558. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 12, 15, 17, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 31. Jänner 1974,
BGBl. Nr. 159, über die Studienordnung für die
Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt
an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt
an höheren Schulen) und Textiles Gestalten
und Werken (Lehramt an höheren Schulen) wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ausbildung in den Studienrichtungen
„Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren
Schulen)", „Werkerziehung (Lehramt an höheren
Schulen)" und „Textiles Gestalten und Werken
(Lehramt an höheren Schulen)" ist an der
Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien, an der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg und an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz einzurichten. Auch die pädagogische
Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) mit Ausnahme des Faches
„Pädagogik" ist an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg und
an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz einzurichten, das Prüfungsfach
„Pädagogik" ist für die Akademie der
bildenden Künste und die Hochschule für angewandte
Kunst in Wien an der Universität Wien,
für die Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg an der Universität
Salzburg und für die Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz an der
Universität Linz einzurichten. Jedoch sind, soweit
dies zur Berücksichtigung besonderer Erfordernisse
der im Abs. 3 genannten Schulfächer notwendig
ist, einzelne Lehrveranstaltungen aus dem
Fach „Pädagogik" an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg
und an der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz einzurichten."
2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Soweit die im Abs. 1 genannten Studienrichtungen
an der Akademie der bildenden
Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst "Mozarteum" in Salzburg und an
der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz eingerichtet sind, sind die
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
unter Berücksichtigung der besonderen
Aufgaben der künstlerischen Ausbildung
sinngemäß anzuwenden."
3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die zuständige akademische Behörde, das
ist an der Akademie der bildenden Künste das
Professorenkollegium, an der Hochschule für
angewandte Kunst in Wien sowie an der Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz das Gesamtkollegium und an der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg das Abteilungskollegium
der Abteilung Kunsterziehung, hat nach
Prüfung der vorgelegten beziehungsweise angefertigten
künstlerischen Arbeiten durch Bescheid
festzustellen, ob der Bewerber die besondere
Zulassungsbedingung gemäß Abs. 1 erfüllt hat.
Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission
(§ 8 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes;
§§ 21 Abs. 9 und 27 Abs. 2 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig."
4. Im § 11 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Angehörigen
des Lehrkörpers der Akademie der bildenden
Künste (der ihrem Fach nach zuständigen
Lehrer der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien, der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg oder
der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz) in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen."