557. Verordnung: Trinkwasser-Nitratverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
ist es das Ziel dieser Verordnung, daß
der Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) im Trinkwasser
möglichst niedrig ist und nach Möglichkeit 25 mg
pro Liter (Richtwert) nicht überschreiten soll.
§ 2. Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu
bringen, das einen höheren Gehalt an Nitrat
aufweist, als im folgenden Stufenplan, der nach
Maßgabe des § 6 in Kraft tritt, angegeben ist
1. 100 mg Nitrat (NO3-) pro Liter
2. 50 mg Nitrat (NO3-) pro Liter
3. 30 mg Nitrat (NO3-) pro Liter
§ 3. Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, das mehr
als 50 mg Nitrat (NO3-) pro Liter aufweist, hat den
Verbraucher unverzüglich und in der Folge
mindestens einmal jährlich
1. über die Höhe des Nitratgehaltes des Trinkwassers
und
2. über den Umstand, daß dieses Trinkwasser für
die Ernährung von Säuglingen bis zum Ablauf
des sechsten Lebensmonats nicht geeignet ist,
zu informieren.
§ 4. (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt,
dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (§ 1)
übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die
Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt
zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind
20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den
Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei
dem durch Untersuchungsergebnisse — erforderlichenfalls
in Verbindung mit den Ergebnissen eines
Lokalaugenscheines — gesichert erscheint, daß kein
Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu
erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser
zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt
zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind
20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den
Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(3) Die Untersuchungen des Trinkwassers auf
dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie
oder Ionenchromatographie durchzuführen.
§ 5. (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer
Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese
Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des
Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung
(Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des
Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers
(§ 4 Abs. 1) in ihrem zeitlichen Verlauf zu
beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden
Trend, sind die Untersuchungsergebnisse
unverzüglich und in der Folge mindestens einmal
jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der
das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben
wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde
unaufgefordert bekanntzugeben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den
Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
1. welche Maßnahmen er im Rahmen seiner
rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur
Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu
setzen beabsichtigt,
2. welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung
des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von
anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder
sonst erforderlich sind.
§ 6. § 2 Z l dieser Verordnung tritt mit 1. Juli
1990, § 2 Z 2 mit 1. Juli 1994 und § 2 Z 3 mit 1. Juli
1999 in Kraft.