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558_1981 AT

558. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196

Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren

militärfachlichen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang

in Verbindung mit einer praktischen

Verwendung.

§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

1. die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

sowie des Verwaltungsverfahrensrechtes,

2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben

notwendigen Kenntnisse der Aufbau-

und Ablauforganisation und der spezifischen

Verfahrensweisen im Bundesministerium für

Landesverteidigung sowie in Stäben der oberen

und mittleren Führung, darüber hinaus

das erforderliche wehrspezifische Wissen auf

seinem Fachgebiet sowie die notwendigen

Kenntnisse auf dem Gebiet des Wehrrechts

und aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,

3. ein eingehendes praktisches Fachwissen für

seine Verwendung

zu vermitteln.

§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind

dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen

gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang

ist an der Landesverteidigungsakademie

in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem

Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln.

Die praktische Verwendung hat sechs

Monate zu dauern und kann nach Wahl der

Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert

werden.

§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des

Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung

(Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zu

widerrufen.

Dienstprüfung

§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur

zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne des

§ 1 absolviert hat.

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu

bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen

Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von

der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten

gewähltes Thema zu verfassen

1. Militärfremdsprachenwesen;

2. Militärpsychologie;

3. Militärpädagogik;

4. Militärsoziologie;

5. Militärgeschichte;

6. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;

7. Wehrrecht;

8. wissenschaftliche Militärökonomie.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission

eine vorgelegte einschlägige wissenschaftliche

Veröffentlichung des Kandidaten, die nicht dem

Erwerb eines akademischen Grades gedient hat,

einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung

gleichhalten.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht

und Behördenorganisation, Dienst- und

Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

Verwaltungsverfahrensrecht);

2. Heeresorganisation;

3. allgemeine Führungsgrundlagen;

4. umfassende Landesverteidigung;

5. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung

abgelegt wurde.

§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder H1 oder Hochschullehrer bestellt werden.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen

Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer

der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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