558. Verordnung: Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für
bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit
ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).
§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser
Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in
den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN
C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar
1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte
Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der
Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks,
Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen,
die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988,
BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge
(Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben
werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im
Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter
mit Schwimmdächern.
§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten
Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder
Rohrleitungen („Gaspendelleitungen") ausgestattet
sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen
entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe
in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet
werden („System zur Gasrückführung").
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992
in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen mit
ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen der Verordnung
spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten
entsprechen.