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558_1991 AT

558. Verordnung: Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für

bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit

ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).

§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser

Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in

den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN

C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar

1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte

Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der

Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks,

Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen,

die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988,

BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge

(Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben

werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im

Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter

mit Schwimmdächern.

§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten

Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder

Rohrleitungen („Gaspendelleitungen") ausgestattet

sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen

entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe

in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet

werden („System zur Gasrückführung").

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992

in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen mit

ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen der Verordnung

spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten

entsprechen.

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