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557_1994 AT

557. Verordnung: Teilungspläne der Stadtgemeinde Wolfsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Teilungspläne der Stadtgemeinde Wolfsberg

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet

Die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne der Stadtgemeinde Wolfsberg werden für geeignet erklärt, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

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