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557_1978 AT

557. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinden Reichersberg und Ort im Innkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinden Reichersberg und Ort im Innkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinden

Reichersberg und Ort im Innkreis wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der mit Verordnung vom 29. Jänner 1975,

BGBl. Nr. 100, bestimmten Anschlußstelle Ort

der A 8 Innkreis Autobahn und bindet bei km

6,45 (alt)/km 1,43 (neu) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Reichersberg und Ort im Innkreis aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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