557. Fünftes Internationales Zinnübereinkommen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. 3, Art. 34 Abs. (d) Ziffer ii,
Art. 5 Abs. (d), Art. 35 Ziffer i,
Art. 6 Abs. (a) und (b), Art. 37 Abs. (d),
Art. 6 Abs. (c) Ziffer ii, Art. 39 Abs. (a) Ziffer iii,
Art. 7 Abs. (a), Art. 39 Abs. (f),
Art. 8 Abs. (d) Ziffer i, Art. 40 Abs. (a) Ziffer i,
Art. 12 Abs. (h), Art. 41 Abs. (b),
Art. 13 Abs. (f), (g) und (h), Art. 44 Abs. (d),
Art. 22 Abs. (a) 2. und 3. Satz, Art. 45 Abs. (c),
Art. 25 Abs. (b), Art. 46 Abs. (c) Ziffer i,
Art. 25 Abs. (e) Ziffer ii, Art. 46 Abs. (d),
Art. 26 Abs. (a), Art. 52 Abs. (a),
Art. 27 Abs. (a) und (c), Art. 53 letzter Satz,
Art. 27 Abs. (d) Ziffer i, Art. 55 Abs. (a) 2. Satz,
Art. 28 Abs.(b), Art. 55 Abs. (b) und (f) letzter Satz,
Art. 31 Abs. (d), (e) und (f), Art. 57 Abs. (b) und
Art. 32 Abs. (a) 1. Satz, Art. 57 Abs. (d) Ziffer iii
Art. 32 Abs. (d),
verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Teilnehmerländer sind in
Anerkennung
(a) des wesentlichen Beitrages,
den Grundstoffabkommen zum
wirtschaftlichen Wachstum, besonders
in erzeugenden Entwicklungsländern,
leisten können,
indem sie eine Preisstabilisierung
und eine stetige
Entwicklung der Erträge der
Zinnausfuhr und der Grundstoffmärkte
sichern helfen,
(b) der Gemeinsamkeit und
der Wechselbeziehung der Interessen
der Erzeuger- und Verbraucherländer
sowie des Wertes
fortlaufender Zusammenarbeit
zwischen ihnen zur Förderung
der Ziele und Prinzipien der
Vereinten Nationen und der
Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung
und zur Lösung der
für Zinn belangvollen Probleme
vermittels eines internationalen
Grundstoffabkommens unter Berücksichtigung
der Rolle, die
das Internationale Zinnübereinkommen
bei der Errichtung einer
Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung
spielen kann,
(c) der außerordentlichen
Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche
Länder, deren Wirtschaft
weitgehend von günstigen und
angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-
oder Handelsbedingungen
für Zinn abhängig sind,
(d) der Notwendigkeit, das
Gedeihen und das Wachstum der
Zinnindustrie, besonders in den
erzeugenden Entwicklungsländern,
zu schützen und zu
fördern und ausreichende Zinnlieferungen
zu sichern, um die
Interessen der Verbraucher zu
wahren,
(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende
Länder, ihre Kauf-
kraft für Einfuhren zu erhalten
und auszudehnen, und
(f) der Tatsache, daß es
wünschenswert wäre, die Wirtschaftlichkeit
der Zinnverwendung
sowohl in den Entwicklungsländern
als auch in den
Industrieländern als einen Beitrag
zur Erhaltung der Weltzinnvorkommen
zu vergrößern,
wie folgt übereingekommen
KAPITEL I: ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Die Ziele dieses Übereinkommens
sind
(a) für einen Ausgleich
zwischen Welterzeugung und
-verbrauch von Zinn und die
Verringerung ernster Schwierigkeiten
zu sorgen, die durch
Überschuß oder Verknappung
von Zinn, ob erwartet oder tatsächlich
gegeben, entstehen;
(b) übermäßige Schwankungen
des Zinnpreises und der Erträge
der Zinnausfuhr zu verhüten;
(c) Vorkehrungen zu treffen,
die zur Steigerung der Erträge
der Zinnausfuhr, besonders jene
der erzeugenden Entwicklungsländer,
beitragen, um diese
Länder mit Hilfsmitteln für eine
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
und der sozialen
Entwicklung bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Interessen
der Verbraucher zu versehen;
(d) Bedingungen zu sichern,
die beitragen, eine dynamische
und steigende Produktionsrate
der Erzeugung von Zinn auf der
Grundlage eines einträglichen
Erlöses für die Erzeuger zu
erreichen, eine ausreichende Versorgung
zu für die Verbraucher
annehmbaren Preisen zu gewährleisten
und für ein langfristiges
Gleichgewicht zwischen
Erzeugung und Verbrauch zu
sorgen;
(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit
oder Unterbeschäftigung
und sonstige ernste
Schwierigkeiten, die als Folge
von Mißverhältnissen zwischen
Angebot und Nachfrage bei Zinn
entstehen können, zu verhüten;
(f ) die Zinnverwendung weiter
auszudehnen und die einheimische
Zinnverarbeitung, insbesondere
in den erzeugenden
Entwicklungsländern, weiter zu
vergrößern;
(g) falls eine Verknappung der
Zinnangebote eintritt oder zu
erwarten ist, Schritte zur Sicherung
einer Erhöhung der Zinnerzeugung
und einer gerechten
Verteilung von Zinnmetall zu
unternehmen, um ernste Schwierigkeiten,
denen sich Verbraucherländer
gegenübersehen
könnten, zu mindern;
(h) falls ein Überschuß an
Zinnangeboten eintritt oder zu
erwarten ist, Schritte zu unternehmen,
um ernste Schwierigkeiten,
denen sich Erzeugerländer
gegenübersehen könnten,
zu mindern;
(i) Verfügungen über nichtgewerbliche
Zinnvorräte von
Regierungen zu prüfen und
Schritte zu unternehmen, die
jede allfällig entstehende Unsicherheit
und Schwierigkeit vermeiden
Würden;
(j) die Notwendigkeit der Erschließung
und Auswertung
neuer Zinnvorkommen und der
Förderung, unter anderem durch
die technischen und finanziellen
Hilfsmittel der Vereinten
Nationen und anderer dem
System der Vereinten Nationen
angehörigen Organisationen, der
wirksamsten Methoden der Förderung,
des Konzentrierens und
des Schmelzens von Zinnerzen
im Auge zu behalten;
(k) die Entwicklung des Zinnmarktes
in den erzeugenden Entwicklungsländern
zu fördern,
um ihnen zu einer größeren
Rolle beim Absatz von Zinn zu
verhelfen, und
(1) die Arbeiten des Internationalen
Zinnrates im Sinne des
Vierten Internationalen Zinnübereinkommens
(im folgenden
Viertes Übereinkommen genannt)
und der früheren Internationalen
Zinnübereinkommen
fortzusetzen.
