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558_1985 AT

558. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten

Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1986 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1985 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 103, über den

Normalkostentarif aufgehoben.

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