558. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich
und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes
1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen
Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der
Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
für die elektrischen Leitungsanlagen der
Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke
Aktiengesellschaft (NEWAG)
„20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation
Zöbern Laschober" sowie „20 kV-Anschlußleitung
für die Trafostation Knolln West" einschließlich
der Trafostationen „Zöbern Laschober" und
„Knolln West" vorzunehmen.