557. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinden Reichersberg und Ort im Innkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinden
Reichersberg und Ort im Innkreis wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der mit Verordnung vom 29. Jänner 1975,
BGBl. Nr. 100, bestimmten Anschlußstelle Ort
der A 8 Innkreis Autobahn und bindet bei km
6,45 (alt)/km 1,43 (neu) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Reichersberg und Ort im Innkreis aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.