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557_1989 AT

557. Verordnung: Trinkwasser-Nitratverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Trinkwasser-Nitratverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes

ist es das Ziel dieser Verordnung, daß

der Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) im Trinkwasser

möglichst niedrig ist und nach Möglichkeit 25 mg

pro Liter (Richtwert) nicht überschreiten soll.

§ 2. Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu

bringen, das einen höheren Gehalt an Nitrat

aufweist, als im folgenden Stufenplan, der nach

Maßgabe des § 6 in Kraft tritt, angegeben ist

1. 100 mg Nitrat (NO3-) pro Liter

2. 50 mg Nitrat (NO3-) pro Liter

3. 30 mg Nitrat (NO3-) pro Liter

§ 3. Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, das mehr

als 50 mg Nitrat (NO3-) pro Liter aufweist, hat den

Verbraucher unverzüglich und in der Folge

mindestens einmal jährlich

1. über die Höhe des Nitratgehaltes des Trinkwassers

und

2. über den Umstand, daß dieses Trinkwasser für

die Ernährung von Säuglingen bis zum Ablauf

des sechsten Lebensmonats nicht geeignet ist,

zu informieren.

§ 4. (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt,

dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (§ 1)

übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die

Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt

zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind

20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den

Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei

dem durch Untersuchungsergebnisse — erforderlichenfalls

in Verbindung mit den Ergebnissen eines

Lokalaugenscheines — gesichert erscheint, daß kein

Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu

erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser

zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt

zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind

20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den

Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.

(3) Die Untersuchungen des Trinkwassers auf

dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie

oder Ionenchromatographie durchzuführen.

§ 5. (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer

Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese

Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des

Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung

(Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des

Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers

(§ 4 Abs. 1) in ihrem zeitlichen Verlauf zu

beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden

Trend, sind die Untersuchungsergebnisse

unverzüglich und in der Folge mindestens einmal

jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der

das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben

wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde

unaufgefordert bekanntzugeben.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den

Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,

1. welche Maßnahmen er im Rahmen seiner

rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur

Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu

setzen beabsichtigt,

2. welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung

des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von

anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder

sonst erforderlich sind.

§ 6. § 2 Z l dieser Verordnung tritt mit 1. Juli

1990, § 2 Z 2 mit 1. Juli 1994 und § 2 Z 3 mit 1. Juli

1999 in Kraft.

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