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558_1983 AT

558. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich

und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes

1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen

Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der

Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

für die elektrischen Leitungsanlagen der

Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke

Aktiengesellschaft (NEWAG)

„20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation

Zöbern Laschober" sowie „20 kV-Anschlußleitung

für die Trafostation Knolln West" einschließlich

der Trafostationen „Zöbern Laschober" und

„Knolln West" vorzunehmen.

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