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557. Bundesgesetz: Filmförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Bundesgesetz: Filmförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Österreichischer Filmförderungsfonds

§ 1. Zur Förderung der Herstellung und Verbreitung

österreichischer Filme, zur Hebung der

Qualität und zur Ermöglichung der Erfüllung

der kulturellen Funktion des Films ist der

„Österreichische Filmförderungsfonds" — im folgenden

kurz Fonds genannt — einzurichten. Er

besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen

Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist

das Kalenderjahr.

Aufgaben des Fonds

§ 2. (1) Dem Fonds obliegt die vertragliche

Gewährung von Förderungen

a) zur Konzeptherstellung, Herstellung und

Verwertung eines österreichischen Films

(Projektförderung),

b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

von künstlerischen und technischen

Filmschaffenden (Berufsförderung).

(2) Der Fonds hat seine Aufgaben nach den

Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit

und Sparsamkeit zu erfüllen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht

nicht. Der Fonds hat die Gewährung von Förderungen

von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen

abhängig zu machen.

Mittel des Fonds

§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt

der Fonds über folgende Mittel

a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe

des jährlichen Bundesfinanzgesetzes,

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen,

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen,

Erträgnisse und sonstige Mittel.

Organe des Fonds

§ 4. Die Organe des Fonds sind das Kuratorium

(§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und

der Geschäftsführer (§ 7).

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus

a) je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie, des Bundesministeriums für

Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

b) je einem Vertreter der Gewerkschaft

Kunst, Medien, Freie Berufe und der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft,

Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

c) drei fachkundigen Vertretern des österreichischen

Filmwesens.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

sind von den zuständigen Bundesministern zu

entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten

Vertreter sind vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst, in den Fällen des Abs. 1

lit. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger

zu ernennen.

(3) Das vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender

des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister

für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall

der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster

Stellvertreter, das vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie entsendete Mitglied

dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende

oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die

Rechte und Pflichten des Fonds als Arbeitgeber

gegenüber dem Geschäftsführer wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden

jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt.

Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung

ist zulässig. Die frühere Abberufung von

Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus

im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die

Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom

Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens

halbjährlich, ferner über Antrag des Geschäftsführers

oder eines in Abs. 1 lit. a genannten

Mitgliedes oder von drei in Abs. 1 lit. b

und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe

der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen

dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post

und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von

mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden

am Sitz des Fonds statt.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden

und mindestens fünf Mitglieder — darunter

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter

— anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine

Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei

das Stimmrecht persönlich auszuüben und

Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden

den Ausschlag. Ein in Abs. 1 lit. a genanntes

Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung

gemäß Abs. 8 lit. b überstimmt werden.

(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes

ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums

die Gewährung von Förderungen betrifft, für die

das Mitglied selbst oder eine juristische Person

oder eine Personengesellschaft, deren Organ

oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber

auftritt.

(8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die

nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission

oder des Geschäftsführers gehören, zu

beschließen. Ihm obliegt insbesondere

a) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

der Organe des Fonds,

b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

einschließlich Stellenplan und den

Rechnungabschluß,

c) die Beschlußfassung über die Richtlinien

für die Gewährung von Förderungen,

d) die Gewährung von Förderungen, deren

Förderungssumme im Einzelfall 15 vH der

im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen

Fondsmittel übersteigt,

e) der Widerruf der Gewährung von Förderungen,

f) die Beschlußfassung über den Abschluß

von Rechtsgeschäften, die eine dauernde

oder mehrjährige Belastung des Fonds zum

Gegenstand haben,

g) die Beschlußfassung über Forderungsverzichte,

h) die Beschlußfassung über die Angelegenheiten

des Fondspersonals,

i) die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich

der Person des Geschäftsführers,

j) die laufende Überwachung und Überprüfung

der Tätigkeit des Geschäftsführers

und der Auswahlkommission,

k) die Beschlußfassung über den vom Geschäftsführer

jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e

hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine

schriftliche Begründung für die Gewährung bzw.

den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch

im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des

Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das

vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden

Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen

des Kuratoriums mit beratender Stimme

teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche

Teilnahme fondsfremder Personen

(Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen

für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld,

den an den Sitzungen des Kuratoriums

allenfalls teilnehmenden Sachverständigen,

Auskunftspersonen und dergleichen ein Ersatz

der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit erwachsenden

Barauslagen zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes

wird vom Kuratorium festgelegt und

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst.

Auswahlkommission

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus

a) fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem

Filmwesen, die vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst zu bestellen sind,

wobei die Bereiche Produktion und Verleih

durch je ein Mitglied vertreten sein

sollen,

b) dem Geschäftsführer, der auch den Vorsitz

in der Auswahlkommission führt.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder

dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium angehören.

