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557_1977 AT

557. Fünftes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 557. Fünftes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 3, Art. 34 Abs. (d) Ziffer ii,

Art. 5 Abs. (d), Art. 35 Ziffer i,

Art. 6 Abs. (a) und (b), Art. 37 Abs. (d),

Art. 6 Abs. (c) Ziffer ii, Art. 39 Abs. (a) Ziffer iii,

Art. 7 Abs. (a), Art. 39 Abs. (f),

Art. 8 Abs. (d) Ziffer i, Art. 40 Abs. (a) Ziffer i,

Art. 12 Abs. (h), Art. 41 Abs. (b),

Art. 13 Abs. (f), (g) und (h), Art. 44 Abs. (d),

Art. 22 Abs. (a) 2. und 3. Satz, Art. 45 Abs. (c),

Art. 25 Abs. (b), Art. 46 Abs. (c) Ziffer i,

Art. 25 Abs. (e) Ziffer ii, Art. 46 Abs. (d),

Art. 26 Abs. (a), Art. 52 Abs. (a),

Art. 27 Abs. (a) und (c), Art. 53 letzter Satz,

Art. 27 Abs. (d) Ziffer i, Art. 55 Abs. (a) 2. Satz,

Art. 28 Abs.(b), Art. 55 Abs. (b) und (f) letzter Satz,

Art. 31 Abs. (d), (e) und (f), Art. 57 Abs. (b) und

Art. 32 Abs. (a) 1. Satz, Art. 57 Abs. (d) Ziffer iii

Art. 32 Abs. (d),

verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Teilnehmerländer sind in

Anerkennung

(a) des wesentlichen Beitrages,

den Grundstoffabkommen zum

wirtschaftlichen Wachstum, besonders

in erzeugenden Entwicklungsländern,

leisten können,

indem sie eine Preisstabilisierung

und eine stetige

Entwicklung der Erträge der

Zinnausfuhr und der Grundstoffmärkte

sichern helfen,

(b) der Gemeinsamkeit und

der Wechselbeziehung der Interessen

der Erzeuger- und Verbraucherländer

sowie des Wertes

fortlaufender Zusammenarbeit

zwischen ihnen zur Förderung

der Ziele und Prinzipien der

Vereinten Nationen und der

Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung

und zur Lösung der

für Zinn belangvollen Probleme

vermittels eines internationalen

Grundstoffabkommens unter Berücksichtigung

der Rolle, die

das Internationale Zinnübereinkommen

bei der Errichtung einer

Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung

spielen kann,

(c) der außerordentlichen

Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche

Länder, deren Wirtschaft

weitgehend von günstigen und

angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-

oder Handelsbedingungen

für Zinn abhängig sind,

(d) der Notwendigkeit, das

Gedeihen und das Wachstum der

Zinnindustrie, besonders in den

erzeugenden Entwicklungsländern,

zu schützen und zu

fördern und ausreichende Zinnlieferungen

zu sichern, um die

Interessen der Verbraucher zu

wahren,

(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende

Länder, ihre Kauf-

kraft für Einfuhren zu erhalten

und auszudehnen, und

(f) der Tatsache, daß es

wünschenswert wäre, die Wirtschaftlichkeit

der Zinnverwendung

sowohl in den Entwicklungsländern

als auch in den

Industrieländern als einen Beitrag

zur Erhaltung der Weltzinnvorkommen

zu vergrößern,

wie folgt übereingekommen

KAPITEL I: ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Die Ziele dieses Übereinkommens

sind

(a) für einen Ausgleich

zwischen Welterzeugung und

-verbrauch von Zinn und die

Verringerung ernster Schwierigkeiten

zu sorgen, die durch

Überschuß oder Verknappung

von Zinn, ob erwartet oder tatsächlich

gegeben, entstehen;

(b) übermäßige Schwankungen

des Zinnpreises und der Erträge

der Zinnausfuhr zu verhüten;

(c) Vorkehrungen zu treffen,

die zur Steigerung der Erträge

der Zinnausfuhr, besonders jene

der erzeugenden Entwicklungsländer,

beitragen, um diese

Länder mit Hilfsmitteln für eine

Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

und der sozialen

Entwicklung bei gleichzeitiger

Berücksichtigung der Interessen

der Verbraucher zu versehen;

(d) Bedingungen zu sichern,

die beitragen, eine dynamische

und steigende Produktionsrate

der Erzeugung von Zinn auf der

Grundlage eines einträglichen

Erlöses für die Erzeuger zu

erreichen, eine ausreichende Versorgung

zu für die Verbraucher

annehmbaren Preisen zu gewährleisten

und für ein langfristiges

Gleichgewicht zwischen

Erzeugung und Verbrauch zu

sorgen;

(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit

oder Unterbeschäftigung

und sonstige ernste

Schwierigkeiten, die als Folge

von Mißverhältnissen zwischen

Angebot und Nachfrage bei Zinn

entstehen können, zu verhüten;

(f ) die Zinnverwendung weiter

auszudehnen und die einheimische

Zinnverarbeitung, insbesondere

in den erzeugenden

Entwicklungsländern, weiter zu

vergrößern;

(g) falls eine Verknappung der

Zinnangebote eintritt oder zu

erwarten ist, Schritte zur Sicherung

einer Erhöhung der Zinnerzeugung

und einer gerechten

Verteilung von Zinnmetall zu

unternehmen, um ernste Schwierigkeiten,

denen sich Verbraucherländer

gegenübersehen

könnten, zu mindern;

(h) falls ein Überschuß an

Zinnangeboten eintritt oder zu

erwarten ist, Schritte zu unternehmen,

um ernste Schwierigkeiten,

denen sich Erzeugerländer

gegenübersehen könnten,

zu mindern;

(i) Verfügungen über nichtgewerbliche

Zinnvorräte von

Regierungen zu prüfen und

Schritte zu unternehmen, die

jede allfällig entstehende Unsicherheit

und Schwierigkeit vermeiden

Würden;

(j) die Notwendigkeit der Erschließung

und Auswertung

neuer Zinnvorkommen und der

Förderung, unter anderem durch

die technischen und finanziellen

Hilfsmittel der Vereinten

Nationen und anderer dem

System der Vereinten Nationen

angehörigen Organisationen, der

wirksamsten Methoden der Förderung,

des Konzentrierens und

des Schmelzens von Zinnerzen

im Auge zu behalten;

(k) die Entwicklung des Zinnmarktes

in den erzeugenden Entwicklungsländern

zu fördern,

um ihnen zu einer größeren

Rolle beim Absatz von Zinn zu

verhelfen, und

(1) die Arbeiten des Internationalen

Zinnrates im Sinne des

Vierten Internationalen Zinnübereinkommens

(im folgenden

Viertes Übereinkommen genannt)

und der früheren Internationalen

Zinnübereinkommen

fortzusetzen.

KAPITEL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

gilt folgendes

ZINN bedeutet Zinnmetall, jedes

andere raffinierte Zinn oder

den Zinngehalt von Konzentraten

oder Zinnerzen, die aus

ihren natürlichen Vorkommen

gefördert worden sind. Für

die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen

gelten nicht als

„Erz" (a) Stoffe, die aus dem

Gestein für einen anderen

Zweck als den der Aufbereitung

abgeschieden worden

sind, und (b) Stoffe, die im

Verlauf der Aufbereitung ausgeschieden

werden.

ZINNMETALL bedeutet raffiniertes

Zinn von guter,

handelsüblicher Qualität mit

einem Feingehalt von mindestens

99,75 vom Hundert.

AUSGLEICHSVORRAT bedeutet

den gemäß den Bestimmungen

des Kapitels X

dieses Übereinkommens angelegten

und verwalteten Ausgleichsvorrat.

BESTÄNDE AN ZINNMETALL

bedeutet den Metallbestand

des Ausgleichsvorrates

und umfaßt auch

Metall, das für den Ausgleichsvorrat

gekauft wurde,

jedoch beim Verwalter des

Ausgleichsvorrates noch nicht

eingetroffen ist, nicht jedoch

Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat

verkauft, aber

vom Verwalter des Ausgleichsvorrates

noch nicht ausgeliefert

wurde.

TONNE bedeutet die metrische

Tonne von 1000 Kilogramm.

KONTROLLZEITRAUM bedeutet

einen Zeitraum, der

vom Rat zu einem solchen

erklärt und für den eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

festgesetzt worden ist.

VIERTELJAHR bedeutet das

Kalendervierteljahr, das am

1. Jänner, 1. April, 1. Juli

beziehungsweise 1. Oktober

beginnt.

NETTOAUSFUHR bedeutet die

unter den Umständen gemäß

Teil I der Anlage C dieses

Übereinkommens ausgeführte

Menge abzüglich der Einfuhrmenge

im Sinne von Teil II

der gleichen Anlage.

TEILNEHMERLAND bedeutet

ein Land, dessen Regierung

dieses Übereinkommen ratifiziert,

genehmigt, angenommen

hat oder ihm beigetreten ist,

oder ihre Absicht, es zu

ratifizieren, zu genehmigen,

anzunehmen oder ihm beizutreten,

notifiziert hat oder ein

oder mehrere Gebiete, deren

gesonderte Teilnahme gemäß

Artikel 53 wirksam geworden

ist, oder, je nach dem Zusammenhang,

die Regierung

eines solchen Landes oder eines

oder mehrerer solcher Gebiete

selbst oder eine im Artikel 54

erwähnte Organisation.

ERZEUGERLAND bedeutet

ein Teilnehmerland, welches

der Rat mit Zustimmung dieses

Landes zu einem Erzeugerland

erklärt hat.

VERBRAUCHERLAND bedeutet

ein Teilnehmerland,

welches der Rat mit Zustimmung

dieses Landes zu einem

Verbraucherland erklärt hat.

BEITRAGLEISTENDES

LAND bedeutet ein Teilnehmerland,

welches Beiträge

im Ausgleichsvorrat besitzt.

Eine EINFACHE MEHRHEIT

wird erzielt, wenn ein Antrag

von der Mehrheit der von den

Teilnehmerländern abgegebenen

Stimmen unterstützt

wird.

Eine BEIDERSEITIGE EINFACHE

MEHRHEIT wird erzielt,

wenn ein Antrag sowohl

von der Mehrheit der von den

Erzeugerländern als auch von

der Mehrheit der von den Verbraucherländern

abgegebenen

Stimmen unterstützt wird.

Eine BEIDERSEITIGE ZWEIDRITTELMEHRHEIT

wird

erzielt, wenn ein Antrag sowohl

von einer Zweidrittelmehrheit

der von den Erzeugerländern

als auch von einer Zweidrittelmehrheit

der von den Verbraucherländern

abgegebenen

Stimmen unterstützt wird.

INKRAFTTRETEN bedeutet,

soweit nichts besonderes bestimmt

ist, das erste Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

ohne Rücksicht darauf, ob

es gemäß Artikel 50 vorläufig

oder gemäß Artikel 49 endgültig

ist.

FINANZJAHR bedeutet einen

Zeitraum von einem Jahr, der

am 1. Juli beginnt und am

30. Juni des nächsten Jahres

endet.

Eine TAGUNG besteht aus

einer oder mehreren Sitzungen

des Rates.

DER INTERNATIONALE

ZINNRAT

KONSTITUTIONELLE

BESTIMMUNGEN

KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT

IM RAT

Artikel 3

Der Rat

(a) Der durch frühere Internationale

Zinnübereinkommen

errichtete Internationale Zinnrat

(im folgenden Rat genannt)

bleibt zum Zwecke der Durchführung

des Fünften Internationalen

Zinnübereinkommens mit

der Mitgliedschaft, den Vollmachten

und Aufgaben, die in

diesem Übereinkommen vorgesehen

sind, bestehen.

(b) Der Sitz des Rates ist

London, sofern der Rat nichts

anderes bestimmt.

Artikel 4

Teilnahme im Rat

(a) Der Rat setzt sich aus allen

Teilnehmerländern zusammen.

(b) (i) Jedes Teilnehmerland

ist im Rat durch einen

Delegierten vertreten

und kann zur Teilnahme

an den Sitzungen

des Rates Stellvertreter

und Berater

ernennen;

(ii) ein Stellvertretender

Delegierter ist ermächtigt,

bei Abwesenheit

des Delegierten

oder unter sonstigen

besonderen Umständen

in seinem Namen zu

handeln und abzustimmen.

(c) Jedes Teilnehmerland stellt,

soweit im Artikel 53 nichts

anderes bestimmt ist, ein einzelnes

Ratsmitglied dar.

Artikel 5

Kategorien der Teilnehmer

(a) Jedes Ratsmitglied wird

vom Rat mit Zustimmung des

betreffenden Landes, so bald wie

möglich, nachdem der Rat vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen Nachricht erhalten hat,

daß ein solches Mitglied seine

Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

gemäß Artikel 48 oder 52 hinter-

legt oder seine Absicht, dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

50 oder 52 zu ratifizieren, zu

genehmigen, anzunehmen oder

ihm beizutreten, notifiziert hat,

zum Erzeuger- oder Verbraucherland

erklärt.

(b) Die Mitgliedschaft von

Erzeuger- oder Verbraucherländern

beruht auf ihrer eigenen

Bergbauförderung beziehungsweise

auf ihrem Verbrauch von

Zinnmetall mit der Maßgabe,

daß

(i) die Mitgliedschaft eines

Erzeugerlandes, welches

ein bedeutender

Verbraucher von Zinnmetall

ist, das aus seiner

eigenen Bergbauförderung

stammt, mit Zustimmung

dieses Landes

auf seinen Zinnausfuhren

beruht, und

(ii) die Mitgliedschaft eines

Verbraucherlandes,

welches in seinen

eigenen Minen einen

wesentlichen Teil des

von ihm verbrauchten

Zinns erzeugt, mit Zustimmung

dieses Landes

auf seinen Zinneinfuhren

beruht.

(c) Jede Regierung kann in

ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder anläßlich der

Notifizierung ihrer Absicht,

dieses Übereinkommen zu ratifizieren,

zu genehmigen, anzunehmen

oder ihm beizutreten,

die Kategorie der Teilnehmerländer

bestimmen, der sie ihrer

Ansicht nach angehören soll.

(d) Bei der ersten ordentlichen

Ratstagung nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens fällt der

Rat mit Stimmenmehrheit der

in der Anlage A angeführten

Teilnehmerländer und mit Stimmenmehrheit

der in der Anlage B

angeführten Teilnehmerländer

die für die Anwendung dieses

Artikels erforderlichen Beschlüsse,

wobei die Stimmen

gesondert gezählt und die Stimmrechte

entsprechend den Anlagen

A und B dieses Übereinkommens

festgelegt werden sowie

die Anwendung des

Artikels 13 für diesen Zweck

außer Betracht gelassen wird.

Artikel 6

Wechsel der Kategorie

(a) Hat sich die Stellung eines

Teilnehmerlandes von einem

Verbraucher zu einem Erzeugerland

geändert oder umgekehrt,

so erwägt der Rat auf Ersuchen

dieses Landes oder auf Grund

eigener Initiative mit Zustimmung

des Landes dessen neue

Stellung und setzt für die Zwecke

der entsprechenden Anlagen

dieses Übereinkommens die zutreffende

Tonnenmenge oder den

zutreffenden Prozentsatz fest.

(b) Der Rat setzt das Datum

fest, an dem die gemäß Absatz (a)

dieses Artikels von ihm festgesetzte

Tonnenmenge beziehungsweise

der festgesetzte Prozentsatz

gegebenenfalls wirksam

wird.

(c) Von dem vom Rat gemäß

Absatz (b) festgelegten Datum

des Inkrafttretens an enden für

das betreffende Teilnehmerland

Rechte und Vorrechte beziehungsweise

Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen, die

Ländern in ihrer vorherigen

Kategorie zukommen, ausgenommen

finanzielle oder andere

Verpflichtungen, die das Land

in seiner vorherigen Kategorie

eingegangen ist und nicht erfüllt

hat, und es erwirbt alle Rechte

und Vorrechte, und ist durch alle

Verpflichtungen gebunden, die

auf Grund dieses Übereinkommens

den Ländern der neuen

Kategorie zukommen,

mit der Maßgabe, daß

(i) bei einem Wechsel von

der Kategorie eines Erzeugerlandes

zur Kategorie

eines Verbrau-

cherlandes das Land,

das gewechselt hat,

dessenungeachtet seine

Rechte auf Rückzahlung

seines Anteiles

an der Liquidierung

des Ausgleichsvorrates

bei Beendigung dieses

Übereinkommens gemäß

Artikel 25 und 26

beibehält, und

(ii) bei einem Wechsel von

der Kategorie eines

Verbraucherlandes zur

Kategorie eines Erzeugerlandes

die vom

Rat für das Land, das

gewechselt hat, festgelegten

Bedingungen

im Vergleich dieses

Landes mit den anderen

an diesem Übereinkommen

bereits teilnehmenden

Erzeugerländern

angemessen

sind.

KAPITEL IV: BEFUGNISSE

UND AUFGABEN

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des

Rates

Der Rat

(a) erhält die Befugnisse und

erfüllt die Pflichten, die für die

Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlich

sind;

(b) erhält vom geschäftsführenden

Vorsitzenden jederzeit

auf Wunsch die ihm für die

Erfüllung seiner Aufgaben im

Rahmen dieses Übereinkommens

notwendig erscheinenden Informationen

über die Bestände und

Geschäftsvorgänge des Ausgleichsvorrates;

(c) kann Teilnehmerländer auffordern,

verfügbare Angaben

über Zinnerzeugung, Kosten, der

Zinnerzeugung, Höhe der Zinnerzeugung,

Zinnverbrauch, den

internationalen Handel mit Zinn

und die Zinnvorräte sowie alle

anderen für eine zufrieden-

stellende Handhabung dieses

Übereinkommens notwendigen

Informationen zu liefern, welche

den Bestimmungen betreffend

die nationale Sicherheit gemäß

Artikel 44 nicht widersprechen,

und die Länder haben die so

angeforderten Informationen im

größtmöglichen Umfang beizustellen;

(d) hat die Befugnis, für die

Zwecke des gemäß Artikel 16

errichteten Verwaltungskontos

beziehungsweise des Ausgleichsvorrats-

Kontos im Sinne des

Artikels 24 Darlehen aufzunehmen;

(e) veröffentlicht nach Ablauf

jedes Rechnungsjahres einen Bericht

über seine Tätigkeit in

diesem Jahr;

(f) veröffentlicht nach Ablauf

jedes Vierteljahres, nicht aber

vor Ablauf von drei Monaten

nach dem Ende des Vierteljahres,

sofern der Rat keinen gegenteiligen

Beschluß faßt, eine Übersicht

über seine Bestände an Zinnmetall

bei Ablauf dieses Vierteljahres;

(g) trifft alle geeigneten Vorkehrungen

für die Beratschlagung

und Zusammenarbeit mit

(i) den Vereinten Nationen,

ihren zuständigen

Organen — insbesondere

der Konferenz

der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung

—, ihren

SpezialOrganisationen,

anderen Organisationen

innerhalb des

Systems der Vereinten

Nationen und zuständigen

zwischenstaatlichen

Organisationen,

und

(ii) Nichtteilnehmerländern,

die Mitglieder

der Vereinten Nationen

oder ihrer Spezialorganisationen

sind oder

die Vertragsparteien

der früheren Internationalen

Zinnübereinkommen

waren.

