557. Verordnung: Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen
Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt
für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden.
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflich-
tung mit folgenden Werteinheiten je "Wochenstunde
anzurechnen
a) im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;
b) in den Gegenständen Religion, Deutsch
(einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im
rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und
in den buchhalterischen Gegenständen
1,05 Werteinheiten;
c) für chemische, physikalische und mikrobiologische
Übungen (Praktika) im Labor 0,875
Werteinheiten;.
d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er
nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten
und
e) im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.