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558_1973 AT

558. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 558. Verordnung: Einbeziehung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

Gemäß § 3 Abs. 6 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 287/1971, wird auf Grund des Ergebnisses

der gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

§ 101 dieses Bundesgesetzes durchgeführten Abstimmungen

verordnet

Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten

Mitglieder der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und die im § 2 Abs. 1 Z. 2 dieses

Bundesgesetzes bezeichneten Gesellschafter werden

in die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung

einbezogen, sofern sie bzw. die Gesellschaften

den nachstehend angeführten Fachgruppen

(Landesgremien) angehören; sind solche

Kammermitglieder bzw. Gesellschafter auf Grund

bestimmter zu diesen Fachgruppen (Landesgremien)

gehöriger Berechtigungen bereits in der

Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung

pflichtversichert, so gilt diese Einbeziehung für

jene Berechtigungen in diesen Fachgruppen (Landesgremien),

die die Pflichtversicherung noch nicht

begründet haben

Landesgremium Wien für den Großhandel mit

Eisen- und Metallwaren, Werkzeugen, Waffen,

Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan-

und Keramikwaren;

Landesgremium Wien für den Handel mit Maschinen

und Präzisionswerkzeugen;

Landesgremium Wien für den Großhandel mit

Kohle und anderen festen mineralischen Brennstoffen;

Landesgremium Wien für den Kleinhandel mit

Drogen und Chemikalien.

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