Artikel 8

Verfahren im Rat

Der Rat

(a) legt selbst seine Geschäftsordnung

fest;

(b) kann die von ihm für

notwendig erachteten Vorkehrungen

treffen, um den geschäftsführenden

Vorsitzenden zu beraten,

wenn der Rat nicht tagt;

(c) kann Ausschüsse bilden, die

ihm zur Unterstützung bei der

Erfüllung seiner Aufgaben notwendig

erscheinen, und deren

Auftrag festlegen; diese Ausschüsse

können, sofern der Rat

nichts anderes beschließt, selbst

ihre Geschäftsordnung festlegen;

(d) (i) kann jederzeit mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

jedem Ausschuß

jede Befugnis

übertragen, die er mit

beiderseitiger einfacher

Mehrheit ausüben kann,

mit Ausnahme jener,

die sich auf

— Festsetzung der Beiträge

gemäß Artikel

19,

— Mindest- und

Höchstpreise gemäß

Artikel 27 und 31,

— Festsetzung einer

Ausfuhrkontrolle

gemäß Artikel 32,

33, 34, 35 und 36,

— Maßnahmen im

Falle einer Zinnknappheit

gemäß

Artikel 40, beziehen,

(ii) kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

die Mitgliedschaft und

den Auftrag eines solchen

Ausschusses festlegen,

und

(iii) kann jederzeit jede

Übertragung von Befugnissen

an einen sol-

chen Ausschuß oder

die Bildung eines solchen

Ausschusses mit

einfacher Mehrheit

widerrufen.

Artikel 9

Statistiken und Studien

Der Rat

(a) schätzt wenigstens einmal in

jedem Vierteljahr die voraussichtliche

Erzeugung und den voraussichtlichen

Verbrauch von Zinn

für das folgende Vierteljahr oder

die folgenden Vierteljahre, um

die gesamte statistische Position

von Zinn in diesem Zeitraum zu

bewerten, und er kann in diesem

Zusammenhang andere Umstände,

soweit sie von Bedeutung

sind, berücksichtigen;

(b) trifft Vorkehrungen für das

kontinuierliche Studium der Erzeugungskosten

für Zinn, der

Höhe der Zinnerzeugung, der

Preisentwicklung, der Marktentwicklung

und der kurzfristigen

und langfristigen Probleme der

Weltzinnindustrie; zu diesem

Zweck unternimmt oder fördert

er ihm geeignet erscheinende

Studien über Probleme der Zinnindustrie;

(c) informiert sich ständig über

neue Verwendungsmöglichkeiten

für Zinn und über die

Entwicklung von Ersatzerzeugnissen,

welche Zinn in seinen

herkömmlichen Anwendungsbereichen

ersetzen könnten;

(d) fördert engere Beziehungen

zu Organisationen sowie die

stärkere Beteiligung an Organisationen,

deren Zweck es ist,

Forschung über das leistungsfähige

Schürfen nach Zinn und

die leistungsfähige Erzeugung,

Weiterverarbeitung und Verwendung

von Zinn zu betreiben;

(e) unternimmt eine Studie

über alternative Mittel zur Ergänzung

oder Ersetzung bestehender

Verfahren der Finanzierung

des Ausgleichsvorrates.

KAPITEL V: ORGANISATION

UND VERWALTUNG

Artikel 10

Geschäftsführender Vorsitzender

und stellvertretende Vorsitzende

des Rates

(a) Der Rat bestellt durch

Abgabe von Stimmzetteln mit

beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

einen unabhängigen geschäftsführenden

Vorsitzenden,

der Staatsangehöriger eines der

Teilnehmerländer sein kann.

Über die Ernennung des geschäftsführenden

Vorsitzenden

wird bei der ersten ordentlichen

Tagung des Rates nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

beraten.

(b) Zum geschäftsführenden

Vorsitzenden darf nicht ernannt

werden, wer während der fünf

Jahre vor seiner Ernennung

aktiv in der Zinnindustrie oder

im Zinnhandel tätig gewesen ist;

er muß die im Artikel 12 festgelegten

Bedingungen erfüllen.

(c) Ein Mitglied des Personals

des Rates darf von der Ernennung

zum geschäftsführenden

Vorsitzenden auf Grund des

Absatzes (b) dieses Artikels nicht

ausgeschlossen werden.

(d) Der geschäftsführende

Vorsitzende führt das Amt für

die Dauer und unter den Bedingungen,

die der Rat beschließt.

(e) Der geschäftsführende

Vorsitzende führt bei den

Tagungen und Sitzungen des

Rates den Vorsitz; er ist nicht

stimmberechtigt.

(f) Der Rat wählt jährlich zwei

stellvertretende Vorsitzende,

einen aus den Delegierten der

Erzeugerländer und einen aus

den Delegierten der Verbraucherländer.

Die zwei stellvertretenden

Vorsitzenden werden Erster

stellvertretender Vorsitzender

und Zweiter stellvertretender

Vorsitzender benannt. Der Erste

stellvertretende Vorsitzende wird

jährlich abwechselnd aus den

Erzeugerländern beziehungsweise

den Verbraucherländern

ausgewählt.

(g) Tritt der geschäftsführende

Vorsitzende zurück oder ist er

dauernd außerstande, seinen

Pflichten nachzukommen, bestellt

der Rat nach dem im Absatz

(a) dieses Artikels vorgesehenen

Verfahren einen neuen

geschäftsführenden Vorsitzenden.

Bis zu dieser Bestellung

oder während der zeitweiligen

Abwesenheit des geschäftsführenden

Vorsitzenden tritt an

seine Stelle der Erste stellvertretende

Vorsitzende oder falls

erforderlich der Zweite stellvertretende

Vorsitzende, der jedoch,

sofern der Rat nichts anderes

beschließt, nur die Aufgabe hat,

bei Tagungen und Sitzungen

den Vorsitz zu führen. Der Rat

trifft außerdem in seiner Geschäftsordnung

Vorsorge für die

Bestellung eines stellvertretenden

Hauptgeschäftsführers, der für

die Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 12 während der

zeitweiligen Abwesenheit des geschäftsführenden

Vorsitzenden

oder bis zur Bestellung eines

neuen geschäftsführenden Vorsitzenden

im Sinne dieses Absatzes

verantwortlich ist.

(h) Übt ein stellvertretender

Vorsitzender die Pflichten des

geschäftsführenden Vorsitzenden

aus, so ist er nicht stimmberechtigt.

Das Stimmrecht des

von ihm vertretenen Landes kann

gemäß den Bestimmungen des

Artikels 4 Absatz (b) Z. (ii) und

des Artikels 14 Absatz (c) ausgeübt

werden.

Artikel 11

Tagungen des Rates

(a) Der Rat hält jährlich

mindestens vier ordentliche

Tagungen ab. Der Rat kann nach

den Erfordernissen auch außerordentliche

Tagungen abhalten.

(b) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen beruft die

erste ordentliche Ratstagung auf

Grund dieses Übereinkommens

nach London ein. Diese Tagung

beginnt innerhalb von acht Tagen

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(c) Tagungen werden auf

Antrag eines Teilnehmerlandes

oder auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

vom geschäftsführenden Vorsitzenden

oder nach Konsultation

mit dem Ersten stellvertretenden

Vorsitzenden bei Verhinderung

des geschäftsführenden Vorsitzenden

in seinem Namen vom

stellvertretenden Hauptgeschäftsführer

einberufen. Der

geschäftsführende Vorsitzende

kann Tagungen auch nach seinem

Ermessen einberufen.

(d) Die Tagungen finden,

soweit der Rat nichts anderes

beschließt, am Sitz des Rates

statt. Sie sind außer im Falle

von Tagungen, die gemäß

Artikel 31 einberufen werden,

mindestens sieben Tage im

voraus bekanntzugeben.

(e) Delegierte, die zwei Drittel

der Gesamtstimmen aller Erzeugerländer

und zwei Drittel

der Gesamtstimmen aller Verbraucherländer

besitzen, bilden

zusammen ein Quorum bei jeder

Tagung oder Sitzung des Rates.

Wenn für eine Ratssitzung ein

Quorum, wie im vorigen festgelegt,

nicht zustande kommt,

so ist eine weitere Tagung nach

frühestens sieben Tagen einzuberufen,

bei der Delegierte, die

mehr als 1000 Stimmen besitzen,

zusammen beschlußfähig sind.

Artikel 12

Das Personal des Rates

(a) Der gemäß Artikel 10

ernannte geschäftsführende Vorsitzende

ist dem Rat für die

Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens gemäß

den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

(b) Der geschäftsführende Vorsitzende

ist auch für die Leitung

der Verwaltungstätigkeit und

des Personals verantwortlich.

(c) Der Rat ernennt einen Verwalter

des Ausgleichsvorrates

(im folgenden Verwalter genannt)

sowie einen Sekretär

und legt die Voraussetzungen

und Bedingungen für die Tätigkeit

dieser beiden Amtsträger

fest.

(d) Der Rat gibt dem geschäftsführenden

Vorsitzenden

Anweisungen, in welcher Weise

der Verwalter die in diesem

Übereinkommen festgelegten

Aufgaben zu erfüllen hat.

(e) Der geschäftsführende Vorsitzende

wird von dem dem Rat

erforderlich erscheinenden Personal

unterstützt. Das gesamte

Personal einschließlich des Verwalters

und des Sekretärs des

Rates sind dem geschäftsführenden

Vorsitzenden verantwortlich.

Die Art der Anstellung und

die Arbeitsbedingungen des

Personals werden vom Rat genehmigt.

(f) Weder der geschäftsführende

Vorsitzende noch die Mitglieder

des Personals dürfen an

der Zinnindustrie, dem Zinnhandel,

dem Zinntransport, der

Zinnwerbung oder an anderen

mit Zinn im Zusammenhang

stehenden Tätigkeiten irgendwie

finanziell beteiligt sein.

(g) Bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben dürfen weder der

geschäftsführende Vorsitzende

noch die Mitglieder des Personals

von einer Regierung, Person

oder Behörde, mit Ausnahme des

Rates oder einer Person, die

gemäß diesem Übereinkommen

im Namen des Rates handelt,

Anweisungen erbitten oder entgegennehmen.

Sie enthalten sich

jeder Tätigkeit, die Rückwirkungen

auf ihre Stellung als internationale

Amtsträger haben

könnte, die nur dem Rat verantwortlich

sind. Jedes Teilnehmerland

verpflichtet sich, den ausschließlich

internationalen

Charakter der Aufgaben des

geschäftsführenden Vorsitzenden

und der Mitglieder des Personals

zu achten, und nicht zu versuchen,

sie bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(h) Über die Durchführung

oder Handhabung dieses Übereinkommens

darf von dem geschäftsführenden

Vorsitzenden,

dem Verwalter, dem Sekretär

des Rates oder anderen Personen

aus dem Personal des Rates

keine Information preisgegeben

werden, es sei denn, daß dies

vom Rat genehmigt oder für die

ordnungsgemäße Erfüllung ihrer

Aufgaben im Rahmen dieses

Übereinkommens erforderlich

ist.

KAPITEL VI: ABSTIMMUNGEN

IM RAT

Artikel 13

Hundertsätze und Stimmen

(a) Die Erzeugerländer besitzen

insgesamt 1000 Stimmen.

Jedes Erzeugerland erhält fünf

Grundstimmen. Die Reststimmen

sind unter den Erzeugerländern

möglichst im Verhältnis

der in der Anlage A oder

gemäß diesem Artikel in anderer

Weise für jedes Erzeugerland

festgelegten Hundertsätze aufzuteilen.

(b) Die Verbraucherländer besitzen

insgesamt 1000 Stimmen.

Jedes Verbraucherland erhält

fünf Grundstimmen oder, wenn

mehr als 30 Verbraucherländer

vertreten sind, die größte ganze

Zahl, so daß die gesamte Zahl

solcher Grundstimmen 150 nicht

übersteigt; die Reststimmen sind

unter den Verbraucherländern

möglichst im Verhältnis der in

der Anlage B oder gemäß diesem

Artikel in anderer Weise für jedes

Verbraucherland festgelegten

Hundertsätze aufzuteilen.

(c) Kein Teilnehmerland darf

mehr als 450 Stimmen besitzen.

(d) Es gibt keine Bruchteile

von Stimmen.

(e) Fällt infolge eines Versäumnisses

einer oder mehrerer

der in der Anlage A oder der

Anlage B angeführten Regierungen,

dieses Übereinkommen

zu ratifizieren, zu genehmigen,

anzunehmen oder ihm beizutreten

oder die Absicht der

Ratifikation, Genehmigung oder

Annahme dieses Übereinkommens

beziehungsweise des Beitrittes

zu diesem zu notifizieren

oder infolge eines Wechsels in der

Kategorie eines Teilnehmerlandes

gemäß Artikel 6, oder

infolge des Rücktrittes eines

Teilnehmerlandes, oder infolge

der Anwendung einer Bestimmung

dieses Übereinkommens

die Summe der Hundertsätze

der Erzeugerländer oder der

Verbraucherländer unter 100

oder fällt die Gesamtzahl ihrer

Stimmen jeweils unter 1000, so

werden die restlichen Hundertsätze

und Stimmen unter den

anderen Erzeuger- beziehungsweise

Verbraucherländern möglichst

im Verhältnis der auf sie

bereits entfallenden Hundertsätze

so verteilt, daß die Summe

der Hundertsätze der Erzeugerbeziehungsweise

Verbraucherländer

jeweils 100 und die Gesamtzahl

ihrer Stimmen jeweils

1000 beträgt.

(f) (i) Wenn vor dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

die Regierung

eines nicht in den

Anlagen A oder B angeführten

Landes dieses

Übereinkommen ratifiziert,

genehmigt oder

angenommen hat beziehungsweise

ihm beigetreten

ist, oder ihre

Absicht, es zu ratifizieren,

zu genehmigen,

anzunehmen oder ihm

beizutreten, notifiziert

hat, oder

(ii) wenn nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

die Regierung

eines Landes, das

nicht schon ein Teilnehmerland

ist, dieses

Übereinkommen ratifiziert,

genehmigt, an-

nimmt oder ihm beitritt,

oder der Wechsel

in der Kategorie eines

Teilnehmerlandes gemäß

Artikel 6 genehmigt

worden ist,

bestimmt der Rat den Hundertsatz

für dieses Land und setzt

für die anderen Teilnehmerländer

Hundertsätze im Verhältnis ihrer

bisherigen Hundertsätze so fest,

daß die Gesamtsumme der

Hundertsätze der Erzeuger- beziehungsweise

Verbraucherländer

jeweils 100 und die

Gesamtzahl ihrer Stimmen jeweils

1000 beträgt. Vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes

(i) dieses Artikels gilt ein gemäß

diesem Absatz bestimmter Hundertsatz

von dem durch den

Rat festgesetzten Zeitpunkt an

für die Zwecke dieses Artikels

so, als ob er einer der in der

Anlage A beziehungsweise in

der Anlage B angegebenen

Hundertsätze wäre.

(g) (i) Der Rat überprüft die

Hundertsätze der Erzeugerländer

in der Anlage

A und setzt sie

gemäß den Bestimmungen

der Anlage F neu

fest. Außer bei der

ersten Neufestsetzung,

die bei der ersten

ordentlichen Tagung

des Rates stattfindet,

darf der Hundertsatz

eines Erzeugerlandes

innerhalb eines Zeitraumes

von 12 Monaten

nicht um mehr als ein

Zehntel seines bei Beginn

dieses Zeitraumes

geltenden Hundertsatzes

verringert werden;

(ii) der Rat zieht bei jeder

Maßnahme, die er gemäß

den Bestimmungen

der Anlage F zu

treffen beabsichtigt,

Umstände entsprechend

in Betracht,

die von einem Er-

zeugerland als außergewöhnlich

angefühlt

werden, und kann mit

einer beiderseitigen

Zweidrittelmehrheit

die volle Anwendung

dieser Bestimmungen

aufheben oder ändern;

(iii) der Rat kann von Zeit

zu Zeit mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

die Bestimmungen

der Anlage F

revidieren; alle derartigen

Revisionen gelten

so, als wären sie

in dieser Anlage enthalten;

(iv) die Hundertsätze, die

sich gemäß dem in

diesem Absatz dargelegten

Verfahren ergeben,

werden veröffentlicht

und treten

am ersten Tag des

Vierteljahres, das dem

Tag des Ratsbeschlusses

folgt, anstelle

der in der Anlage A

angegebenen Hundertsätze

in Kraft.

(h) Der Rat revidiert bei seiner

ersten ordentlichen Tagung die

Anlage B und veröffentlicht die

revidierte Anlage, die für den

Zweck dieses Artikels unverzüglich

wirksam wird; darnach überprüft

der Rat bei Tagungen, die

im zweiten Vierteljahr eines jeden

Kalenderjahres abzuhalten sind,

die Daten über den Zinnverbrauch

jedes Verbraucherlandes

in jedem der drei vorangegangenen

Kalenderjahre und veröffentlicht

auf Grund der Durchschnittswerte

dieser Verbrauchszahlen

für jedes Verbraucherland

revidierte Hundertsätze, die am

nächstfolgenden 1. Juli für die

Zwecke dieses Artikels so wirksam

werden, als ob es sich um

die in der Anlage B angegebenen

Hundertsätze handelte.

(i) Sind in Anwendung des

Absatzes (f) dieses Artikels die

Hundertsätze der Erzeugerländer

in einem gemäß Artikel 33 vom

Rat bestimmten Kontrollzeit-

raum anteilig berichtigt worden,

so veröffentlicht der Rat so bald

wie möglich danach die revidierte

Liste der Hundertsätze,

die für die Zwecke des Artikels 33

am ersten Tag des Vierteljahres,

das dem Zeitraum folgt, in dem

der Beschluß zur Revision der

Hundertsätze gefaßt wurde, in

Kraft tritt.

Artikel 14

Abstimmungsverfahren im

Rat

(a) Jedes Ratsmitglied kann

im Rat die ihm zustehenden

Stimmen abgeben. Bei der

Stimmabgabe darf ein Delegierter

seine Stimmen nicht aufteilen.

