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558. Verordnung: Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung und dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund

des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird vom

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte

gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von

Flüssiggas-Tankstellen.

§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in

denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der

Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in

flüssigem Zustand gelagert und als. Treibstoff

über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben

wird.

§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind

mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die

1. unter § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 267, fallen

oder

2. auf anderen Landflächen als Straßen mit

öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe

von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende

Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge

volumetrisch gemessen wird.

Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der

Flüssiggas-Zapfsäule

§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im

Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut

natürlich durchlüftet sind.

§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von

Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens

10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-

Tankstelle dienenden bebauten Flächen und

unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt

sein.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von

a) Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,

b) Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren

Baustoffen,

c) ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern

und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern

für brennbare Flüssigkeiten,

d) Domschächten und freiliegenden Armaturen

unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter

sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen

unterirdischer Lagerbehälter für

brennbare Flüssigkeiten,

e) anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen

für brennbare Flüssigkeiten,

f) im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung

angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen,

die sich auf dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle

dienenden Flächen befinden, mindestens 10 m

entfernt sein.

(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt

sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während

der Abgabe von Treibstoffen aus anderen

Zapfsäulen beobachtet werden können.

(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände

nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend

großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern

es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten,

der Abstand an höchstens einer Seite

unter der Voraussetzung geringer sein, daß an

dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öff-

nungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige

Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den

Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in

einer solchen Länge vorhanden ist, daß der

Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den

in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten

und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen,

mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende

Mindestentfernung aufweist.

Flüssiggas-Zapfsäule

§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in

die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor

dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß

je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der

Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die

Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende

Absperreinrichtung vorhanden sein.

§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-

Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider

eingebaut sein. Die Maschenweite des

Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen.

Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem

Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine

Rohrleitung verbunden sein.

§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur

höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren

Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt,

verwendet werden. Die Schläuche müssen aus

flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit

ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt

sein. Schläuche aus nichtleitendem Material

müssen elektrisch leitend überbrückt sein.

§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes

Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters

ohne Verwendung von Zwischenstücken

zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters,

der nicht mit dem für die unter § 3 Z. 1 fallenden

Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß

ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von

einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück

vorhanden sein. Erst nach dem dichten

Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß

des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des

Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen

müssen ferner so ausgebildet sein,

daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß

des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml

an Flüssiggas ins Freie gelangen können.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für

Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.

§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-

Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete

Betriebsräume geltenden Vorschriften der

2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In

der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische

Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre

Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der

Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch

leitend verbunden und so geerdet sein, daß

elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet

werden.

§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer

Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher

ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel

der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser

Insel mindestens 40 cm entfernt sein.

§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-

Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit

der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen

mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren

Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein,

daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden

können.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die

Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen

bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11

angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete

Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische

Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von

einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von

der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus

durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter

allpolig abgeschaltet werden können.

§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie

Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen,

Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander

elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein,

daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet

werden.

§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der

Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei

für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete,

dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite

Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg

Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten

nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte

Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht

länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die

Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das

Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.

Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in

dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-

Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1

angeführten Tafel angebracht sein.

§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule

muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht

sein. Neben der Haltelinie muß eine

vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich

sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf

hinweist, daß

a) der Bereich im Umkreis von 10 m um die

Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen

befahren werden darf, die zur

Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,

b) jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule

zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge

vor der Haltelinie stehen bleiben

müssen und

c) im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-

Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren

mit offenem Feuer und Licht verboten

sind.

(2) Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom

zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare

Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist,

daß

a) der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem

Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug

gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch

Betätigen der Handbremse oder Einlegen

eines Ganges zu sichern ist und

b) nach Beendigung des Tankvorganges der

Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen

ist.

§ 19. Im Aufenthaltsraum des Tankwartes

(Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten

Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem

alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine

Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das

Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-

Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten

im Gefahrenfall und die Rufnummer der

zuständigen Feuerwehr informieren kann.

Betanken von Kraftfahrzeugen

§ 20. (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle

dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im

Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt,

Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend

unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas

vertraute Personen herangezogen werden,

die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit

besitzen. Die Unterweisung hat durch

in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen.

Solche sind z. B. Sachverständige nach

§ 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines

Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung

muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme

durch behördliche Organe aufliegen.

(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden darf

nicht gestattet werden.

§ 21. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden,

wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen

Mängel aufweist und mit ihren

Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach

§ 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen

zweier oder mehrerer Zwischenstücke

zur Herstellung des Füllanschlusses ist

unzulässig.

§ 22. Vor dem Füllen des Kraftstoffbehälters

muß der Motor des zu betankenden Kraftfahrzeuges

abgestellt sein.

§ 23. Sollte zu Beginn oder während des Füllens

am Füllanschluß oder an anderen Teilen

der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas

austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht

oder nicht weiter befüllt werden.

§ 24. Während des Füllens des Kraftstoffbehälters

ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu

beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der

einer Behälterfüllung mit 80 v. H. entsprechenden

Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers

mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich

dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung,

so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters

durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung

zu beseitigen.

§ 25. Nach dem Füllen ist der Füllanschluß

des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe

dicht zu verschließen.

§ 26. (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel,

der Füllschachtdeckel sowie die

Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der

Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle

müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden,

gegen den Zugriff Unbefugter gesichert

sein.

{2) Die Gaszufuhr zur Flüssiggas-Zapfsäule

muß nach Betriebsschluß ahgesperrt sein.

§ 27. Das Füllen von anderen Versandbehältern

als in Kraftfahrzeugen festeingebauten

Kraftstoffbehältern ist nicht zulässig.

Kontrollpflichten

§ 28. (1) Die nicht der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, unterliegenden Einrichtungen

von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich

vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren

Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen,

jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

Die Prüfungen haben sich insbesondere auf

die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der

technischen Einrichtungen und Armaturen, wie

Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile,

sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen

zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit

dem 11/2fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die

Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich

festzuhalten.

(2) Bei den Prüfungen nach Abs. 1 müssen

Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen

jedenfalls, die übrigen unterirdisch

verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden,

wenn Undichtheiten festgestellt werden.

(3) In jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach

Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter

Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten

Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich

der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen

mindestens einmal einer Prüfung auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen

werden.

(4) Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule

muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe

mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen

werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von Ziviltechnikern

des hiefür in Betracht kommenden

Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen

des Technischen Überwachungs-Vereines oder

hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen.

Prüfungen nach den Abs. 3 und 4 sind

von im ersten Satz angeführten Personen oder

von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu

berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige

sein dürfen, durchzuführen; als geeignet

und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn

sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen

fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen

und auch die Gewähr für eine gewissenhafte

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

§ 29. Die elektrischen Installationen einschließlich

der Installationen in den Flüssiggas-Zapfsäulen

und der Erdungseinrichtungen sind nachweislich

mindestens alle 3 Jahre durch geeignete,

fachkundige und hiezu berechtigte Personen prüfen

zu lassen, ob sie den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, und der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen.

§ 30. Bei den Prüfungen gemäß den §§ 28 und

29 festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

§ 31. Über die Prüfungen gemäß den §§ 28

und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind

zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28

Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden

Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche

Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.

Schlußbestimmungen

§ 32. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,

die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, so darf die zuständige Behörde

im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

solche Maßnahmen auf

Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid

vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall

nach Anhörung des Anbeitsinspektorates andere

als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid

auch Abweichungen von den Vorschriften dieser

Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange

des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden.

§ 33. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

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