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558. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)

Auf Grund der §§ 1 bis 12, 15, 17, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 31. Jänner 1974,

BGBl. Nr. 159, über die Studienordnung für die

Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt

an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt

an höheren Schulen) und Textiles Gestalten

und Werken (Lehramt an höheren Schulen) wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ausbildung in den Studienrichtungen

„Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren

Schulen)", „Werkerziehung (Lehramt an höheren

Schulen)" und „Textiles Gestalten und Werken

(Lehramt an höheren Schulen)" ist an der

Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien, an der

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg und an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz einzurichten. Auch die pädagogische

Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) mit Ausnahme des Faches

„Pädagogik" ist an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg und

an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz einzurichten, das Prüfungsfach

„Pädagogik" ist für die Akademie der

bildenden Künste und die Hochschule für angewandte

Kunst in Wien an der Universität Wien,

für die Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg an der Universität

Salzburg und für die Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz an der

Universität Linz einzurichten. Jedoch sind, soweit

dies zur Berücksichtigung besonderer Erfordernisse

der im Abs. 3 genannten Schulfächer notwendig

ist, einzelne Lehrveranstaltungen aus dem

Fach „Pädagogik" an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg

und an der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz einzurichten."

2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Soweit die im Abs. 1 genannten Studienrichtungen

an der Akademie der bildenden

Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst "Mozarteum" in Salzburg und an

der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz eingerichtet sind, sind die

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

unter Berücksichtigung der besonderen

Aufgaben der künstlerischen Ausbildung

sinngemäß anzuwenden."

3. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die zuständige akademische Behörde, das

ist an der Akademie der bildenden Künste das

Professorenkollegium, an der Hochschule für

angewandte Kunst in Wien sowie an der Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz das Gesamtkollegium und an der

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg das Abteilungskollegium

der Abteilung Kunsterziehung, hat nach

Prüfung der vorgelegten beziehungsweise angefertigten

künstlerischen Arbeiten durch Bescheid

festzustellen, ob der Bewerber die besondere

Zulassungsbedingung gemäß Abs. 1 erfüllt hat.

Die Übertragung dieser Aufgaben an eine Kommission

(§ 8 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes;

§§ 21 Abs. 9 und 27 Abs. 2 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist zulässig."

4. Im § 11 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Angehörigen

des Lehrkörpers der Akademie der bildenden

Künste (der ihrem Fach nach zuständigen

Lehrer der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien, der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg oder

der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz) in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen."

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