Bei Stimmenthaltung eines Delegierten

gelten seine Stimmen

als nicht abgegeben.

(b) Die Beschlüsse des Rates

werden, soweit nichts anderes

bestimmt ist, mit beiderseitiger

einfacher Mehrheit gefaßt.

(c) Jedes Mitglied kann in für

den Rat annehmbarer Form ein

anderes Mitglied ermächtigen,

seine Interessen zu vertreten und

bei Tagungen oder Sitzungen

des Rates seine Stimmrechte

auszuüben.

KAPITEL VII : PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

Artikel 15

Privilegien und Immunitäten

(a) Der Rat genießt in jedem

Teilnehmerland die devisenrechtlichen

Erleichterungen, die

für die Erfüllung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

notwendig sind.

(b) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.

Er hat insbesondere die

Fähigkeit, Verträge zu schließen,

bewegliches und unbewegliches

Vermögen zu erwerben und

darüber zu verfügen sowie vor

Gericht aufzutreten.

(c) Der Rat ist in jedem Teilnehmerland

im Rahmen des dort

geltenden Rechtes von der Besteuerung

seines Vermögens,

Einkommens und sonstigen

Eigentums befreit, soweit es für

die Erfüllung seiner Aufgaben

gemäß diesem Übereinkommen

notwendig ist.

(d) Die Stellung, die Privilegien

und Immunitäten des Rates

auf dem Gebiete des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland werden

weiterhin durch das am 9. Feber

1972 in London unterzeichnete

Amtssitzabkommen zwischen der

Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland und dem

Internationalen Zinnrat geregelt.

FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

KAPITEL VIII: KONTEN

UND PRÜFUNG

Artikel 16

Finanzkonten

(a) (i) Für die Handhabung

und Durchführung

dieses Übereinkommens

werden zwei

Konten geführt — das

Verwaltungskonto und

das Ausgleichsvorrats-

Konto;

(ii) die Verwaltungsausgaben

des Rates einschließlich

der Vergütungen

des geschäftsführenden

Vorsitzenden,

des Verwalters,

des Sekretärs und des

Personals laufen über

das Verwaltungskonto;

(iii) alle Ausgaben, die ausschließlich

auf Transaktionen

oder Geschäftsvorgänge

des

Ausgleichsvorrates zurückzuführen

sind, einschließlich

der Auslagen

für Kreditvereinbarungen,

Lagerung,

Provision und Versicherung

werden vom

Verwalter auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto

geführt;

(iv) über die Haftung des

Ausgleichsvorrats-

Kontos für jede andere

Art von Ausgaben entscheidet

der geschäftsführende

Vorsitzende.

(b) Der Rat haftet nicht für

die Ausgaben der Delegierten

beim Rat oder ihrer Stellvertreter

oder Berater.

Artikel 17

Bargeldbeiträge — Währung

der Beiträge

Barzahlungen auf das Verwaltungskonto

durch Teilnehmerländer

gemäß den Artikeln 19

und 58, Barzahlungen auf das

Ausgleichsvorrats-Konto durch

beitragleistende Länder gemäß

den Artikeln 21, 22 und 23, Barzahlungen

aus dem Verwaltungskonto

an Teilnehmerländer gemäß

Artikel 58 und Barzahlungen

aus dem Ausgleichsvorrats-

Konto an beitragleistende Länder

gemäß den Artikeln 21, 22, 23

und 25 werden in Pfund Sterling

festgesetzt und erfolgen in Pfund

Sterling; nach Wahl des betreffenden

Landes kann auch der

Gegenwert des in Pfund Sterling

fälligen Betrages zu dem am

Zahlungstag geltenden Wechselkurs

in einer Währung bezahlt

werden, die auf dem Londoner

Devisenmarkt frei in Pfund

Sterling konvertierbar ist.

Artikel 18

Prüfung

(a) Der Rat bestellt zum

Zwecke der Prüfung seiner Kontenbücher

Prüfer.

(b) Der Rat veröffentlicht

sobald wie möglich nach Ablauf

jedes Rechnungsjahres die unabhängig

voneinander geprüften

Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-

Konten mit der Maß-

gabe, daß diese Ausgleichsvorrats-

Konten nicht vor drei Monaten

nach Ablauf des Rechnungsjahres,

auf das sie sich beziehen,

veröffentlicht werden dürfen.

KAPITEL IX: DAS VERWALTUNGSKONTO

Artikel 19

Das Budget

(a) Auf seiner ersten ordentlichen

Tagung nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

genehmigt der Rat das Budget

für die über das Verwaltungskonto

laufenden Beiträge und

Ausgaben für die Zeit zwischen

dem Inkrafttreten des Übereinkommens

und dem Ablauf des

ersten Rechnungsjahres. Danach

genehmigt er ein ähnliches

jährliches Budget für jedes Rechnungsjahr.

Stellt sich zu irgendeiner

Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres

heraus, daß auf

Grund unvorhergesehener,

schon eingetretener oder voraussichtlich

noch eintretender Umstände

das auf dem Verwaltungskonto

vorhandene Guthaben voraussichtlich

nicht ausreicht, die

Verwaltungskosten des Rates zu

decken, so kann der Rat für

den Rest dieses Rechnungsjahres

erforderlichenfalls ein ergänzendes

Budget genehmigen.

(b) Auf der Grundlage dieser

im Absatz (a) dieses Artikels

dargestellten Budgets setzt der

Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes

zum Verwaltungskonto

in Pfund Sterling fest;

nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung

ist jedes Teilnehmerland

verpflichtet, dem Rat seinen

vollen Beitrag zu zahlen. Teilnehmerländer

mit 21 oder mehr

Stimmen am Tag der Beitragsfestsetzung

haben 1 Prozent

des Gesamtbudgets und Teilnehmerländer

mit 20 oder

weniger Stimmen am Tag der

Beitragsfestsetzung haben drei

Zehntel von einem Prozent des

Gesamtbudgets zu zahlen. Der

Teil des Budgets, der durch diese

Zahlungen keine Deckung findet,

ist durch Zahlung in Höhe von

einem Zweitausendstel des benötigten

Gesamtbetrages für jede

Stimme, die ein Teilnehmerland

am Tage der Beitragsfestsetzung

besitzt, aufzubringen.

(c) Jedem Teilnehmerland, das

seinen Beitrag nicht innerhalb

von sechs Monaten nach dem

Tag der Mitteilung der Beitragsfestsetzung

auf das Verwaltungskonto

einzahlt, kann vom Rat

sein Stimmrecht entzogen

werden. Zahlt dieses Land seinen

Beitrag nicht innerhalb von

zwölf Monaten nach dem Tag

der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,

so kann ihm der Rat

alle sonstigen Rechte nach diesem

Übereinkommen entziehen, mit

der Maßgabe, daß der Rat nach

Zahlung eines solchen ausstehenden

Beitrages die Rechte des

betreffenden Landes, die ihm

gemäß diesem Absatz entzogen

worden sind, wiederherstellt.

KAPITEL X: DAS AUSGLEICHSVORRATS-KONTO

Artikel 20

Errichtung eines

Ausgleichsvorrates

(a) Ein Ausgleichsvorrat wird

errichtet, dessen Gesamtsumme

sich aus Beiträgen der Erzeugerländer

gemäß Artikel 21 und

aus Beiträgen der Verbraucherländer

gemäß Artikel 22 zusammensetzt.

(b) Die Mittel des Ausgleichsvorrates

können durch Kreditaufnahme

auf dem Kapitalmarkt

und durch in Artikel 24 festgelegte

Vorkehrungen ergänzt

werden.

(c) Für die Zwecke dieses

Artikels gilt jeder in bar geleistete

Teil eines Beitrages als

der Menge an Zinnmetall gleichwertig,

die zu dem am Tage

der Einforderung gemäß Artikel

21 oder der Beitragsleistung

dieses Teils gemäß Artikel 22

gültigen Mindestpreis hätte gekauft

werden können.

Artikel 21

Beiträge der Erzeugerländer

(a) (i) Die Erzeugerländer

leisten Beiträge zum

Ausgleichsvorrat entweder

in bar, in Zinnmetall

oder in einer

Kombination der beiden,

die sich auf den

Gegenwert von 20000

Tonnen Zinnmetall belaufen,

wovon bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

7500 Tonnen

fällig sind;

(ii) der Rat beschließt, welcher

Teil der ersten

und der folgenden Beiträge

in bar und welcher

in Zinnmetall

fällig ist;

(iii) vorbehaltlich der Bestimmungen

der Z. (iv)

sind die ersten Beiträge

am Tage der ersten

ordentlichen Tagung

des Rates gemäß diesem

Übereinkommen

zu zahlen;

(iv) die Erzeugerländer zahlen

den fälligen Baranteil

eines von ihnen

zu leistenden Beitrages

an dem vom Rat festgesetzten

Tag und liefern

den fälligen Zinnmetallanteil

innerhalb

von drei Monaten nach

dem Tag eines solchen

Beschlusses ;

(v) ungeachtet der Bestimmungen

der Z. (iii)

kann der Rat jederzeit

bestimmen, an welchem

Tag oder an

welchen Tagen und in

welchen Raten die Ge-

samtheit oder ein Teil

der ausstehenden Beträge

des Gesamtbeitrages

zu leisten ist.

Der Rat kann jedoch

den geschäftsführenden

Vorsitzenden ermächtigen,

unter Setzung

einer mindestens vierzehntägigen

Frist die

Bezahlung von Raten

dieser ausstehenden Beträge

zu verlangen;

(vi) wenn immer der Rat

auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto Barvermögen

führt, dessen

Gesamtbetrag über die

Summe der gemäß Z.

(i) vorgeschriebenen

ersten Beiträge und der

gemäß Artikel 22 allenfalls

eingegangenen zusätzlichen

Beiträge hinausgeht,

so kann der

Rat Rückzahlungen aus

einem solchen Überschuß

an die Erzeugerländer

gestatten, die

im Verhältnis zu den

von ihnen gemäß diesem

Artikel geleisteten

Beiträgen stehen. Auf

Verlangen eines Erzeugerlandes

kann der

ihm zustehende Rückzahlungsbetrag

im Ausgleichsvorrat

belassen

werden. Noch auszubezahlende

Restbeträge

der gemäß Z. (i) fälligen

Gesamtbeiträge

sind um die Summe

solcher Rückzahlungen

zu erhöhen, nicht aber

um die Summe genehmigter,

jedoch im

Ausgleichsvorrat belassener

Rückzahlungsbeträge.

(b) Beiträge, die gemäß Absatz

(a) dieses Artikels fällig

sind, können mit Zustimmung

des betreffenden beitragleistenden

Landes durch Übertrag von

dem gemäß dem Vierten Übereinkommen

bereitgestellten Ausgleichsvorrat

geleistet werden.

(c) Die im Absatz (a) dieses

Artikels angeführten Beiträge

werden zwischen den Erzeugerländern

nach den in der Anlage

A und den bei der ersten

ordentlichen Ratstagung gemäß

Artikel 13 Absatz (g) überprüften

und neu bestimmten

Hundertsätzen aufgeteilt.

(d) (i) Wenn bei oder nach

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens ein

in der Anlage A angeführtes

Land eine

Ratifizierungs-, Genehmigungs-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde

hinterlegt oder seine

Absicht notifiziert, dieses

Übereinkommen zu

ratifizieren, zu genehmigen,

anzunehmen

oder ihm beizutreten,

oder wenn ein Verbraucherland

einen

Wechsel in seiner Kategorie

zu einem Erzeugerland

gemäß Artikel

6 vorgenommen

hat, wird der Beitrag

dieses Landes auf

Grund seines Hundertsatzes

gemäß der Anlage

A vom Rat festgesetzt;

(ii) die gemäß Z. (i) festgesetzten

Beiträge sind

am Tage der Hinterlegung

dieser Urkunde

oder an dem vom Rat

gemäß Artikel 6 Absatz

(b) bestimmten

Tag zu leisten;

(iii) in diesem Zusammenhang

kann der Rat

anordnen, daß Rückerstattungen,

die insgesamt

den Betrag eines

gemäß Z. (i) erhaltenen

Beitrages nicht übersteigen

dürfen, an die

anderen Erzeugerländer

oder Verbraucherländer

zu leisten sind.

Beschließt der Rat, daß

derartige Rückerstattungen

ganz oder teilweise

in Zinnmetall zu

leisten sind, so kann

er an diese Rückerstattungen

die Bedingungen

knüpfen, die

ihm notwendig erscheinen.

Auf Verlangen

eines Erzeugerlandes

kann der ihm zustehende

Rückzahlungsbetrag

im Ausgleichsvorrat

belassen werden.

(e) (i) Ein Erzeugerland, das

zwecks Leistung eines

Beitrages gemäß diesem

Artikel in diesem

Land lagernde Zinnvorräte

innerhalb eines

Ausfuhrkontrollzeitraumes

auszuführen

wünscht, kann beim

Rat eine Genehmigung

zur Ausfuhr der gewünschten

Tonnenmenge

zusätzlich zu

seiner gegebenenfalls

gemäß Artikel 34 festgelegten

zulässigen

Ausfuhrtonnenmenge

beantragen;

(ii) der Rat prüft derartige

Anträge und kann sie

vorbehaltlich der ihm

notwendig erscheinenden

Bedingungen genehmigen.

Sofern diese

Bedingungen erfüllt

sind und der Nachweis

erbracht wird, den der

Rat zur Identifizierung

des ausgeführten Metalls

oder der ausgeführten

Konzentrate

mit dem an den Ausgleichsvorrat

gelieferten

Zinnmetall fordern

kann, werden die Absätze

(b) und (d) des

Artikels 34 und Artikels

36 Absatz (a) auf

diese Ausfuhren nicht

angewendet.

(f) Beiträge an Zinnmetall

kann der Verwalter in Lagerhäusern,

die von der Londoner

Metallbörse offiziell anerkannt

sind, oder an einem oder mehreren

anderen Orten, die der

Rat bestimmt, annehmen. Die

auf diese Weise gelieferten Zinnsorten

sind Sorten, die an der

Londoner Metallbörse eingetragen

und von ihr anerkannt sind.

Artikel 22

Zusätzliche Beiträge

(a) Verbraucherländer können

unter vom Rat genehmigten

Bedingungen Beiträge an den

Ausgleichsvorrat entweder in

bar, in Zinnmetall oder in

einer Kombination der beiden

bis zum Gegenwert von

20000 Tonnen Zinnmetall leisten.

Ungeachtet der gemäß

diesem Absatz auferlegten Bedingungen

kann der Rat jedem

Land, das gemäß diesem Absatz

einen Beitrag zum Ausgleichsvorrat

geleistet hat, diesen Beitrag

ganz oder teilweise zurückerstatten.

Wenn eine solche

Rückerstattung ganz oder teilweise

in Zinnmetall erfolgt, so

kann der Rat an diese Rückerstattung

die ihm notwendig

erscheinenden Bedingungen

knüpfen.

(b) Jedes zur Zinnkonferenz

1975 der Vereinten Nationen

eingeladene Land kann, vorbehaltlich

der Zustimmung des

Rates und unter Bedingungen,

die Rückzahlungsbedingungen

einschließen, Beiträge zum Ausgleichsvorrat

in bar oder in

Zinnmetall oder in beiden leisten.

Solche Beiträge sind zusätzlich

zu den im Artikel 21 Absatz (a)

und in Absatz (a) dieses Artikels

erwähnten Beiträgen.

(c) Der geschäftsführende Vorsitzende

notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt von

Beiträgen, die gemäß Absatz (a)

und (b) dieses Artikels eingegangen

sind, und ebenso den

Nichtteilnehmerländem, die einen

Beitrag gemäß Absatz (b)

dieses Artikels geleistet haben,

den Erhalt jedes derartigen Beitrages.

(d) Nach Ablauf von 30 Kalendermonaten

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

überprüft der Rat die Ergebnisse

der in den Absätzen (a) und (b)

dieses Artikels angeführten zusätzlichen

Beiträge; er kann

beschließen, daß eine Verhandlungskonferenz

binnen sechs

Monaten nach dem Tag des

Ratsbeschlusses einzuberufen ist,

um dieses Übereinkommen durch

ein Protokoll oder ein anderes

geeignetes internationales Dokument

zur Gänze oder zum

Teil zu ändern. Wird ein solcher

Beschluß gefaßt, ersucht der

Rat den Generalsekretär der

Vereinten Nationen, eine solche

Verhandlungskonferenz einzuberufen.

Artikel 23

Strafen im Zusammenhang

mit Beitragsleistungen

(a) Der Rat legt Strafen fest,

welche gegenüber Ländern, die

ihre Verpflichtungen gemäß Artikel

21 Absatz (a) Z. (v) nicht

einhalten, zur Anwendung kommen.

(b) Erfüllt ein Erzeugerland

seine Verpflichtungen gemäß

Artikel 21 nicht, so kann ihm

der Rat Rechte und Privilegien

aus diesem Übereinkommen teilweise

oder ganz entziehen und

außerdem die übrigen Erzeugerländer

auffordern, den Ausfall

in bar oder in Zinnmetall oder

in beiden auszugleichen.

(c) Ist ein Teil des Ausfalls

in Zinnmetall auszugleichen,

wird den Erzeugerländern, die

diesen Ausfall ausgleichen, erlaubt,

die von ihnen geforderten

Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls

gemäß Artikel 34

festgesetzten zulässigen Ausfuhrmengen

auszuführen. Vorbehaltlich

der Erbringung des Nachweises,

den der Rat zur Identifizierung

des ausgeführten Metalls

oder der ausgeführten Konzentrate

mit dem an den Ausgleichsvorrat

gelieferten Zinn-

metall fordern kann, werden

die Artikel 34 Absätze (b)

und (d) und Artikel 36 Absatz

(a) auf diese Ausfuhren

nicht angewendet.

(d) Der Rat kann jederzeit

unter von ihm festgelegten Bedingungen

(i) erklären, daß das Versäumnis

wieder gutgemacht

worden ist;

(ii) die Rechte und Privilegien

des betreffenden

Landes wiederherstellen,

und

(iii) die von den anderen

Erzeugerländern gemäß

Absatz (b) dieses

Artikels geleisteten zusätzlichen

Beiträge mit

vom Rat unter Berücksichtigung

geltender

internationaler

Zinssätze festzusetzenden

Zinsen zurückerstatten,

mit der Maßgabe,

daß in bezug

auf den Teil des zusätzlichen

Beitrages,

der in Zinnmetall geleistet

wurde, Zinsen

auf der Grundlage eines

angemessenen Preises

für Zinnmetall am Tag

des Ratsbeschlusses gemäß

Absatz (b) dieses

Artikels auf einem anerkannten,

vom Rat

zu genehmigenden

Markt berechnet werden.