KAPITEL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
gilt folgendes
ZINN bedeutet Zinnmetall, jedes
andere raffinierte Zinn oder
den Zinngehalt von Konzentraten
oder Zinnerzen, die aus
ihren natürlichen Vorkommen
gefördert worden sind. Für
die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen
gelten nicht als
„Erz" (a) Stoffe, die aus dem
Gestein für einen anderen
Zweck als den der Aufbereitung
abgeschieden worden
sind, und (b) Stoffe, die im
Verlauf der Aufbereitung ausgeschieden
werden.
ZINNMETALL bedeutet raffiniertes
Zinn von guter,
handelsüblicher Qualität mit
einem Feingehalt von mindestens
99,75 vom Hundert.
AUSGLEICHSVORRAT bedeutet
den gemäß den Bestimmungen
des Kapitels X
dieses Übereinkommens angelegten
und verwalteten Ausgleichsvorrat.
BESTÄNDE AN ZINNMETALL
bedeutet den Metallbestand
des Ausgleichsvorrates
und umfaßt auch
Metall, das für den Ausgleichsvorrat
gekauft wurde,
jedoch beim Verwalter des
Ausgleichsvorrates noch nicht
eingetroffen ist, nicht jedoch
Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat
verkauft, aber
vom Verwalter des Ausgleichsvorrates
noch nicht ausgeliefert
wurde.
TONNE bedeutet die metrische
Tonne von 1000 Kilogramm.
KONTROLLZEITRAUM bedeutet
einen Zeitraum, der
vom Rat zu einem solchen
erklärt und für den eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
festgesetzt worden ist.
VIERTELJAHR bedeutet das
Kalendervierteljahr, das am
1. Jänner, 1. April, 1. Juli
beziehungsweise 1. Oktober
beginnt.
NETTOAUSFUHR bedeutet die
unter den Umständen gemäß
Teil I der Anlage C dieses
Übereinkommens ausgeführte
Menge abzüglich der Einfuhrmenge
im Sinne von Teil II
der gleichen Anlage.
TEILNEHMERLAND bedeutet
ein Land, dessen Regierung
dieses Übereinkommen ratifiziert,
genehmigt, angenommen
hat oder ihm beigetreten ist,
oder ihre Absicht, es zu
ratifizieren, zu genehmigen,
anzunehmen oder ihm beizutreten,
notifiziert hat oder ein
oder mehrere Gebiete, deren
gesonderte Teilnahme gemäß
Artikel 53 wirksam geworden
ist, oder, je nach dem Zusammenhang,
die Regierung
eines solchen Landes oder eines
oder mehrerer solcher Gebiete
selbst oder eine im Artikel 54
erwähnte Organisation.
ERZEUGERLAND bedeutet
ein Teilnehmerland, welches
der Rat mit Zustimmung dieses
Landes zu einem Erzeugerland
erklärt hat.
VERBRAUCHERLAND bedeutet
ein Teilnehmerland,
welches der Rat mit Zustimmung
dieses Landes zu einem
Verbraucherland erklärt hat.
BEITRAGLEISTENDES
LAND bedeutet ein Teilnehmerland,
welches Beiträge
im Ausgleichsvorrat besitzt.
Eine EINFACHE MEHRHEIT
wird erzielt, wenn ein Antrag
von der Mehrheit der von den
Teilnehmerländern abgegebenen
Stimmen unterstützt
wird.
Eine BEIDERSEITIGE EINFACHE
MEHRHEIT wird erzielt,
wenn ein Antrag sowohl
von der Mehrheit der von den
Erzeugerländern als auch von
der Mehrheit der von den Verbraucherländern
abgegebenen
Stimmen unterstützt wird.
Eine BEIDERSEITIGE ZWEIDRITTELMEHRHEIT
wird
erzielt, wenn ein Antrag sowohl
von einer Zweidrittelmehrheit
der von den Erzeugerländern
als auch von einer Zweidrittelmehrheit
der von den Verbraucherländern
abgegebenen
Stimmen unterstützt wird.
INKRAFTTRETEN bedeutet,
soweit nichts besonderes bestimmt
ist, das erste Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
ohne Rücksicht darauf, ob
es gemäß Artikel 50 vorläufig
oder gemäß Artikel 49 endgültig
ist.
