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558. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und 567/1982 wird wie folgt

geändert

1. An § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend

in Rückversicherung abgegeben werden."

2. § 2 lautet

„(1) Unternehmen, die. ausschließlich den Betrieb

der Rückversicherung zum Gegenstand haben,

unterliegen nicht diesem Bundesgesetz; auf inländische

Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb

der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind

jedoch

1. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz,

Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 7 a Abs. 1 Z 2

bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, die §§ 81

bis 83, die §§ 99 bis 103, § 104 Abs. 1, § 105,

§ 107 Abs. 1, 2 und 4, § 108 Z 2, 6 und 7, die

§§ 109 und 110, die §§ 115 bis 118 und,

2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit betrieben

werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4,

die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4

und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und

5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, die §§ 63,

65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69.

bis 73, 84, 85, 96, 107 Abs. 3 und 114 dieses

Bundesgesetzes

anzuwenden. Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens,

das ausschließlich den

Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat,

und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen

Versicherungszweigen (Versicherungsarten)

den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand

haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der

Rückversicherung nicht den §§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und

5, 7 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 2 Z 1 und 3, den §§ 9, 13 bis

17, 79, 88, 93 und 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten

der Transportversicherung von der

Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, 7 Abs. 1

Z 4, 8 Abs. 2 Z 1 und 3, der §§ 9 und 106 Abs. 3

ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser

Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses

einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen

an geänderte Verhältnisse oder des

geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer,

zweckmäßig erscheint."

3. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „ihrem für

das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten"

durch die Worte „der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

im Inland" ersetzt.

4. Die §§ 4 und 5 lauten

„§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung

bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit

schriftlich zu erteilen. Der Umfang der Konzession

richtet sich nach dem Geschäftsplan (§ 8).

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession

sind die im § 8 Abs. 2 angeführten Bestandteile

des Geschäftsplans, in den im § 18 Abs. 1 angeführten

Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen,

sowie eine Darstellung der

finanziellen Verhältnisse und der Grundsätze, nach

denen Rückversicherung abgegeben und übernommen

wird, vorzulegen.

(3) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1. bei den Mitgliedern des Vorstandes oder der

Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

ein Ausschließungsgrund im Sinn des

§ 13 GewO 1973 vorliegt oder diese Personen

nicht die persönlichen Eigenschaften und die

fachliche Eignung besitzen, die für die Führung

des Betriebes erforderlich sind,

2. nach dem Geschäftsplan oder den Grundsätzen,

nach denen Rückversicherung abgegeben

und übernommen wird, die Belange der Ver-

sicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere

die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

nicht als dauernd erfüllbar

anzusehen sind,

3. die Eigenmittel nicht ausreichen, um die

Gründungskosten, die Organisationskosten

und die auf Grund der beabsichtigten Tätigkeit

absehbaren Verluste zu decken; bei Versicherungsunternehmen,

auf die § 73 b anzuwenden

ist, ist diese Bestimmung maßgebend,

wobei für die Organisationskosten eine

angemessene Erhöhung der im Abs. 5 angeführten

Beträge vorzunehmen ist,

4. eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung

des Versicherungsmarktes zu erwarten

ist oder

5. die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem volkswirtschaftlichen

Interesse entspricht.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des

Vorstandes oder der Geschäftsleitung einer Zweigniederlassung

die Eigenschaften und die Eignung

besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich

sind, ist insbesondere auch auf die Art der

Versicherungen, die betrieben werden sollen, und

den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht

zu nehmen.

(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen als dauernd erfüllbar

anzusehen sind, ist insbesondere auch zu

berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung

dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution

(§ 14) ersetzt werden kann.

(6) Einem inländischen Unternehmen ist die

Konzession überdies zu versagen, wenn

1. es keine zulässige Rechtsform (§ 3 Abs. 1)

aufweist,

2. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen

besteht,

3. die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis

für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.

§ 5. (1) Die Vertragsversicherung darf von einem

ausländischen Versicherungsunternehmen im

Inland nur durch eine inländische Zweigniederlassung

unter einer eigenen Geschäftsleitung, die aus

mindestens zwei Personen besteht, betrieben werden.

(2) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung

im Inland ist, unbeschadet des § 4 Abs. 3,

zu versagen, wenn

1. das ausländische Versicherungsunternehmen

keine Rechtsform aufweist, die den im § 3

Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar

ist,

2. der Geschäftsplan der inländischen Zweigniederlassung

Versicherungen umfaßt, die nach

gleichen oder ähnlichen Grundsätzen nicht

auch im Sitzstaat rechtmäßig betrieben werden,

3. dem ausländischen Versicherungsunternehmen

nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt

ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu

betreiben,

4. der Sitzstaat nicht Gegenseitigkeit gewährt, es

sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches

Interesse an der Erteilung der Konzession

besteht.

(3) Der Zweigniederlassung ist ein auf Schilling

lautendes Kapital auf Dauer zur Verfügung zu stellen

(Dotationskapital).

(4) Zu Mitgliedern der Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung dürfen nur natürliche Personen

bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz

im Inland haben."

5. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „und des

Hauptbevollmächtigten" durch die Worte „und

ihrer Geschäftsleitung" ersetzt.

6. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung

sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung

gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft

mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis

für den gesamten Geschäftsbetrieb

im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76

Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß."

7. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die einem ausländischen Versicherungsunternehmen

gemäß § 5 Abs. 1 erteilte Konzession

ist zu entziehen, wenn

1. es keine Rechtsform aufweist, die den im § 3

Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar

ist,

2. es im Sitzstaat keine der im Inland betriebenen

Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen

Grundsätzen rechtmäßig betreibt, es sei

denn, daß der weitere Betrieb im Inland im

Interesse der Versicherten gelegen ist,

3. ihm nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt

ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu

betreiben,

4. durch eine Änderung der Satzung oder der

Geschäftsgebarung an seinem Sitz die

Belange der inländischen Versicherten nicht

ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen

des inländischen Bestandes nicht als dauernd

erfüllbar anzusehen sind.

(2) Die Genehmigung des Betriebes einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist zu

widerrufen, wenn Versicherungen nach gleichen

oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland im Sitzstaat

nicht rechtmäßig betrieben werden, es sei

denn, daß der weitere Betrieb im Inland im Interesse

der Versicherten gelegen ist.

(3) Die Entziehung der Konzession und der

Widerruf der Genehmigung des Betriebes einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten) bewirken,

daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen

werden dürfen. Nach Entziehung der Konzession

gemäß Abs. 1 Z 4 müssen bestehende Versicherungsverträge

ehestmöglich beendet werden.

(4) Änderungen der Rechtsform oder des

Umfangs des Geschäftsbetriebes im Sitzstaat sowie

der Verlust der Berechtigung, die Vertragsversicherung

in Österreich zu betreiben, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

8. Nach dem § 7 wird folgender § 7 a eingefügt

„Erlöschen der Konzession

§ 7 a. (1) Die Konzession erlischt

1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des § 12

Abs. 4,

2. durch Zurücklegung,

3. mit dem Ende der Abwicklung des Unternehmens,

4. durch Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes

auf andere Versicherungsunternehmen,

5. durch Übergang oder Übertragung des

gesamten Vermögens auf andere Versicherungsunternehmen;

das gilt auch für die

Übertragung des gesamten Vermögens der

inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen

Versicherungsunternehmens auf

andere Versicherungsunternehmen,

6. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das

Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.

(3) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen

der Konzession nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 darf eine

Konzession nicht neu erteilt werden."

9. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„§ 4 Abs. 3 gilt sinngemäß."

10. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Bezeichnung der Versicherungszweige

oder einzelner Versicherungsarten von Versicherungszweigen,

auf die sich der Betrieb

erstreckt; hiebei kann der Betriebsumfang

innerhalb der Versicherungszweige und Versicherungsarten

auf Teilbereiche eingeschränkt

werden,"

11. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Die Satzung hat Angaben darüber zu enthalten,

auf welche Versicherungszweige oder einzelne

Arten von Versicherungszweigen sowie auf welches

Gebiet, bei einem Betrieb im Ausland auf welche

Staaten sich der Betrieb erstreckt."

12. An den § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Genehmigung von Bestandteilen des

Geschäftsplans kann mit Auflagen verbunden werden,

die zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften

erforderlich sind oder der Klarheit der Gliederung

und der sprachlichen Fassung dienen."

13. Nach dem § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. (1) Die Genehmigung des Betriebes einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten)

erlischt

1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des § 12

Abs. 2 und 3,

2. durch Verzicht,

3. durch Übertragung des gesamten Bestandes

des Versicherungszweiges (der Versicherungsart)

auf andere Versicherungsunternehmen.

(2) § 7 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."

14. An den § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Abweichungen von Versicherungsbedingungen in

Versicherungsverträgen, die mit einer nach allgemeinen

Merkmalen bestimmten Vielzahl von Versicherten

abgeschlossen werden, sind besonderen

Versicherungsbedingungen gleichzuhalten."

15. An den § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von

Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an

den Wert von Edelmetallen oder einer anderen

Währung sind unzulässig."

16. § 10 lautet

„§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplans bedarf

der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 2 und § 8

Abs. 6 gelten sinngemäß."

17. Im § 11 Abs. 2 erster Satz werden die Worte

„Person des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen

Versicherungsunternehmens und seines Stellvertreters"

durch die Worte „Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens"

ersetzt.

18. An den § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen

Versicherungsunternehmens oder der

Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der

Versicherungswirtschaft und auch sonst keine

Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige

Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens

zu beeinträchtigen."

19. § 12 Abs. 5 und 6 entfällt.

20. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, und

zwar auch dann, wenn sie in einem anderen

Rechtsgeschäft enthalten ist."

21. An den § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Das übernehmende Versicherungsunternehmen

hat den betroffenen Versicherungsnehmern die

Bestandübertragung mitzuteilen."

22. An den § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Die Übertragung des gesamten Vermögens, das

der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen

Versicherungsunternehmens zuzuordnen

ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens."

23. Im § 14 Abs. 3 werden nach den Worten

„ganz oder teilweise" die Worte „unter Bedachtnahme

auf die Berechnungsgrundlagen nach § 73 b

Abs. 4" eingefügt.

24. § 15 lautet

„§ 15. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

dafür zu sorgen, daß das Kautionserfordernis

durch die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte

stets voll erfüllt ist.

(2) Verfügungen über die der Kaution gewidmeten

Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Zustimmung ist zu versagen,

wenn die Verfügung die Erfüllung des Kautionserfordernisses

gefährdet oder der Kaution gewidmete

Vermögenswerte nicht durch zur Kautionswidmung

geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."

25. § 17 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch

schriftliche Verständigung des Verwahrers;

erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,

so bedarf es zur Kautionswidmung der bankmäßigen

Bestätigung durch den Verwahrer."