Sie werden jeweils für einen Zeitraum

von zwei Jahren bestellt; Wiederbestellung bzw.

frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere

Abberufung von Mitgliedern der Auswahlkommission

hat darüber hinaus in jedem Fall einer

gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben

dieser Kommission Bezug nehmenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(3) Die Sitzungen der Auswahlkommission

sind vom Geschäftsführer je nach Anfall von

Geschäftsfällen nachweislich einzuberufen. Für

die Einberufungsfrist und den Sitzungsort findet

§ 5 Abs. 5, für das Erlöschen der Funktion

§ 5 Abs. 7 und für die Protokollführung § 5

Abs. 9 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Auswahlkommission ist beschlußfähig,

wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß

einberufen und mindestens drei

davon sowie der Geschäftsführer anwesend sind.

Die Beschlüsse der Auswahlkommission werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei

das Stimmrecht persönlich auszuüben und

Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

(5) Der Auswahlkommission obliegt es,

a) Beschlüsse über die Gewährung von Förderungen

im Rahmen der Richtlinien des

Fonds mit einer Förderungssumme bis zu

15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag

ausgewiesenen Fondsmittel und die dabei

vorzuschreibenden Auflagen zu fassen,

b) dem Kuratorium einen Vorschlag zu erstatten,

wenn die zu gewährende Förderungssumme

im Einzelfall den in lit. a

genannten Prozentsatz der Mittel übersteigen

würde.

(6) Den in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern

stehen für die Teilnahme an den Sitzungen der

Auswahlkommission Sitzungsgelder zu, deren

Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist.

Geschäftsführer

§ 7. (1) Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach Anhörung

des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens

drei Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen

sind zulässig. Die Bestellung kann

widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund

vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere

grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur

ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Zum Geschäftsführer können nur österreichische

Staatsbürger bestellt werden, die durch

ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende

künstlerische, wirtschaftliche und technische

Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.

(3) Der Geschäftsführer ist durch Dienstvertrag

anzustellen.

(4) Der Geschäftsführer vertritt den Fonds —

unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3

zweiter Satz — gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch

a) die Prüfung und Vorbereitung der Förderungsansuchen

für die Behandlung durch

die Auswahlkommission und deren Einberufung,

b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,

c) die Antragstellung an das Kuratorium in

den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a

bis h,

d) die Durchführung der Beschlüsse des

Kuratoriums und der Auswahlkommission,

e) die laufende Überwachung und Überprüfung

der widmungsgemäßen Verwendung

der gewährten Förderungen,

f) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes über

das laufende Geschäftsjahr des Fonds bis

längstens 31. März des folgenden Jahres,

g) die Antragstellung an das Kuratorium in

allen Fragen der Förderungsrichtlinien.

(5) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des

Fonds hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes zu führen.

Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der

Bundesminister für Unterricht und Kunst auszubedingen,

daß der Geschäftsführer

a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein

Gewerbe betreibt,

b) keine Geschäfte für eigene oder fremde

Rechnung tätigt,

c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter

beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft

tätig ist,

d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet

ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit

bei der Erfüllung seiner Aufgaben

zu erwecken,

e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur

mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.

(6) Bei längerfristiger Verminderung des Geschäftsführers

hat das Kuratorium eines seiner im

§ 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der

vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen.

In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied

des Kuratoriums.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der

Auswahlkommission, der Geschäftsführer und die

Dienstnehmer des Fonds sind verpflichtet, die

ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen

dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige

strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie

haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis

gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach

dem Ausscheiden aus der Funktion und nach

Beendigung des Dienstverhältnisses.

Aufsicht

§ 9. Der Fonds wird bei seiner Tätigkeit und

Gebarung vom Bundesminister für Unterricht

und Kunst beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die

Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung

der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des

ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie

die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichts-

behörde hat die Beschlüsse der Organe des Fonds

aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen

Bestimmungen widersprechen. Die Organe des

Fonds sind in einem solchen Fall verpflichtet, den

der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden

Rechtszustand mit den ihnen rechtlich

zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich

herzustellen.

Förderungen

§ 10. (1) Als Förderungen sind vom Fonds zu

gewähren

a) bei der Projektförderung (§ 2 Abs. 1 lit. a)

amortisationsbegünstigte, zinsenbegünstigte

oder zinsenlose Darlehen sowie nichtrückzahlbare

Zuschüsse.

b) bei der Berufsförderung (§ 2 Abs. 1 lit. b)

nicht rückzahlbare Zuschüsse.

(2) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß die

Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch

nehmen, die auf Grund ihrer technischen und

personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß

Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt

werden können.

