558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 514/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher, BGBl. Nr. 23l/ 1993, wird wie folgt geändert
1. In der Überschrift der Verordnung sowie im § 1 Abs. 1 werden die Worte „Erzieher" jeweils durch das Wort „Sozialpädagogik" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß § 36 c Abs. 2 und § 45 Abs. 1 a Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können."
3. Im § 4 Abs. 4 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt
„3. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
4. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
5. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5)."
4. Im § 6 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Instrumentalmusik" durch das Wort „Instrumentalunterricht" ersetzt.
5. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen," nach lit. d herausgerückt.
6. Im § 13 Abs. 4 und 5 werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" jeweils durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
7. Im § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesinstitut für Heimerziehung" durch die Wendung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik" ersetzt.
8. Dem § 15 Abs. 1 wird angefügt
„Die Aufgabenstellungen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind von den Prüfern der betreffenden beiden Prüfungsgebiete einvernehmlich mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen."
9. Im § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 r.) In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden
Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist."
10. Im § 15 Abs. 4 dritter Satz wird die Wendung „Bildungsanstalt für Erzieher" durch die Wendung „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
11. Dem § 15 Abs. 4 wird angefügt
„In den Prüfungsgebieten „Slowenisch", „Kroatisch" und „Ungarisch" hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen."
12. Im § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Abs. 4 beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben."
13. Im § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß § 15 Abs. 2 a vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben."
14. Im § 21 Abs. 3 wird nach der Wendung „20 Minuten" eingefügt
„ , bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten"
15. Im § 21 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten."
16. Im § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden
Frage im Rahmen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilungen der betreffenden beiden Prüfungsgebiete mit einzubeziehen."
17 Im § 27 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt
„(5 a) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete und eine weitere Frage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend" beurteilt worden ist."
18. Im § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2 a) Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen."
19. Im § 30 Abs. 3 wird nach der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis" die Wendung „oder das Befähigungsprüfungszeugnis" eingefügt.
20. Im § 34 Abs. 1 Z 3 wird in lit. i das Wort „oder" durch einen Beistrich ersetzt, wird in lit. j der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und wird nach lit. j folgende lit. k angefügt
„k) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden."
21. Im § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung" und „Instrumentalunterricht" "
22. Nach § 36 wird folgender neuer Unterabschnitt 2 a eingefügt
„2 a. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung für Kindergärten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Kolleg für Kindergartenpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung
§ 36 a. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Kindergärten, Kolleg für Kindergartenpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36 b. Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)" oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)".
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 36 c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 b für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 b für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Heil- und Sonderpädagogik", c) „Kinder- und Jugendliteratur",
d) „Rechtskunde und Politische Bildung",
e) „Gesundheitslehre",
f) „Slowenisch",
g) „Kroatisch",
h) „Ungarisch" oder
i) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik",
b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung", c) „Bildnerische Erziehung",
d) „Werkerziehung" oder
e) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. i gewählt wurde.
(2) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur" des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)".
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung" und „Instrumentalunterricht"."
23. In der Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes wird die Wendung „Bildungsanstalt für Erzieher" durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
24. Im § 39 Abs. 1 Z 3 wird in lit. e das Wort „oder" durch einen Beistrich ersetzt, wird in lit. f das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt und wird nach lit. f folgende lit. g angefügt
„g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und"
25. Im § 39 Abs. 1 Z 4 wird in lit. e das Wort „oder" durch einen Beistrich ersetzt, wird in lit. f der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und wird nach lit. f folgende lit. g angefügt
,,g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde."
26. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung" und „Instrumentalunterricht"."
27. In der Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" und „Kolleg für Erzieher" durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und „Kolleg für Sozialpädagogik" ersetzt.
28. § 43 samt Überschrift lautet
„Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung
§ 43. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1."
29. § 44 lautet
„§ 44. Die Klausurprüfung umfaßt eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Sozio-
logie, Philosophie)" oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)"."
30. Im § 45 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1 a ersetzt
„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Religion",
b) „Heil- und Sonderpädagogik", c) „Kinder- und Jugendliteratur",
d) „Rechtskunde und Politische Bildung",
e) „Gesundheitslehre",
f) „Lernhilfe" oder
g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete
a) „Musikerziehung und Instrumentalmusik",
b) „Rhythmisch-musikalische Erziehung", c) „Bildnerische Erziehung",
d) „Werkerziehung",
e) „Leibeserziehung" oder
f) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. g gewählt wurde.
(1 a) Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden."
31. § 45 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe" des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)", den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" oder den Pflichtgegenstand „Mathematik".
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung" und „Instrumentalunterricht"."
32. In der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes wird die Wendung „Bildungsanstalt für Erzieher" durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt.
33. Im § 49 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 558/1994 treten wie folgt in Kraft
1. Die Überschrift der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 dritter Satz, die Überschriften des 3. und des
5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 43 samt Überschrift, die Überschrift des
6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes sowie § 51 Abs. 1 bis 3 treten mit 1. September 1993 in Kraft,
2. § 12 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4 letzter Satz, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Z 3 sowie § 39 Abs. 1 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
3. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, 2 a und 5, § 21 Abs. 2 a, 3 und 5, § 25 Abs. 2 a, § 27 Abs. 5 a, § 30 Abs. 2 a, Unterabschnitt 2 a, § 44 sowie § 45 Abs. 1, 1 a, 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft,
4. § 34 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft,
5. § 6 Abs. 3 Z 1 tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik mit 1. September 1993, hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1. Jänner 1996 und im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
34. Im § 51 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Bis zum 29. Februar 1996 lautet § 45 Abs. 1 Z 2 lit. d
,,d) „Rechtskunde und Politische Bildung" oder".
(3) Bis zum 29. Februar 1996 wird dem § 45 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung" und „Instrumentalunterricht"."