558_1992
AT
558. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 558. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
1992_558_0 558. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet
Die Straßenteile der B 140 Steyrtal Straße von alt-km 23,956 bis alt-km 24,477 und von alt- km 25,770 bis alt-km 26,375 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 29. November 1984, BGBl. Nr. 510, und vom 24. September 1986, BGBl. Nr. 531, bestimmten — Abschnitt „Frauenstein" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.