26. Nach dem § 17 werden folgende §§ 17 a bis

17 c eingefügt

„Ausgliederungsverträge

§ 17 a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen,

durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,

insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung,

die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,

die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung

zur Gänze oder in wesentlichem

Umfang einem anderen Unternehmen, das

nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen

ist, übertragen werden (Ausgliederungsverträge),

bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der

Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem

Inhalt nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten

zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen

erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,

um die Interessen der Versicherten zu wahren.

(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände

nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die

Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des

Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen

Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein

Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll

oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage

des Jahresabschlusses und anderer geeigneter

Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte

dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen

Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht

verweigert werden.

Interne Kontrolle

§ 17 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine

der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende

Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden

und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit,

Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des

Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens

dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf

den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie

ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.

(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen

müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern

oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens

gemeinsam getroffen werden.

Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu

berichten.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen,

wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere

Kontrolleinrichtungen gesichert ist.

Rückversicherung

§ 17 c. (1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist

auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit

der Verpflichtungen des Rückversicherers und die

angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen

durch Versicherungsunternehmen, welche die

Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen

betreiben (§ 2 Abs. 2), ist auf die Erfüllbar-

keit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung

Bedacht zu nehmen."

27. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Ist bei den im Abs. 1 angeführten Versicherungen

eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)

vorgesehen, so hat der Geschäftsplan die

Grundsätze für die Berechnung der Prämienrückerstattung

und für die Bildung der Rückstellung für

Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) zu

enthalten."

28. An den § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Lebensversicherungsverträge dürfen im

Inland nicht in fremder Währung abgeschlossen

werden."

29. Im § 19 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck

„(Beitragsrückerstattung)" durch den Ausdruck

„(Gewinnbeteiligung)" ersetzt.

30. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch

schriftliche Verständigung des Verwahrers;

erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,

so bedarf es zur Deckungsstockwidmung der

bankmäßigen Bestätigung durch den Verwahrer."

31. § 22 lautet

„§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks

hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen

Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen,

so können für jede Abteilung gesondert

Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden,

wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang

angemessen erscheint. Der Treuhänder und sein

Stellvertreter können von der Versicherungsaufsichtsbehörde

jederzeit abberufen werden. Im Verfahren

über die Bestellung und die Abberufung des

Treuhänders und des Stellvertreters ist das Versicherungsunternehmen

anzuhören.

(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter

dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen

mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden,

1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit

und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse

im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung

vorliegen,

2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens

angehören noch Angestellte dieses

Unternehmens sind und auch sonst nicht

in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem

stehen,

3. die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des

Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks

bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen

sind,

4. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres

beruflichen Werdegangs die erforderlichen

Eigenschaften besitzen.

(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter

ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine

Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in

einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner

Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen

hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden

Kosten sind von den Versicherungsunternehmen

zu ersetzen."

32. § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung

die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses

gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete

Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung

geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."

33. § 23 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde

über alle Wahrnehmungen, die

geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung

des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung

der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,

das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens

hervorzurufen, unverzüglich

zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb

von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres

einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu

erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die

Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und

dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens

zur Kenntnis zu bringen.

(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung

gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen

darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde

beantragen. Wird nicht binnen

zwei Wochen nach Einlangen des Antrages

entschieden, so gilt die Zustimmung als nicht

erteilt."

Abs. 6 erhält die Bezeichnung 7.

34. Im § 24 Abs. 2 werden im zweiten Satz die

Worte „der Hauptbevollmächtigte" durch die

Worte „ein Mitglied der Geschäftsleitung der

Zweigniederlassung" ersetzt und entfallen im dritten

Satz die Worte „nur dann".

35. Nach dem § 41 wird folgender § 41 a eingefügt

„Zusatzkapital

§ 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations-

und Ergänzungskapital (§ 73 c Abs. 1

und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des

§ 73 c Abs. 3 Wertpapiere ausgeben."

36. Im § 61 Abs. 3 erster Satz wird nach dem

Wort „Umwandlungsbeschlusses" der Ausdruck

„(Abs. 5 und 6)" eingefügt.

37. § 61 Abs. 13 zweiter Satz lautet

„Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt § 179

Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."

Der dritte Satz entfällt.

38. Im § 62 Abs. 1 letzter Satz wird die Zahl

„8000" durch die Zahl „10000" ersetzt.

39. Der Wortlaut des § 63 wird als Abs. 1

bezeichnet und nach dem Ausdruck „36 bis 39,"

der Ausdruck „41 a," eingefügt. Folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, § 11 Abs. 3, § 17 b,

§ 17 c Abs. 2 und der erste Abschnitt des Vierten

Hauptstückes sind auf kleine Versicherungsvereine

nicht anzuwenden."

40. § 68 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung

dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat,

sonst vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre

zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Das für die Bestellung zuständige Organ kann

die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere

grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung."

41. § 69 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

42. Die Überschrift des ersten Abschnitts des

Vierten Hauptstücks lautet

„1. Abschnitt: Kapitalausstattung, Kapitalanlage"

43. Vor dem § 74 werden folgende §§ 73 a bis

73 d eingefügt

„R isikorücklage

§ 73 a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz

gesondert auszuweisen.

(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der

um die Rückversicherungsabgabe verminderten

abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts

zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser

Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung

von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten

und erst nach Auflösung aller freien Rücklagen

verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist

die Rücklage neu zu bilden.

Kapitalausstattung

§ 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer

Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel

gemäß Abs. 4 oder 5 zu halten.

