559. Verordnung: Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17 a und 17 b in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22
Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten,
die im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden zu einem
Journaldienst herangezogen werden, gebühren
für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit
und Dienstleistung Journaldienstzulagen
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 2.
(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
die sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden
a) in einer Dienststelle oder an einem bestimmten
anderen Ort aufzuhalten haben,
um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche
Tätigkeit aufnehmen zu können,
b) erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.
§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines
der nachstehend angeführten Journaldienste an
Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden, beträgt pro Stunde
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines
der nachstehend angeführten Journaldienste an
Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde
§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.