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557_1981 AT

557. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember

1977, BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 3/1979 wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine

zu verwenden

a) für die Einfuhr in den freien Verkehr, die

Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiedereinfuhr

im Vormerkverkehr die Muster 1

bis 3 der Anlage, alle in weißer Farbe;

b) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die

Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr ein Vordruck

nach dem Blatt 4 des Musters I der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

19. November 1981, BGBl. Nr. 541, über die

äußere Form der schriftlichen Warenerklärung

bei der Ausfuhr von Waren, in grüner

Farbe, sowie

c) für die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe

im Zollgebiet das Muster 9 der Anlage in

hellbrauner Farbe."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

(2) Bei Anmeldungen bis einschließlich

31. Dezember 1982 ist die Verwendung von Anmeldescheinen

der Muster 5, 6 oder 7 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 650, über die handelsstatistischen Anmeldescheine

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 3/1979 zulässig.

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