FINANZJAHR bedeutet einen
Zeitraum von einem Jahr, der
am 1. Juli beginnt und am
30. Juni des nächsten Jahres
endet.
Eine TAGUNG besteht aus
einer oder mehreren Sitzungen
des Rates.
DER INTERNATIONALE
ZINNRAT
KONSTITUTIONELLE
BESTIMMUNGEN
KAPITEL III: MITGLIEDSCHAFT
IM RAT
Artikel 3
Der Rat
(a) Der durch frühere Internationale
Zinnübereinkommen
errichtete Internationale Zinnrat
(im folgenden Rat genannt)
bleibt zum Zwecke der Durchführung
des Fünften Internationalen
Zinnübereinkommens mit
der Mitgliedschaft, den Vollmachten
und Aufgaben, die in
diesem Übereinkommen vorgesehen
sind, bestehen.
(b) Der Sitz des Rates ist
London, sofern der Rat nichts
anderes bestimmt.
Artikel 4
Teilnahme im Rat
(a) Der Rat setzt sich aus allen
Teilnehmerländern zusammen.
(b) (i) Jedes Teilnehmerland
ist im Rat durch einen
Delegierten vertreten
und kann zur Teilnahme
an den Sitzungen
des Rates Stellvertreter
und Berater
ernennen;
(ii) ein Stellvertretender
Delegierter ist ermächtigt,
bei Abwesenheit
des Delegierten
oder unter sonstigen
besonderen Umständen
in seinem Namen zu
handeln und abzustimmen.
(c) Jedes Teilnehmerland stellt,
soweit im Artikel 53 nichts
anderes bestimmt ist, ein einzelnes
Ratsmitglied dar.
Artikel 5
Kategorien der Teilnehmer
(a) Jedes Ratsmitglied wird
vom Rat mit Zustimmung des
betreffenden Landes, so bald wie
möglich, nachdem der Rat vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen Nachricht erhalten hat,
daß ein solches Mitglied seine
Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
gemäß Artikel 48 oder 52 hinter-
legt oder seine Absicht, dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
50 oder 52 zu ratifizieren, zu
genehmigen, anzunehmen oder
ihm beizutreten, notifiziert hat,
zum Erzeuger- oder Verbraucherland
erklärt.
(b) Die Mitgliedschaft von
Erzeuger- oder Verbraucherländern
beruht auf ihrer eigenen
Bergbauförderung beziehungsweise
auf ihrem Verbrauch von
Zinnmetall mit der Maßgabe,
daß
(i) die Mitgliedschaft eines
Erzeugerlandes, welches
ein bedeutender
Verbraucher von Zinnmetall
ist, das aus seiner
eigenen Bergbauförderung
stammt, mit Zustimmung
dieses Landes
auf seinen Zinnausfuhren
beruht, und
(ii) die Mitgliedschaft eines
Verbraucherlandes,
welches in seinen
eigenen Minen einen
wesentlichen Teil des
von ihm verbrauchten
Zinns erzeugt, mit Zustimmung
dieses Landes
auf seinen Zinneinfuhren
beruht.
(c) Jede Regierung kann in
ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder anläßlich der
Notifizierung ihrer Absicht,
dieses Übereinkommen zu ratifizieren,
zu genehmigen, anzunehmen
oder ihm beizutreten,
die Kategorie der Teilnehmerländer
bestimmen, der sie ihrer
Ansicht nach angehören soll.
(d) Bei der ersten ordentlichen
Ratstagung nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens fällt der
Rat mit Stimmenmehrheit der
in der Anlage A angeführten
Teilnehmerländer und mit Stimmenmehrheit
der in der Anlage B
angeführten Teilnehmerländer
die für die Anwendung dieses
Artikels erforderlichen Beschlüsse,
wobei die Stimmen
gesondert gezählt und die Stimmrechte
entsprechend den Anlagen
A und B dieses Übereinkommens
festgelegt werden sowie
die Anwendung des
Artikels 13 für diesen Zweck
außer Betracht gelassen wird.
Artikel 6
Wechsel der Kategorie
(a) Hat sich die Stellung eines
Teilnehmerlandes von einem
Verbraucher zu einem Erzeugerland
geändert oder umgekehrt,
so erwägt der Rat auf Ersuchen
dieses Landes oder auf Grund
eigener Initiative mit Zustimmung
des Landes dessen neue
Stellung und setzt für die Zwecke
der entsprechenden Anlagen
dieses Übereinkommens die zutreffende
Tonnenmenge oder den
zutreffenden Prozentsatz fest.
(b) Der Rat setzt das Datum
fest, an dem die gemäß Absatz (a)
dieses Artikels von ihm festgesetzte
Tonnenmenge beziehungsweise
der festgesetzte Prozentsatz
gegebenenfalls wirksam
wird.
(c) Von dem vom Rat gemäß
Absatz (b) festgelegten Datum
des Inkrafttretens an enden für
das betreffende Teilnehmerland
Rechte und Vorrechte beziehungsweise
Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen, die
Ländern in ihrer vorherigen
Kategorie zukommen, ausgenommen
finanzielle oder andere
Verpflichtungen, die das Land
in seiner vorherigen Kategorie
eingegangen ist und nicht erfüllt
hat, und es erwirbt alle Rechte
und Vorrechte, und ist durch alle
Verpflichtungen gebunden, die
auf Grund dieses Übereinkommens
den Ländern der neuen
Kategorie zukommen,
mit der Maßgabe, daß
(i) bei einem Wechsel von
der Kategorie eines Erzeugerlandes
zur Kategorie
eines Verbrau-
cherlandes das Land,
das gewechselt hat,
dessenungeachtet seine
Rechte auf Rückzahlung
seines Anteiles
an der Liquidierung
des Ausgleichsvorrates
bei Beendigung dieses
Übereinkommens gemäß
Artikel 25 und 26
beibehält, und
(ii) bei einem Wechsel von
der Kategorie eines
Verbraucherlandes zur
Kategorie eines Erzeugerlandes
die vom
Rat für das Land, das
gewechselt hat, festgelegten
Bedingungen
im Vergleich dieses
Landes mit den anderen
an diesem Übereinkommen
bereits teilnehmenden
Erzeugerländern
angemessen
sind.
