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558_1988 AT

558. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarates haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über

die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.

Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 114/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Griechenland 17. Dezember 1987

Luxemburg 9. Oktober 1987

Niederlande (für das

Königreich in Europa) 30. September 1987

Schweiz 15. Jänner 1988

Türkei 3. September 1987

Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988

den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf

die Färöer-Inseln ausgedehnt und erklärt, daß von

diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen im

gesamten Königreich mit Ausnahme von Grönland

anwendbar ist.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit

vom 1. Feber 1988 den Anwendungsbereich des

Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt und

zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt, daß

für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem

Begriff „Staatsangehöriger" in bezug auf Hongkong

eine Person, die britischer Staatsbürger,

Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes

kraft einer Beziehung zu Hongkong, britischer

Staatsangehöriger eines Überseegebietes oder jedwede

andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung

der Regierung von Hongkong unter

Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die

diese Person zu Hongkong hat, zweckmäßig

erscheint.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen

abgegeben

Griechenland

Zu Art. 3 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß es die Anwendung des

in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt.

Sofern eine verurteilte Person gemäß dem in

Art. 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Verfahren nicht

nach Griechenland überstellt werden kann, ist das

griechische Justizministerium zur ausnahmsweisen

Entscheidung darüber berechtigt, ob das in Art. 9

Abs. 1 lit. b vorgesehene Verfahren angewendet

wird.

Zu Art. 3 Abs. 4

Griechenland erklärt, daß die Staatsangehörigkeit

durch die Vorschriften des griechischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

bestimmt wird.

Zu Art. 5 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß es auch den diplomatischen

Weg benutzen wird.

Zu Art. 9 Abs. 4

Griechenland erklärt, daß es das in Art. 9 Abs. 1

lit. b vorgesehene Verfahren anwenden wird.

Zu Art. 16 Abs. 7

Griechenland erklärt, daß es verlangt, daß ihm

jede Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet

notifiziert wird.

Zu Art. 17 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß Ersuchen um Überstellung

und die Unterlagen mit einer Übersetzung

in die griechische Sprache versehen sein müssen.

Luxemburg

Zu Art. 3 Abs. 3

Luxemburg erklärt, daß es als Vollstreckungsstaat

beabsichtigt, die Anwendung des in Art. 9

Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis

zu den übrigen Vertragsstaaten auszuschließen.

Zu Art. 17 Abs. 3

Luxemburg erklärt in Übereinstimmung mit

Art. 17 Abs. 3, daß Ersuchen um Überstellung und

die Unterlagen mit einer Übersetzung in die französische

oder deutsche Sprache versehen sein müssen.

Niederlande

Zu Art. 3 Abs. 4

Hinsichtlich der Niederlande sind unter dem

Begriff „Staatsangehörige" sowohl all jene Personen

zu verstehen, auf welche die Bestimmungen des

Gesetzes vom 9. September 1976, das die Stellung

der Molukken regelt (Bulletins der Gesetze, Verordnungen

und Erlässe 468) anzuwenden sind, als

auch Fremde oder Staatenlose, deren einziger

ordentlicher Wohnsitz sich im Königreich der Niederlande

befindet und die, gemäß einer diesbezüglichen,

von der niederländischen Regierung an die

Regierung des Urteilsstaates gerichteten Erklärung,

im Sinne des vorliegenden Übereinkommens ihr

Wohnrecht in den Niederlanden auf Grund des

Strafvollzuges oder anderer Maßnahmen nicht verlieren.

Zu Art 17 Abs. 3

Die dem Königreich der Niederlande unterbreiteten

Unterlagen sind in holländischer, französi-

scher, englischer oder deutscher Sprache zu erstellen,

oder mit einer Übersetzung in eine der vier

oben erwähnten Sprachen zu versehen.

Schweiz

Zu Art. 3 Abs. 3

Die Schweiz schließt, sofern sie Vollstreckungsstaat

ist, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b

vorgesehenen Verfahrens aus.

Zu Art. 5 Abs. 3

Die Schweiz erklärt, daß das Bundesamt für

Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

die im Sinne von Art. 5 Abs. 3

zuständige Übermittlungs- und Empfangsbehörde

ist für

— Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 2 bis 4;

— Überstellungsersuchen und Antworten gemäß

Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 4;

— Unterlagen gemäß Art. 6;

— Mitteilungen gemäß Art. 14 und 15;

— Durchlieferungsersuchen und Antworten

gemäß Art. 16.

Zu Art. 6 Abs. 2 lit. a

Die Schweiz legt Art. 6 Abs. 2 lit. a dahingehend

aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine

Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden

muß.

Zu Art. 7 Abs. 1

Die Schweiz betrachtet die Einwilligung zur

Überstellung von dem Zeitpunkt an als unwiderrufbar,

an dem die Überstellung, gestützt auf die Vereinbarung

der betroffenen Staaten, vom Bundesamt

für Polizeiwesen beschlossen worden ist.

Zu Art. 17 Abs. 3

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete

Überstellungsersuchen und Unterlagen, soweit sie

nicht in deutscher, französischer oder italienischer

Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in

eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Spanien

Spanien hat als Behörde im Sinne von Art. 5

bestimmt

Secretario General Téenico

Ministerio de Justicia

San Bernardo, 47

E-28015 MADRID

Türkei

Gemäß Art. 5 Abs. 3 haben Übermittlungen, die

sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens

beziehen, im diplomatischen Weg zu erfolgen.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 sind Ersuchen um Überstellung

und die Unterlagen mit einer Übersetzung

in die türkische Sprache zu versehen.

Die Kosten der Überstellung werden, wie in

Art. 17 Abs. 5 vorgesehen ist, vom Vollstreckungsstaat

oder in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen

türkischen Gesetzesvorschriften vom Urteilsstaat

getragen, sofern ein Einvernehmen zwischen

den beiden Vertragsstaaten hergestellt werden

kann.

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