(2) Eigenmittel sind

1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte

Grundkapital abzüglich des Buchwertes eigener

Aktien,

2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung

von Verlusten herangezogen werden

kann,

3. bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

das gemäß § 5 Abs. 3

zur Verfügung gestellte Dotationskapital,

4. bei allen Versicherungsunternehmen

a) das Partizipationskapital gemäß § 73 c

Abs. 1,

b) das Ergänzungskapital gemäß § 73 c

Abs. 2 bis 30 vH der übrigen Eigenmittel

abzüglich der Risikorücklage gemäß

§ 73 a, solange die Restlaufzeit noch mindestens

drei Jahre beträgt, und

c) die offenen Rücklagen, soweit sie nicht

durch Verpflichtungen belastet sind.

(3) Der Reinverlust ist von den Eigenmitteln

abzuziehen. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung

(Gewinnbeteiligung) in der Lebens- und in der

Krankenversicherung, soweit sie zur Deckung von

Verlusten herangezogen werden können, sind den

Eigenmitteln hinzuzurechnen.

(4) Die Eigenmittel müssen vorbehaltlich des

Abs. 5 mindestens betragen

1. für die Lebensversicherung 3,5 vH der Deckungsrückstellung

und der Prämienüberträge

des gesamten direkten Geschäfts zuzüglich

0,25 vH des Risikokapitals aus dem gesamten

Geschäft, letzteres vermindert um den Anteil

der abgegebenen Rückversicherung, höchstens

jedoch um 15 vH; Risikokapital ist die

Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalls

zu dem für die Beurteilung der

Eigenmittelausstattung maßgebenden Zeitpunkt

fällig gewesen wäre, abzüglich der

Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge;

bei Rentenversicherungen tritt an die

Stelle der Versicherungssumme der Barwert

der Rente; negatives Risikokapital ist nicht zu

berücksichtigen;

2. für die Krankenversicherung das jeweils

höhere der folgenden Ergebnisse

a) 12 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich

der Nebenleistungen des gesamten

Geschäfts im letzten Geschäftsjahr, vermindert

um die abgegrenzten abgegebenen

Rückversicherungsprämien, höchstens jedoch

um 15 vH,

b) 18 vH der durchschnittlichen abgegrenzten

Versicherungsleistungen des gesamten

Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,

vermindert um die abgegrenzten Versi-

cherungsleistungen der Rückversicherer,

höchstens jedoch um 15 vH,

3. für die Schaden- und Unfallversicherung das

jeweils höhere der folgenden Ergebnisse

a) 18 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich

der Nebenleistungen des

gesamten Geschäfts im letzten Geschäftsjahr,

vermindert um die abgegrenzten

abgegebenen Rückversicherungsprämien,

höchstens jedoch um 40 vH,

b) 26 vH der durchschnittlichen abgegrenzten

Versicherungsleistungen des gesamten

Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,

vermindert um die abgegrenzten

Versicherungsleistungen der Rückversicherer,

höchstens jedoch um 40 vH.

(5) Die Eigenmittel müssen mindestens betragen

1. bei Versicherungsunternehmen, die nur die

Rechtsschutz-, die Kredit- und Kautions- oder

die Transportversicherung betreiben,

30 Millionen Schilling,

2. bei Versicherungsunternehmen, die nur die

Personenversicherung (Lebens-, Kranken-

und Unfallversicherung) oder die Schaden-

und Unfallversicherung betreiben, 70 Millionen

Schilling,

3. bei allen anderen Versicherungsunternehmen

100 Millionen Schilling.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

bestimmen, daß bei Versicherungsunternehmen, die

nicht unter Abs. 5 Z 1 fallen, jedoch einen ebenso

eingeschränkten Geschäftsumfang innerhalb der

Schaden- und Unfallversicherung aufweisen, die

Eigenmittel nur mindestens 30 Millionen Schilling

betragen müssen.

(7) Die Bestimmungen über die Kaution bleiben

unberührt.

Zusatzkapital

§ 73 c. (1) Partizipationskapital (§ 73 b Abs. 2

Z 4 lit. a) ist eingezahltes Kapital,

1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht

auf die außerordentliche und ordentliche

Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das vom Versicherungsunternehmen nur

unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen

Kapitalherabsetzungsvorschriften

zurückgezahlt werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei

als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn

ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung

offener Rücklagen anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am

Verlust teilnimmt und

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös

verbunden ist und erst nach

Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen

Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

(2) Ergänzungskapital (§ 73 b Abs. 2 Z 4 lit. b) ist

eingezahltes Kapital,

1. das vereinbarungsgemäß dem Versicherungsunternehmen

auf mindestens acht Jahre unter

Verzicht auf die außerordentliche und

ordentliche Kündigung zur Verfügung

gestellt wird,

2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen,

soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher

Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung

von Rücklagen) gedeckt sind,

3. das vor Liquidation nur unter anteiligem

Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen

Nettoverluste zurückgezahlt werden

darf und

4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung

oder Sicherstellung jener Forderungen

zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch

Partizipationskapital darstellen.

(3) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital

dürfen Wertpapiere ausgegeben werden.

Auf Partizipationsscheine ist das Wertpapier-

Emissionsgesetz 1979, BGBl. Nr. 65, nicht anzuwenden.

Wird durch eine Maßnahme das bestehende

Verhältnis zwischen den Vermögensrechten

der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit

dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten

geändert, so ist dies angemessen auszugleichen.

Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in

§ 174 des Aktiengesetzes genannten Schuldverschreibungen

und Genußrechten; zu diesem Zweck

kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß

§ 174 Abs. 4 des Aktiengesetzes ausgeschlossen

werden.