Erfolgen derartige

Rückzahlungen ganz

oder teilweise in Zinnmetall,

so kann der

Rat an diese Rückerstattung

die ihm notwendig

erscheinenden

Bedingungen knüpfen.

Artikel 24

Kreditaufnahme für den Ausgleichsvorrat

(a) Der Rat kann für die

Zwecke des Ausgleichsvorrates

und gegen Sicherstellung durch

Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat

besitzt, Kredite,

die ihm erforderlich erscheinen,

aufnehmen, vorausgesetzt, daß

der Höchstbetrag einer solchen

Kreditaufnahme und deren Bedingungen

mit der Mehrheit

der von den Verbraucherländern

abgegebenen Stimmen und mit

sämtlichen von den Erzeugerländern

abgegebenen Stimmen

gebilligt worden sind.

(b) Der Rät kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit alle

sonstigen Vorkehrungen treffen,

die er für eine Kreditaufnahme

für die Zwecke des Ausgleichsvorrates

oder zur Ergänzung

seiner Mittel für geeignet erachtet.

(c) Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes (d) dieses

Artikels sind alle mit diesen

Kreditaufnahmen und Vorkehrungen

verbundenen Kosten dem

Ausgleichsvorrats-Konto anzulasten.

Der Rat kann jedoch

beschließen, daß die keinen Beitrag

leistenden Teilnehmerländer

zu diesen Kosten einen Beitrag

leisten können. Der geschäftsführende

Vorsitzende berichtet

dem Rat regelmäßig über die

Anwendung dieses Absatzes. Die

Anwendung dieses Absatzes ist

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Artikels 22

Absatz (d) in Erwägung zu

ziehen.

(d) Gemäß diesem Artikel

darf einem Teilnehmerland ohne

dessen Zustimmung keine Verpflichtung

auferlegt werden.

(e) Falls dem Rat finanzielle

Mittel zur Verfügung gestellt

werden, kann er mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit eine

Änderung der im Artikel 21

Absatz (a) und in Artikel 22

Absatz (a) festgesetzten Mengenziffern

beschließen.

KAPITEL XI

LIQUIDIERUNG DES

AUSGLEICHSVORRATES

Artikel 25

Liquidierungsverfahren

(a) Bei Beendigung dieses

Übereinkommens wird jede

Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß den Artikeln 28,

29, 30, 31, oder Artikel 26

Absatz (b) eingestellt. Der Verwalter

darf danach keinen weiteren

Kauf von Zinnmetall tätigen

und Zinnmetall nur gemäß Absatz

(b), (c) oder (i) dieses

Artikels verkaufen.

(b) Sofern der Rat nicht die

Regelungen dieses Artikels durch

andere ersetzt, hat der Verwalter

im Zusammenhang mit

der Liquidierung des Ausgleichsvorrates

die in Absatz (c), (d),

(e), (f), (g), (h), (i) und (j)

dieses Artikels dargelegten

Schritte zu unternehmen.

(c) So bald wie möglich

nach Beendigung dieses Übereinkommens

stellt der Verwalter

einen Voranschlag über die Gesamtausgaben

für die Liquidierung

des Ausgleichsvorrates gemäß

diesem Artikel auf und

legt vom verbleibenden Guthaben

des Ausgleichsvorrats-

Kontos eine Summe zurück,

die seiner Meinung nach ausreicht,

diese Ausgaben zu decken.

Reicht das auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto verbleibende Guthaben

nicht aus, diese Ausgaben

zu decken, so verkauft er eine

ausreichende Zinnmetallmenge,

um die erforderliche zusätzliche

Summe zu beschaffen.

(d) Gemäß den Bestimmungen

dieses Übereinkommens wird

jedem beitragleistenden Land

sein Anteil am Ausgleichsvorrat

erstattet.

(e) (i) Der Anteil jedes beitragleistenden

Landes

wird gemäß Absatz (f)

dieses Artikels festgestellt;

(ii) auf Ersuchen aller beitragleistenden

Länder

revidiert der Rat Absatz

(f) dieses Artikels.

(f) Den Anteil jedes beitragleistenden

Landes am Aus-

gleichsvorrat stellt der Verwalter

nach folgendem Verfahren fest

(i) Beiträge jedes beitragleistenden

Landes zum

Ausgleichsvorrat ausschließlich

Beiträge

oder Teile von Beiträgen

gemäß Artikel

22, die gemäß Artikel

22 erstattet worden

sind, werden errechnet;

zu diesem Zweck wird

jeder Beitrag oder Teil

eines Beitrages, den ein

beitragleistendes Land

in Metall geleistet hat,

zu dem am Tage der

Einforderung dieser

Beiträge geltenden

Mindestpreis berechnet

und der Summe der

von diesem Land in

bar geleisteten Beiträge

hinzugefügt;

(ii) die Bestände an Zinnmetall,

über die der

Verwalter am Tage der

Beendigung dieses

Übereinkommens verfügt,

wird auf Grund

eines angemessenen

Verkaufspreises für

Zinn auf einem anerkannten,

vom Rat zu

genehmigenden Markt

an diesem Tag bewertet;

ein Betrag in

der Höhe dieses Wertes

wird nach Rücklage

eines gemäß Absatz (c)

dieses Artikels erforderlichen

Betrages dem

Gesamtbetrag an Bargeld

hinzugefügt, über

den der Verwalter an

diesem Tage verfügt;

(iii) ist die gemäß Z. (ii)

ermittelte Gesamtsumme

größer als die Summe

aller gemäß Z. (i)

berechneten Beiträge

zum Ausgleichsvorrat

aller beitragleistenden

Länder, so wird der

Mehrbetrag im Verhältnis

der von jedem

beitragleistenden Land

zum Ausgleichsvorrat

insgesamt geleisteten

Beiträge, multipliziert

mit der Zahl der Tage,

an denen diese Beiträge

dem Verwalter

bei Beendigung dieses

Übereinkommens zur

Verfügung gestanden

sind, auf die beitragleistenden

Länder verteilt.

Zu diesem Zweck

werden die in Metall

geleisteten Beiträge gemäß

Z. (i) berechnet,

und jeder Einzelbetrag

in Metall oder in bar

wird mit der Zahl der

Tage multipliziert, an

denen er dem Verwalter

zur Verfügung gestanden

ist. Bei der Berechnung

der Zahl der

Tage, an denen dem

Verwalter ein Betrag

zur Verfügung gestanden

ist, werden weder

der Tag, an dem der

Beitrag bei ihm eingegangen

ist, noch der

Tag der Beendigung

dieses Übereinkommens

mitgerechnet.

Der in dieser Weise

jedem beitragleistenden

Land zuerkannte Mehrbetrag

wird der Summe

der gemäß Z. (i) berechneten

Beiträge des

betreffenden Landes

hinzugefügt. Bei der

Berechnung der Verteilung

dieser Mehrbeträge

wird ein verfallener

Beitrag während

der Verfallszeit

nicht als für den Verwalter

verfügbar angesehen;

(iv) ist die gemäß Z. (ii)

ermittelte Summe geringer

als die Gesamtsumme

aller Beiträge

zum Ausgleichsvorrat

aller beitragleistenden

Länder, so wird der

Fehlbetrag auf die beitragleistenden

Länder

im Verhältnis der Summe

ihrer Beiträge aufgeteilt.

Der in dieser

Weise auf jedes beitragleistende

Land

entfallende Fehlbetrag

wird von der Summe

der Beiträge des betreffenden

Landes abgezogen;

diese Beiträge

werden gemäß Z. (i)

berechnet;

(v) das Ergebnis der obigen

Berechnung gilt

im Falle jedes beitragleistenden

Landes

als sein Anteil am Ausgleichsvorrat.

(g) Gemäß Absatz (c) dieses

Artikels wird der Anteil jedes

beitragleistenden Landes, der gemäß

Absatz (f) dieses Artikels

als Barbetrag oder als Zinnmetall

zur Verteilung zur Verfügung

steht, diesem Land zugeteilt;

soferne jedoch ein

beitragleistendes Land seine Anrechte

auf Beteiligung an den

Erträgen aus der Liquidierung

des Ausgleichsvorrates kraft der

Artikel 19, 23, 36, 45, 46 oder 56

ganz oder teilweise verwirkt

hat, ist es bis zur entsprechenden

Höhe von der Rückerstattung

seines Anteils ausgeschlossen und

der sich ergebende Rest wird

zwischen den anderen beitragleistenden

Ländern im Verhältnis

ihrer jeweiligen Anteile am Ausgleichsvorrat

aufgeteilt.

(h) Das Verhältnis von Zinnmetall

zu Bargeld muß bei der

Verteilung auf die einzelnen

beitragleistenden Länder gemäß

Absatz (d), (e) und (g) dieses

Artikels gleich sein.

(i) Jedem beitragleistenden

Land wird der Barbetrag, der

ihm nach dem Verfahren gemäß

Absatz (f) zuerkannt worden

ist, zurückgezahlt. Es wird entweder

(i) das jedem beitragleistenden

Land zuerkannte

Zinnmetall in

solchen Teilmengen

und während einer solchen

Zeitspanne, wie

es der Rat für angemessen

hält, übertragen,

wobei jedoch die

Zeitspanne 24 Monate

nicht übersteigen darf,

oder

(ii) über Wunsch eines beitragleistenden

Landes

jede beliebige Teilmenge

verkauft und der

Nettoerlös aus dem

Verkauf dem Land ausbezahlt.

(j) Nachdem über alles Zinnmetall

gemäß Absatz (i) dieses

Artikels verfügt worden ist,

verteilt der Verwalter unter den

beitragleistenden Ländern einen

etwa verbleibenden Rest der

gemäß Absatz (c) dieses Artikels

zurückgelegten Summe in dem

Verhältnis, das jedem Land gemäß

Absatz (e) und (f) dieses

Artikels zuerkannt wurde.

Artikel 26

Liquidierung und Ausfuhrkontrolle

(a) Bei der Festsetzung der

während eines Kontrollzeitraumes

zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge

gemäß Artikel

32 entscheidet der Rat im Lichte

der Überlegungen über eine Erneuerung

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 57 Absatz

(c), ob es erforderlich ist,

die zu diesem Zeitpunkt im Ausgleichsvorrat

vorhandene Tonnenmenge

an Zinnmetall zu verringern.

In einem solchen Fall

kann die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

vom Rat niedriger

festgesetzt werden, als

sie der Rat für den betreffenden

Zeitraum sonst festgesetzt hätte.

(b) Im Rahmen der Anweisung

gen des Rates kann der Verwalter

aus dem Ausgleichsvorrat zu

jedem Preis, nicht aber unter dem

Mindestpreis, die Zinnmengen

verkaufen, um die der Rat die

zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmengen

gemäß Absatz (a)

dieses Artikels gesenkt hat.

WIRTSCHAFTLICHE

BESTIMMUNGEN

KAPITEL XII: MINDEST-

UND HÖCHSTPREISE

Artikel 27

Mindest- und Höchstpreise

(a) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens werden Mindest-

und Höchstpreise für Zinnmetall

in malaysischen Ringgit

oder in einer anderen, vom Rat

zu bestimmenden Währung festgesetzt.

Die Spanne zwischen den

Mindest- und Höchstpreisen wird

in drei Zonen eingeteilt.

(b) Die anfänglichen Mindest-

und Höchstpreise und die Zonen

innerhalb der Preisspanne sind

die gleichen, die gemäß dem

Vierten Übereinkommen am

Tage seiner Beendigung in Kraft

waren.

(c) Der Rat kann bei jeder

Tagung den Umfang einer oder

mehrerer dieser im Absatz (a)

dieses Artikels angeführten Zonen

beschließen.

(d) (i) Der Rat prüft auf seiner

ersten ordentlichen Tagung

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

und danach

auf der Grundlage kontinuierlicher

Studien zu

jeder beliebigen Zeit

oder gemäß Artikel 31,

ob die Mindest- und

Höchstpreise für die

Erreichung der Ziele

dieses Übereinkommens

geeignet sind, und

kann einen der beiden

oder beide Preise

ändern. Beschließt der

Rat auf seiner ersten

ordentlichen Tagung

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

keine neuen Mindest-

und Höchstpreise,

bleiben die Mindest-

und Höchstpreise und

die Zonen innerhalb der

Preisspanne die gleichen,

die am Tage der

Beendigung des Vierten

Übereinkommens in

Kraft waren;

(ii) hiebei berücksichtigt

der Rat die kurzfristigen

Entwicklungen

und die mittelfristigen

Tendenzen der Zinnerzeugung,

die Erzeugungskosten,

den

Produktionsstand und

die Höhe des Verbrauches

von Zinn, die

vorhandene Produktionskapazität

des Bergbaus,

die Angemessenheit

des jeweiligen Preises

zur Erhaltung einer

ausreichenden künftigen

Produktionskapazität

des Bergbaus und

sonstige erhebliche

Faktoren, die sich auf

Preisbewegungen bei

Zinn auswirken.

(e) Der Rat veröffentlicht so

bald wie möglich jeden geänderten

Mindest- oder Höchstpreis

einschließlich eines jeden gemäß

Artikel 31 festgesetzten vorläufigen

oder geänderten Preises

und jede geänderte Einteilung

der Preisspanne.

KAPITEL XIII: VERWALTUNG

DES AUSGLEICHSVORRATES

Artikel 28

Handhabung des Ausgleichsvorrates

(a) Der Verwalter ist gemäß

Artikel 12 und im Rahmen der

Vorschriften dieses Übereinkommens

sowie der Anweisun-

gen des Rates dem geschäftsführenden

Vorsitzenden für die

Handhabung des Ausgleichsvorrates

verantwortlich.

(b) Für die Zwecke dieses

Artikels gilt als Zinn-Marktpreis

der Preis auf dem vom Rat bei

Beendigung des Vierten Übereinkommens

anerkannten Markt

oder ein anderer vom Rat jederzeit

festgesetzter Preis.

(c) Ist der Zinn-Marktpreis

(i) gleich dem Höchstpreis

oder höher, so hat der

Verwalter, sofern er

vom Rat nicht angewiesen

ist, anders tätig

zu werden, vorbehaltlich

der Artikel 29 und

31 Zinn, das er zur

Verfügung hat, auf anerkannten

Märkten zu

Marktpreisen zum Verkauf

anzubieten, bis

der Zinn-Marktpreis

unter den Höchstpreis

sinkt oder das ihm zur

Verfügung stehende

Zinn erschöpft ist;

(ii) in dem oberen Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis

gelegen, so kann

der Verwalter unter

der Voraussetzung, daß

er ein Nettoverkäufer

von Zinn ist, erforderlichenfalls

auf anerkannten

Märkten zum

Marktpreis tätig werden,

um zu verhindern,

daß der Marktpreis zu

rasch ansteigt;

(iii) in dem mittleren Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und

Höchstpreis gelegen, so

darf der Verwalter nur

über besondere Ermächtigung

des Rates

tätig werden;

(iv) in dem unteren Bereich

der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis

gelegen, so kann

der Verwalter unter

der Voraussetzung, daß

er ein Nettokäufer von

Zinn ist, erforderlichenfalls

auf anerkannten

Märkten zum Marktpreis

tätig werden, um

zu verhindern, daß der

Marktpreis zu rasch

fällt;

(v) gleich dem Mindestpreis

oder niedriger,

so hat der Verwalter,

falls er Mittel zur Verfügung

hat und er vom

Rat nicht angewiesen

ist, anders tätig zu

werden, sowie vorbehaltlich

der Bestimmungen

der Artikel 29

und 31 Kaufangebote

für Zinn auf anerkannten

Märkten zum Mindestpreis

abzugeben, bis

der Marktpreis über

dem Mindestpreis liegt

oder die ihm zur Verfügung

stehenden Mittel

erschöpft sind.

(d) Für die Zwecke dieses

Artikels sind unter anerkannten

Märkten der Penang Straits Zinnmarkt,

die Londoner Metallbörse

beziehungsweise jeder

andere Markt zu verstehen, der

vom Rat von Zeit zu Zeit zum

Zwecke der Handhabung des

Ausgleichsvorrates anerkannt

wird.

(e) Der Verwalter darf Termingeschäfte

gemäß Absatz (c)

dieses Artikels nur tätigen, wenn

diese vor dem Tag der Beendigung

dieses Übereinkommens

oder vor einem anderen, vom

Rat festgesetzten Tag nach Beendigung

dieses Übereinkommens

durchgeführt werden.

Artikel 29

Einschränkung oder Aussetzung

der Handhabung des

Ausgleichsvorrates

(a) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels 28 Absatz

(c) Z. (ii) und (iv) kann der

Rat Termingeschäfte mit Zinn

einschränken oder aussetzen,

wenn er es zur Erreichung der

Zwecke dieses Übereinkommens

für notwendig erachtet.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen

des Artikels 28 Absatz

(c) Z. (i) und (v) kann der

Rat, wenn er tagt, die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

einschränken oder aussetzen,

wenn seiner Ansicht nach die

Erfüllung der dem Verwalter

durch diese Bestimmungen auferlegten

Verpflichtungen nicht

den Zwecken dieses Übereinkommens

dient.

(c) Wenn der Rat nicht tagt,

steht die Befugnis, die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

gemäß Absatz (b) dieses Artikels

einzuschränken oder auszusetzen,

dem geschäftsführenden Vorsitzenden

zu.

(d) Der geschäftsführende Vorsitzende

kann eine gemäß Absatz

(c) dieses Artikels festgelegte

Einschränkung oder Aussetzung

jederzeit widerrufen.

(e) Nach einer Entscheidung

des geschäftsführenden Vorsitzenden,

die Handhabung des

Ausgleichsvorrates gemäß Absatz

(c) dieses Artikels einzuschränken

oder auszusetzen, beruft

er sofort eine Tagung des

Rates ein, um diese Entscheidung

zu überprüfen. Diese Tagung ist

binnen 14 Tagen nach dem Tag

der Einschränkung oder Aussetzung

abzuhalten.

(f) Der Rat kann eine Einschränkung

oder Aussetzung gemäß

Absatz (c) dieses Artikels

bestätigen oder aufheben.

Kommt der Rat zu keinem

Beschluß, so wird die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

gemäß den Bestimmungen des

Artikels 28 ohne Einschränkung

wieder aufgenommen beziehungsweise

fortgesetzt.

(g) Solange irgendeine gemäß

diesem Artikel festgelegte Einschränkung

oder Aussetzung der

Handhabung des Ausgleichsvorrates

in Kraft bleibt, überprüft

der Rat in Zeitabständen von

höchstens sechs Wochen diese

Entscheidung. Wenn der Rat

bei einer Tagung zum Zwecke

einer solchen Überprüfung nicht

die Fortsetzung der Einschränkung

oder Aussetzung beschließt,

wird die Handhabung

des Ausgleichsvorrates wiederaufgenommen.