KAPITEL IV: BEFUGNISSE
UND AUFGABEN
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des
Rates
Der Rat
(a) erhält die Befugnisse und
erfüllt die Pflichten, die für die
Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlich
sind;
(b) erhält vom geschäftsführenden
Vorsitzenden jederzeit
auf Wunsch die ihm für die
Erfüllung seiner Aufgaben im
Rahmen dieses Übereinkommens
notwendig erscheinenden Informationen
über die Bestände und
Geschäftsvorgänge des Ausgleichsvorrates;
(c) kann Teilnehmerländer auffordern,
verfügbare Angaben
über Zinnerzeugung, Kosten, der
Zinnerzeugung, Höhe der Zinnerzeugung,
Zinnverbrauch, den
internationalen Handel mit Zinn
und die Zinnvorräte sowie alle
anderen für eine zufrieden-
stellende Handhabung dieses
Übereinkommens notwendigen
Informationen zu liefern, welche
den Bestimmungen betreffend
die nationale Sicherheit gemäß
Artikel 44 nicht widersprechen,
und die Länder haben die so
angeforderten Informationen im
größtmöglichen Umfang beizustellen;
(d) hat die Befugnis, für die
Zwecke des gemäß Artikel 16
errichteten Verwaltungskontos
beziehungsweise des Ausgleichsvorrats-
Kontos im Sinne des
Artikels 24 Darlehen aufzunehmen;
(e) veröffentlicht nach Ablauf
jedes Rechnungsjahres einen Bericht
über seine Tätigkeit in
diesem Jahr;
(f) veröffentlicht nach Ablauf
jedes Vierteljahres, nicht aber
vor Ablauf von drei Monaten
nach dem Ende des Vierteljahres,
sofern der Rat keinen gegenteiligen
Beschluß faßt, eine Übersicht
über seine Bestände an Zinnmetall
bei Ablauf dieses Vierteljahres;
(g) trifft alle geeigneten Vorkehrungen
für die Beratschlagung
und Zusammenarbeit mit
(i) den Vereinten Nationen,
ihren zuständigen
Organen — insbesondere
der Konferenz
der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung
—, ihren
SpezialOrganisationen,
anderen Organisationen
innerhalb des
Systems der Vereinten
Nationen und zuständigen
zwischenstaatlichen
Organisationen,
und
(ii) Nichtteilnehmerländern,
die Mitglieder
der Vereinten Nationen
oder ihrer Spezialorganisationen
sind oder
die Vertragsparteien
der früheren Internationalen
Zinnübereinkommen
waren.
Artikel 8
Verfahren im Rat
Der Rat
(a) legt selbst seine Geschäftsordnung
fest;
(b) kann die von ihm für
notwendig erachteten Vorkehrungen
treffen, um den geschäftsführenden
Vorsitzenden zu beraten,
wenn der Rat nicht tagt;
(c) kann Ausschüsse bilden, die
ihm zur Unterstützung bei der
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
erscheinen, und deren
Auftrag festlegen; diese Ausschüsse
können, sofern der Rat
nichts anderes beschließt, selbst
ihre Geschäftsordnung festlegen;
(d) (i) kann jederzeit mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
jedem Ausschuß
jede Befugnis
übertragen, die er mit
beiderseitiger einfacher
Mehrheit ausüben kann,
mit Ausnahme jener,
die sich auf
— Festsetzung der Beiträge
gemäß Artikel
19,
— Mindest- und
Höchstpreise gemäß
Artikel 27 und 31,
— Festsetzung einer
Ausfuhrkontrolle
gemäß Artikel 32,
33, 34, 35 und 36,
— Maßnahmen im
Falle einer Zinnknappheit
gemäß
Artikel 40, beziehen,
(ii) kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
die Mitgliedschaft und
den Auftrag eines solchen
Ausschusses festlegen,
und
(iii) kann jederzeit jede
Übertragung von Befugnissen
an einen sol-
chen Ausschuß oder
die Bildung eines solchen
Ausschusses mit
einfacher Mehrheit
widerrufen.
