558. Bundesgesetz: 7. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/
1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974,
des Artikels XXI des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 280/1978 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 104/1979 wird wie folgt geändert
1. § 19 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen
im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten
ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem
rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder
schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie
ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit
des Beamten oder in einer Steigerung
der Bedürfnisse der früheren Ehefrau gehabt
hat."
2. § 59 Abs. 1 Z 10 hat zu lauten
„10. § 61 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl.
Nr. 150,"
Artikel II
(1) Die Ruhegenüsse der Richter und Staatsanwälte,
die vor dem 1. Juli 1979 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, und die Versorgungsgenüsse
der Hinterbliebenen dieser Beamten sind
mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 an neu zu
bemessen. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung
des Ruhegenusses bis Ende Juni 1979 zugrunde
liegende ruhegenußfähige Monatsbezug
— im folgenden kurz „bisheriger ruhegenußfähiger
Monatsbezug" genannt — nach den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln.
Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses
tritt nicht ein.
(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenußfähigen
Monatsbezug zugrunde liegenden
Gehaltes nach § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956, der Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes
1956 und einer allfälligen Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes
1956 tritt zum Zweck der Überleitung
das Gehalt nach den Bestimmungen des § 66
Abs. 2 des Richterdienstgesetzes in der Fassung
des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/
1979 beziehungsweise das Gehalt nach den Bestimmungen
des § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1979. Dieses Gehalt bestimmt
sich nach der Gehaltsgruppe, die sich aus
der nachstehenden Tabelle für Richter oder
Staatsanwälte ergibt, und — soweit sich nicht
aus Abs. 3 etwas anderes ergibt — nach der
Gehaltsstufe, deren Gehaltsahsatz den der Summe
aus dem dem bisherigen ruhegenußfähigen
Monatsbezug zugrunde liegenden Gehalt, der
Dienstzulage und einer allfälligen Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes
1956 nächsthöheren Gehaltsansatz darstellt
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 tritt an die Stelle des bisherigen Gehaltes
nach § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
der Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes
1956 und einer allfälligen Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956
a) bei Vorstehern und Richtern des Bezirksgerichtes
der Standesgruppen 1 bis 4 höchstens
das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der
Gehaltsgruppe I,
b) bei Richtern im Evidenzbüro des Obersten
Gerichtshofes höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe
13 der Gehaltsgruppe I,
c) bei Präsidialsekretären des Oberlandesgerichtes
höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe
10 der Gehaltsgruppe I,
d) bei Richtern beim Oberlandesgericht für
den Sprengel des Oberlandesgerichtes
höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 3
der Gehaltsgruppe I,
e) bei den Oberstaatsanwaltstellvertretern
höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 14
der Gehaltsgruppe II.
(4) Das Gehalt, das der nach den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 ermittelten Gehaltsgruppe
und Gehaltsstufe entspricht, ist der neuen Ermittlung
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
mit dem sich aus Art. VII Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Ansatz
zugrunde zu legen. Ein in Betracht kommendes
festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz
des Richterdienstgesetzes ist dieser Ermittlung
mit dem sich aus Art. II Z 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Betrag, das Gehalt
des Leiters der Generalprokuratur mit dem
sich aus Art. I Z 25 des erwähnten Gesetzes ergebenden
Betrag zugrunde zu legen.
(5) Bei Richtern und Staatsanwälten, deren
bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug eine
Dienstalterszulage umfaßte, tritt an die Stelle
dieser Dienstalterszulage die Dienstalterszulage
nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 des
Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 beziehungsweise
die Dienstalterszulage nach den Bestimmungen
des § 43 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1979 im Betrage von 2329 S
(Art. VII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 561/1979). Bei den unter Abs. 3 lit. a und
lit. d angeführten Richtern bildet die Dienstalterszulage
vom 1. Jänner 1980 an keinen Bestandteil
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr. In
diesen Fällen ist jedoch eine allfällige Dienstalterszulage,
die Bestandteil des bisherigen
ruhegenußfähigen Monatsbezuges war, bei der
nach Abs. 2 vorzunehmenden Ermittlung der
Gehaltsstufe neben dem Gehalt, der Dienstzulage
und einer allfälligen Verwendungszulage
nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956
zu berücksichtigen. Die nach Abs. 3 vorgesehenen
höchsten Gehaltsstufen dürfen jedoch nicht überschritten
werden.
(6) Bei Richtern und Staatsanwälten, deren
bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug eine
Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 umfaßte, tritt an die Stelle
dieser Verwendungszulage die Verwendungszulage
nach den Bestimmungen des § 68 a Abs. 1 des
Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 beziehungsweise
die Verwendungszulage nach den Bestimmungen
des § 45 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1979 mit dem sich aus Art. II Z 5
beziehungsweise aus Art. I Z 27 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 561/1979 ergebenden Betrag.
Verwendungszulagen nach § 30 a Abs. 1 Z 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 bilden bei Richtern und
Staatsanwälten vom 1. Jänner 1980 an keinen
Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
mehr.
(7) Die Bestimmungen des § 68 d des Richterdienstgesetzes
in der Fassung des Art. III des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 sind bei der
Neuermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
der Richter unter Berücksichtigung der
Vorschrift des Art. II Z 6 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 561/1979 sinngemäß anzuwenden.
Entsprechendes gilt bezüglich der Bestimmungen
des § 86 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 136/1979 und des Art. I Z 63 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 561/1979.
(8) Solange der auf Grund des bisherigen
ruhegenußfähigen Monatsbezuges im Dezember
1979 gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenuß
höher ist als der sich auf Grund der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 7 ergebende Ruhe- oder Versorgungsgenuß,
gebührt der Ruhe- oder Versorgungsgenuß
in der bisherigen Höhe.
Artikel III
Eine Ergänzungszulage nach Art. V Abs. 6
beziehungsweise nach Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1979 ist nur soweit
und solange bei der Bemessung des Ruhe-(Versorgungs
-)genusses zu berücksichtigen, als der
ruhegenußfähige Monatsbezug hinter dem ruhegenußfähigen
Monatsbezug zurückbleibt, der sich
unter Zugrundelegung der im Art. XI des erwähnten
Gesetzes enthaltenen und nach Abs. 3
dieses Artikels erhöhten Ansätze ergibt.
Artikel IV
(1) Artikel II tritt mit 1. Jänner 1980, Artikel
III mit 1. Juli 1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.