Artikel 30

Sonstige Handhabung des

Ausgleichsvorrates

(a) Der Rat kann den Verwalter

ermächtigen, Zinn aus

staatlichen, nichtgewerblichen

Vorratslagern zu kaufen oder

Zinn an sie oder für deren

Rechnung zu verkaufen. Der

Rat kann auch den Verwalter

ermächtigen, von Ländern, die

einen Beitrag zum Ausgleichsvorrat

des Vierten Übereinkommens

geleistet haben, Zinn ihres

Anteils an der Liquidierung des

Ausgleichsvorrates gemäß dem

genannten Übereinkommen zu

kaufen. Die Bestimmungen des

Artikels 28 Absatz (c) finden

keine Anwendung auf den Kauf

beziehungsweise Verkauf von

Zinn, für das eine solche Ermächtigung

gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes erteilt

wurde.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen

der Artikel 28 und 29

kann der Rat den Verwalter,

wenn dessen Mittel nicht

ausreichen, seine Geschäftsausgaben

zu decken, ermächtigen,

eine genügende Zinnmenge zum

jeweiligen Preis zu verkaufen,

um die Ausgaben zu decken.

Artikel 31

Der Ausgleichsvorrat und

Änderungen der Wechselkurse

(a) Der geschäftsführende Vorsitzende

kann aus eigenem oder

auf Antrag eines Teilnehmerlandes

eine Tagung des Rates

zur sofortigen Prüfung der Mindest-

und Höchstpreise einberufen,

wenn nach der Ansicht

des geschäftsführenden Vorsitzenden

beziehungsweise des

Teilnehmerlandes Änderungen

der Wechselkurse eine solche

Prüfung notwendig machen.

Tagungen gemäß diesem Absatz

können innerhalb einer Frist von

weniger als sieben Tagen einberufen

werden.

(b) Unter den im Absatz (a)

dieses Artikels dargelegten Umständen

kann der geschäftsführende

Vorsitzende bis zu der

im gleichen Absatz erwähnten

Ratstagung einstweilen die Handhabung

des Ausgleichsvorrates

einschränken oder aussetzen,

wenn eine solche Einschränkung

oder Aussetzung seiner Ansicht

nach notwendig ist, um zu verhindern,

daß Käufe oder Verkäufe

von Zinn durch den Verwalter

in einem Umfang erfolgen,

der voraussichtlich den

Zielen dieses Übereinkommens

zuwiderlaufen würde.

(c) Die Einschränkung oder

Aussetzung der Handhabung des

Ausgleichsvorrates kann gemäß

diesem Artikel vom Rat bestätigt,

geändert oder aufgehoben

werden. Kommt der Rat zu

keinem Beschluß, so wird die

Handhabung des Ausgleichsvorrates,

falls sie vorläufig eingeschränkt

oder ausgesetzt worden

war, wiederaufgenommen.

(d) Der Rat befaßt sich binnen

30 Tagen nach der Beschlußfassung,

gemäß diesem Artikel

die Einschränkung oder Aussetzung

der Handhabung des

Ausgleichsvorrates zu bestätigen,

zu ändern oder aufzuheben, mit

der Festsetzung einstweiliger

Mindest- und Höchstpreise und

kann diese Preise festsetzen.

Werden vom Rat keine einstweiligen

Mindest- und Höchstpreise

gemäß diesem Absatz

festgesetzt, so bleiben die bisherigen

Mindest- und Höchstpreise

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes (f)

dieses Artikels in Kraft.

(e) Binnen 90 Tagen nach der

Festsetzung einstweiliger Mindest-

und Höchstpreise überprüft

der Rat diese Preise und kann

neue Mindest- und Höchstpreise

festsetzen. Werden vom Rat

keine neuen Mindest- und

Höchstpreise gemäß diesem Ab-

satz festgesetzt, so bleiben die

einstweiligen Mindest- und

Höchstpreise in Kraft.

(f) Werden vom Rat keine

einstweiligen Mindest- und

Höchstpreise gemäß Absatz (d)

dieses Artikels festgesetzt, so

kann der Rat bei einer späteren

Tagung die Mindest- und

Höchstpreise bestimmen.

(g) Die Handhabung des Ausgleichsvorrates

ist gemäß den

Bestimmungen des Artikels 28

auf der Grundlage der gemäß

Absatz (d) oder (e) beziehungsweise

(f) dieses Artikels festgesetzten

Mindest- und Höchstpreise

wiederaufzunehmen.

KAPITEL XIV

AUSFUHRKONTROLLE

Artikel 32

Festsetzung der Ausfuhrkontrolle

(a) Der Rat kann von Zeit

zu Zeit die Zinnmengen, die

gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels ausgeführt werden

können, festlegen und einen

Kontrollzeitraum bestimmen und

mit derselben Entscheidung eine

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für diesen Kontrollzeitraum

festsetzen. Bei der Festsetzung

dieser zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

hat der Rat

die gemäß Artikel 9 Absatz (a)

erfolgte Schätzung der Erzeugung

und des Verbrauchs, die

Zinnmetallmengen und das Bargeld,

die im Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, die Menge, die

Verfügbarkeit und die voraussichtliche

Entwicklung anderer

Zinnvorräte, den Zinnhandel,

den jeweiligen Zinnmetallpreis

und andere erhebliche Faktoren

zu berücksichtigen.

(b) Der Rat ist ebenso verpflichtet,

das Angebot der Nachfrage

anzupassen, um den Preis

des Zinnmetalls zwischen Mindest-

und Höchstpreis zu halten.

Der Rat hat auch bemüht zu

sein, im Ausgleichsvorrat einen

ausreichenden Bestand an Zinnmetall

und Bargeld verfügbar zu

halten, um allfällige Diskrepanzen

zwischen Angebot und Nachfrage

auszugleichen.

(c) Die Begrenzung der Ausfuhr

in jedem Kontrollzeitraum

gemäß diesem Übereinkommen

bedarf eines Beschlusses des

Rates; eine solche Begrenzung

gilt während eines Zeitraumes

nur dann, wenn ihn der Rat zum

Kontrollzeitraum erklärt und für

ihn eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

festgesetzt hat.

(d) Der Rat kann ungeachtet

der Einschränkung oder der

Aussetzung der Handhabung des

Ausgleichsvorrates gemäß der

Artikel 29 oder 31 Kontrollzeiträume

bestimmen und zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmengen

festlegen.

(e) Der Rat kann eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge,

die früher gemäß Absatz (a)

dieses Artikels festgesetzt worden

ist, während des Kontrollzeitraumes,

auf den sie sich bezieht,

erhöhen, nicht aber herabsetzen.

(f) Wenn der Rat nach den

Bestimmungen des Absatzes (a)

dieses Artikels einen Kontrollzeitraum

bestimmt und eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

für diesen Zeitraum festgelegt

hat, so kann er gleichzeitig

jedes Land, das auch Zinn

aus Minen innerhalb seines Gebietes

oder seiner Gebiete fördert,

auffordern, für diesen Zeitraum

seine Ausfuhren von Zinn,

das aus dieser Erzeugung stammt,

in einem Ausmaß zu begrenzen,

das vom Rat im Einvernehmen

mit dem betreffenden Land als

angemessen erachtet wird. Der

Rat kann sich auch mit Ländern

beratschlagen, die Zinnverbraucher

sind, um die Wirksamkeit

der Kontrolle derauf internationale

Märkte gelangenden Zinnvorräte

zu vergrößern.

Artikel 33

Kontrollzeiträume

(a) Die Kontrollzeiträume entsprechen

dem Vierteljahr, mit

der Maßgabe, daß jedesmal, wenn

die Ausfuhrbegrenzung erstmalig

während der Laufzeit

dieses Übereinkommens eingeführt

oder nach einer Unterbrechung,

während der keine

Ausfuhrbegrenzung bestand,

wieder eingeführt wird, der Rat

jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklären kann, der

höchstens fünf Monate und

mindestens zwei Monate umfaßt

und am 31. März, 30. Juni,

30. September oder 31. Dezember

endet.

(b) Der Rat bestimmt einen

Kontrollzeitraum nur dann,

wenn er feststellt, daß zu Beginn

des Zeitraumes voraussichtlich

mindestens 10000 Tonnen Zinnmetall

im Ausgleichsvorrat vorhanden

sind, ausgenommen daß

(i) die Menge für die

Zwecke dieses Absatzes

5000 Tonnen beträgt,

wenn ein Kontrollzeitraum

das erste

Mal nach einer Unterbrechung,

während der

keine Ausfuhrbegrenzung

in Kraft war, bestimmt

wird, und

(ii) der Rat mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

für jeden beliebigen

Kontrollzeitraum

die vorgeschriebenen

Mengen von

10000 Tonnen beziehungsweise

5000 Tonnen

ändern kann, um

der Gesamtkapazität

des Ausgleichsvorrates

zu dieser Zeit Rechnung

zu tragen.

(c) Eine in Kraft getretene

zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

wird im Laufe des Zeitraumes,

auf den sie sich bezieht,

nicht allein deswegen ungültig,

weil die Bestände des Aus-

gleichsvorrates unter die nach

Absatz (b) dieses Artikels vorgeschriebene

Mindesttonnenmenge

oder eine andere Tonnenmenge

Zinnmetalls, die nach

demselben Absatz an ihre Stelle

tritt, gesunken sind.

(d) Ein schon bestimmter

Kontrollzeitraum kann vom Rat

vor Beginn der Laufzeit widerrufen

oder während der Laufzeit

dieses Zeitraumes beendet

werden; ein auf diese Weise

widerrufener oder beendeter

Zeitraum wird nicht als ein dem

Artikel 32 Absatz (f) und dem

Artikel 36 Absatz (a) Z. (ii),

(iii) und (iv) entsprechender

Kontrollzeitraum angesehen.

(e) Ist auf Grund des Vierten

Übereinkommens eine zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge für

das letzte Vierteljahr des genannten

Übereinkommens festgelegt

worden und bei dessen

Ablauf noch in Kraft, so hat

ungeachtet der Bestimmungen

dieses Artikels

(i) ein mit Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

beginnender

Kontrollzeitraum als

gemäß diesem Übereinkommen

bestimmt

zu gelten und

(ii) die für diesen Kontrollzeitraum

zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

gleich hoch der

Vierteljahresquote zu

sein, die durch das

Vierte Übereinkommen

für das letzte

Vierteljahr des genannten

Übereinkommens

festgelegt wurde, sofern

der Rat sie nicht

gemäß Artikel 32 geändert

hat.

Dies gilt mit der Maßgabe, daß

der Rat, wenn zum Zeitpunkt der

ersten ordentlichen Ratstagung

gemäß diesem Übereinkommen

weniger als 10000 Tonnen Zinnmetall

im Ausgleichsvorrat vor-

handen sind, die Lage bei seiner

ersten ordentlichen Tagung

prüft; kommt kein Beschluß,

die Ausfuhrbegrenzung aufrechtzuerhalten,

zustande, so gilt

der betreffende Zeitraum nicht

mehr als Kontrollzeitraum.

Artikel 34

Verteilung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge

(a) Die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge

für einen Kontrollzeitraum

wird auf die Erzeugerländer

im Verhältnis ihrer

Produktions- beziehungsweise

ihrer Ausfuhrzahlen für die letzten

vier aufeinanderfolgenden Vierteljahre,

die dem Kontrollzeitraum

vorangegangen und nicht

zu Kontrollzeiträumen erklärt

wurden, verteilt. Der Rat hat

bei der Verteilung der zulässigen

Gesamtausfuhrtonnenmenge gemäß

diesem Absatz alle in der

Regel 6 der Anlage F erwähnten

oder gemäß Regel 9 der Anlage F

von einem Erzeugerland als

außergewöhnlich angeführte

Umstände entsprechend in Betracht

zu ziehen und kann mit

Zustimmung anderer Erzeugerländer

für dieses Land Produktions-

beziehungsweise Ausfuhrzahlen

heranziehen, die einen

anderen, vom Rat bestimmten

Zeitraum betreffen.

(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes

(a) dieses Artikels

kann der Rat mit

Zustimmung eines Erzeugerlandes

dessen

Anteil an der zulässigen

Gesamtausfuhrtonnenmenge

verringern

und den Verringerungsbetrag

auf die

übrigen Erzeugerländer

im Verhältnis ihrer

Hundertsätze oder, sofern

es die Umstände

erfordern, in anderer

Weise neu verteilen.

(ii) Die gemäß Z. (i) für

ein Erzeugerland für

einen Kontrollzeitraum

festgesetzte Zinnmenge

gilt für die Zwecke

dieses Artikels als die

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes

für den betreffenden

Kontrollzeitraum.

(c) Jedes Erzeugerland trifft

alle notwendigen Maßnahmen,

um die Bestimmungen dieses

Artikels aufrechtzuerhalten und

durchzuführen, damit seine Ausfuhren

in jedem Kontrollzeitraum

so genau wie möglich der

zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

entsprechen.

(d) (i) Es ist Pflicht jedes

Erzeugerlandes, das

glaubt, innerhalb eines

Kontrollzeitraumes

voraussichtlich nicht so

viel Zinn ausführen zu

können, wie es auf

Grund seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmenge

innerhalb dieses Kontrollzeitraumes

ausführen

dürfte, so bald wie

möglich, auf keinen

Fall aber später als zwei

Kalendermonate nach

dem Tag, an dem seine

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

in Kraft getreten

ist, dem Rat

eine entsprechende Erklärung

abzugeben.

(ii) Wenn der Rat eine

solche Erklärung erhalten

hat oder der

Meinung ist, daß ein

Erzeugerland voraussichtlich

nicht in der

Lage sein wird, in

einem Kontrollzeitraum

so viel Zinn auszuführen,

wie es auf

Grund seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmenge

ausführen dürfte, so

kann er solche Maß-

nahmen treffen, die

seiner Ansicht nach gewährleisten,

daß die

erforderliche zulässige

Gesamtausfuhrtonnenmenge

auch tatsächlich

ausgeführt wird.

(e) Für die Zwecke dieses

Artikels kann der Rat beschließen,

daß auf die Zinnausfuhr

eines Erzeugerlandes auch der

Zinngehalt jeglichen aus der

Erzförderung des betreffenden

Landes stammenden Materials

angerechnet wird.

Artikel 35

Ausfuhrort

Zinn gilt als ausgeführt, wenn

im Falle eines in der Anlage C

genannten Landes die in dieser

Anlage neben dem Namen dieses

Landes angeführten Formalitäten

erfüllt wurden, mit der

Maßgabe, daß

(i) der Rat von Zeit zu

Zeit mit Zustimmung

des betreffenden Landes

die Anlage C revidieren

kann und eine

solche Revision gilt,

als wäre sie in dieser

Anlage enthalten, und

(ii) wenn Zinn aus einem

Erzeugerland in einer

in der Anlage C nicht

vorgesehenen Weise

ausgeführt wird, der

Rat entscheidet, ob

dieses Zinn für die

Zwecke dieses Übereinkommens

als ausgeführt

und zutreffendenfalls

zu welchem Zeitpunkt

eine solche Ausfuhr

als durchgeführt

gilt.

Artikel 36

Strafen im Zusammenhang

mit der Ausfuhrkontrolle

(a) (i) Die Nettoausfuhr von

Zinn aus jedem Er-

zeugerland während

jedes Kontrollzeitraumes

ist, soweit in diesem

Übereinkommen

nichts anderes vorgesehen

ist, auf die zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes

für diesen Kontrollzeitraum

zu begrenzen;

(ii) übersteigen, ungeachtet

der Bestimmungen der

Z. (i), die Nettoausfuhren

von Zinn aus

einem Erzeugerland in

einem Kontrollzeitraum

seine zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

für diesen Kontrollzeitraum

um mehr als

fünf vom Hundert, so

kann der Rat das betreffende

Land auffordern,

einen zusätzlichen

Beitrag zum Ausgleichsvorrat

zu leisten,

der nicht höher ist als

die Tonnenmenge, um

die diese Ausfuhren

die sonst zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

übersteigen. Dieser Beitrag

ist in Zinnmetall

oder in bar oder in

einem solchen Verhältnis

in Zinnmetall

und in bar und bis zu

dem Tage oder den

Tagen zu leisten, wie

es der Rat bestimmt.

Der Teil des Beitrages,

der gegebenenfalls in

bar zu zahlen ist, wird

zu dem am Tage des

Beschlusses geltenden

Mindestpreis berechnet.

Der Teil des Beitrages,

der gegebenenfalls

in Zinnmetall zu

leisten ist, wird auf die

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

des betreffenden

Landes für den

Kontrollzeitraum, in

dem dieser Beitrag zu

leisten ist, angerechnet

und ihr nicht hinzugerechnet;

(iii) übersteigen ungeachtet

der Bestimmungen der

Z. (i) die gesamten

Nettoausfuhren von

Zinn aus einem Erzeugerland

in vier

aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträümen,

einschließlich gegebenenfalls

des in Z. (ii)

erwähnten Kontroll-

Zeitraumes, die Gesamthöhe

seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmengen

für diese Zeiträume um

mehr als eins vom

Hundert, so können die

zulässigen Ausfuhrtonnenmengen

dieses

Landes für jeden der

vier folgenden Kontrollzeiträume

um ein

Viertel der insgesamt

Zuviel ausgeführten

Menge oder, wenn der

Rat es beschließt, um

einen größeren Bruchteil,

höchstens jedoch

die Hälfte, gekürzt

werden. Eine solche

Kürzung wird in und

ab dem Kontrollzeitraum

wirksam, der unmittelbar

dem folgt,

in dem der Beschluß

des Rates gefaßt wurde ;

(iv) übersteigen nach solchen

vier aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen,

in denen die

gesamten Nettoausfuhren

von Zinn aus einem

Land seine zulässige

Ausfuhrtonnenmenge

gemäß Z. (iii) überstiegen

haben, die gesamten

Nettoausfuhren

von Zinn aus diesem

Land in vier weiteren

aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen,

die keine der in Z. (iii)

behandelten Kontrollzeiträume

einschließen,

die Gesamthöhe der

in diesen vier Kontrollzeiträumen

zulässigen

Ausfuhrtonnenmengen,

so kann der

Rat zusätzlich zur Kürzung

der zulässigen

Gesamtausfuhrtonnen-

menge dieses Landes

gemäß den Bestimmungen

der Z. (iii) erklären,

daß das Land

einen Teil seiner Rechte

auf Teilnahme an

der Liquidierung des

Ausgleichsvorrates, der

erstmalig die Hälfte

seines Anspruches nicht

übersteigen darf, verwirkt.