Artikel 9
Statistiken und Studien
Der Rat
(a) schätzt wenigstens einmal in
jedem Vierteljahr die voraussichtliche
Erzeugung und den voraussichtlichen
Verbrauch von Zinn
für das folgende Vierteljahr oder
die folgenden Vierteljahre, um
die gesamte statistische Position
von Zinn in diesem Zeitraum zu
bewerten, und er kann in diesem
Zusammenhang andere Umstände,
soweit sie von Bedeutung
sind, berücksichtigen;
(b) trifft Vorkehrungen für das
kontinuierliche Studium der Erzeugungskosten
für Zinn, der
Höhe der Zinnerzeugung, der
Preisentwicklung, der Marktentwicklung
und der kurzfristigen
und langfristigen Probleme der
Weltzinnindustrie; zu diesem
Zweck unternimmt oder fördert
er ihm geeignet erscheinende
Studien über Probleme der Zinnindustrie;
(c) informiert sich ständig über
neue Verwendungsmöglichkeiten
für Zinn und über die
Entwicklung von Ersatzerzeugnissen,
welche Zinn in seinen
herkömmlichen Anwendungsbereichen
ersetzen könnten;
(d) fördert engere Beziehungen
zu Organisationen sowie die
stärkere Beteiligung an Organisationen,
deren Zweck es ist,
Forschung über das leistungsfähige
Schürfen nach Zinn und
die leistungsfähige Erzeugung,
Weiterverarbeitung und Verwendung
von Zinn zu betreiben;
(e) unternimmt eine Studie
über alternative Mittel zur Ergänzung
oder Ersetzung bestehender
Verfahren der Finanzierung
des Ausgleichsvorrates.
KAPITEL V: ORGANISATION
UND VERWALTUNG
Artikel 10
Geschäftsführender Vorsitzender
und stellvertretende Vorsitzende
des Rates
(a) Der Rat bestellt durch
Abgabe von Stimmzetteln mit
beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
einen unabhängigen geschäftsführenden
Vorsitzenden,
der Staatsangehöriger eines der
Teilnehmerländer sein kann.
Über die Ernennung des geschäftsführenden
Vorsitzenden
wird bei der ersten ordentlichen
Tagung des Rates nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
beraten.
(b) Zum geschäftsführenden
Vorsitzenden darf nicht ernannt
werden, wer während der fünf
Jahre vor seiner Ernennung
aktiv in der Zinnindustrie oder
im Zinnhandel tätig gewesen ist;
er muß die im Artikel 12 festgelegten
Bedingungen erfüllen.
(c) Ein Mitglied des Personals
des Rates darf von der Ernennung
zum geschäftsführenden
Vorsitzenden auf Grund des
Absatzes (b) dieses Artikels nicht
ausgeschlossen werden.
(d) Der geschäftsführende
Vorsitzende führt das Amt für
die Dauer und unter den Bedingungen,
die der Rat beschließt.
(e) Der geschäftsführende
Vorsitzende führt bei den
Tagungen und Sitzungen des
Rates den Vorsitz; er ist nicht
stimmberechtigt.
(f) Der Rat wählt jährlich zwei
stellvertretende Vorsitzende,
einen aus den Delegierten der
Erzeugerländer und einen aus
den Delegierten der Verbraucherländer.
Die zwei stellvertretenden
Vorsitzenden werden Erster
stellvertretender Vorsitzender
und Zweiter stellvertretender
Vorsitzender benannt. Der Erste
stellvertretende Vorsitzende wird
jährlich abwechselnd aus den
Erzeugerländern beziehungsweise
den Verbraucherländern
ausgewählt.
(g) Tritt der geschäftsführende
Vorsitzende zurück oder ist er
dauernd außerstande, seinen
Pflichten nachzukommen, bestellt
der Rat nach dem im Absatz
(a) dieses Artikels vorgesehenen
Verfahren einen neuen
geschäftsführenden Vorsitzenden.
Bis zu dieser Bestellung
oder während der zeitweiligen
Abwesenheit des geschäftsführenden
Vorsitzenden tritt an
seine Stelle der Erste stellvertretende
Vorsitzende oder falls
erforderlich der Zweite stellvertretende
Vorsitzende, der jedoch,
sofern der Rat nichts anderes
beschließt, nur die Aufgabe hat,
bei Tagungen und Sitzungen
den Vorsitz zu führen. Der Rat
trifft außerdem in seiner Geschäftsordnung
Vorsorge für die
Bestellung eines stellvertretenden
Hauptgeschäftsführers, der für
die Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 12 während der
zeitweiligen Abwesenheit des geschäftsführenden
Vorsitzenden
oder bis zur Bestellung eines
neuen geschäftsführenden Vorsitzenden
im Sinne dieses Absatzes
verantwortlich ist.
(h) Übt ein stellvertretender
Vorsitzender die Pflichten des
geschäftsführenden Vorsitzenden
aus, so ist er nicht stimmberechtigt.
Das Stimmrecht des
von ihm vertretenen Landes kann
gemäß den Bestimmungen des
Artikels 4 Absatz (b) Z. (ii) und
des Artikels 14 Absatz (c) ausgeübt
werden.
Artikel 11
Tagungen des Rates
(a) Der Rat hält jährlich
mindestens vier ordentliche
Tagungen ab. Der Rat kann nach
den Erfordernissen auch außerordentliche
Tagungen abhalten.
(b) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen beruft die
erste ordentliche Ratstagung auf
Grund dieses Übereinkommens
nach London ein. Diese Tagung
beginnt innerhalb von acht Tagen
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(c) Tagungen werden auf
Antrag eines Teilnehmerlandes
oder auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
vom geschäftsführenden Vorsitzenden
oder nach Konsultation
mit dem Ersten stellvertretenden
Vorsitzenden bei Verhinderung
des geschäftsführenden Vorsitzenden
in seinem Namen vom
stellvertretenden Hauptgeschäftsführer
einberufen. Der
geschäftsführende Vorsitzende
kann Tagungen auch nach seinem
Ermessen einberufen.
(d) Die Tagungen finden,
soweit der Rat nichts anderes
beschließt, am Sitz des Rates
statt. Sie sind außer im Falle
von Tagungen, die gemäß
Artikel 31 einberufen werden,
mindestens sieben Tage im
voraus bekanntzugeben.
