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559_1973 AT

559. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 559. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Auf Grund der §§ 17 a und 17 b in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22

Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten,

die im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden zu einem

Journaldienst herangezogen werden, gebühren

für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit

und Dienstleistung Journaldienstzulagen

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

die sich außerhalb der im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden

a) in einer Dienststelle oder an einem bestimmten

anderen Ort aufzuhalten haben,

um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche

Tätigkeit aufnehmen zu können,

b) erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines

der nachstehend angeführten Journaldienste an

Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden, beträgt pro Stunde

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines

der nachstehend angeführten Journaldienste an

Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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