558. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarates haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über
die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 114/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Griechenland 17. Dezember 1987
Luxemburg 9. Oktober 1987
Niederlande (für das
Königreich in Europa) 30. September 1987
Schweiz 15. Jänner 1988
Türkei 3. September 1987
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988
den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf
die Färöer-Inseln ausgedehnt und erklärt, daß von
diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen im
gesamten Königreich mit Ausnahme von Grönland
anwendbar ist.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit
vom 1. Feber 1988 den Anwendungsbereich des
Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt und
zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt, daß
für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem
Begriff „Staatsangehöriger" in bezug auf Hongkong
eine Person, die britischer Staatsbürger,
Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes
kraft einer Beziehung zu Hongkong, britischer
Staatsangehöriger eines Überseegebietes oder jedwede
andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung
der Regierung von Hongkong unter
Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die
diese Person zu Hongkong hat, zweckmäßig
erscheint.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen
abgegeben
Griechenland
Zu Art. 3 Abs. 3
Griechenland erklärt, daß es die Anwendung des
in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt.
Sofern eine verurteilte Person gemäß dem in
Art. 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Verfahren nicht
nach Griechenland überstellt werden kann, ist das
griechische Justizministerium zur ausnahmsweisen
Entscheidung darüber berechtigt, ob das in Art. 9
Abs. 1 lit. b vorgesehene Verfahren angewendet
wird.
Zu Art. 3 Abs. 4
Griechenland erklärt, daß die Staatsangehörigkeit
durch die Vorschriften des griechischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
bestimmt wird.
Zu Art. 5 Abs. 3
Griechenland erklärt, daß es auch den diplomatischen
Weg benutzen wird.
Zu Art. 9 Abs. 4
Griechenland erklärt, daß es das in Art. 9 Abs. 1
lit. b vorgesehene Verfahren anwenden wird.
Zu Art. 16 Abs. 7
Griechenland erklärt, daß es verlangt, daß ihm
jede Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet
notifiziert wird.
Zu Art. 17 Abs. 3
Griechenland erklärt, daß Ersuchen um Überstellung
und die Unterlagen mit einer Übersetzung
in die griechische Sprache versehen sein müssen.
Luxemburg
Zu Art. 3 Abs. 3
Luxemburg erklärt, daß es als Vollstreckungsstaat
beabsichtigt, die Anwendung des in Art. 9
Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis
zu den übrigen Vertragsstaaten auszuschließen.
Zu Art. 17 Abs. 3
Luxemburg erklärt in Übereinstimmung mit
Art. 17 Abs. 3, daß Ersuchen um Überstellung und
die Unterlagen mit einer Übersetzung in die französische
oder deutsche Sprache versehen sein müssen.
Niederlande
Zu Art. 3 Abs. 4
Hinsichtlich der Niederlande sind unter dem
Begriff „Staatsangehörige" sowohl all jene Personen
zu verstehen, auf welche die Bestimmungen des
Gesetzes vom 9. September 1976, das die Stellung
der Molukken regelt (Bulletins der Gesetze, Verordnungen
und Erlässe 468) anzuwenden sind, als
auch Fremde oder Staatenlose, deren einziger
ordentlicher Wohnsitz sich im Königreich der Niederlande
befindet und die, gemäß einer diesbezüglichen,
von der niederländischen Regierung an die
Regierung des Urteilsstaates gerichteten Erklärung,
im Sinne des vorliegenden Übereinkommens ihr
Wohnrecht in den Niederlanden auf Grund des
Strafvollzuges oder anderer Maßnahmen nicht verlieren.
Zu Art 17 Abs. 3
Die dem Königreich der Niederlande unterbreiteten
Unterlagen sind in holländischer, französi-
scher, englischer oder deutscher Sprache zu erstellen,
oder mit einer Übersetzung in eine der vier
oben erwähnten Sprachen zu versehen.
Schweiz
Zu Art. 3 Abs. 3
Die Schweiz schließt, sofern sie Vollstreckungsstaat
ist, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Verfahrens aus.
Zu Art. 5 Abs. 3
Die Schweiz erklärt, daß das Bundesamt für
Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
die im Sinne von Art. 5 Abs. 3
zuständige Übermittlungs- und Empfangsbehörde
ist für
— Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 2 bis 4;
— Überstellungsersuchen und Antworten gemäß
Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 4;
— Unterlagen gemäß Art. 6;
— Mitteilungen gemäß Art. 14 und 15;
— Durchlieferungsersuchen und Antworten
gemäß Art. 16.
Zu Art. 6 Abs. 2 lit. a
Die Schweiz legt Art. 6 Abs. 2 lit. a dahingehend
aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine
Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden
muß.
Zu Art. 7 Abs. 1
Die Schweiz betrachtet die Einwilligung zur
Überstellung von dem Zeitpunkt an als unwiderrufbar,
an dem die Überstellung, gestützt auf die Vereinbarung
der betroffenen Staaten, vom Bundesamt
für Polizeiwesen beschlossen worden ist.
Zu Art. 17 Abs. 3
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete
Überstellungsersuchen und Unterlagen, soweit sie
nicht in deutscher, französischer oder italienischer
Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in
eine dieser Sprachen vorgelegt werden.
Spanien
Spanien hat als Behörde im Sinne von Art. 5
bestimmt
Secretario General Téenico
Ministerio de Justicia
San Bernardo, 47
E-28015 MADRID
Türkei
Gemäß Art. 5 Abs. 3 haben Übermittlungen, die
sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens
beziehen, im diplomatischen Weg zu erfolgen.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 sind Ersuchen um Überstellung
und die Unterlagen mit einer Übersetzung
in die türkische Sprache zu versehen.
Die Kosten der Überstellung werden, wie in
Art. 17 Abs. 5 vorgesehen ist, vom Vollstreckungsstaat
oder in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen
türkischen Gesetzesvorschriften vom Urteilsstaat
getragen, sofern ein Einvernehmen zwischen
den beiden Vertragsstaaten hergestellt werden
kann.