassung BGBl. Nr. 55/1948 überwachungspflichtig
sind, das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan,
4. für die in § 9 Abs. 1 angeführten Dampfkesselanlagen
auch Gewerbetreibende, die
zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt
sind.
(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden
oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher
Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer
Änderungen an der genehmigten
Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung
für erforderlich, hat sie diese Überprüfung unter
gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen
anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(4) Die befugten Sachverständigen haben über
die durchgeführten Überprüfungen und deren
Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, . die
zur Einsichtnahme durch die Behörde mindestens
drei Jahre aufzubewahren sind.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen
vom konsensgemäßen Zustand der
Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße
Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat
der Sachverständige hierüber unverzüglich die
Behörde zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage
die festgesetzten Grenzwerte überschreiten
und
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige
dingliche Rechte der Nachbarn gefährden
oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1973 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich
anzuordnen, daß der Betrieb der Dampfkesselanlage
solange eingeschränkt oder eingestellt
wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder
möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid
eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen
Fällen hat die Behörde eine angemessene
Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße
Zustand der Dampfkesselanlage
hergestellt werden muß. Wird dieser Anordnung
nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß
nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage
mit Bescheid anzuordnen, wenn der
Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950
verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger
jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß
§ 12 weiterhin gegen die dort angegebenen
gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung
der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Die befugten Sachverständigen sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung
ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, insbesondere
über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten der
Betriebe verpflichtet.
Emissionsmessungen
§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
festzulegen, ob und in welchem Umfange
Abnahmemessungen sowie wiederkehrende
oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der
Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen
sind ferner durchzuführen, wenn
auf Grund der Überprüfung gemäß § 7 Grund
zur Annahme besteht, daß die im Genehmigungsbescheid
vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte
im Betrieb überschritten werden.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4
Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat
die Behörde im Rahmen des Probebetriebes
Abnahmemessungen aller jener Emissionen,
welche gemäß § 4 Abs. 8 durch den Genehmigungsbescheid
begrenzt worden sind, durchzuführen.
Abnahmemessungen können entfallen,
wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der
vorgeschriebenen Grenzwerte anderweitig erfolgen
kann.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten
sind die für die Abscheidefunktion
maßgebenden Größen einer laufenden Messung
mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn
die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
1 MW überschreitet, sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3
in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch
alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW mindestens alle
drei Jahre Messungen der Emissionswerte durch
einen befugten Sachverständigen durchzuführen.
(5) Der Bundesminister für Bauten und
Technik trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie die zur Durchführung der Emissionsmessungen
nach Abs. 1 erforderlichen näheren
Regelungen, insbesondere über die anzuwendenden
Meßverfahren durch Verordnung.
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist
den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Erleichterungen
§ 9. (1) Die Überprüfung von Dampfkesselanlagen
(§§ 7 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 9
Abs. 2), deren Brennstoffwärmeleistung 150 kW
nicht übersteigt, kann auch durch zur Ausübung
dieser Überprüfungen befugte Gewerbetreibende
erfolgen.
(2) Bei Dampfkesselanlagen für gasförmige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 600 kW entfällt unbeschadet der Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 die Verpflichtung zur Einholung
der Genehmigung oder Bewilligung.
Solche Dampfkesselanlagen sind jedoch durch
einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2)
vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der
Befund über diese Besichtigung ist der Behörde
zu übermitteln. Eine Durchschrift des Befundes
ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen,
der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch
die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf
Grund des Befundes, daß die Anlage den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht
entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach
den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 vorzugehen.
Pflichten des Betreibers
§ 10. (1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage
hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb
und für die Einhaltung dar in diesem Bundesgesetz,
den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen
und im Genehmigungsbescheid
festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen und
den Kesselwirkungsgrad, ferner für die Einhaltung
etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid
gemachter Auflagen sowie
dafür zu sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig
gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend
kontrolliert werden.
(2) Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat
die Überprüfung der Anlage nach § 7 Abs. 1,
die Emissionsmessungen nach § 8 oder die Besichtigung
nach § 9 Abs. 2 rechtzeitig zu veranlassen.
Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen
und Besichtigungen zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem
hiezu beauftragten befugten Sachverständigen
während der Betriebszeit den Zutritt zu der
Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die
Emissionen und den Wirkungsgrad der Dampfkesselanlage
betreffenden Aufzeichnungen zu
gewähren.
(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage
Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen
Emissionen verursachen, so hat der Betreiber
die Behebung der Störung unverzüglich
zu veranlassen.
(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb
eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt
wurde, ist die Behörde über solche Störungen
(Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
(6) Werden durch die Störung die festgesetzten
Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich
überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich
den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken
oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben
ist.
(7) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW hat der
Betreiber regelmäßig Aufzeichnungen über den
Tagesverbrauch an Brennstoff und der in dieser
Zeit erzeugten Dampf- bzw. Heißwassermenge
unter Angabe der Druck- und Temperaturwerte
zu führen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme
durch die Behörde mindestens fünf Jahre aufzubewahren
sind.
(8) Der Betreiber einer nach diesem Bundesgesetz
genehmigten oder bewilligten, in Betrieb
befindlichen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung
2 MW überschreitet, ist verpflichtet,
der Behörde Angaben über Art und
Menge der Emissionen, über zeitliche Veränderungen
des Emissionsverhaltens sowie über die
Austrittsbedingungen (Abgastemperatur, Austrittsgeschwindigkeit
der Abgase) zu machen.
Diese Emissionserklärung hat jährlich zu erfolgen.
Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden
durch diese Bestimmung nicht berührt.
