558. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses
der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
§ 101 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen
verordnet
Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten
Mitglieder der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und die im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses
Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter werden
in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung
einbezogen, sofern sie bzw. die Gesellschaften
den nachstehend angeführten Fachgruppen
(Landesgremien) angehören; sind solche
Kammermitglieder bzw. Gesellschafter auf Grund
bestimmter zu diesen Fachgruppen (Landesgremien)
gehöriger Berechtigungen bereits in der
Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung
pflichtversichert, so gilt diese Einbeziehung für
jene Berechtigungen in diesen Fachgruppen (Landesgremien),
die die Pflichtversicherung noch nicht
begründet haben
Landesgremium Wien für den Großhandel mit
Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen,
Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan-
und Keramikwaren;
Landesgremium Wien für den Handel mit Maschinen
und Präzisionswerkzeugen;
Landesgremium Wien für den Großhandel mit
Kohle und anderen festen mineralischen Brennstoffen;
Landesgremium Wien für den Kleinhandel mit
Drogen und Chemikalien.