(3) Der Fonds hat in seinen Förderungsrichtlinien

auch auf die Sicherung der Bezahlung der

in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen

Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen

Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten

Förderungsmittel für die für die Herstellung des

Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks

-, Tonstudio-, Atelierleistungen und

gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten)

direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes

in Anspruch genommenen Unternehmen zu

überweisen.

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der

widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer

Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung

zu binden. Diese Verwendung ist vom

Fonds laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich der

Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte

erteilt und die gewünschten Unterlagen

vorgelegt werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Projektförderung

§ 11. (1) Die Darlehensgewährung setzt voraus,

daß

a) der Förderungswerber die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt und seinen ständigen

Wohnsitz im Inland hat; ist der

Förderungswerber eine juristische Person

oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

so muß sie ihren Sitz im Inland

haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen

Staatsbürgern ausgeübt werden

und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter

am Gesellschaftsvermögen von

mindestens 51 Prozent aufweisen,

b) das Vorhaben ohne die Gewährung einer

Förderung nicht oder nur an unzureichendem

Umfang durchgeführt werden könnte,

c) der Förderungswerber an den vom Fonds

anerkannten Kosten des Vorhabens einen

Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent

trägt, der durch keine vom Fonds oder

einer österreichischen Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft öffentlichen

Rechts gewährten Förderung finanziert

sein darf und

d) das zu fördernde Vorhaben einen österreichischen

Film betrifft.

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im

Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber

den Film im eigenen Namen und

für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung

für die Durchführung des Filmvorhabens

trägt,

b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch

oder organisatorisch entscheidungsberechtigten

Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige

Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen

Staatsbürgern besteht,

c) eine Endfassung des Films in der deutschen

Sprache hergestellt wird, abgesehen von

Dialog- oder Gesangstellen, für die das

Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung

einer Fremdsprache vorschreibt und

d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen

Aufnahmen im Ausland, in Österreich

gedreht wird.

(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses

Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische

Gemeinschaftsproduktion, wenn

a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion

die Voraussetzungen nach Abs. 1

lit. a erfüllt und an den Herstellungskosten

mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist,

b) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt

werden und

c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2

lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen

eingehalten oder, falls ein solches

Abkommen nicht vorliegt, die9e Voraussetzungen

im Verhältnis der österreichischen

und ausländischen finanziellen Beteiligungen

erfüllt werden.

(4) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Abs. 3)

darf der Fonds unter Prüfung des Gesamtvorhabens

nur den österreichischen finanziellen Anteil

fördern.

(5) Eine Förderung kann nicht gewährt werden,

wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder

gegen die Gesetze verstößt.

(6) Von der Förderung ausgenommen sind

Filme, für die nicht sichergestellt ist, daß im

deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der

ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen

oder drahtgebundenen Verbreitung mittels

Bildplatte oder Bildkassette ein Zeitraum von

mindestens 18 Monaten liegt, und Filme, die im

Auftrag von Fernsehunternehmen zur ausschließlichen

Verbreitung durch solche hergestellt werden.

(7) Den Eigenmitteln im Sinne des Abs. 1

lit. c sind Eigenleistungen des Förderungswerbers

gleichzustellen, wenn sie der tarifmäßigen

Festlegung in den Förderungsrichtlinien des Fonds

entsprechen.

Besondere Bestimmungen für Projektförderungen

§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung

dürfen nur gewährt werden

a) für die Verfassung von Drehbüchern für

Filme mit einer Vorführdauer von mindestens

79 Minuten (programmfüllende Kinofilme)

bzw. von mindestens 59 Minuten

(Kinderfilme),

b) für die Planung und Vorbereitung von

Filmvorhaben, wenn ein Werk zu erwarten

ist, welches das künstlerische Ansehen

des österreichischen Films zu steigern und

zugleich die Strukturen der österreichischen

Filmwirtschaft (Atelierbetriebe, Kopieranstalten,

Tonstudios, Geräteverleih und dergleichen)

in vermehrtem Ausmaß zu nutzen

geeignet erscheint.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes

dürfen nur gewährt werden, wenn

a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des

Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste

geeignet erscheint, zur Verbesserung

der Qualität des österreichischen Films und

zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen

Lage des österreichischen Filmwesens

beizutragen,

b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen

Gesamtkosten des Filmvorhabens

vorgelegt wird,

c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs-

und Terminplan vorgelegt

werden, die auch dem Umfang des Vorhabens

entsprechende Verleihzusagen nachweisen,

d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der

österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions

-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe,

Tonstudios und dergleichen zur

Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen

werden,

e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines

österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben

sind,

f) der Förderungswerber die unwiderrufliche

Erklärung abgibt, daß das Negativ zur

kostenlosen Verwahrung oder ein Dup-

Negativ der Endfassung des aus Fondsmittel

geförderten Filmes sowie ein Belegexemplar

des Drehbuches und sämtlicher auf diesen

Film bezogene Werbeträger zum Zwecke

der Dokumentation des österreichischen

Filmwesens spätestens ein Jahr nach Fertigstellung

des Filmes einem österreichischen

Filmarchiv (Filmsammlung) übergeben werden.

