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557_1990 AT

557. Verordnung: Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen

Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt

für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden.

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflich-

tung mit folgenden Werteinheiten je "Wochenstunde

anzurechnen

a) im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;

b) in den Gegenständen Religion, Deutsch

(einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im

rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und

in den buchhalterischen Gegenständen

1,05 Werteinheiten;

c) für chemische, physikalische und mikrobiologische

Übungen (Praktika) im Labor 0,875

Werteinheiten;.

d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er

nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten

und

e) im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.

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