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559_1976 AT

559. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Glasindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Glasindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der

Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 48, Wirtschaftsart

480.1 Erzeugung von Flachglas

480.2 Erzeugung von Hohlglas

480.3 Bearbeitung von Flach- und Hohlglas

480.9 Erzeugung und Bearbeitung von sonstigen

Glaswaren

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die

angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich

oder überwiegend betreiben, wird die gemäß

§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,

als nur auf je 40 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der

Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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