559_1979
AT
559. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 559. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte
1979_559_0 559. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von
ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 816
zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je
12063,43 US-Dollar zu zeichnen und zum Fonds
für Sondergeschäfte einen Beitrag in Höhe von
5900000 US-Dollar zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.