Der Rat kann

jederzeit zu von ihm

festzusetzenden Bedingungen

den so verwirkten

Teil der Rechte

des betreffenden Landes

wiederherstellen;

(v) es ist Pflicht eines Erzeugerlandes,

das eine

Tonnenmenge an Zinn

ausgeführt hat, die über

seine zulässige Ausfuhrtonnenmenge

und

sonstige nach anderen

Bestimmungen dieses

Artikels zulässige Tonnenmenge

hinausgeht,

wirksame Schritte zu

unternehmen, um die

Verletzung dieses

Übereinkommens so

bald wie möglich zu

bereinigen. Der Rat

hat bei der Entscheidung

über die gemäß

diesem Absatz zu treffenden

Maßnahmen jede

Unterlassung, solche

Schritte zu unternehmen,

oder deren Verzögerung

zu berücksichtigen.

(b) Für die Zwecke des Absatzes

(a) Z. (ii), (iii) und (iv)

dieses Artikels gelten Kontrollzeiträume,

für die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen

festgesetzt

worden sind, sowie Tonnenmengen,

die in Überschreitung

solcher zulässiger Ausfuhrtonnenmengen

ausgeführt

worden sind, und Strafen, die

gemäß Artikel 33 des Vierten

Übereinkommens auferlegt worden

sind, mit Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gemäß diesem

Artikel als festgesetzt, ausgeführt

oder auferlegt.

Artikel 37

Sonderausfuhren

(a) Hat der Rat einen Kontrollzeitraum

erklärt, so kann

er jederzeit mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr

(im folgenden Sonderausfuhr

genannt) einer bestimmten Zinnmenge

zusätzlich zu der im

Artikel 34 Absatz (a) genannten

zulässigen Ausfuhrmenge genehmigen,

wenn

(i) er der Meinung ist,

daß die vorgeschlagene

Sonderausfuhr dazu bestimmt

ist, Teile eines

Vorratslagers einer Regierung

zu bilden, und

(ii) er der Meinung ist,

daß die vorgeschlagene

Sonderausfuhr während

der Laufzeit dieses

Übereinkommens voraussichtlich

nicht für

Zwecke des Handels

und der Industrie verwendet

wird.

(b) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit die

ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen für eine Sonderausfuhr

auferlegen.

(c) Werden die Bestimmungen

des Artikels 39 und die vom

Rat gemäß Absatz (b) dieses

Artikels auferlegten Bedingungen

erfüllt, so ist eine Sonderausfuhr,

falls die Bestimmungen

des Artikels 34 Absatz (b)

und (d) und des Artikels 36

Absatz (a) angewendet werden,

nicht anzurechnen.

(d) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit jederzeit

die Bedingungen in Absatz

(a) dieses Artikels revidieren,

mit der Maßgabe, daß solche

Revisionen ohne Nachteile für

Maßnahmen sind, die von einem

Land zufolge einer erteilten Genehmigung

und gemäß Absatz

(b) dieses Artikels bereits auferlegten

Bedingungen getroffen

wurden.

Artikel 38

Besondere Lager

(a) Ein Erzeugerland kann

mit Zustimmung des Rates jederzeit

besondere Zinnmetallager

beim Verwalter einrichten. Ein

besonderes Lager ist nicht als

Teil des Ausgleichsvorrates zu

behandeln und steht dem Verwalter

nicht zur Verfügung.

(b) Ein Erzeugerland, das

dem Rat seine Absicht mitgeteilt

hat, ein besonderes Lager

für Zinnmetall, das aus diesem

Land stammt, zu errichten, darf

vorbehaltlich der Beibringung

des Nachweises, den der Rat

zur Identifizierung des Metalls

oder der Konzentrate zur Umwandlung

in Zinnmetall, das

den Gegenstand des besonderen

Lagers bildet, fordern kann,

dieses Metall oder diese Konzentrate

zusätzlich zu einer diesem

Land gegebenenfalls gemäß Artikel

34 zuerkannten zulässigen

Ausfuhrmenge ausführen; vorbehaltlich

der Einhaltung der

Bedingungen des Artikels 39

durch das Erzeugerland findet

Artikel 34 Absatz (b) und (d)

und Artikel 36 Absatz (a) auf

solche Ausfuhren keine Anwendung.

(c) Besondere Lager können

von dem Verwalter nur an

dem Ort oder den Orten, die

ihm passend erscheinen, entgegengenommen

werden.

(d) Der geschäftsführende

Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt solcher

besonderer Lager, jedoch

nicht vor Ablauf von drei

Monaten nach dem Tag des

Einlangens.

(e) Ein Erzeugerland, das ein

besonderes Zinnmetallager errichtet

hat, kann dieses ganz

oder teilweise zurückziehen, um

in einem Kontrollzeitraum seine

zulässige Ausfuhrmenge ganz

oder teilweise einzuhalten. In

diesem Fall gilt die dem besonderen

Lager entnommene

Menge als für die Zwecke des

Artikels 33 in dem Kontroll-

zeitraum ausgeführt, in dem

die Entnahme erfolgt ist.

(f) In jedem Vierteljahr, das

nicht zum Kontrollzeitraum erklärt

worden ist, steht jedes

besondere Lager dem Land,

das es erachtet hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des

Artikels 39 Absatz (h) zur

Verfügung.

(g) Alle Kosten, die im Zusammenhang

mit einem besonderen

Lager entstehen, werden

von dem Land getragen, das

das Lager errichtet; der Rat

trägt keine Kosten.

Artikel 39

Vorräte in Erzeugerländern

(a) (i) Die in einem Erzeugerland

vorhandenen

Zinnvorräte, die nicht

nach den für dieses

Land in der Anlage C

enthaltenen Bestimmungen

ausgeführt

worden sind, dürfen

zu keiner Zeit während

eines Kontrollzeitraumes

die in der Anlage

D für dieses Land

angegebene Tonnenmenge

übersteigen;

(ii) Zinn, das sich auf dem

Transport zwischen

dem Bergwerk und

dem Ausfuhrort im

Sinne der Anlage C

befindet, ist in diesen

Vorräten nicht inbegriffen;

(iii) der Rat kann die Anlage

D revidieren; hat

er jedoch dabei die

in der Anlage D angeführte

Tonnenmenge

für irgendein Land erhöht,

so kann er Bedingungen

einschließlich

solcher betreffend

Zeitraum und darauffolgende

Ausfuhr in

bezug auf eine solche

Erhöhung festsetzen.

(b) Jede Erhöhung des Verhältnisses,

die gemäß Artikel 36

Absatz (a) des Vierten Übereinkommens

genehmigt wurde

und bei Beendigung jenes Übereinkommens

noch gültig ist,

sowie alle in diesem Zusammenhang

auferlegten Bedingungen

gelten als im Rahmen dieses

Übereinkommens genehmigt beziehungsweise

auferlegt, sofern

der Rat nicht innerhalb von

sechs Monaten nach Inkrafttreten

des Übereinkommens anders

beschließt.

(c) Jedes gemäß Artikel 38

angelegte besondere Lager ist

von der Vorrats menge abzuziehen,

die gemäß diesem Artikel

während eines Kontrollzeitraumes

in dem betreffenden Erzeugerland

vorhanden sein darf.

(d) (i) In den in der Anlage E

erwähnten Erzeugerländern,

in denen Zinnerz

zwangsläufig beim

Abbau der anderen in

dieser Anlage erwähnten

Bodenschätze aus

seinem natürlichen

Vorkommen gefördert

wird und in denen

daher die Begrenzung

der Vorräte, wie im

Absatz (a) dieses Artikels

vorgeschrieben,

den Abbau dieser anderen

Bodenschätze ungebührlich

einschränken

würde, dürfen zusätzliche

Vorräte von

Zinnkonzentraten in

dem Umfang unterhalten

werden, in dem

die Regierung des betreffenden

Landes bescheinigt,

daß sie ausschließlich

in Verbindung

mit diesen anderen

Bodenschätzen gewonnen

wurden und

tatsächlich in diesem

Land verbleiben, vorausgesetzt,

daß das

Verhältnis dieser zusätzlichen

Vorräte zu

der Gesamtmenge der

anderen geförderten

Bodenschätze zu keiner

Zeit das in der Anlage

E genannte Verhältnis

übersteigt;

(ii) mit der Ausfuhr solcher

zusätzlicher Vorräte

darf außer mit

Zustimmung des Rates

nicht eher als nach

der Liquidierung des

gesamten Zinnmetallbestandes

des Ausgleichsvorrates

begonnen

werden, und die

sodann zur Ausfuhr

gelangende Menge darf

in jedem Vierteljahr

ein Vierzigstel der Gesamtmenge

oder zweihundertfünfzig

Tonnen,

je nachdem, welche

Menge größer ist,

nicht übersteigen.

(e) Die in den Anlagen D

oder E erwähnten Länder haben

im Einvernehmen mit dem Rat

Vorschriften über die Unterhaltung,

den Schutz und die

Kontrolle solcher gemäß diesem

Artikel jeweils zu genehmigenden

zusätzlichen Vorräte zu

erlassen.

(f) Der Rat kann mit Zustimmung

des betreffenden Erzeugerlandes

die Anlagen D

und E revidieren.

(g) Jedes Erzeugerland übermittelt

dem Rat in Zeitabständen,

die der Rat bestimmt,

Berichte über die in seinem

Gebiet lagernden Zinnvorräte,

die nicht nach den für dieses

Land geltenden Bestimmungen

der Anlage C ausgeführt worden

sind. Diese Berichte schließen

Zinnmengen, die sich auf den

Transport zwischen dem Bergwerk

und dem Ausfuhrort im

Sinne der Anlage C befinden,

nicht ein. Die gemäß Absatz (d)

dieses Artikels gelagerten Vorräte

sind in diesen Berichten

gesondert anzuführen.

(h) Spätestens zwölf Monate

vor Beendigung dieses Übereinkommens

hat jedes Land,

das besondere Lager gemäß

Artikel 38 besitzt oder dem es

gestattet ist, die Tonnenmengen

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

zu erhöhen, dem Rat seine

Pläne für die Verfügung über

solche besondere Lager und

für die Ausfuhr der Gesamtheit

oder eines Teiles solcher

erhöhter Tonnenmengen unter

Nichteinrechnung zusätzlicher

Vorräte, deren Ausfuhr nach

Absatz (d) dieses Artikels erfolgt,

mitzuteilen, und sich mit

dem Rat darüber ins Einvernehmen

zu setzen, wie diese

Ausfuhr am besten ohne vermeidbare

Störung des Zinnmarktes

und im Einklang mit

den Bestimmungen über die

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel 26 durchführbar

ist. Das betreffende Erzeugerland

hat die Empfehlungen

des Rates gebührend zu

erwägen.

KAPITEL XV

ZINNMANGEL

Artikel 40

Maßnahmen im Falle eines

Zinnmangels

(a) Wenn der Rat zu irgendeiner

Zeit, in der der Preis

im oder über dem oberen Bereich

liegt, annimmt, daß eine ernste

Verknappung von Zinnangeboten

entstanden ist oder bevorsteht,

(i) kann der Rat gemäß

Artikel 32 Absatz (a)

und Artikel 33 Absatz

(d) jede Ausfuhrkontrolle

beenden, die

allenfalls in Kraft ist,

und die Höhe der Lagerbestände,

die nicht

überschritten werden

sollten, empfehlen; und

(ii) hat der Rat den Teilnehmerländern

zu empfehlen,

alle möglichen

Schritte zu unternehmen,

um so rasch wie

möglich eine Steigerung

der Zinnmenge,

die sie zu liefern imstande

sind, zu gewährleisten.

(b) Der Rat bestimmt den

Zeitraum, in dem die in diesem

Artikel vorgesehenen Maßnahmen

in Kraft bleiben. Dieser

Zeitraum ist in Vierteljahren

zu rechnen, wobei zu verstehen

ist, daß, wenn diese

Maßnahmen gemäß diesem Übereinkommen

erstmals zur Anwendung

kommen oder nach

einem Zwischenzeitraum, in welchem

ein anerkannter Mangel

nicht bestand, wieder angewendet

werden, der Rat jeden

Zeitraum zu einem Anwendungszeitraum

dieser Maßnahmen

erklären kann, der nicht

länger als fünf Monate oder

kürzer als einen Monat ist,

und am 31. März, 30. Juni,

30. September oder 31. Dezember

endet.

(c) Der Rat kann Maßnahmen,

die auf Grund dieses Artikels

getroffen worden sind, vor deren

Inkrafttreten widerrufen oder

während ihrer Durchführung beenden

oder von Vierteljahr zu

Vierteljahr verlängern.

(d) Der Rat führt unter Heranziehung

der gemäß Artikel 9

Absatz (a) vom Rat angestellten

Schätzungen über die Erzeugung

und den Verbrauch und

unter Berücksichtigung der Menge

an Zinnmetall und Bargeld,

die im Ausgleichsvorrat vorhanden

ist, und aller anderen

erheblichen Faktoren, insbesondere

der Ausnützung der Produktionskapazität,

der Verfügbarkeit

anderer Zinnlager und

der Entwicklung der geltenden

Preise, notwendige Untersuchungen

durch, die ihm eine Schätzung

der Gesamtnachfrage nach

Zinn und der Verfügbarkeit an

Zinn für den bestimmten Zeitraum

und nachfolgende Zeiträume,

die er festsetzen kann,

ermöglichen.

(e) Der Rat kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit die

Teilnehmelländer einladen, mit

ihm Vereinbarungen zu treffen,

die den Verbraucherländern eine

gerechte Verteilung der verfügbaren

Zinnvorräte sichern.

(f) Der Rat kann den Teilnehmerländern

geeignete, mit

anderen internationalen Handelsabkommen

nicht im Gegen-

satz stehende Maßnahmen empfehlen,

um zu gewährleisten,

daß im Falle eines Mangels

Verbraucherländern, die an diesem

Übereinkommen teilnehmen,

bei der Lieferung von

verfügbarem Zinn der Vorrang

eingeräumt wird.

(g) Der Rat hat, solange

dieser Artikel in Kraft ist,

bei jeder Tagung die Ergebnisse

der gemäß diesem Artikel seit

der vorausgegangenen Tagung

ergriffenen Maßnahmen zu. überprüfen.

KAPITEL XVI

VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 41

Allgemeine Verpflichtungen

des Mitglieder

(a) Die Teilnehmerländer haben

während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zur Erreichung

seiner Ziele alle Anstrengungen

zu unternehmen

und zusammenzuarbeiten.

(b) Die Teilnehmerländer haben

sämtliche auf Grund dieses

Übereinkommens vom Rat gefaßten

Beschlüsse als bindend

anzuerkennen.

(c) Unbeschadet der allgemeinen

Zielsetzung des Absatzes

(a) dieses Artikels haben

die Teilnehmerländer insbesondere

folgendes zu beachten

(i) Solange ausreichende

Zinnmengen zur vollen

Deckung ihres Bedarfes

vorhanden sind,

werden sie nicht die

Verwendung von Zinn

für bestimmte Endzwecke

verbieten oder

beschränken, außer unter

Umständen, unter

denen ein solches Verbot

oder eine solche

Beschränkung nicht im

Gegensatz zu anderen

internationalen Handelsabkommen

stehen

würde;

(ii) sie haben Bedingungen

zu schaffen, die die

Verlagerung der Zinnerzeugung

von leistungsschwächeren

auf

leistungsfähigere Unternehmen

fördern;

und

(iii) sie haben die Erhaltung

der natürlichen Zinnvorkommen

durch Verhinderung

der vorzeitigen

Aufgabe von Lagerstätten

zu fördern.

Artikel 42

Angemessene

Arbeitsbedingungen

Die Teilnehmerländer erklären,

daß sie, um eine Senkung

des Lebensstandards und die

Einführung unlauterer Wettbewerbsbedingungen

im Welthandel

zu vermeiden, trachten werden,

angemessene Arbeitsbedingungen

in der Zinnindustrie zu

sichern.

Artikel 43

Veräußerung von Zinn aus

nichtgewerblichen Vorräten

(a) Ein Teilnehmerland, das

Zinn aus nichtgewerblichen Vorräten

veräußern will, hat mit

dem Rat nach entsprechender

Benachrichtigung seine Veräußerungspläne

zu beraten.

(b) Wenn ein Teilnehmerland

einen Plan, Zinn aus nichtgewerblichen

Vorräten zu veräußern,

bekanntgibt, so nimmt

der Rat unverzüglich mit diesem

Land offizielle Besprechungen

über diesen Plan auf, um eine

entsprechende Einhaltung der

Bestimmungen des Absatzes (d)

dieses Artikels zu gewährleisten.

(c) Der Rat prüft von Zeit

zu Zeit den Fortschritt solcher

Veräußerungen und kann dem

veräußernden Teilnehmerland

Empfehlungen geben. Ein davon

betroffenes Teilnehmerland hat

die Empfehlungen des Rates

gebührend zu erwägen.

(d) Die Veräußerungen aus

nichtgewerblichen Lagervorräten

sind mit entsprechender

Rücksichtnahme auf den Schutz

der Erzeuger, der Verarbeiter

und der Verbraucher von Zinn

vor vermeidbaren Störungen

ihrer üblichen Märkte und vor

nachteiligen Auswirkungen solcher

Veräußerungen auf Kapitalinvestitionen

für die Erforschung

und Erschließung neuer

Vorkommen und auf das Gedeihen

und das Wachstum der

Zinnförderung in den Erzeugerländern

vorzunehmen. Die Veräußerungen

haben in solchen

Mengen und über solche Zeiträume

zu erfolgen, daß sie die

Zinnerzeugung und die Beschäftigung

in der Zinnindustrie in

den Erzeugerländern nicht ungebührlich

beeinträchtigen und

Härten für die Wirtschaft der

teilnehmenden Erzeugerländer

vermeiden.