(e) Delegierte, die zwei Drittel
der Gesamtstimmen aller Erzeugerländer
und zwei Drittel
der Gesamtstimmen aller Verbraucherländer
besitzen, bilden
zusammen ein Quorum bei jeder
Tagung oder Sitzung des Rates.
Wenn für eine Ratssitzung ein
Quorum, wie im vorigen festgelegt,
nicht zustande kommt,
so ist eine weitere Tagung nach
frühestens sieben Tagen einzuberufen,
bei der Delegierte, die
mehr als 1000 Stimmen besitzen,
zusammen beschlußfähig sind.
Artikel 12
Das Personal des Rates
(a) Der gemäß Artikel 10
ernannte geschäftsführende Vorsitzende
ist dem Rat für die
Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens gemäß
den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
(b) Der geschäftsführende Vorsitzende
ist auch für die Leitung
der Verwaltungstätigkeit und
des Personals verantwortlich.
(c) Der Rat ernennt einen Verwalter
des Ausgleichsvorrates
(im folgenden Verwalter genannt)
sowie einen Sekretär
und legt die Voraussetzungen
und Bedingungen für die Tätigkeit
dieser beiden Amtsträger
fest.
(d) Der Rat gibt dem geschäftsführenden
Vorsitzenden
Anweisungen, in welcher Weise
der Verwalter die in diesem
Übereinkommen festgelegten
Aufgaben zu erfüllen hat.
(e) Der geschäftsführende Vorsitzende
wird von dem dem Rat
erforderlich erscheinenden Personal
unterstützt. Das gesamte
Personal einschließlich des Verwalters
und des Sekretärs des
Rates sind dem geschäftsführenden
Vorsitzenden verantwortlich.
Die Art der Anstellung und
die Arbeitsbedingungen des
Personals werden vom Rat genehmigt.
(f) Weder der geschäftsführende
Vorsitzende noch die Mitglieder
des Personals dürfen an
der Zinnindustrie, dem Zinnhandel,
dem Zinntransport, der
Zinnwerbung oder an anderen
mit Zinn im Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten irgendwie
finanziell beteiligt sein.
(g) Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben dürfen weder der
geschäftsführende Vorsitzende
noch die Mitglieder des Personals
von einer Regierung, Person
oder Behörde, mit Ausnahme des
Rates oder einer Person, die
gemäß diesem Übereinkommen
im Namen des Rates handelt,
Anweisungen erbitten oder entgegennehmen.
Sie enthalten sich
jeder Tätigkeit, die Rückwirkungen
auf ihre Stellung als internationale
Amtsträger haben
könnte, die nur dem Rat verantwortlich
sind. Jedes Teilnehmerland
verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen
Charakter der Aufgaben des
geschäftsführenden Vorsitzenden
und der Mitglieder des Personals
zu achten, und nicht zu versuchen,
sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(h) Über die Durchführung
oder Handhabung dieses Übereinkommens
darf von dem geschäftsführenden
Vorsitzenden,
dem Verwalter, dem Sekretär
des Rates oder anderen Personen
aus dem Personal des Rates
keine Information preisgegeben
werden, es sei denn, daß dies
vom Rat genehmigt oder für die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses
Übereinkommens erforderlich
ist.
KAPITEL VI: ABSTIMMUNGEN
IM RAT
Artikel 13
Hundertsätze und Stimmen
(a) Die Erzeugerländer besitzen
insgesamt 1000 Stimmen.
Jedes Erzeugerland erhält fünf
Grundstimmen. Die Reststimmen
sind unter den Erzeugerländern
möglichst im Verhältnis
der in der Anlage A oder
gemäß diesem Artikel in anderer
Weise für jedes Erzeugerland
festgelegten Hundertsätze aufzuteilen.
(b) Die Verbraucherländer besitzen
insgesamt 1000 Stimmen.
Jedes Verbraucherland erhält
fünf Grundstimmen oder, wenn
mehr als 30 Verbraucherländer
vertreten sind, die größte ganze
Zahl, so daß die gesamte Zahl
solcher Grundstimmen 150 nicht
übersteigt; die Reststimmen sind
unter den Verbraucherländern
möglichst im Verhältnis der in
der Anlage B oder gemäß diesem
Artikel in anderer Weise für jedes
Verbraucherland festgelegten
Hundertsätze aufzuteilen.
(c) Kein Teilnehmerland darf
mehr als 450 Stimmen besitzen.
(d) Es gibt keine Bruchteile
von Stimmen.
(e) Fällt infolge eines Versäumnisses
einer oder mehrerer
der in der Anlage A oder der
Anlage B angeführten Regierungen,
dieses Übereinkommen
zu ratifizieren, zu genehmigen,
anzunehmen oder ihm beizutreten
oder die Absicht der
Ratifikation, Genehmigung oder
Annahme dieses Übereinkommens
beziehungsweise des Beitrittes
zu diesem zu notifizieren
oder infolge eines Wechsels in der
Kategorie eines Teilnehmerlandes
gemäß Artikel 6, oder
infolge des Rücktrittes eines
Teilnehmerlandes, oder infolge
der Anwendung einer Bestimmung
dieses Übereinkommens
die Summe der Hundertsätze
der Erzeugerländer oder der
Verbraucherländer unter 100
oder fällt die Gesamtzahl ihrer
Stimmen jeweils unter 1000, so
werden die restlichen Hundertsätze
und Stimmen unter den
anderen Erzeuger- beziehungsweise
Verbraucherländern möglichst
im Verhältnis der auf sie
bereits entfallenden Hundertsätze
so verteilt, daß die Summe
der Hundertsätze der Erzeugerbeziehungsweise
Verbraucherländer
jeweils 100 und die Gesamtzahl
ihrer Stimmen jeweils
1000 beträgt.
