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557_1982 AT

557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik haben,

in Realisierung des Vertrages über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

vom 31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 (Artikel 5),

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen

beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft

und des Bildungswesens zu entwickeln,

sowie in der Entschlossenheit, die Beziehungen

auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in

ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu verwirklichen,

vereinbart, diesen Vertrag abzuschließen, und

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet

gelegenen Universitäten anerkennt jeder der

beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten

Zeugnisse.

(2) In den beiden Vertragsstaaten werden auch

für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen

beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften

jenes Vertragsstaates angewendet, in dem diese

Zulassung beantragt wird.

(3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Artikel 2

In diesem Vertrag bedeutet

(1) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,

Bescheinigungen oder sonstige Urkunden — ohne

Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung —,

die dem Inhaber die Voraussetzungen

verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu

beantragen;

(2) der Ausdruck „Universitäten"

a) Universitäten;

b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in

dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter

zuerkannt wird.

Artikel 3

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem

Vertrag ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission

eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission

besteht aus je drei von jedem der beiden

Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die

Liste der Mitglieder wird vom Vertragsstaat auf

diplomatischem Wege übermittelt. Jeder der beiden

Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige

Expertenkommission wird auf Wunsch eines

der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Dauer

geschlossen. Er kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten

schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr

nach Eingang der Notifikation beim anderen Vertragsstaat

in Kraft.

Artikel 5

(1) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die

jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, am 20. Juli 1981 in zwei

Urschriften, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Hertha Firnberg m. p.

Für die Deutsche Demokratische Republik

Hans-Joachim Böhme m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1

am 1. Dezember 1982 in Kraft.

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