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558_2003 AT

558. Kundmachung: Name und Abkürzung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in spanischer Sprache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Kundmachung: Name und Abkürzung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in spanischer Sprache

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und die Abkürzung der Bank für Internationalen

Zahlungsausgleich in spanischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

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