557. Verordnung: 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 und 17 des Bundesgesetzes
vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 187, über die Studien
an den Hochschulen künstlerischer Richtung wird
verordnet
Einrichtung von Studienrichtungen
§ 1. An der Akademie der bildenden Künste in
Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet
Malerei und Graphik; Bildhauerei; Medailleurkunst
und Kleinplastik; Restaurierung und
Konservierung; Bühnengestaltung.
§ 2. An der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet
1. An der Abteilung Architektur die Studienrichtung
Innenarchitektur.
2. An der Abteilung Plastische Gestaltung und
Design die Studienrichtungen: Industrial
Design; Produktgestaltung; Mode; Textil.
3. An der Abteilung Visuelle Kommunikation
die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung;
Bühnengestaltung.
4. An der Abteilung Bildende Kunst die Studienrichtungen
Malerei und Graphik; Bildhauerei;
Restaurierung und Konservierung.
§ 3. An der Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz werden folgende
Studienrichtungen eingerichtet
1. An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und
Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei
und Graphik; Bildhauerei; Textil; Metall.
2. An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen
: Innenarchitektur; Industrial
Design.
3. An der Abteilung Angewandte Graphik und
Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle
Mediengestaltung; Keramik.
§ 4. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien werden folgende Studienrichtungen
eingerichtet
1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie
und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen
: Komposition und Musiktheorie (mit den
Studienzweigen: Komposition; Musiktheorie);
Musikleitung (mit den Studienzweigen
Orchesterdirigieren; Chordirigieren; Korrepetition).
2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen
Klavier; Orgel; Cembalo;
Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.
3. An der Abteilung Streichinstrumente und
andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen
Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente
die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte;
Oboe; Klarinette; Fagott; Horn; Trompete;
Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtungen
: Instrumental(Gesangs)pädagogik;
Musik- und Bewegungserziehung.
6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen
Katholische Kirchenmusik (mit
den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung;
Orgel); Evangelische Kirchenmusik
(mit den Studienzweigen: Chorleitung
und Kantorenausbildung; Orgel).
7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische
Darstellung die Studienrichtungen
Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und
Oratorium; Musikdramatische Darstellung;
Chor); Musiktheaterregie.
8. An der Abteilung Schauspiel und Regie
(„Max Reinhardt-Seminar") die Studienrichtung
Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen
Schauspiel; Regie).
9. An der Abteilung Film und Fernsehen die Studienrichtungen
Bildtechnik und Kamera;
Buch und Dramaturgie; Produktion; Regie;
Schnitt.
§ 5. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg werden folgende
Studienrichtungen eingerichtet
1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie
und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen
Komposition und Musiktheorie (Studienzweig
Komposition); Musikleitung (mit
den Studienzweigen: Orchesterdirigieren;
Chordirigieren).
2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen
Klavier; Orgel; Cembalo;
Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.
3. An der Abteilung Streichinstrumente und
andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen
Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente
die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte;
Oboe; Klarinette; Fagott; Saxophon;
Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik.
6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen
Katholische Kirchenmusik (mit
den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung;
Orgel); Evangelische Kirchenmusik
(mit den Studienzweigen: Chorleitung
und Kantorenausbildung; Orgel).
7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische
Darstellung die Studienrichtung
Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und
Oratorium; Musikdramatische Darstellung).
8. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen
Darstellende Kunst (mit den
Studienzweigen: Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung.
9. An der Sonder-Abteilung „Orff-Institut" die
Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung.
§ 6. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz werden folgende Studienrichtungen
eingerichtet
1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie
und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen
Komposition und Musiktheorie (Studienzweig
Komposition); Musikleitung (mit
den Studienzweigen: Orchesterdirigieren;
Chordirigieren).
2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen
Klavier; Orgel; Cembalo;
Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.
3. An der Abteilung Streichinstrumente und
andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen
Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente
die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte;
Oboe; Klarinette; Fagott; Saxophon;
Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung
Instrumental(Gesangs)pädagogik.
6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen
Katholische Kirchenmusik (mit
den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung;
Orgel); Evangelische Kirchenmusik
(mit den Studienzweigen: Chorleitung
und Kantorenausbildung; Orgel).
7. An der Abteilung Gesang, Chorleitung und
darstellende Kunst die Studienrichtungen
Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und
Oratorium; Musikdramatische Darstellung;
Chor); Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen
Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung.
8. An der Abteilung Jazz die Studienrichtung
Jazz.
Einrichtung von Kurzstudien
§ 7. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien werden folgende Kurzstudien
eingerichtet
1. An der Abteilung Musikpädagogik das Kurzstudium
Musiktherapie.
2. An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien
Katholische Kirchenmusik; Evangelische
Kirchenmusik.
3. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische
Darstellung die Kurzstudien
Musikdramatische Darstellung; Lied und
Oratorium.
§ 8. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg werden folgende
Kurzstudien eingerichtet
1. An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien
Katholische Kirchenmusik; Evangelische
Kirchenmusik.
2. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische
Darstellung die Kurzstudien
Musikdramatische Darstellung; Lied und
Oratorium.
§ 9. An der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz werden folgende Kurzstudien
eingerichtet
1. An der Abteilung Kirchenmusik die Kurzstudien
Katholische Kirchenmusik; Evangelische
Kirchenmusik.
2. An der Abteilung Gesang, Chorleitung und
darstellende Kunst die Kurzstudien: Musikdramatische
Darstellung; Lied und Oratorium.