(4) Vor der Ausgabe von Partizipationskapital ist

vom Versicherungsunternehmen ein von einem

Wirtschaftsprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen.

§ 4 Abs. 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf

diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden.

(5) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das

Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung

des obersten Organs teilzunehmen und

Auskünfte im Sinn des § 112 des Aktiengesetzes zu

begehren.

(6) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten

als Eigenmittel, sobald ein Wirtschaftsprüfer die

Gesetzmäßigkeit festgestellt hat. Der Schilling-

Gegenwert eines auf Fremdwährung lautenden

Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils

mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten

Devisenmittelkurs anzusetzen. Das Partizipationskapital

und das Ergänzungskapital sind den

Eigenmitteln nicht zuzurechnen, insoweit den Versicherungsunternehmen

gleichartige Forderungen

gegen andere Versicherungsunternehmen zustehen.

Unternehmensgruppen

§ 73 d. (1) Für Gruppen von Versicherungsunternehmen

(Unternehmensgruppen) sind die Eigen-

mittel und ihre Mindestbeträge gesondert zu ermitteln.

(2) Eine Unternehmensgruppe liegt vor, wenn

ein inländisches Versicherungsunternehmen, auf

das § 73 b Abs. 4 anzuwenden ist (übergeordnetes

Unternehmen), an einer oder mehreren Versicherungsaktiengesellschaften

(nachgeordneten Unternehmen)

zu mindestens 50 vH unmittelbar oder

mittelbar beteiligt ist. Hiebei sind mittelbare Beteiligungen

dann zu berücksichtigen, wenn das übergeordnete

Unternehmen an dem Unternehmen, das

die Beteiligung vermittelt, zu mindestens 25 vH

beteiligt ist.

(3) Das übergeordnete Unternehmen hat die

Bemessungsgrundlagen gemäß § 73 b Abs. 4 und

die Eigenmittel der nachgeordneten Unternehmen

seinem jeweiligen Eigenkapitalanteil entsprechend

mit den eigenen Bemessungsgrundlagen gemäß

§ 73 b Abs. 4 und den eigenen Eigenmitteln zu konsolidieren

und die Buchwerte ihrer Eigenkapitalanteile

beim nachgeordneten Unternehmen von ihren

Eigenmitteln abzuziehen. Bei mittelbaren Beteiligungen

sind solche Buchwerte entsprechend den

mittelbaren Anteilen abzuziehen. Zur Ermittlung

der Mindesteigenmittel der Unternehmensgruppe

hat das übergeordnete Unternehmen die konsolidierten

Bemessungsgrundlagen gemäß § 73 b Abs. 4

den konsolidierten Eigenmitteln gegenüberzustellen.

(4) Der Abzug der Buchwerte der Eigenkapitalanteile

beim nachgeordneten Unternehmen kann

unterbleiben, wenn die dem Eigenkapitalanteil entsprechenden

Eigenmittel des nachgeordneten

Unternehmens den Eigenmitteln nicht zugerechnet

werden. Auf ausländische nachgeordnete Unternehmen

ist § 73 b Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine ungenügende Eigenmittelausstattung

der Unternehmensgruppe ist durch das übergeordnete

Unternehmen auszugleichen.

(6) Hält ein Versicherungsunternehmen unmittelbar

oder mittelbar Anteilsrechte an einem anderen

Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß

Abs. 2 konsolidierungspflichtig sind, so hat es zur

Ermittlung der Mindesteigenmittel den Buchwert

dieser Anteilsrechte oder die dem Eigenkapitalanteil

entsprechenden Eigenmittel des anderen Versicherungsunternehmens

von den eigenen Eigenmitteln

abzuziehen. Desgleichen ist der Buchwert

anderer Aktiven abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich

bei einem anderen Versicherungsunternehmen

als Eigenmittel anerkannt werden. Der

Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung

weitere Abzugsverpflichtungen feststellen,

soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung

von Eigenmitteln erforderlich ist.

(7) Ein Abzug gemäß Abs. 6 ist nur insoweit

durchzuführen, als er 3 vH der Bemessungsgrundlage

nach § 73 b Abs. 4 übersteigt."

44. Die Überschrift zu § 74 lautet

„Grundsätze der Kapitalanlagen"

45. Im § 75 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die

Worte „nur dann".

46. An den § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Veräußerung oder hypothekarische

Belastung von Liegenschaften sowie der Abbruch

oder die Errichtung eines Gebäudes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

unverzüglich schriftlich

anzuzeigen."

47. § 76 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens

an einer Aktiengesellschaft oder einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH

des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft

oder deren Kaufpreis 10 vH des Grundkapitals, der

Sicherheitsrücklage oder des Dotationskapitals des

Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der

Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher

Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung bereits

genehmigter Beteiligungen, wenn die vorstehenden

Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch

überschritten werden."

48. Im § 76 Abs. 3 entfallen die Worte „nur

dann".

49. § 76 Abs. 5 lautet

„(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

Auflösung des Beteiligungsverhältnisses zu verlangen,

wenn

1. die im Abs. 3 genannten Umstände nach

Erteilung der Genehmigung eintreten oder

2. das Unternehmen, an dem sich das Versicherungsunternehmen

beteiligt hat, dauernd

einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es

sei denn, daß für diese Beteiligung berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen."

50. An den § 76 werden folgende Abs. 7 und 8

angefügt

„(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung

von genehmigten Beteiligungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde

unverzüglich schriftlich

anzuzeigen.

