558_1993
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558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates
1993_558_0 558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates
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Auf Grund des § 55 Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates, BGBl. Nr. 142/1988, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 559/1991, wird wie folgt geändert
1. Folgende Untersuchungsanstalten sind — in Italien und USA zusätzlich zu den bereits anerkannten Untersuchungsanstalten — zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigt
2. Die unter der Bezeichnung „Jugoslawien" enthaltenen Untersuchungsanstalten entfallen. In den USA entfällt folgende Untersuchungsanstalt