558. Verordnung: Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 Abs. 1 und 196
Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Ausbildung der Offiziere des höheren
militärfachlichen Dienstes erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang
in Verbindung mit einer praktischen
Verwendung.
§ 2. Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
1. die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
sowie des Verwaltungsverfahrensrechtes,
2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben
notwendigen Kenntnisse der Aufbau-
und Ablauforganisation und der spezifischen
Verfahrensweisen im Bundesministerium für
Landesverteidigung sowie in Stäben der oberen
und mittleren Führung, darüber hinaus
das erforderliche wehrspezifische Wissen auf
seinem Fachgebiet sowie die notwendigen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Wehrrechts
und aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
3. ein eingehendes praktisches Fachwissen für
seine Verwendung
zu vermitteln.
§ 3. (1) Durch den Ausbildungslehrgang sind
dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen
gemäß § 2 Z 1 und 2 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang
ist an der Landesverteidigungsakademie
in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2) Durch die praktische Verwendung ist dem
Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 3 zu vermitteln.
Die praktische Verwendung hat sechs
Monate zu dauern und kann nach Wahl der
Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert
werden.
§ 4. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des
Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung
(Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zu
widerrufen.
Dienstprüfung
§ 5. Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur
zuzulassen, wenn er die Ausbildung im Sinne des
§ 1 absolviert hat.
§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu
bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen
Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von
der Dienstbehörde aus den nachfolgenden Fachgebieten
gewähltes Thema zu verfassen
1. Militärfremdsprachenwesen;
2. Militärpsychologie;
3. Militärpädagogik;
4. Militärsoziologie;
5. Militärgeschichte;
6. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;
7. Wehrrecht;
8. wissenschaftliche Militärökonomie.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 kann der Vorsitzende der Prüfungskommission
eine vorgelegte einschlägige wissenschaftliche
Veröffentlichung des Kandidaten, die nicht dem
Erwerb eines akademischen Grades gedient hat,
einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung
gleichhalten.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht
und Behördenorganisation, Dienst- und
Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht);
2. Heeresorganisation;
3. allgemeine Führungsgrundlagen;
4. umfassende Landesverteidigung;
5. das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung
abgelegt wurde.
§ 7. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder H1 oder Hochschullehrer bestellt werden.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen
Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer
der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.