(8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens

an eine Gesellschaft, an der es sich

mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung beteiligt

hat, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich

schriftlich anzuzeigen."

51. § 77 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich

der Abs. 2 bis 4, nur gewidmet werden

1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere

Wertpapiere im Sinn der §§ 230 b und 230 c

ABGB,

2. sonstige Darlehen an den Bund oder ein Bundesland

sowie solche, für deren Verzinsung

und Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland

haftet, soweit sie nicht unter Z 1 fallen,

3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen

Ertrag abwerfen und vorwiegend Wohn- oder

Geschäftszwecken dienen, bis höchstens

30 vH des Deckungserfordernisses,

4. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene

Aktien von inländischen Unternehmen, sofern

sie 5 vH des Grundkapitals dieser Unternehmen

nicht übersteigen, und Wertpapiere über

Partizipations- oder Ergänzungskapital

gemäß § 12 Abs. 7 und 8 des Kreditwesengesetzes

oder gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes

sowie Investmentzertifikate von Rentenfonds

inländischer Kapitalanlagegesellschaften

bis insgesamt höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses;

hiebei dürfen einzelne

Anlagen 1 vH des Deckungserfordernisses

nicht übersteigen,

5. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft

berechtigten Banken bis höchstens 10 vH des

Deckungserfordernisses.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 festgesetzte Grenze für die

dort angeführten Kapitalanlagen insgesamt kann

durch Verordnung bis auf 20 vH erhöht werden,

soweit dies aus volkswirtschaftlichen Interessen

gerechtfertigt und mit den Interessen der Versicherten

vereinbar ist. Im Einzelfall kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

aus berücksichtigungswürdigen

Gründen eine Überschreitung der im

Abs. 1 Z 3 bis 5 festgesetzten Grenzen gestatten."

52. An den § 77 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Aktien, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen, dürfen

jedoch keinesfalls dem Deckungsstock gewidmet

werden."

53. Im § 77 Abs. 5 dritter Satz werden nach den

Worten „Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann" die Worte „für festverzinsliche Wertpapiere

unter Verhängung eines Veräußerungsverbots" eingefügt.

Folgender Satz wird angefügt

„Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten

Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag

aushaftenden Forderungen abzuziehen."

54. Im § 77 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort

„vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.

55. § 77 Abs. 7 lautet

„(7) Im Deckungsstockverzeichnis sind der Ort

und die Art der Verwahrung beweglicher Werte

anzugeben. Verwahrungsverträge mit ausländischen

Verwahrern bedürfen der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann aus Gründen der

Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen

des Ortes und der Art der Verwahrung anordnen."

56. § 78 Abs. 1 lautet

„(1) Technische Verbindlichkeiten aus dem

Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen

selbst oder hinsichtlich der von ihm

übernommenen Rückversicherung von einem zum

Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer

ein Deckungsstock zu bilden ist, sind gemäß

Abs. 3 bis 6 zu bedecken."

57. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet

„Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere

die Prämienüberträge, die Rückstellung für

schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung

für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)

und sonstige Rückstellungen für Vergütungen

an Versicherungsnehmer sowie die Rückstellung

für den schwankenden Jahresbedarf."

58. § 78 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

sind, vorbehaltlich der Abs. 4 bis 6,

geeignet

1. die im § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten

Anlagen,

2. durch Hypotheken besicherte Forderungen

bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswerts

a) auf inländischen Liegenschaften, auch

soweit die Forderungen nicht unter Z 1

fallen,

b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,

3. Darlehen an Gemeinden sowie solche, für

deren Verzinsung und Rückzahlung eine

Gemeinde haftet, sofern dafür Bundesabgabenertragsanteile

oder bundesgesetzlich

geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,

4. Darlehen

a) an Energieversorgungsunternehmen,

deren Anteile ausschließlich oder überwiegend

im Eigentum des Bundes oder

eines Bundeslandes stehen,

b) an Fonds, die vom Bund oder einem

Bundesland errichtet sind, sofern sie

durch die Abtretung von Ansprüchen

gesichert werden, die dem Darlehensnehmer

gegen Dritte zustehen,

5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Z 1

fallen, oder Hypotheken, die unter Z 1 oder

2 fallen, verpfändet worden sind,

6. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene

Schuldverschreibungen, die auf Geld

lauten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, bis

höchstens 25 vH der technischen Verbindlichkeiten,

7. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene

Aktien, sofern sie 5 vH des Grundkapitals

nicht übersteigen, und Wertpapiere über

Partizipations- oder Ergänzungskapital

gemäß § 12 Abs. 7 und 8 des Kreditwesenge-

setzes oder gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes

bis zusammen höchstens 20 vH der technischen

Verbindlichkeiten; hiebei dürfen

einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen,

8. Investmentzertifikate inländischer Kapitalanlagegesellschaften

bis höchstens 10 vH der

technischen Verbindlichkeiten; hiebei dürfen

einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen,

9. inländische Liegenschaften, die einen ständigen

Ertrag abwerfen oder erwarten lassen

oder ausschließlich oder überwiegend für

den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind,

bis höchstens 30 vH der technischen Verbindlichkeiten,

10. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft

berechtigten Banken bis höchstens 20 vH der

technischen Verbindlichkeiten."

59. Im § 78 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 Z 6

bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 6 bis 10"

ersetzt.

60. § 78 Abs. 6 lautet

„(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

festsetzen, daß andere Werte für die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind,

wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender

Ertrag jenen der in Abs. 3 angeführten Anlagen

annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige

Gründe dafür vorliegen."