(f) (i) Wenn vor dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
die Regierung
eines nicht in den
Anlagen A oder B angeführten
Landes dieses
Übereinkommen ratifiziert,
genehmigt oder
angenommen hat beziehungsweise
ihm beigetreten
ist, oder ihre
Absicht, es zu ratifizieren,
zu genehmigen,
anzunehmen oder ihm
beizutreten, notifiziert
hat, oder
(ii) wenn nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
die Regierung
eines Landes, das
nicht schon ein Teilnehmerland
ist, dieses
Übereinkommen ratifiziert,
genehmigt, an-
nimmt oder ihm beitritt,
oder der Wechsel
in der Kategorie eines
Teilnehmerlandes gemäß
Artikel 6 genehmigt
worden ist,
bestimmt der Rat den Hundertsatz
für dieses Land und setzt
für die anderen Teilnehmerländer
Hundertsätze im Verhältnis ihrer
bisherigen Hundertsätze so fest,
daß die Gesamtsumme der
Hundertsätze der Erzeuger- beziehungsweise
Verbraucherländer
jeweils 100 und die
Gesamtzahl ihrer Stimmen jeweils
1000 beträgt. Vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes
(i) dieses Artikels gilt ein gemäß
diesem Absatz bestimmter Hundertsatz
von dem durch den
Rat festgesetzten Zeitpunkt an
für die Zwecke dieses Artikels
so, als ob er einer der in der
Anlage A beziehungsweise in
der Anlage B angegebenen
Hundertsätze wäre.
(g) (i) Der Rat überprüft die
Hundertsätze der Erzeugerländer
in der Anlage
A und setzt sie
gemäß den Bestimmungen
der Anlage F neu
fest. Außer bei der
ersten Neufestsetzung,
die bei der ersten
ordentlichen Tagung
des Rates stattfindet,
darf der Hundertsatz
eines Erzeugerlandes
innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Monaten
nicht um mehr als ein
Zehntel seines bei Beginn
dieses Zeitraumes
geltenden Hundertsatzes
verringert werden;
(ii) der Rat zieht bei jeder
Maßnahme, die er gemäß
den Bestimmungen
der Anlage F zu
treffen beabsichtigt,
Umstände entsprechend
in Betracht,
die von einem Er-
zeugerland als außergewöhnlich
angefühlt
werden, und kann mit
einer beiderseitigen
Zweidrittelmehrheit
die volle Anwendung
dieser Bestimmungen
aufheben oder ändern;
(iii) der Rat kann von Zeit
zu Zeit mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
die Bestimmungen
der Anlage F
revidieren; alle derartigen
Revisionen gelten
so, als wären sie
in dieser Anlage enthalten;
(iv) die Hundertsätze, die
sich gemäß dem in
diesem Absatz dargelegten
Verfahren ergeben,
werden veröffentlicht
und treten
am ersten Tag des
Vierteljahres, das dem
Tag des Ratsbeschlusses
folgt, anstelle
der in der Anlage A
angegebenen Hundertsätze
in Kraft.
(h) Der Rat revidiert bei seiner
ersten ordentlichen Tagung die
Anlage B und veröffentlicht die
revidierte Anlage, die für den
Zweck dieses Artikels unverzüglich
wirksam wird; darnach überprüft
der Rat bei Tagungen, die
im zweiten Vierteljahr eines jeden
Kalenderjahres abzuhalten sind,
die Daten über den Zinnverbrauch
jedes Verbraucherlandes
in jedem der drei vorangegangenen
Kalenderjahre und veröffentlicht
auf Grund der Durchschnittswerte
dieser Verbrauchszahlen
für jedes Verbraucherland
revidierte Hundertsätze, die am
nächstfolgenden 1. Juli für die
Zwecke dieses Artikels so wirksam
werden, als ob es sich um
die in der Anlage B angegebenen
Hundertsätze handelte.
(i) Sind in Anwendung des
Absatzes (f) dieses Artikels die
Hundertsätze der Erzeugerländer
in einem gemäß Artikel 33 vom
Rat bestimmten Kontrollzeit-
raum anteilig berichtigt worden,
so veröffentlicht der Rat so bald
wie möglich danach die revidierte
Liste der Hundertsätze,
die für die Zwecke des Artikels 33
am ersten Tag des Vierteljahres,
das dem Zeitraum folgt, in dem
der Beschluß zur Revision der
Hundertsätze gefaßt wurde, in
Kraft tritt.
Artikel 14
Abstimmungsverfahren im
Rat
(a) Jedes Ratsmitglied kann
im Rat die ihm zustehenden
Stimmen abgeben. Bei der
Stimmabgabe darf ein Delegierter
seine Stimmen nicht aufteilen.
Bei Stimmenthaltung eines Delegierten
gelten seine Stimmen
als nicht abgegeben.
(b) Die Beschlüsse des Rates
werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit beiderseitiger
einfacher Mehrheit gefaßt.
(c) Jedes Mitglied kann in für
den Rat annehmbarer Form ein
anderes Mitglied ermächtigen,
seine Interessen zu vertreten und
bei Tagungen oder Sitzungen
des Rates seine Stimmrechte
auszuüben.
KAPITEL VII : PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
Artikel 15
Privilegien und Immunitäten
(a) Der Rat genießt in jedem
Teilnehmerland die devisenrechtlichen
Erleichterungen, die
für die Erfüllung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
notwendig sind.
