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558_1987 AT

558. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat Frankreich am 21. September 1987 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.

Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 230/1986) hinterlegt.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

„Frankreich erklärt, daß es sich gemäß den

Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens

das Recht vorbehält, die Auslieferung abzulehnen."

„In Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung

des Übereinkommens am 27. Jänner

1977 abgegebenen Erklärung möchte Frankreich

daran erinnern, daß der Kampf gegen den Terrorismus

im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen

unseres Strafrechts und unserer Verfassung zu

erfolgen hat, die in ihrer Präambel verkündet, daß

jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten

der Freiheit verfolgt wird, in den Gebieten der

Republik Asylrecht hat' und daß die Anwendung

des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung

des Terrorismus nicht zur Folge haben kann,

das Asylrecht zu beeinträchtigen.

Frankreich erklärt, daß es das Europäische Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus nur

bei Straftaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt

seines Inkrafttretens begangen wurden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens

erklärt Frankreich, daß das Europäische Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus auf die

europäischen und überseeischen Departements der

Französischen Republik Anwendung findet."

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