557. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik haben,
in Realisierung des Vertrages über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
vom 31. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979 (Artikel 5),
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft
und des Bildungswesens zu entwickeln,
sowie in der Entschlossenheit, die Beziehungen
auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in
ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu verwirklichen,
vereinbart, diesen Vertrag abzuschließen, und
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet
gelegenen Universitäten anerkennt jeder der
beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten
Zeugnisse.
(2) In den beiden Vertragsstaaten werden auch
für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen
beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften
jenes Vertragsstaates angewendet, in dem diese
Zulassung beantragt wird.
(3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Artikel 2
In diesem Vertrag bedeutet
(1) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse,
Bescheinigungen oder sonstige Urkunden — ohne
Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung —,
die dem Inhaber die Voraussetzungen
verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu
beantragen;
(2) der Ausdruck „Universitäten"
a) Universitäten;
b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter
zuerkannt wird.
Artikel 3
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem
Vertrag ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission
eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission
besteht aus je drei von jedem der beiden
Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die
Liste der Mitglieder wird vom Vertragsstaat auf
diplomatischem Wege übermittelt. Jeder der beiden
Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige
Expertenkommission wird auf Wunsch eines
der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Dauer
geschlossen. Er kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten
schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr
nach Eingang der Notifikation beim anderen Vertragsstaat
in Kraft.
Artikel 5
(1) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Berlin, am 20. Juli 1981 in zwei
Urschriften, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Hertha Firnberg m. p.
Für die Deutsche Demokratische Republik
Hans-Joachim Böhme m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1
am 1. Dezember 1982 in Kraft.