558. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,
ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten
Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom
Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende
Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes
vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1986 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1985 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 103, über den
Normalkostentarif aufgehoben.