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559_1974 AT

559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

— im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet

— haben als Mitglieder der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in der Erwägung,

daß die nach dem Abkommen vom 7. Dezember

1944 über die Internationale Zivilluftfahrt

für den österreichischen Flughafen Salzburg zu

errichtende Sicherheitszone in das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland hineinreicht und

daß die Mindestanforderungen des vorgenannten

Abkommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz

vom 2. Dezember 1957, BGBl.

Nr. 253, und durch das deutsche Luftverkehrsgesetz

in der Fassung vom 22. Oktober 1965

(Bundesgesetzblatt I S. 1729) erfüllt werden,

im Interesse der Entwicklung der internationalen

Luftfahrt und zur Abwehr von Gefahren

für die Luftfahrt und die Allgemeinheit folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet

sich, die für die Anlage und den Betrieb des

Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland notwendigen Maßnahmen

nach Maßgabe des deutschen Luftverkehrsgesetzes

und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften

in der jeweils geltenden Fassung

zu treffen. Sie wird dabei die von der zuständigen

Luftfahrtbehörde der Republik Österreich

für den Flughafen Salzburg erteilte Zivilflugplatz-

Bewilligung vom 31. Mai 1965,

Zl. 33.500/13-I/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilligungen

vom 30. Juni 1960,

Zl. 32.467-I/7-1960 und vom 29. März 1963,

Zl. 33.500/21-I/7-1963, zugrundelegen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden in einen

Meinungsaustausch nach Artikel 10 eintreten,

wenn die Zivilflugplatz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung

des Flughafens Salzburg

geändert oder ergänzt werden soll. Die

Republik Österreich wird in diesen Fällen die

deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse

der Raumordnung, der Landesplanung,

des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm

berücksichtigen. Werden durch eine solche Änderung

oder Ergänzung Maßnahmen im Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland notwendig,

so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die

Bundesrepublik Deutschland Einwendungen

gegen die Änderung oder die Ergänzung nicht

erhoben hat.

(2) Soll sich die Betriebszeit des Flughafens

Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und

06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung

zur Änderung der bestehenden Betriebszeit

nur erteilt werden, wenn dadurch

deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit

und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm

nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige

österreichische Luftfahrtbehörde wird vor Erteilung

der Genehmigung eine Stellungnahme der

zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde einholen.

Artikel 3

(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende

Bauschutzbereich wird im Rahmen der

Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes,

soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone

berücksichtigen.

(2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde

wird die für die Bekanntmachung des

Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung

der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen

eines Lageplanes mit eingezeichnetem

Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25,000 zur Verfügung

stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-

Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung

des Flughafens Salzburg sowie ihrer

Ergänzungen und Änderungen der zuständigen

deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.

(3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige

Genehmigung versagt werden, so wird die

zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer

Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen

österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.

Artikel 4

(1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im

Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb

des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht

eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers

begründen, tritt an dessen Stelle die

Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik

Deutschland, dem Freistaat Bayern und

dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen

Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die

ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und

dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere

Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige

Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen

Dritter.

(3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs

oder des Betriebes des Flughafens

auf Personen, Sachen oder Rechte im

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

können sich auf das deutsche oder auf das österreichische

Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche

auf das deutsche Recht, so findet § 11

des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung

mit § 26 der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß

Anwendung, soweit der Flughafen nach den

geltenden österreichischen Vorschriften und im

Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur

Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche

sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte

der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Artikel 5

(1) Für Schäden an Personen, Sachen oder

Rechten, die durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs

oder des Betriebes des Flughafens Salzburg

im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland eingetreten sind und die von

Organen der Republik Österreich im Zusammenhang

mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch

rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt

worden sind, haftet die Bundesrepublik Deutschland

nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen

sich ihre Haftung für ihre Organe bestimmt.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn

gegen sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1

geltend gemacht wird, die Republik Österreich

hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und

sie im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung

auch hierüber zu unterrichten.

(3) Die Republik Österreich ist verpflichtet,

der Bundesrepublik Deutschland die ihr erreichbaren,

für die Bearbeitung des Schadensfalles

sachdienlichen Informationen und Beweismittel

zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach ihren

Vorschriften zulässig ist.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die

Republik Österreich von der Erledigung des Anspruches

in Kenntnis zu setzen; Abschriften der

Entscheidung, des Vergleiches oder der sonst zur

Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.

(5) Die Republik Österreich wird der Bundesrepublik

Deutschland erstatten, was diese zur

Erfüllung der aus Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen

geleistet hat.

(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der

Schaden einen österreichischen Staatsbürger trifft.

Artikel 6

Die Anordnung und die Genehmigung von

Einzelmaßnahmen, insbesondere über die Anbringung

und die Unterhaltung von Hinderniskennzeichnungen,

ergehen nach Fühlungnahme

mit den zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörden.

Artikel 7

Die Republik Österreich wird im Rahmen der

nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten

durch geeignete Maßnahmen dafür

sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in geringerer

als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe

nicht überflogen werden und daß der Betrieb von

Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere

der Betrieb der Deutschen Bundesbahn,

durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 8

Durch diesen Vertrag werden die bestehenden

Vertragsverhältnisse über den Verlauf der

Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung

sowie Maßnahmen zum Schutz gegen

Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik

Deutschland in bezug auf die Errichtung und

den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt.

Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür

Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen

der Betrieb der für den Flughafen Salzburg

erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört

wird.

Artikel 9

Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland

wird die Republik Österreich einem

deutschen zivilen Flugplatz, dessen Bauschutzbereich

österreichisches Hoheitsgebiet berührt,

nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch

Abschluß eines entsprechenden Vertrages die

gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen

Salzburg durch diesen Vertrag erfährt.

Artikel 10

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch

statt, um eine enge Zusammenarbeit und

eine Verständigung in allen die Anwendung und

die Auslegung dieses Vertrages berührenden Angelegenheiten

herbeizuführen.

Artikel 11

Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages

kann eine Vertragspartei jederzeit eine

Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die

Erörterung der Auslegung und der Anwendung

des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei

ein Meinungsaustausch nach Artikel 10

ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt

binnen dreißig Tagen nach Eingang des

Verlangens.

Artikel 12

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Vertrages

sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf

Verlangen einer der Vertragsparteien einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsparteien

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb

von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine

Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß

sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den

Präsidenten des Rates der ICAO bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Besitzt

der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der

Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen

Grund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen

vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr

bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung

in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die

Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten

werden von den Vertragsparteien zu gleichen

Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht

sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen werden

die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsparteien auf das vom Schiedsgericht

an die betreffende Regierung zu richtende

Ersuchen in derselben Weise Rechts- und Amtshilfe

leisten wie auf das Ersuchen ausländischer

Zivilgerichte.

Artikel 13

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag

jederzeit schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt

ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der

anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 19. Dezember 1967

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Tončić-Sorinj m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Löns m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. April 1974 ausgetauscht; der Vertrag ist somit gemäß seinem

Art. 14 Abs. 2 am 17. Mai 1974 in Kraft getreten.

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