61. Im § 78 Abs. 7 wird das Wort „gewidmeten"

durch das Wort „geeigneten" ersetzt.

62. § 78 Abs. 8 lautet

„(8) Kassenbestände können auf die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten angerechnet

werden."

63. Im § 81 Abs. 4 wird vor den Worten „den

Prüfungsauftrag" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

64. § 81 Abs. 5 lautet

„(5) Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen

festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit

der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

gefährdet oder die für den Betrieb

der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften

für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen

der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich

schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind

dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der

Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen

Versicherungsunternehmens zur Kenntnis

zu bringen."

Die Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und

7.

65. Nach dem § 81 wird folgender § 81 a eingefügt

„§ 81 a. Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde

über seine Beurteilung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens

sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene

Tatsachen, welche die dauernde

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

beeinträchtigen, jährlich schriftlich

zu berichten. Der Bericht hat insbesondere

Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der

Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten."

66. Im § 82 wird das Wort „ehestmöglich" durch

die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb von

sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"

ersetzt.

67. An den § 83 Abs. 2 Z 1 werden folgende lit. d

und e angefügt

„d) über die Erstellung einer gesonderten

Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige

(Versicherungsarten),

e) über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen,

die im Verhältnis der Versicherer

untereinander gleich der Mitversicherung

gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer

als solche ausgewiesen zu werden,"

68. § 83 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet

„4. Vorschriften über die Durchführung der

Abschlußprüfung, den Prüfungsbericht und

den Bericht des Abschlußprüfers an die Versicherungsaufsichtsbehörde

gemäß § 81 a,

5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,

insbesondere über

Aufgliederungen und Nachweisungen zum

Jahresabschluß und die Verwendung von

Formblättern und maschinell lesbaren Datenträgern

hiefür sowie über Vorlagefristen; die

Aufgliederungen und Nachweisungen haben

auch die Ergebnisse der abgegebenen und

übernommenen Rückversicherung gesondert

darzustellen."

69. § 85 Abs. 1 dritter Satz entfällt.

70. Im § 86 Abs. 1 werden die Worte „der

Hauptbevollmächtigte" durch die Worte „die

Geschäftsleitung" ersetzt.

71. Im § 86 Abs. 4 wird das Won „ehestmöglich"

durch die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb

von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"

ersetzt.

72. Im § 100 lautet die Überschrift

„Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und

Anzeigepflicht"

Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Das Versicherungsunternehmen hat der

Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich

schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer

unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der

dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus

den Versicherungsverträgen führen können."

73. § 101 samt Überschrift lautet

„Prüfung vor Ort

§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen

jederzeit vor Ort prüfen.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden,

denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen

worden sind, und zwar unabhängig davon,

ob gemäß § 17 a die Übertragung der Genehmigung

bedarf.

(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung

erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

Prüfungsorgane bestellen, die nicht

der Versicheruhgsaufsichtsbehörde angehören.

Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde

eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen

Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen

Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind

vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen."

74. In § 102 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die

Worte „der Versicherungsaufsichtsbehörde".

75. An den § 104 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Für die Befolgung von Anordnungen, die zu

einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene

Frist zu setzen."

76. .§ 104 Abs. 2 lautet

„(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr

Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler,

selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen

gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes

übertragen wurden, und zwar unabhängig

davon, ob gemäß § 17 a die Übertragung der

Genehmigung bedarf."

77. § 104 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 erhält die

Bezeichnung 3. In seinem ersten Satz werden vor

dem Wort „Handlungen" die Worte „ihr durch die

Überwachung der Geschäftsgebarung (§ 99)

bekannt gewordenen" eingefügt.

78. § 104 Abs. 5 und 6 entfällt.

79. In der Überschrift und im ersten Satz des

§ 105 wird der Ausdruck „(des obersten Organs)"

jeweils durch den Ausdruck „(Mitgliederversammlung

oder Mitgliedervertretung)" ersetzt.

80. Die §§ 106 und 107 lauten

„Gefahr für die Belange der Versicherten

§ 106. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die

Belange der Versicherten, insbesondere für die

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,

kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

befristete Maßnahmen durch

Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach

Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

insbesondere

1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der

Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

die Geschäftsführung ganz oder teilweise

untersagen,

2. einen Regierungskommissär bestellen,

3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz

oder teilweise untersagen.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des

Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner

eine Änderung des Geschäftsplans für neu

abzuschließende und die Verlängerung bestehender

Versicherungsverträge anordnen.

(4) Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen

nur Personen bestellt werden, bei denen nicht

ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 1 vorliegt.

Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte

gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen

zur Abwendung einer Gefahr

im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter

Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den

Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.

(5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach

Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den

betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Entziehung der Konzession

§ 107. (1) Die Konzession ist, unbeschadet des

§ 7 Abs. 1, zu entziehen, wenn

1. nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund

eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen

nach den §§ 104 bis 106 nicht behoben werden

kann,

2. das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige

Anordnung nach § 104 Abs. 1 oder 3

oder § 106 Abs. 3 nicht befolgt.

(2) Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß

Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden

dürfen und bestehende Versicherungsverträge

ehestmöglich beendet werden müssen.

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

wirkt die Entziehung der Konzession wie ein

Auflösungsbeschluß.

(4) Die Entziehung der Konzession ist auf

Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das

Handelsregister einzutragen.

