558. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber in der Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/
1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
verordnet
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)
der Wirtschaftsklasse 02, Wirtschaftsart
021.0 Forstwirtschaft (ausgenommen Holznutzung)
022.0 Holzfällung, -aufbereitung und -bringung
028.0 Jagd und Wildhege
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die
angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich
oder überwiegend betreiben, wird die gemäß
§ 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert,
als nur auf je 40 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist.
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der
Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.