558. Verordnung: Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung und dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund
des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird vom
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1
zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte
gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von
Flüssiggas-Tankstellen.
§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in
denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der
Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in
flüssigem Zustand gelagert und als. Treibstoff
über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben
wird.
§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind
mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die
1. unter § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, fallen
oder
2. auf anderen Landflächen als Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe
von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende
Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge
volumetrisch gemessen wird.
Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der
Flüssiggas-Zapfsäule
§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im
Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut
natürlich durchlüftet sind.
§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von
Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens
10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-
Tankstelle dienenden bebauten Flächen und
unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt
sein.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von
a) Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,
b) Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren
Baustoffen,
c) ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern
und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern
für brennbare Flüssigkeiten,
d) Domschächten und freiliegenden Armaturen
unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter
sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen
unterirdischer Lagerbehälter für
brennbare Flüssigkeiten,
e) anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen
für brennbare Flüssigkeiten,
f) im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung
angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen,
die sich auf dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle
dienenden Flächen befinden, mindestens 10 m
entfernt sein.
(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt
sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während
der Abgabe von Treibstoffen aus anderen
Zapfsäulen beobachtet werden können.
(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände
nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend
großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern
es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten,
der Abstand an höchstens einer Seite
unter der Voraussetzung geringer sein, daß an
dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öff-
nungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige
Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den
Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in
einer solchen Länge vorhanden ist, daß der
Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den
in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten
und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen,
mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende
Mindestentfernung aufweist.
Flüssiggas-Zapfsäule
§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in
die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor
dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß
je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der
Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die
Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende
Absperreinrichtung vorhanden sein.
§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-
Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider
eingebaut sein. Die Maschenweite des
Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen.
Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem
Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine
Rohrleitung verbunden sein.
§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur
höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren
Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt,
verwendet werden. Die Schläuche müssen aus
flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit
ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt
sein. Schläuche aus nichtleitendem Material
müssen elektrisch leitend überbrückt sein.
§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes
Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters
ohne Verwendung von Zwischenstücken
zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters,
der nicht mit dem für die unter § 3 Z. 1 fallenden
Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß
ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von
einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück
vorhanden sein. Erst nach dem dichten
Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß
des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des
Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen
müssen ferner so ausgebildet sein,
daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß
des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml
an Flüssiggas ins Freie gelangen können.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für
Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.
§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-
Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete
Betriebsräume geltenden Vorschriften der
2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In
der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische
Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre
Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der
Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch
leitend verbunden und so geerdet sein, daß
elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet
werden.
§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer
Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher
ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel
der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser
Insel mindestens 40 cm entfernt sein.
§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-
Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit
der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen
mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren
Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein,
daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden
können.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die
Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen
bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11
angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete
Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische
Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von
einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von
der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus
durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter
allpolig abgeschaltet werden können.
§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie
Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen,
Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander
elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein,
daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet
werden.
§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der
Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei
für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete,
dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite
Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg
Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten
nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte
Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht
länger als zwei Jahre zurückliegt.
§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die
Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das
Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in
dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-
Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1
angeführten Tafel angebracht sein.
§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule
muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht
sein. Neben der Haltelinie muß eine
vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich
sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf
hinweist, daß
a) der Bereich im Umkreis von 10 m um die
Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen
befahren werden darf, die zur
Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
b) jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule
zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge
vor der Haltelinie stehen bleiben
müssen und
c) im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-
Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren
mit offenem Feuer und Licht verboten
sind.
(2) Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom
zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare
Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist,
daß
a) der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem
Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug
gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch
Betätigen der Handbremse oder Einlegen
eines Ganges zu sichern ist und
b) nach Beendigung des Tankvorganges der
Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen
ist.
§ 19. Im Aufenthaltsraum des Tankwartes
(Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten
Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem
alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine
Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das
Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-
Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten
im Gefahrenfall und die Rufnummer der
zuständigen Feuerwehr informieren kann.
Betanken von Kraftfahrzeugen
§ 20. (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle
dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im
Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt,
Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend
unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas
vertraute Personen herangezogen werden,
die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen. Die Unterweisung hat durch
in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen.
Solche sind z. B. Sachverständige nach
§ 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines
Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung
muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme
durch behördliche Organe aufliegen.
(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden darf
nicht gestattet werden.
§ 21. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden,
wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen
Mängel aufweist und mit ihren
Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach
§ 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen
zweier oder mehrerer Zwischenstücke
zur Herstellung des Füllanschlusses ist
unzulässig.
§ 22. Vor dem Füllen des Kraftstoffbehälters
muß der Motor des zu betankenden Kraftfahrzeuges
abgestellt sein.
§ 23. Sollte zu Beginn oder während des Füllens
am Füllanschluß oder an anderen Teilen
der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas
austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht
oder nicht weiter befüllt werden.
§ 24. Während des Füllens des Kraftstoffbehälters
ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu
beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der
einer Behälterfüllung mit 80 v. H. entsprechenden
Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers
mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich
dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung,
so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters
durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung
zu beseitigen.
§ 25. Nach dem Füllen ist der Füllanschluß
des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe
dicht zu verschließen.
§ 26. (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel,
der Füllschachtdeckel sowie die
Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der
Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle
müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden,
gegen den Zugriff Unbefugter gesichert
sein.
{2) Die Gaszufuhr zur Flüssiggas-Zapfsäule
muß nach Betriebsschluß ahgesperrt sein.
§ 27. Das Füllen von anderen Versandbehältern
als in Kraftfahrzeugen festeingebauten
Kraftstoffbehältern ist nicht zulässig.
Kontrollpflichten
§ 28. (1) Die nicht der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, unterliegenden Einrichtungen
von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich
vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen,
jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.
Die Prüfungen haben sich insbesondere auf
die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der
technischen Einrichtungen und Armaturen, wie
Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile,
sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen
zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit
dem 11/2fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die
Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich
festzuhalten.
(2) Bei den Prüfungen nach Abs. 1 müssen
Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen
jedenfalls, die übrigen unterirdisch
verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden,
wenn Undichtheiten festgestellt werden.
(3) In jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach
Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter
Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten
Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich
der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen
mindestens einmal einer Prüfung auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen
werden.
(4) Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule
muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe
mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen
werden.
(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von Ziviltechnikern
des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen
des Technischen Überwachungs-Vereines oder
hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen.
Prüfungen nach den Abs. 3 und 4 sind
von im ersten Satz angeführten Personen oder
von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu
berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige
sein dürfen, durchzuführen; als geeignet
und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn
sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 29. Die elektrischen Installationen einschließlich
der Installationen in den Flüssiggas-Zapfsäulen
und der Erdungseinrichtungen sind nachweislich
mindestens alle 3 Jahre durch geeignete,
fachkundige und hiezu berechtigte Personen prüfen
zu lassen, ob sie den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, und der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen.
§ 30. Bei den Prüfungen gemäß den §§ 28 und
29 festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
§ 31. Über die Prüfungen gemäß den §§ 28
und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind
zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28
Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden
Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche
Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.
Schlußbestimmungen
§ 32. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse
im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer,
die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so darf die zuständige Behörde
im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
solche Maßnahmen auf
Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid
vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall
nach Anhörung des Anbeitsinspektorates andere
als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid
auch Abweichungen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange
des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
§ 33. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.