558. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat Frankreich am 21. September 1987 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 230/1986) hinterlegt.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
„Frankreich erklärt, daß es sich gemäß den
Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens
das Recht vorbehält, die Auslieferung abzulehnen."
„In Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung
des Übereinkommens am 27. Jänner
1977 abgegebenen Erklärung möchte Frankreich
daran erinnern, daß der Kampf gegen den Terrorismus
im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen
unseres Strafrechts und unserer Verfassung zu
erfolgen hat, die in ihrer Präambel verkündet, daß
jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten
der Freiheit verfolgt wird, in den Gebieten der
Republik Asylrecht hat' und daß die Anwendung
des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus nicht zur Folge haben kann,
das Asylrecht zu beeinträchtigen.
Frankreich erklärt, daß es das Europäische Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus nur
bei Straftaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens begangen wurden.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens
erklärt Frankreich, daß das Europäische Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus auf die
europäischen und überseeischen Departements der
Französischen Republik Anwendung findet."