(3) Förderungen zur Verbreitung eines Films

können zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs

wie Kosten von Ansichts- und Vorführkopien,

von Werbematerial und Werbemaßnahmen

an den Hersteller eines Films gewährt werden.

Der Fonds kann sich jedoch die unmittelbare

Auszahlung der gewährten Förderung an das

Verleihunternehmen vorbehalten.

(4) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2)

sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und

die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der

filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen

und technischen Filmschaffenden sind die österreichische

Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers,

ein ständiger Wohnsitz im Inland und eine

abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder

eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf

die Möglichkeit der Gewinnung internationaler

Erfahrungswerte durch den Förderungswerber

und deren Auswertung im Inland Bedacht zu

nehmen.

Förderungsrichtlinien

§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung

von Förderungen sind, soweit sie nicht

durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden,

durch vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien,

die in geeigneter Weise öffentlich

bekanntzumachen sind, zu regeln.

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere

die Anforderungen an die Antragstellung,

die Pflichten des Förderungsempfängers, die

Rückzahlungsbedingungen, die Bedingungen bei

Förderungsverzichten, die tarifliche Bewertung

von Eigenleistungen des Förderungswerbers, die

Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen

Verwendung der Förderungen und die

Möglichkeit zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.

(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

ist sicherzustellen, daß aus den für die

Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für

die Konzeptförderung bis zu einem Prozent,

für die Verwertungsförderung bis zu fünf Prozent,

für die Berufsförderung bis zu einem Prozent

der Mittel gemäß § 3 lit. a Verwendung

finden sollen. Die übrigen, dem Fonds zur Verfügung

stehenden Förderungsmittel sollen möglichst

für die Herstellungsförderung vorgesehen

werden, wobei der Anteil für geförderte Kurzfilme

10 Prozent dieser Mittel nicht überschreiten

soll. Die verbleibenden Mittel sind daher zur

Förderung der Herstellung von programmfüllenden

Filmen (Kinofilme) mit einer Vorführdauer

von mindestens 79 Minuten bzw. 59 Minuten bei

Kinderfilmen vorzusehen.

(4) Der Fonds wird ermächtigt, im Ausmaß bis

zu 15 Prozent der Mittel gemäß § 3 lit. a in

begründeten Fällen ausnahmsweise den Eigenmittelanteil

gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bis auf 5 Prozent

zu ermäßigen.

Widerruf einer Förderung

§ 15. (1) Der Fonds hat sich auszubedingen,

daß die Auszahlung von bereits zuerkannten

Förderungen zu unterbleiben hat, wenn

a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens

nicht gewährleistet ist,

b) bei der Finanzierung oder Durchführung

des Vorhabens die Grundsätze sparsamer

Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

c) der Umfang der Förderungen die um den

Eigenmittelanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c bzw.

§ 14 Abs. 4) verringerte Höhe der Herstellungskosten

des geförderten Vorhabens

übersteigt.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung

hat sich der Fonds auszubedingen, daß ein noch

nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung

vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht

rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn

a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht

oder unvollständig unterrichtet worden

ist,

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des

Förderungsempfängers nicht oder nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt

worden ist,

c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig

verwendet, vorgesehene Berichte

nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht,

Prüfungen der Nachweise verhindert

oder Auflagen aus Verschulden des

Förderungsempfängers nicht eingehalten

worden sind, oder

d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die

um den Eigenmittelanteil (§ 11 Abs. 1

lit. c bzw. § 14 Abs. 4) verringerte Höhe der

Herstellungskosten des geförderten Vorhabens

übersteigt.

(3) Der Fonds hat sich auszubedingen, daß

Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Abs. 2

lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen

sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger

mit 3 Prozent über dem Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr

zu verzinsen sind.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 16. Der Fonds ist von der Finanzprokuratur

gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/

1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der

Organe des Fonds vermögensrechtlich zu beraten

und zu vertreten.

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 17. (1) Die Tätigkeit des Fonds gilt als Betätigung

für gemeinnützige Zwecke im Sinne der

§§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an

den Fonds sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)-

Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und von

den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Förderungen gemäß § 10 Abs. 1 lit. b

dieses Bundesgesetzes gelten als Bezüge aus öffentlichen

Mitteln im' Sinne des § 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes

vom 24. November 1972,

BGBl. Nr. 440, die als Beihilfe für Zwecke der

Kunst bewilligt werden.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

jeweils auch der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der

Bundesminister für Finanzen allein betraut.

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