(9) Der Bundesminister für Bauten und Technik
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie durch Verordnung Inhalt, Umfang,
Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung
sowie das bei der Ermittlung der
Emissionen einzuhaltende Verfahren näher zu
regeln.
(10) Daten aus der Emissionserklärung, die
Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des
Betreibers nicht veröffentlicht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Dampfkesselanlagen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb
genommen wurden oder deren Errichtung vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf
Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen
genehmigt oder bewilligt worden ist, bedürfen
keiner Genehmigung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Dampfkesselanlagen (Abs. 1) mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW
sind von den Betreibern innerhalb von drei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Behörde zu melden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits in Betrieb stehenden
Dampfkesselanlagen mit den in § 7 Abs. 1 7. 1
und 2 angeführten Brennstoffwärmeleistungen
sind durch einen befugten Sachverständigen
(§ 7 Abs. 2) innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu besichtigen.
Der Befund über diese Besichtigung hat
insbesondere festzustellen, ob die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen eingehalten
werden und ist der Behörde zu übermitteln.
Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber
der Anlage auszufolgen. In den Befund ist
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung
eine erhebliche Überschreitung der
Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne
des § 10 Abs. 6 vorliegt, aufzunehmen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 gelten für die im Abs. 1 angeführten
Dampfkesselanlagen
a) die Bestimmungen des § 5 (Nachträgliche
Änderungen) nach Maßgabe des Abs. 7
und mit der weiteren Maßgabe, daß an die
Stelle der gemäß § 4 Abs. 8 lit. a festgelegten
Emissionsgrenzwerte die nach anderen
Rechtsvorschriften bescheidmäßig festgelegten
und in Ermangelung solcher
Grenzwerte die gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten
und für eine vergleichbare Anlage
in Betracht kommenden Grenzwerte
zu treten haben und
b) die Bestimmungen des § 7 (Überwachung)
nach Maßgabe der Abs. 5 und 6.
(5) Ergibt die Besichtigung nach Abs. 3 oder
die Überprüfung nach § 7, daß die Dampfkesselanlage
(Abs. 1) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen nicht entspricht, so hat
die Behörde durch Vorschreibung geeigneter
Maßnahmen für die Herstellung des von diesem
Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.
Hiebei sind, wenn es sich nicht um Fälle
nach Abs. 6 handelt, die Bestimmungen der
§§ 2, 3 und 4 Abs. 7 nur insoweit anzuwenden,
als sie ohne wesentliche Beeinträchtigung
erworbener Rechte, ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörungen
eingehalten werden können; diese Einschränkung
gilt nicht, wenn es sich um die
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit
von Menschen gefährdenden Mißständen
handelt.
(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage
(Abs. 1) das Zweifache der gemäß § 3
Abs. 1 festgelegten und für eine vergleichbare
Anlage in Betracht kommenden Grenzwerte
übersteigen, hat die Behörde durch Vorschreibung
geeigneter Maßnahmen jedenfalls dafür zu
sorgen, daß innerhalb einer von ihr festzusetzenden
Frist, die fünf Jahre nicht übersteigen
darf, die Emissionen zumindest soweit herabgesetzt
werden, daß das Zweifache dieser Grenzwerte
nicht überschritten wird. Bei der Festsetzung
dieser Frist ist auf den zur Erfüllung
der vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlichen
technischen und finanziellen Aufwand
Bedacht zu nehmen. In begründeten Einzelfällen
kann die Behörde durch Bescheid höhere
Emissionen gestatten, sofern das Leben oder die
Gesundheit von Menschen nicht gefährdet ist
und solange eine solche Erleichterung unter Bedachtnahme
auf die Interessen des Umweltschutzes
aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten
ist.
(7) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen
nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der
§§ 2, 3 und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen
oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
(8) Unterschreitet der Wirkungsgrad einer
Dampfkesselanlage oder ihr CO2-Anteil im
Rauchgas den gemäß § 3 Abs. 2 festgelegten
jeweiligen unteren Grenzwert um mehr als
10%, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb
eines Jahres nach Durchführung der Besichtigung
(Abs. 3) entsprechend umzubauen oder außer
Betrieb zu nehmen.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht
sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder
Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften
mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde
mit Geldstrafe
1. bis zu 10000 S zu bestrafen, wer den in
§ 10 Abs. 1 bis 8 festgelegten Pflichten
nicht nachkommt; eine Verletzung der
Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen
mit einer geringeren als den
im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen
nicht strafbar;
2. bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
a) die festgelegten Emissionsgrenzwerte und
Mindestwirkungsgrade nicht einhält
(§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 8 lit. a)
oder
b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2
Abs. 5 und § 3 Abs. 4 erlassenen Verordnungen
oder die gemäß den Bestimmungen
des § 4 Abs. 8 und 9 in
Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen
nicht einhält oder
c) andere als d:e oben genannten Gebote
und Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
oder Bescheide mißachtet,
wenn hiedurch eine höhere Beeinträchtigung
der Nachbarn durch Emissionen
eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote
und Verbote der Fall wäre;
3. bis zu 500000 S zu bestrafen, wer
a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage
ohne die erforderliche Bewilligung
(Genehmigung) errichtet oder betreibt
(§ 4) oder
b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage
ohne die erforderliche Genehmigung
ändert oder nach der Änderung
betreibt (§ 5) oder
c) Anordnungen nach § 11 Abs. 5 oder 6
mißachtet.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen
des § 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern
nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
31. März 1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4,
4 Abs. 15, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 9 sowie
hinsichtlich der Z 2 und 7 der Anlage der
Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
bzw. der Bundesminister für Verkehr, jeweils
innerhalb seines Wirkungsbereiches,
3. im übrigen der Bundesminister für Bauten
und Technik
betraut.