Artikel 44

Nationale Sicherheit

(a) Nichts in diesem Übereinkommen

darf dabin gehend

ausgelegt werden,

(i) daß von einem Teilnehmerland

verlangt

werden könnte, Informationen

zu liefern,

deren Bekanntgabe es

als seinen wesentlichen

Sicherheitsinteressen

zuwiderlaufend betrachtet;

(ii) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, entweder

einzeln oder zusammen

mit anderen

Ländern Maßnahmen

zu treffen, die es zum

Schutz seiner wesentlichen

Sicherheitsinteressen

als notwendig

erachtet, soweit derartige

Maßnahmen den

Handel mit Waffen,

Munition oder Kriegsgerät

oder den Handel

mit anderen Waren

oder Materialien betreffen,

der unmittelbar

oder mittelbar dem

Zweck der Versorgung

einer militärischen Anlage

eines Landes dient,

oder die in Kriegszeiten

oder in Zeiten

eines sonstigen Notstandes

in den internationalen

Beziehungen

getroffen werden;

(iii) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, an einem

zwischenstaatlichen

Übereinkommen

oder einem sonstigen

Übereinkommen im

Namen eines Landes,

für den in diesem Absatz

bezeichneten

Zweck, das von Streitkräften

oder für diese

zum Zweck der Erfüllung

wesentlicher

Bedürfnisse der nationalen

Sicherheit eines

oder mehrerer der an

diesem Abkommen beteiligten

Länder abgeschlossen

wird, teilzunehmen

oder es durchzuführen;

oder

(iv) daß ein Teilnehmerland

daran gehindert

werden könnte, Maßnahmen

in Erfüllung

seiner Verpflichtungen

im Rahmen der Satzung

der Vereinten Nationen

zur Erhaltung des internationalen

Friedens

und der internationalen

Sicherheit zu treffen.

(b) Die Teilnehmerländer haben

dem geschäftsführenden

Vorsitzenden sobald wie möglich

alle Maßnahmen mitzuteilen,

die sie in bezug auf

Zinn gemäß Absatz (a) Z. (ii)

oder (iv) dieses Artikels treffen,

und der geschäftsführende Vorsitzende

hat die anderen Teilnehmerländer

hievon zu unterrichten.

(c) Jedes Teilnehmerland, das

seine wirtschaftlichen Interessen

im Rahmen dieses Übereinkommens

durch Maßnahmen, die

von einem oder mehreren der

Teilnehmerländer, ausgenommen

in Kriegszeiten, gemäß

den Bestimmungen des Absatzes

(a) dieses Artikels getroffen

wurden, als ernsthaft

geschädigt erachtet, kann vor

dem Rat Beschwerde führen.

(d) Nach Erhalt einer solchen

Beschwerde prüft der Rat die

Sachlage und entscheidet mit

einer Mehrheit der gesamten

Stimmen aller Verbraucherländer

und einer Mehrheit der gesamten

Stimmen aller Erzeugerländer,

ob die Beschwerde des beschwerdeführenden

Landes berechtigt

ist, und gestattet bejahendenfalls

dem beschwerdeführenden

Land, von diesem

Übereinkommen zurückzutreten.

KAPITEL XVII

BESCHWERDEN UND

STREITIGKEITEN

Artikel 45

Beschwerden

(a) Beschwerden, daß ein Teilnehmerland

eine Verletzung dieses

Übereinkommens, für die

nicht an anderen Stellen in

diesem Übereinkommen eine Bestimmung

vorgesehen ist, begangen

hat, sind über Ersuchen

des beschwerdeführenden Landes

zur Entscheidung an den

Rat zu verweisen.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen

nichts anderes vorgesehen

ist, kann kein Teilnehmerland

schuldig befunden

werden, eine Verletzung des

Übereinkommens begangen zu

haben, wenn nicht ein entsprechender

Beschluß gefaßt

wurde. Jeder derartige Beschluß

hat Art und Umfang der Verletzung

genau anzuführen.

(c) Stellt der Rat auf Grund

dieses Artikels fest, daß ein

Teilnehmerland dieses Überein-

kommen verletzt hat, so kann

er, sofern an anderer Stelle

dieses Übereinkommens keine

andere Strafe vorgesehen ist,

dem betreffenden Land sein

Stimmrecht oder sonstige Rechte

entziehen, bis es die Verletzung

des Übereinkommens wiedergutgemacht

oder seine Verpflichtungen

in anderer Weise

erfüllt hat.

(d) Für die Zwecke dieses

Artikels schließt der Ausdruck

„Verletzung dieses Übereinkommens"

die Verletzung einer Bedingung,

die vom Rat vorgeschrieben

wurde, oder die Nichterfüllung

einer Verpflichtung,

die einem Teilnehmerland gemäß

diesem Übereinkommen auferlegt

wurde, ein.

Artikel 46

Streitigkeiten

(a) Streitigkeiten bezüglich der

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt

werden können, sind auf Antrag

eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung

an den Rat zu verweisen.

(b) Ist gemäß diesem Artikel

eine Streitigkeit dem Rat überwiesen

worden, so kann eine

Mehrheit der Teilnehmerländer

oder können Teilnehmerländer,

die mindestens ein Drittel der

Stimmen im Rat besitzen, den

Rat nach eingehender Erörterung

auffordern, bevor er eine

Entscheidung fällt, das Gutachten

der in Absatz (c) dieses

Artikels erwähnten Beratungsgruppe

zu den strittigen Fragen

einzuholen.

(c) (i) Wenn der Rat nicht

durch einstimmigen

Beschluß etwas anderes

bestimmt, besteht die

Beratungsgruppe aus

— zwei Personen, von

denen die eine

große Erfahrung in

Angelegenheiten

der in Streit stehenden

Art und die

andere hohes Ansehen

und Erfahrungen

als Jurist

besitzt, die von den

Erzeugerländern

namhaft gemacht

werden;

— zwei solchen Personen,

die von den

Verbraucherländern

namhaft gemacht

werden; und

— einem Vorsitzenden,

der einstimmig

von den oben namhaft

gemachten vier

Personen oder, falls

diese zu keiner Einigung

gelangen,

vom geschäftsführenden

Vorsitzenden

zu wählen sind;

(ii) für die Beratungsgruppe

namhaft gemachte

Personen treten in persönlicher

Eigenschaft

und ohne Anweisungen

irgendeiner Regierung

auf;

(iii) die Ausgaben der Beratungsgruppe

bezahlt

der Rat.

(d) Das Gutachten der Beratungsgruppe

und seine Begründung

werden dem Rat vorgelegt,

der nach Prüfung aller

erheblichen Unterlagen über die

Streitigkeit entscheidet.

KAPITEL XVIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 1. Juli 1975 bis einschließlich

30. April 1976 am Hauptsitz

der Vereinten Nationen für

Parteien des Vierten Übereinkommens

und für Regierungen,

die zur Zinnkonferenz 1975 der

Vereinten Nationen eingeladen

waren, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 48

Ratifikation, Genehmigung,

Annahme

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme durch die unterzeichneten

Regierungen in Übereinstimmung

mit deren verfassungsmäßigen

Verfahren.

Eine Signatarregierung, die dieses

Übereinkommen zu ratifizieren,

zu genehmigen oder anzunehmen

beabsichtigt, kann diese

Absicht notifizieren. Die Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden beziehungsweise

Notifizierungen der Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeabsicht sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

Artikel 49

Endgültiges Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen

tritt für die Regierungen, die

Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, endgültig

in Kraft, sobald nach dem

30. Juni 1976 solche Urkunden

von Regierungen hinterlegt worden

sind, die wenigstens sechs

Erzeugerländer, die zusammen

über wenigstens 950 Stimmen

der in der Anlage A angegebenen

Stimmen verfügen, und

wenigstens neun Verbraucherländer,

die zusammen über

wenigstens 300 der in der Anlage

B angegebenen Stimmen

verfügen, vertreten.

(b) Für eine Signatarregierung,

die eine Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

nach dem endgültigen

Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt hat,

tritt dieses Übereinkommen endgültig

am Tage der Hinterlegung

dieser Urkunde in Kraft.

(c) Ist dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 50 Absatz (a)

vorläufig in Kraft getreten, so

tritt es, sobald Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme- oder

Beitrittsurkunden von Regierun-

gen, die Länder vertreten, die

die im Absatz (a) dieses Artikels

dargelegten Bedingungen erfüllen,

hinterlegt worden sind,

für diese Regierungen endgültig

in Kraft.

Artikel 50

Vorläufiges Inkrafttreten

(a) (i) Ist dieses Übereinkommen

am 1. Juli 1976

oder, falls das Vierte

Übereinkommen verlängert

wird, an dem

Tag, der dem Ablauf

jenes Übereinkommens

folgt, nicht endgültig

in Kraft getreten, so

tritt dieses Übereinkommen

dann für die

Regierungen, die Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme- oder

Beitrittsurkunden oder

Notifikationen ihrer

diesbezüglichen Absicht

hinterlegt haben,

vorläufig in Kraft, sofern

solche Urkunden

oder Notifikationen

von Regierungen hinterlegt

worden sind,

die wenigstens sechs

Erzeugerländer, die zusammen

über wenigstens

950 der in der

Anlage A angegebenen

Stimmen verfügen, und

wenigstens neun Verbraucherländer,

die

über wenigstens 300

der in der Anlage B

angegebenen Stimmen

verfügen, vertreten;

(ii) für jede Regierung, die

für dieses Übereinkommen,

während es vorläufig

in Kraft ist, eine

Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde

hinterlegt oder ihre

Absicht, et zu ratifi-

zieren, genehmigen,

anzunehmen oder ihm

beizutreten, bekanntgegeben

hat, tritt dieses

Übereinkommen vorläufig

am Tag der Hinterlegung

einer solchen

Urkunde oder Notifikation

in Kraft.

(b) Ist dieses Übereinkommen

innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf des Vierten Übereinkommens

vorläufig, aber nicht

endgültig, gemäß Artikel 49,

in Kraft getreten, so beruft

der geschäftsführende Vorsitzende

so rasch wie möglich

eine oder mehrere Ratstagungen

ein, um die Lage zu beraten.

Sollte jedoch das Übereinkommen

überhaupt nur vorläufig

in Kraft treten, so läuft es

spätestens ein Jahr nach dem

vorläufigen Inkrafttreten ab.

Artikel 51

Erlöschen der Absichtsnotifikationen

Ist dieses Übereinkommen gemäß

Artikel 49 Absatz (a)

oder Absatz (c) endgültig in

Kraft getreten und hat eine

Regierung, die ihre Absicht,

es zu ratifizieren, zu genehmigen,

anzunehmen oder ihm beizutreten,

bekanntgegeben hat, ihre

Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

nicht binnen neunzig Tagen

nach dem Tag des endgültigen

Inkrafttretens hinterlegt, so endet

die Teilnahme dieser Regierung

an diesem Übereinkommen,

jedoch mit der Maßgabe, daß

(i) der Rat die genannte

Frist auf Antrag dieser

Regierung verlängern

kann, und

(ii) diese Regierung vor

Ablauf der genannten

Frist oder deren Verlängerung

von dem

Übereinkommen zurücktreten

kann, indem

sie es dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen wenigstens

dreißig Tage vorher

bekanntgibt.

Artikel 52

Beitritt

(a) Jede Regierung, die zur

Zinnkonferenz 1975 der Vereinten

Nationen eingeladen war,

oder jede Partei des Vierten

Übereinkommens, ist berechtigt,

zu den vom Rat festzulegenden

Bedingungen dem Übereinkommen

beizutreten.

(b) Die vom Rat festgelegten

Bedingungen müssen hinsichtlich

der Stimmrechte und der

finanziellen Verpflichtungen zwischen

den Regierungen, die dem

Übereinkommen beizutreten

wünschen, und anderen bereits

daran teilnehmenden Regierungen

ein gerechtes Verhältnis

gewährleisten.

(c) Im Falle des Beitritts

eines Erzeugerlandes zu diesem

Übereinkommen setzt der Rat

(i) mit Zustimmung dieses

Landes die entsprechenden,

in die Anlagen

D und E für

dieses Land einzutragenden

Tonnenmengen

und Anteile und

(ii) die Umstände, die zum

Zwecke der Ausfuhrkontrolle

unter dem

Namen dieses Landes

in der Anlage C aufscheinen

sollen, fest.

Die Tonnenmenge, der

Anteil oder die Anweisung,

die derart

festgesetzt werden, gelten

so, als wären sie

in den Anlagen enthalten.

(d) Jede in Absatz (a) dieses

Artikels erwähnte Regierung,

die dem Übereinkommen beizutreten

beabsichtigt, kann diese

Absicht notifizieren.

(e) Der Rat des Vierten Übereinkommens

kann bis zum Inkrafttreten

des vorliegenden

Übereinkommens die im Absatz

(a) dieses Artikels angeführten

Bedingungen, vorbehaltlich

der Zustimmung des Rates

des vorliegenden Übereinkommens

und der betreffenden Regierung

oder Regierungen, festlegen.

(f) Der Beitritt wird durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen vollzogen.

Artikel 53

Gesonderte Teilnahme

Eine Regierung kann bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder bei Notifizierung

ihrer Absicht, zu ratifizieren,

zu genehmigen, anzunehmen

oder beizutreten oder

zu einem späteren Zeitpunkt

die gesonderte Teilnahme eines

oder mehrerer Gebiete, die an

der Zinnerzeugung oder am

Zinnverbrauch interessiert sind,

deren internationale Beziehungen

die Regierung wahrnimmt und

für die das Übereinkommen

gilt oder bei seinem Inkrafttreten

gelten wird, je nach den

Umständen als Erzeuger- oder

Verbraucherland vorschlagen.

Eine solche gesonderte Teilnahme

unterliegt der Zustimmung

des Rates sowie vom

Rat festzulegenden Bedingungen.

Artikel 54

Zwischenstaatliche

Organisationen

(a) Jede Bezugnahme in den

Artikeln 47, 48, 49, 50, 51 und 52

auf eine Regierung ist dahingehend

auszulegen, daß darin

auch eine zwischenstaatliche

Organisation eingeschlossen ist,

der hinsichtlich der Verhandlung,

dem Abschluß und der

Anwendung internationaler

Übereinkommen, insbesondere

von Rohstoffübereinkommen,

Verantwortlichkeit zukommt.

(b) Eine solche Organisation

verfügt selbst über keine Stimmen.

Bei Abstimmungen über

in ihre Zuständigkeit fallende

Angelegenheiten aber ist sie

berechtigt, die Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten abzugeben, die

sie gemeinsam abzugeben hat.

In solchen Fällen sind die betreffenden

Mitgliedstaaten der

Organisation nicht berechtigt,

ihre individuellen Stimmrechte

auszuüben.

Artikel 55

Änderungen

(a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

der gesamten

Stimmen aller Erzeugerländer

und Zweidrittelmehrheit der gesamten

Stimmen aller Verbraucherländer

den Teilnehmerländern

Änderungen dieses Übereinkommens

empfehlen. Der Rat

bestimmt in seiner Empfehlung

die Frist, innerhalb der jedes

teilnehmende Land dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu notifizieren hat, ob es

die Änderung ratifiziert, genehmigt

oder annimmt.

(b) Der Rat kann die von ihm

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

für die Notifikation der Ratifikation,

Genehmigung oder Annahme

festgesetzte Frist verlängern.

(c) Wird innerhalb der gemäß

Absatz (a) dieses Artikels festgesetzten

oder gemäß Absatz (b)

dieses Artikels verlängerten Frist

eine Änderung seitens aller Teilnehmerländer

ratifiziert, genehmigt

oder angenommen, so tritt

sie sofort nach Eingang der

letzten Ratifikations-, Genehmigungs-

oder Annahmeurkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

(d) Wird innerhalb der gemäß

Absatz (a) dieses Artikels festgesetzten

oder gemäß Absatz (b)

dieses Artikels verlängerten Frist

eine Änderung nicht von Teilnehmerländern,

die sämtliche

Stimmen der Erzeugerländer besitzen,

sowie von Teilnehmerländern,

die zwei Drittel der

gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

besitzen, ratifiziert,

genehmigt oder angenommen,

so tritt sie nicht in

Kraft.

(e) Wird bis zum Ablauf der

gemäß Absatz (a) dieses Artikels

festgesetzten oder gemäß Absatz

(b) dieses Artikels verlängerten

Frist eine Änderung von

Teilnehmerländern, die sämtliche

Stimmen der Erzeugerländer

besitzen, sowie von Teilnehmerländern,

die zwei Drittel

der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

besitzen, ratifiziert,

genehmigt oder angenommen,

(i) so tritt die Änderung

für die Teilnehmerländer,

durch die die Ratifikation,

Genehmigung

oder Annahme notifiziert

worden ist, drei

Monate nach dem Tag

in Kraft, an dem beim

Generalsekretär der

Vereinten Nationen die

letzte Ratifikations-,

Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde eingelangt

ist, die erforderlich

ist, damit die

gesamten Stimmen der

Erzeugerländer und

zwei Drittel der gesamten

Stimmen aller

Verbraucherländer vorliegen;

und

(ii) ein Teilnehmerland, das

eine Änderung bis zum

Tag des Inkrafttretens

nicht ratifiziert, genehmigt

oder annimmt,

nimmt ab diesem Tag

am Übereinkommen

nicht mehr teil, außer

das Teilnehmerland

weist dem Rat auf

dessen erster, dem Tag

des Inkrafttretens der

Änderung folgenden

Tagung nach, daß es die

Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme

wegen verfassungsmäßiger

Schwierigkeiten

nicht rechtzeitig

erreichen konnte, und

der Rat entscheidet,

den für die Ratifikation,

Genehmigung oder

Annahme festgesetzten

Zeitraum für das Teilnehmerland

bis zur

Überwindung dieser

Schwierigkeiten zu erstrecken.

(f) Glaubt ein Verbraucherland,

daß seine Interessen durch

eine Änderung beeinträchtigt

werden, so kann es vor dem

Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

seinen Rücktritt vom

Übereinkommen bekanntgeben;

dieser Rücktritt wird am Tage

des Inkrafttretens der Änderung

wirksam. Der Rat kann jederzeit

unter ihm angemessen erscheinenden

Voraussetzungen

und Bedingungen dem Land

gestatten, seine Rücktrittsanzeige

zurückzunehmen.

(g) Änderungen dieses Artikels

treten nur in Kraft, wenn sie

seitens aller Teilnehmerländer

ratifiziert, genehmigt oder angenommen

worden sind.

(h) Die Bestimmungen dieses

Artikels berühren nicht die Befugnisse

im Rahmen dieses Übereinkommens,

die Anlagen dieses

Übereinkommens oder die

Durchführung irgendeines

anderen Artikels dieses Übereinkommens,

der ein besonderes

Verfahren zur Änderung dieses

Übereinkommens vorsieht, zu

revidieren.

Artikel 56

Rücktritt

Ein Teilnehmerland, das von

diesem Übereinkommen während

seiner Geltungsdauer zurücktritt,

ausgenommen

(i) gemäß Artikel 44 Absatz

(d) oder Artikel 55

Absatz (f) oder

(ii) nach einer mindestens

zwölf Monate vorher

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

frühestens ein Jahr

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

bekanntgegebenen

Kündigung,

hat weder Anspruch auf einen

Anteil an dem Liquidationserlös

des Ausgleichsvorrates gemäß

Artikel 25 noch Anspruch auf

einen Anteil an den übrigen

Vermögenswerten des Rates gemäß

Artikel 57 bei Beendigung

dieses Übereinkommens.

