557. Bundesgesetz: 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II bis IV des vorliegenden Bun-
desgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 329/1986, wird geändert wie folgt
1. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. für Trinkmilch, süß,
je Kilogramm 20,0 Groschen
2. für Trinkmilch, sauer, sterile
und ultrahocherhitzte
Milch sowie für Milchmischgetränke
(Kakaomilch,
Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt
und ähnliche)
je Kilogramm 50,0 Groschen"
2. In § 16 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle des
Datums „15. Oktober 1986" das Datum „15. April
1987".
3. § 53 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues
zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke
dem Fonds über Verlangen Mittel
in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten
der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung
zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die
Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um
nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 2
weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu
können."
4. § 53 m Abs. 3 lautet
„(3) § 53 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."
5. § 53 m Abs. 4 und 5 entfallen.
Artikel III
(1) Die durch Art. II Z 1 geänderten Beitragssätze
sind erstmals für jene Mengen an Milch anzuwenden,
für die die Beitragsschuld im Oktober
1986 entsteht.
(2) § 53 m Abs. 3 in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist
mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß der
Fonds an den Bund bis spätestens 31. Oktober 1986
insgesamt 46 Millionen Schilling überweist.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 1 und Art. III mit
1. Oktober 1986,
2. hinsichtlich des Art. II Z 2 mit 15. Oktober
1986 und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des
Art. II mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und
hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin
nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.