557. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Dezember
1977, BGBl. Nr. 650, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 3/1979 wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik sind nachstehende Anmeldescheine
zu verwenden
a) für die Einfuhr in den freien Verkehr, die
Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiedereinfuhr
im Vormerkverkehr die Muster 1
bis 3 der Anlage, alle in weißer Farbe;
b) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die
Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr ein Vordruck
nach dem Blatt 4 des Musters I der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
19. November 1981, BGBl. Nr. 541, über die
äußere Form der schriftlichen Warenerklärung
bei der Ausfuhr von Waren, in grüner
Farbe, sowie
c) für die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe
im Zollgebiet das Muster 9 der Anlage in
hellbrauner Farbe."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.
(2) Bei Anmeldungen bis einschließlich
31. Dezember 1982 ist die Verwendung von Anmeldescheinen
der Muster 5, 6 oder 7 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 650, über die handelsstatistischen Anmeldescheine
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 3/1979 zulässig.