Artikel 57

Geltungsdauer, Verlängerung

und Beendigung

(a) Die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens beträgt, soweit

in diesem Artikel oder im

Artikel 50 Absatz (b) nichts

anderes vorgesehen ist, fünf

Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.

(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

sämtlicher Stimmen

aller Erzeugerländer und

mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher

Stimmen aller Verbraucherländer

die Geltungsdauer

dieses Übereinkommens um

einen oder mehrere Zeiträume

von insgesamt höchstens zwölf

Monaten verlängern.

(c) Der Rat informiert in einer

Empfehlung die Teilnehmerländer

spätestens vier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens,

ob es notwendig und

angebracht ist, dieses Übereinkommen

zu erneuern und zutreffendenfalls

in welcher Form;

er untersucht gleichzeitig, welches

Verhältnis bei Ablauf dieses

Übereinkommens voraussichtlich

zwischen Zinnangebot und

Zinnachfrage bestehen wird.

(d) (i) Ein Teilnehmerland

kann dem geschäftsführenden

Vorsitzenden

jederzeit schriftlich

bekanntgeben, daß es

beabsichtigt, bei der

nächsten Tagung des

Rates die Beendigung

dieses Übereinkommens

vorzuschlagen;

(ii) nimmt der Rat den

Vorschlag zur Beendigung

mit einer Zweidrittelmehrheit

sämtlicher

Stimmen aller

Erzeugerländer und

aller Verbraucherländer

an, so empfiehlt er

den Teilnehmerländern,

dieses Übereinkommen

zu beendigen ;

(iii) wird dem Rat von

Teilnehmerländern, die

zwei Drittel sämtlicher

Stimmen aller Erzeugerländer

und zwei

Drittel sämtlicher Stimmen

aller Verbraucherländer

besitzen, notifiziert,

daß sie die Empfehlung

annehmen, so

endet dieses Übereinkommen

zu dem vom

Rat bestimmten Zeitpunkt,

jedoch spätestens

sechs Monate

nach Eingang der letzten

Notifikation dieser

Teilnehmerländer beim

Rat.

Artikel 58

Verfahren bei Beendigung

(a) Der Rat bleibt so lange bestehen,

wie es für die Durchführung

des Absatzes (b) dieses

Artikels, für die Überwachung

der Liquidierung des Ausgleichsvorrates

und sonstiger Vorräte,

die gemäß Artikel 39 in den

Erzeugerländern lagern, und für

die Überwachung der ordnungsgemäßen

Erfüllung der gemäß

diesem Übereinkommen vom

Rat auferlegten oder gemäß dem

Vierten Übereinkommen auferlegten

Bedingungen erforderlich

ist; der Rat übt die ihm in diesem

Übereinkommen übertragenen

Befugnisse und Funktionen in

dem für diesen Zweck notwendigen

Umfang aus.

(b) Bei Beendigung dieses

Übereinkommens

(i) wird der Ausgleichsvorrat

gemäß den Bestimmungen

des Artikels

25 liquidiert;

(ii) stellt der Rat den Betrag

der von ihm gegenüber

seinem Personal

übernommenen

Verpflichtungen fest

und trifft erforderlichenfalls

Vorkehrungen,

um mittels eines

Zusatzvoranschlages

zum Verwaltungskonto

gemäß Artikel 19 ausreichende

Mittel zur

Einhaltung der Verpflichtungen

sicherzustellen;

(iii) wird, nachdem alle

vom Rat eingegangenen

Verbindlichkeiten,

außer jenen, die sich

auf das Ausgleichsvorrats-

Konto beziehen,

erfüllt worden sind,

über die restlichen Vermögenswerte

gemäß

diesem Artikel verfügt ;

(iv) behält der Rat, wenn

er weiterbestehen

bleibt, seine Archive,

sein statistisches Material

und alle sonstigen

Unterlagen;

(v) überträgt der Rat, wenn

er nicht weiterbestehen

bleibt, sondern

ein Organ als Nachfolger

des Rates geschaffen

wird, seine Archive,

sein statistisches

Material und alle sonstigen

Unterlagen diesem

Nachfolgeorgan und er

kann mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit

entweder seine restlichen

Vermögenswerte

ganz oder teilweise diesem

Nachfolgeorgan

übertragen oder über

sie nach Anweisungen

des Rates in anderer

Weise verfügen;

(vi) überträgt der Rat, wenn

er nicht weiterbestehen

bleibt und kein

Nachfolgeorgan geschaffen

wird, seine Archive,

sein statistisches

Material und sonstige

Unterlagen dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen oder

einer von diesem genannten

internationalen

Organisation, oder

mangels einer solchen

Nennung einer

vom Rat zu bestimmenden

Stelle, und die

restlichen nichtmonetären

Vermögenswerte

des Rates werden verkauft

oder in einer

anderen vom Rat zu

bestimmenden Weise

realisiert;

(vii) werden der Erlös aus

der Realisierung nichtmonetärer

Vermögenswerte

und alle restlichen

monetären Vermögenswerte

in der

Weise verteilt, daß jedes

Teilnehmerland

einen Anteil erhält, der

im Verhältnis der Summe

seiner Beiträge zu

dem gemäß Artikel 19

errichteten Verwaltungskonto

entspricht.

Artikel 59

Verbindlicher Wortlaut des

Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens

ist in chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Sprache

gleichermaßen authentisch, die

Urschriften werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

oder Behörden hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen an

dem neben ihrer Unterschrift angegebenen

Tag unterzeichnet.

ANLAGE A

Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer

ANLAGE B

Hundertsätze und Stimmen der Verbraucherländer

ANLAGE C

I. Teil

Umstände, unter denen Zinn

für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle

als ausgeführt gilt

Australien

Zinn gilt an dem Tag als ausgeführt,

an dem das „Restricted

Goods Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung)

gemäß den „Customs

(Prohibited Exports) Regulations"

(Zollbestimmungen über

verbotene Ausfuhren) ausgestellt

wurde.

Bolivien

Zinn gilt als ausgeführt, wenn

es durch die Kontrolle der

„Customs Authorities of Bolivia"

(Bolivianische Zollbehörden)

zur Bezahlung des Ausfuhrzolles

gegangen ist.

Indonesien

Zinn gilt als aus Indonesien

ausgeführt, wenn das Zinn zollamtlich

abgefertigt worden ist

beziehungsweise wenn Zinnkonzentrate

an den Schmelzer ausgeliefert

und von diesem unter

Zollaufsicht gewogen worden

sind und die Zollbeamten für

solches Zinn eine zollamtliche

Bescheinigung ausgestellt haben.

Solches Zinn darf Zinn, das

später nach Indonesien für den

inländischen Verbrauch eingeführt

wird, nicht einschließen.

Malaysia

Zinn gilt aus Malaysia zu dem

Zeitpunkt als ausgeführt, zu dem

das „Royal Customs and Excise

Department of Malaysia" (Malaysische

Königliche Dienststelle

für Zoll und Indirekte Steuern)

die Konzentrate oder, wenn die

Konzentrate vor der Entrichtung

des Ausfuhrzolls geschmolzen

worden sind, das Metall zur

Entrichtung dieses Ausfuhrzolles

gewogen hat.

Nigeria

Zinn gilt als ausgeführt, wenn

die Konzentrate dem Schmelzer

ausgeliefert, gewogen und zollamtlich

zur Entrichtung der Abgaben

abgefertigt worden sind

mit der Maßgabe, daß Zinn, das

nicht an den Schmelzer ausgeliefert

wurde, dann als ausgeführt

gilt, wenn ein Frachtbrief von

der „Nigerian Railway Corporation"

(Nigerianische Eisenbahngesellschaft)

ausgestellt worden

ist, mit dem die Ausfolgung an

diese Gesellschaft zwecks Ausfuhr

der Konzentrate bestätigt

wird.

Thailand

Zinn gilt als aus Thailand ausgeführt,

wenn das "Department

of Mineral Resources" (Ministerium

für Bodenschätze) amtlich

bestätigt hat, daß die Konzentrate

einem Schmelzwerk in

Thailand ausgeliefert und von

diesem gewogen worden sind

mit der Maßgabe, daß Zinn für

den Export, das nicht an ein

Schmelzwerk ausgeliefert worden

ist, dann als von Thailand ausgeführt

gilt, wenn das „Department

of Mineral Resources" ein

„Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung)

für solches Zinn erteilt

hat.

Zaire

Zinn gilt als ausgeführt, wenn

ein Transitkonnossement von

einem dem „Comité intérieur des

Transporteurs de la République

du Zaire" (Inlandskomitee der

Transportunternehmer der Republik

Zaire) angegliederten

Transportunternehmen ausgestellt

worden ist, mit dem die

Auslieferung des Zinns an dieses

Transportunternehmen bestätigt

wird.

Ist ein solches Dokument für

eine besondere Sendung aus

irgendeinem Grunde nicht ausgestellt

worden, so gilt die

Zinntonnenmenge in dieser Sendung

im Sinne dieses Übereinkommens

als ausgeführt, wenn

Ausfuhrdokumente von der

„Customs Administration"

(Zollverwaltung) der Republik

Zaire ausgestellt worden sind.

Allgemeine Bestimmung

Zinn, das von einem Erzeugerland

während eines Kontrollzeitraumes

befördert wird, gilt als

ausgeführt und wird als Teil

einer zulässigen Ausfuhrtonnenmenge

dieses Landes für diesen

Kontrollzeitraum behandelt, mit

den Ausnahmen,

(a) die in diesem. Anhang

hinsichtlich Australien festgelegt

wurden, oder

(b) die vom Rat gemäß Artikel

35 Z. (ii) festgelegt werden

können, wenn die in diesem

Anhang neben dem Namen dieses

Erzeugerlandes dargelegten Formalitäten

für dieses Zinn vor

Beginn des Kontrollzeitraumes

nicht erfüllt worden sind.

II. Teil

Einfuhr in Erzeugerländer

Für die Bestimmung der Netto-

Zinnausfuhren gemäß Artikel 35

ist als Einfuhr von der Ausfuhr

während eines Kontrollzeitraumes

die Menge abzuziehen, die

von dem betreffenden Erzeugerland

während des Vierteljahres,

das der Erklärung des betreffenden

Kontrollzeitraumes unmittelbar

vorausging, eingeführt wurde

mit der Maßgabe, daß das Zinn,

das zum Schmelzen eingeführt

und ausgeführt wurde, nicht in

Rechnung gestellt wird.

ANLAGE D

Vorräte in Erzeugerländern

gemäß Artikel 39

ANLAGE E

Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden

ANLAGE F

Regeln für die Neufestsetzung

der Hundertsätze der Erzeugerländer

Regel 1

Die erste Neufestsetzung der

Hundertsätze der Erzeugerländer

findet bei der ersten ordentlichen

Tagung des Rates gemäß diesem

Übereinkommen statt. Ungeachtet

der Bestimmungen der

Regel 2 findet diese Neufestsetzung

auf Grund der letzten

vier Vierteljahre, die der Einführung

eines Ausfuhr-Kontrollzeitraumes

unmittelbar vorhergehen,

für die Zahlen über die

Zinnproduktion jedes dieser Erzeugerländer

erhältlich sind, statt.

Neue Hundertsätze für die Erzeugerländer

werden entsprechend

dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes dieser Länder

während dieser vier Vierteljahre

festgesetzt.

Nachfolgende Neufestsetzungen

der Hundertsätze finden

nach der ersten Neufestsetzung

in jährlichen Abständen statt,

solange kein Zeitraum, der den

in dieser Regel erwähnten vier

Vierteljahren folgt, zum Kontrollzeitraum

erklärt worden ist.

Bei den gemäß dieser Regel

nachfolgenden Neufestsetzungen

werden die neuen Hundertsätze

wie folgt errechnet

(i) Bei der zweiten Neufestsetzung

entsprechen

die Hundertsätze dem

Verhältnis der Zinnproduktion

jedes Erzeugerlandes

während

der letzten aufeinanderfolgenden

vierundzwanzig

Kalendermonate,

für die Zahlen

erhältlich sind, und

(ii) bei der dritten und

jeder weiteren Neufestsetzung

entsprechen die

Hundertsätze dem Verhältnis

der Zinnproduktion

jedes der Er-

Zeugerländer während

der letzten aufeinanderfolgenden

sechsunddreißig

Kalendermonate,

für die Zahlen erhältlich

sind.

Regel 2

Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklärt, so findet

keine Neufestsetzung der Hundertsätze

statt, bis vier aufeinanderfolgende

Vierteljahre nicht

zu Kontrollzeiträumen erklärt

worden sind. Die nächste Neufestsetzung

erfolgt, sobald Zahlen

über die Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während

solcher vier aufeinanderfolgender

Vierteljahre erhältlich

sind; Neufestsetzungen finden

danach in jährlichen Abständen

statt, solange kein Zeitraum zum

Kontrollzeitraum erklärt wird.

Bei einer Neufestsetzung gemäß

dieser Regel werden die

neuen Hundertsätze wie folgt

berechnet

(i) Bei der ersten Neufestsetzung

nach einem

Ausfuhrkontrollzeitraum

entsprechen die

Hundertsätze dem Verhältnis

der gesamten

Zinnproduktion jedes

der Erzeugerländer

während der letzten

aufeinanderfolgenden

zwölf Kalendermonate,

für die Zahlen vorliegen,

und während

der diesem Kontrollzeitraum

unmittelbar

vorhergehenden vier

Vierteljahre; und

(ii) bei der zweiten Neufestsetzung

entsprechen

die Hundertsätze, sofern

kein Zeitraum zum

Kontrollzeitraum erklärt

worden ist, dem

Verhältnis der Zinnproduktion

jedes der

Erzeugerländer während

der letzten aufeinanderfolgenden

vier-

undzwanzig Kalendermonate,

für die Zahlen

erhältlich sind; und

(iii) bei jeder nachfolgenden

Neufestsetzung entsprechen

die Hundertsätze,

sofern kein

Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklärt

worden ist, dem Verhältnis

der Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer

während

der letzten aufeinanderfolgenden

sechsunddreißig

Kalendermonate,

für die Zahlen erhältlich

sind.

Regel 3

Für die Zwecke dieser Regeln

gelten Neufestsetzungen als in

jährlichen Abständen durchgeführt,

wenn sie in dem gleichen

Kalendervierteljahr wie die vorhergehenden

Neufestsetzungen

stattfinden.

Regel 4

Für die Zwecke dieser Regeln

übermitteln alle Erzeugerländer

dem Rat ihre Produktionszahlen

für die letzten zwölf Monate

innerhalb von drei Monaten nach

dem Tag des letzten Kalendermonates.

Übermittelt ein Land

diese Zahlen nicht, so wird die

Erzeugung dieses Landes für

einen Zeitraum von zwölf Monaten

errechnet, indem man den Monatsdurchschnitt

der für diesen

Zeitraum vorliegenden Produktionszahlen

mit zwölf multipliziert.

Regel 5

Bei einer Neufestsetzung sind

weder Zahlen über die Zinnproduktion

eines Erzeugerlandes aus

einem Zeitraum zu benützen,

der mehr als zweiundvierzig

Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung

liegt, noch Zahlen

über die Zinnproduktion aus

Kontrollzeiträumen in Rechnung

zu stellen.

Regel 6

Der Rat kann den Hundertsatz

eines Erzeugerlandes senken,

das nicht seine gesamte

zulässige Ausfuhrtonnenmenge

gemäß Artikel 34 Absatz (a)

beziehungsweise eine größere

Menge, die es gemäß Absatz (b)

dieses Artikels gebilligt hat, ausgeführt

hat. Bei der Erwägung

seiner Beschlüsse berücksichtigt

der Rat als mildernde Umstände,

wenn das betreffende Erzeugerland

gemäß Artikel 34 Absatz, (b)

auf einen Teil seiner zulässigen

Ausfuhrtonnenmenge rechtzeitig

verzichtet hat, so daß die anderen

Erzeugerländer wirksame

Schritte unternehmen können,

um die Fehlmenge auszugleichen,

oder wenn das betreffende Erzeugerland,

das die gemäß Artikel

34 Absatz (d) festgesetzte

Menge nicht ausgeführt hat,

seine gemäß Artikel 34 Absatz (a)

oder (b) festgesetzte zulässige

Ausfuhrmenge im vollen Umfang

ausgeführt hat.

Regel 7

Wird der Hundertsatz eines

Erzeugerlandes gemäß Regel 6

gesenkt, so ist der hiedurch

freiwerdende Hundertsatz unter

die übrigen Erzeugerländer im

Verhältnis ihrer Hundertsätze,

die am Tage des Senkungsbeschlusses

gelten, zu verteilen.

Regel 8

Wird nach den vorstehenden

Regeln der Hundertsatz eines

Erzeugerlandes auf weniger als

die Mindestzahl gekürzt, die

gemäß Artikel 13 Absatz (g)

Z. (i) zulässig ist, so wird der

Hundertsatz dieses Landes wieder

auf diese Mindestzahl gebracht

und die Hundertsätze der

übrigen Erzeugerländer anteilig

so gekürzt, daß die Summe der

Hundertsätze wieder Hundert

ergibt.

Regel 9

Für die Zwecke des Artikels 13

Absatz 8 Z. (ii) können folgende

Umstände unter anderem als

außergewöhnlich betrachtet werden

eine nationale Katastrophe,

ein größerer Streik, der den

Zinnbergbau während längerer

Zeit lahmgelegt hat, ein größerer

Zusammenbruch der Energieversorgung

oder der Haupttransportverbindung

zur Küste oder

zu dem in der Anlage C bestimmten

Ausfuhrort.

Regel 10

Für die Zwecke dieser Regeln

findet die Berechnung für Erzeugerländer,

welche bedeutende

Verbraucher von Zinn sind, das

aus ihrem eigenen Bergbau

stammt, auf Grund ihrer Zinnausfuhren

und nicht auf Grund

der Förderung ihres Zinnbergbaues

statt.

Regel 11

Der Ausdruck „Zinnerzeugung"

bezieht sich in dieser Anlage

ausschließlich auf den Bergbau

und läßt demgemäß die Erzeugung

durch Schmelzverfahren

außer acht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. August 1977 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Art. 49 Buchstabe b für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Nach den bis 10. Oktober 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

zum genannten Übereinkommen hinterlegt: Australien, Bolivien, Bulgarien, Bundesrepublik

Deutschland, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien,

Kanada, Malaysia, Nigeria, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Tschechoslowakei,

Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,

Zaire.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Notifikationen gemäß

Art. 48 oder Art. 52 Buchstabe b hinterlegt: Belgien, Luxemburg, Niederlande, Türkei.

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