Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
558_1993 AT

558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates

Auf Grund des § 55 Abs. 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Ursprungsstaates, BGBl. Nr. 142/1988, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 559/1991, wird wie folgt geändert

1. Folgende Untersuchungsanstalten sind — in Italien und USA zusätzlich zu den bereits anerkannten Untersuchungsanstalten — zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigt

2. Die unter der Bezeichnung „Jugoslawien" enthaltenen Untersuchungsanstalten entfallen. In den USA entfällt folgende Untersuchungsanstalt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →