559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland
— im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet
— haben als Mitglieder der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in der Erwägung,
daß die nach dem Abkommen vom 7. Dezember
1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
für den österreichischen Flughafen Salzburg zu
errichtende Sicherheitszone in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland hineinreicht und
daß die Mindestanforderungen des vorgenannten
Abkommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz
vom 2. Dezember 1957, BGBl.
Nr. 253, und durch das deutsche Luftverkehrsgesetz
in der Fassung vom 22. Oktober 1965
(Bundesgesetzblatt I S. 1729) erfüllt werden,
im Interesse der Entwicklung der internationalen
Luftfahrt und zur Abwehr von Gefahren
für die Luftfahrt und die Allgemeinheit folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet
sich, die für die Anlage und den Betrieb des
Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland notwendigen Maßnahmen
nach Maßgabe des deutschen Luftverkehrsgesetzes
und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung
zu treffen. Sie wird dabei die von der zuständigen
Luftfahrtbehörde der Republik Österreich
für den Flughafen Salzburg erteilte Zivilflugplatz-
Bewilligung vom 31. Mai 1965,
Zl. 33.500/13-I/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilligungen
vom 30. Juni 1960,
Zl. 32.467-I/7-1960 und vom 29. März 1963,
Zl. 33.500/21-I/7-1963, zugrundelegen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden in einen
Meinungsaustausch nach Artikel 10 eintreten,
wenn die Zivilflugplatz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung
des Flughafens Salzburg
geändert oder ergänzt werden soll. Die
Republik Österreich wird in diesen Fällen die
deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse
der Raumordnung, der Landesplanung,
des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm
berücksichtigen. Werden durch eine solche Änderung
oder Ergänzung Maßnahmen im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland notwendig,
so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die
Bundesrepublik Deutschland Einwendungen
gegen die Änderung oder die Ergänzung nicht
erhoben hat.
(2) Soll sich die Betriebszeit des Flughafens
Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und
06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung
zur Änderung der bestehenden Betriebszeit
nur erteilt werden, wenn dadurch
deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit
und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm
nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige
österreichische Luftfahrtbehörde wird vor Erteilung
der Genehmigung eine Stellungnahme der
zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde einholen.
Artikel 3
(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende
Bauschutzbereich wird im Rahmen der
Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes,
soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone
berücksichtigen.
(2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde
wird die für die Bekanntmachung des
Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung
der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen
eines Lageplanes mit eingezeichnetem
Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25,000 zur Verfügung
stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-
Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung
des Flughafens Salzburg sowie ihrer
Ergänzungen und Änderungen der zuständigen
deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.
(3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige
Genehmigung versagt werden, so wird die
zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer
Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen
österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.
Artikel 4
(1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im
Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb
des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht
eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers
begründen, tritt an dessen Stelle die
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik
Deutschland, dem Freistaat Bayern und
dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen
Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die
ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und
dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere
Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige
Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen
Dritter.
(3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs
oder des Betriebes des Flughafens
auf Personen, Sachen oder Rechte im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
können sich auf das deutsche oder auf das österreichische
Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche
auf das deutsche Recht, so findet § 11
des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit § 26 der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß
Anwendung, soweit der Flughafen nach den
geltenden österreichischen Vorschriften und im
Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur
Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche
sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte
der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
Artikel 5
(1) Für Schäden an Personen, Sachen oder
Rechten, die durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs
oder des Betriebes des Flughafens Salzburg
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland eingetreten sind und die von
Organen der Republik Österreich im Zusammenhang
mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch
rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt
worden sind, haftet die Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen
sich ihre Haftung für ihre Organe bestimmt.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn
gegen sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1
geltend gemacht wird, die Republik Österreich
hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und
sie im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung
auch hierüber zu unterrichten.
(3) Die Republik Österreich ist verpflichtet,
der Bundesrepublik Deutschland die ihr erreichbaren,
für die Bearbeitung des Schadensfalles
sachdienlichen Informationen und Beweismittel
zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach ihren
Vorschriften zulässig ist.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die
Republik Österreich von der Erledigung des Anspruches
in Kenntnis zu setzen; Abschriften der
Entscheidung, des Vergleiches oder der sonst zur
Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
(5) Die Republik Österreich wird der Bundesrepublik
Deutschland erstatten, was diese zur
Erfüllung der aus Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen
geleistet hat.
(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der
Schaden einen österreichischen Staatsbürger trifft.
Artikel 6
Die Anordnung und die Genehmigung von
Einzelmaßnahmen, insbesondere über die Anbringung
und die Unterhaltung von Hinderniskennzeichnungen,
ergehen nach Fühlungnahme
mit den zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörden.
Artikel 7
Die Republik Österreich wird im Rahmen der
nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten
durch geeignete Maßnahmen dafür
sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in geringerer
als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe
nicht überflogen werden und daß der Betrieb von
Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere
der Betrieb der Deutschen Bundesbahn,
durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 8
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden
Vertragsverhältnisse über den Verlauf der
Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung
sowie Maßnahmen zum Schutz gegen
Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik
Deutschland in bezug auf die Errichtung und
den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt.
Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür
Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen
der Betrieb der für den Flughafen Salzburg
erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört
wird.
Artikel 9
Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland
wird die Republik Österreich einem
deutschen zivilen Flugplatz, dessen Bauschutzbereich
österreichisches Hoheitsgebiet berührt,
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch
Abschluß eines entsprechenden Vertrages die
gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen
Salzburg durch diesen Vertrag erfährt.
Artikel 10
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch
statt, um eine enge Zusammenarbeit und
eine Verständigung in allen die Anwendung und
die Auslegung dieses Vertrages berührenden Angelegenheiten
herbeizuführen.
Artikel 11
Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages
kann eine Vertragspartei jederzeit eine
Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die
Erörterung der Auslegung und der Anwendung
des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei
ein Meinungsaustausch nach Artikel 10
ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt
binnen dreißig Tagen nach Eingang des
Verlangens.
Artikel 12
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Vertrages
sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf
Verlangen einer der Vertragsparteien einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsparteien
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb
von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß
sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den
Präsidenten des Rates der ICAO bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt
der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen
vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr
bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung
in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die
Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten
werden von den Vertragsparteien zu gleichen
Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden
die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsparteien auf das vom Schiedsgericht
an die betreffende Regierung zu richtende
Ersuchen in derselben Weise Rechts- und Amtshilfe
leisten wie auf das Ersuchen ausländischer
Zivilgerichte.
Artikel 13
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag
jederzeit schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt
ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der
anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 19. Dezember 1967
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Tončić-Sorinj m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Löns m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. April 1974 ausgetauscht; der Vertrag ist somit gemäß seinem
Art. 14 Abs. 2 am 17. Mai 1974 in Kraft getreten.