(5) Die Genehmigung zum Betrieb einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist,

unbeschadet des § 7 Abs. 2, zu widerrufen, wenn

die in Abs. 1 angeführten Gründe nur bei ihnen

vorliegen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

81. Im § 108 werden

a) in der Z 2 die Worte „für das keine Konzession

erteilt wurde oder für das die Konzession

auf Grund des § 12 Abs. 2 bis 4 erloschen

ist" durch die Worte „das keine Konzession

besitzt" ersetzt,

b) in der Z 6 nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde"

die Worte „oder einer

Untersagung des Regierungskommissärs

(§ 106 Abs. 4 dritter Satz)" eingefügt,

c) in der Z 7 das Wort „oder" durch einen Beistrich

ersetzt und nach den Worten „als selbständiger

Versicherungsvertreter" ein. Beistrich

und die Worte „als Prüfer gemäß § 101

Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß

§ 106 Abs. 2 Z 2" eingefügt und

d) die Zahl „30000,-" durch die Zahl

„300000" ersetzt.

82. Im § 109 wird die Zahl „50000,—" durch die

Zahl „500000" ersetzt.

83. Im § 110 werden die Worte „ohne Konzession,

nach Untersagung des Geschäftsbetriebes

oder nachdem die Konzession auf Grund des § 12

Abs. 2 bis 4 erloschen ist" durch die Worte „ohne

Konzession oder nach Untersagung des Geschäftsbetriebes"

und die Zahl „100000,—" durch die

Zahl „1000000" ersetzt.

84. Im § 112 Abs. 2 werden vor dem Wort „verwahrt"

die Worte „angelegt und" eingefügt.

85. Im § 116 Abs. 1 Z 3 lit. i werden nach den

Worten „das Erlöschen" die Worte „oder die Entziehung"

eingefügt.

86. § 116 Abs. 1 Z 3 lit. k entfällt. Lit. 1 erhält die

Bezeichnung k.

87. § 117 lautet

„§ 117. (1) Der Personal- und Sachaufwand der

Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht)

mit Ausnahme der Kosten gemäß

§ 22 Abs. 3 zweiter Satz, § 101 Abs. 3 dritter Satz

und § 106 Abs. 5 ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen

mit einer Gebühr zu erstatten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden

die verrechneten Prämien des gesamten inländischen

Geschäftes einschließlich der Nebenleistungen

der Versicherungsnehmer.

(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis

von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht

zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage

nach Abs. 2. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde

jährlich auf Grund der

Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres

festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille

und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr

sind zulässig. Der Gebührensatz darf

1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht

überschreiten.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen

vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens

einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben

zu behandeln.

(5) Für Versicherungsunternehmen, die unter § 2

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine

ermäßigte Gebühr festgesetzt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt

ist, ist der Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes an dessen Bestimmungen

anzupassen.

(4) Für Versicherungen, die unter Art. I Z 1 fallen,

ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Konzession zu beantragen.

(5) Art. I Z 2 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsunternehmen

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß ihnen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung

als erteilt gilt, jedoch nach

Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu entziehen ist, wenn sie zu diesem

Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung

der Konzession nicht erfüllen.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestellte Hauptbevollmächtigte von

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

und ihre Stellvertreter gelten ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder

der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung

gemäß Art. I Z 3.

(7) Von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsunter-

nehmen sind die in § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 in der Fassung

gemäß Art. I Z 4 angeführten Voraussetzungen

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung gemäß Art. I Z 4 ist

von bestehenden Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erfüllen. Art. I Z 6 ist ab Erfüllung dieser

Voraussetzungen anzuwenden.

(9) § 5 Abs. 3 in der Fassung gemäß Art. I Z 4 ist

auf bestehende Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen anzuwenden.

(10) Art. I Z 14 gilt nicht für zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende

Versicherungsverträge.

(11) Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder

und Mitglieder der Geschäftsleitung

von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

nach Ablauf von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(12) § 17 a Abs. 4 und 5 in der Fassung gemäß

Art. I Z 26 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende Ausgliederungsverträge

anzuwenden. Solche Verträge sind der

Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines

Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(13) § 17 b in der Fassung gemäß Art. I Z 26 ist

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Zu erfüllen.

(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestellte Treuhänder und Stellvertreter

bedürfen bis zum Ablauf des Zeitraums, für

den sie bestellt sind, längstens jedoch während

zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

keiner Bestellung gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung

gemäß Art. I Z 31. § 22 Abs. 3 in der Fassung

gemäß Art. I Z 31 gilt für sie während dieses Zeitraums

nicht.

(15) § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz in der

Fassung gemäß Art. I Z 33 ist erstmals auf das erste

Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beginnt.

(16) § 73 b Abs. 4 in der Fassung gemäß Art. I

Z 43 ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,

das frühestens sechs Jahre nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende Versicherungsunternehmen haben die

Voraussetzungen des § 73 b Abs. 5 in der Fassung

gemäß Art. I Z 43 innerhalb von fünf Jahren nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu 60 vH,

innerhalb von sechs Jahren zu 80 vH, innerhalb von

sieben Jahren zur Gänze zu erfüllen.

(17) § 76 Abs. 1 zweiter Satz, 5, 7 und 8 in der

Fassung gemäß Art. I Z 47, 49 und 50 ist auf vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigte

Beteiligungen anzuwenden.

(18) Art. I Z 65 ist erstmals auf das erste

Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beginnt.

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

außer Kraft

1. das Bundesgesetz betreffend Fremdwährungsverpflichtungen

und Goldklauseln in Lebensversicherungsverträgen,

BGBl. Nr. 131/1936,

2. Art. II des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 124, womit das Gesetz über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen geändert

wird.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z 36, 37, 40 und 84 der Bundesminister

für Justiz, sonst der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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