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558. Bundesgesetz: 7. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Bundesgesetz: 7. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/

1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974,

des Artikels XXI des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 280/1978 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 104/1979 wird wie folgt geändert

1. § 19 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen

im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten

ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem

rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder

schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie

ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit

des Beamten oder in einer Steigerung

der Bedürfnisse der früheren Ehefrau gehabt

hat."

2. § 59 Abs. 1 Z 10 hat zu lauten

„10. § 61 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.

Nr. 150,"

Artikel II

(1) Die Ruhegenüsse der Richter und Staatsanwälte,

die vor dem 1. Juli 1979 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind, und die Versorgungsgenüsse

der Hinterbliebenen dieser Beamten sind

mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 an neu zu

bemessen. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung

des Ruhegenusses bis Ende Juni 1979 zugrunde

liegende ruhegenußfähige Monatsbezug

— im folgenden kurz „bisheriger ruhegenußfähiger

Monatsbezug" genannt — nach den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln.

Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses

tritt nicht ein.

(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenußfähigen

Monatsbezug zugrunde liegenden

Gehaltes nach § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956, der Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes

1956 und einer allfälligen Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes

1956 tritt zum Zweck der Überleitung

das Gehalt nach den Bestimmungen des § 66

Abs. 2 des Richterdienstgesetzes in der Fassung

des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/

1979 beziehungsweise das Gehalt nach den Bestimmungen

des § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1979. Dieses Gehalt bestimmt

sich nach der Gehaltsgruppe, die sich aus

der nachstehenden Tabelle für Richter oder

Staatsanwälte ergibt, und — soweit sich nicht

aus Abs. 3 etwas anderes ergibt — nach der

Gehaltsstufe, deren Gehaltsahsatz den der Summe

aus dem dem bisherigen ruhegenußfähigen

Monatsbezug zugrunde liegenden Gehalt, der

Dienstzulage und einer allfälligen Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes

1956 nächsthöheren Gehaltsansatz darstellt

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 tritt an die Stelle des bisherigen Gehaltes

nach § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

der Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes

1956 und einer allfälligen Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956

a) bei Vorstehern und Richtern des Bezirksgerichtes

der Standesgruppen 1 bis 4 höchstens

das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der

Gehaltsgruppe I,

b) bei Richtern im Evidenzbüro des Obersten

Gerichtshofes höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe

13 der Gehaltsgruppe I,

c) bei Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes

höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe

10 der Gehaltsgruppe I,

d) bei Richtern beim Oberlandesgericht für

den Sprengel des Oberlandesgerichtes

höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 3

der Gehaltsgruppe I,

e) bei den Oberstaatsanwaltstellvertretern

höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 14

der Gehaltsgruppe II.

(4) Das Gehalt, das der nach den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 ermittelten Gehaltsgruppe

und Gehaltsstufe entspricht, ist der neuen Ermittlung

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

mit dem sich aus Art. VII Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Ansatz

zugrunde zu legen. Ein in Betracht kommendes

festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz

des Richterdienstgesetzes ist dieser Ermittlung

mit dem sich aus Art. II Z 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Betrag, das Gehalt

des Leiters der Generalprokuratur mit dem

sich aus Art. I Z 25 des erwähnten Gesetzes ergebenden

Betrag zugrunde zu legen.

(5) Bei Richtern und Staatsanwälten, deren

bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug eine

Dienstalterszulage umfaßte, tritt an die Stelle

dieser Dienstalterszulage die Dienstalterszulage

nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 des

Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 beziehungsweise

die Dienstalterszulage nach den Bestimmungen

des § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1979 im Betrage von 2329 S

(Art. VII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 561/1979). Bei den unter Abs. 3 lit. a und

lit. d angeführten Richtern bildet die Dienstalterszulage

vom 1. Jänner 1980 an keinen Bestandteil

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. In

diesen Fällen ist jedoch eine allfällige Dienstalterszulage,

die Bestandteil des bisherigen

ruhegenußfähigen Monatsbezuges war, bei der

nach Abs. 2 vorzunehmenden Ermittlung der

Gehaltsstufe neben dem Gehalt, der Dienstzulage

und einer allfälligen Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956

zu berücksichtigen. Die nach Abs. 3 vorgesehenen

höchsten Gehaltsstufen dürfen jedoch nicht überschritten

werden.

(6) Bei Richtern und Staatsanwälten, deren

bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug eine

Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 umfaßte, tritt an die Stelle

dieser Verwendungszulage die Verwendungszulage

nach den Bestimmungen des § 68 a Abs. 1 des

Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 beziehungsweise

die Verwendungszulage nach den Bestimmungen

des § 45 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1979 mit dem sich aus Art. II Z 5

beziehungsweise aus Art. I Z 27 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Betrag.

Verwendungszulagen nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 bilden bei Richtern und

Staatsanwälten vom 1. Jänner 1980 an keinen

Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

mehr.

(7) Die Bestimmungen des § 68 d des Richterdienstgesetzes

in der Fassung des Art. III des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 sind bei der

Neuermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

der Richter unter Berücksichtigung der

Vorschrift des Art. II Z 6 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 561/1979 sinngemäß anzuwenden.

Entsprechendes gilt bezüglich der Bestimmungen

des § 86 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 136/1979 und des Art. I Z 63 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 561/1979.

(8) Solange der auf Grund des bisherigen

ruhegenußfähigen Monatsbezuges im Dezember

1979 gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenuß

höher ist als der sich auf Grund der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 7 ergebende Ruhe- oder Versorgungsgenuß,

gebührt der Ruhe- oder Versorgungsgenuß

in der bisherigen Höhe.

Artikel III

Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6

beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1979 ist nur soweit

und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs

-)genusses zu berücksichtigen, als der

ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen

Monatsbezug zurückbleibt, der sich

unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten

Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3

dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.

Artikel IV

(1) Artikel II tritt mit 1. Jänner 1980, Artikel

III mit 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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