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557_1986 AT

557. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bun-

desgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 329/1986, wird geändert wie folgt

1. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. für Trinkmilch, süß,

je Kilogramm 20,0 Groschen

2. für Trinkmilch, sauer, sterile

und ultrahocherhitzte

Milch sowie für Milchmischgetränke

(Kakaomilch,

Schokolademilch,

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt

und ähnliche)

je Kilogramm 50,0 Groschen"

2. In § 16 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle des

Datums „15. Oktober 1986" das Datum „15. April

1987".

3. § 53 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues

zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke

dem Fonds über Verlangen Mittel

in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten

der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung

zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die

Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um

nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2

weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu

können."

4. § 53 m Abs. 3 lautet

„(3) § 53 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."

5. § 53 m Abs. 4 und 5 entfallen.

Artikel III

(1) Die durch Art. II Z 1 geänderten Beitragssätze

sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden,

für die die Beitragsschuld im Oktober

1986 entsteht.

(2) § 53 m Abs. 3 in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist

mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der

Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986

insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. II Z 1 und Art. III mit

1. Oktober 1986,

2. hinsichtlich des Art. II Z 2 mit 15. Oktober

1986 und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des

Art. II mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und

hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin

nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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