(b) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.
Er hat insbesondere die
Fähigkeit, Verträge zu schließen,
bewegliches und unbewegliches
Vermögen zu erwerben und
darüber zu verfügen sowie vor
Gericht aufzutreten.
(c) Der Rat ist in jedem Teilnehmerland
im Rahmen des dort
geltenden Rechtes von der Besteuerung
seines Vermögens,
Einkommens und sonstigen
Eigentums befreit, soweit es für
die Erfüllung seiner Aufgaben
gemäß diesem Übereinkommen
notwendig ist.
(d) Die Stellung, die Privilegien
und Immunitäten des Rates
auf dem Gebiete des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland werden
weiterhin durch das am 9. Feber
1972 in London unterzeichnete
Amtssitzabkommen zwischen der
Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland und dem
Internationalen Zinnrat geregelt.
FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
KAPITEL VIII: KONTEN
UND PRÜFUNG
Artikel 16
Finanzkonten
(a) (i) Für die Handhabung
und Durchführung
dieses Übereinkommens
werden zwei
Konten geführt — das
Verwaltungskonto und
das Ausgleichsvorrats-
Konto;
(ii) die Verwaltungsausgaben
des Rates einschließlich
der Vergütungen
des geschäftsführenden
Vorsitzenden,
des Verwalters,
des Sekretärs und des
Personals laufen über
das Verwaltungskonto;
(iii) alle Ausgaben, die ausschließlich
auf Transaktionen
oder Geschäftsvorgänge
des
Ausgleichsvorrates zurückzuführen
sind, einschließlich
der Auslagen
für Kreditvereinbarungen,
Lagerung,
Provision und Versicherung
werden vom
Verwalter auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto
geführt;
(iv) über die Haftung des
Ausgleichsvorrats-
Kontos für jede andere
Art von Ausgaben entscheidet
der geschäftsführende
Vorsitzende.
(b) Der Rat haftet nicht für
die Ausgaben der Delegierten
beim Rat oder ihrer Stellvertreter
oder Berater.
Artikel 17
Bargeldbeiträge — Währung
der Beiträge
Barzahlungen auf das Verwaltungskonto
durch Teilnehmerländer
gemäß den Artikeln 19
und 58, Barzahlungen auf das
Ausgleichsvorrats-Konto durch
beitragleistende Länder gemäß
den Artikeln 21, 22 und 23, Barzahlungen
aus dem Verwaltungskonto
an Teilnehmerländer gemäß
Artikel 58 und Barzahlungen
aus dem Ausgleichsvorrats-
Konto an beitragleistende Länder
gemäß den Artikeln 21, 22, 23
und 25 werden in Pfund Sterling
festgesetzt und erfolgen in Pfund
Sterling; nach Wahl des betreffenden
Landes kann auch der
Gegenwert des in Pfund Sterling
fälligen Betrages zu dem am
Zahlungstag geltenden Wechselkurs
in einer Währung bezahlt
werden, die auf dem Londoner
Devisenmarkt frei in Pfund
Sterling konvertierbar ist.
Artikel 18
Prüfung
(a) Der Rat bestellt zum
Zwecke der Prüfung seiner Kontenbücher
Prüfer.
(b) Der Rat veröffentlicht
sobald wie möglich nach Ablauf
jedes Rechnungsjahres die unabhängig
voneinander geprüften
Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-
Konten mit der Maß-
gabe, daß diese Ausgleichsvorrats-
Konten nicht vor drei Monaten
nach Ablauf des Rechnungsjahres,
auf das sie sich beziehen,
veröffentlicht werden dürfen.
KAPITEL IX: DAS VERWALTUNGSKONTO
Artikel 19
Das Budget
(a) Auf seiner ersten ordentlichen
Tagung nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
genehmigt der Rat das Budget
für die über das Verwaltungskonto
laufenden Beiträge und
Ausgaben für die Zeit zwischen
dem Inkrafttreten des Übereinkommens
und dem Ablauf des
ersten Rechnungsjahres. Danach
genehmigt er ein ähnliches
jährliches Budget für jedes Rechnungsjahr.
Stellt sich zu irgendeiner
Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres
heraus, daß auf
Grund unvorhergesehener,
schon eingetretener oder voraussichtlich
noch eintretender Umstände
das auf dem Verwaltungskonto
vorhandene Guthaben voraussichtlich
nicht ausreicht, die
Verwaltungskosten des Rates zu
decken, so kann der Rat für
den Rest dieses Rechnungsjahres
erforderlichenfalls ein ergänzendes
Budget genehmigen.
(b) Auf der Grundlage dieser
im Absatz (a) dieses Artikels
dargestellten Budgets setzt der
Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes
zum Verwaltungskonto
in Pfund Sterling fest;
nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung
ist jedes Teilnehmerland
verpflichtet, dem Rat seinen
vollen Beitrag zu zahlen. Teilnehmerländer
mit 21 oder mehr
Stimmen am Tag der Beitragsfestsetzung
haben 1 Prozent
des Gesamtbudgets und Teilnehmerländer
mit 20 oder
weniger Stimmen am Tag der
Beitragsfestsetzung haben drei
Zehntel von einem Prozent des
Gesamtbudgets zu zahlen. Der
Teil des Budgets, der durch diese
Zahlungen keine Deckung findet,
ist durch Zahlung in Höhe von
einem Zweitausendstel des benötigten
Gesamtbetrages für jede
Stimme, die ein Teilnehmerland
am Tage der Beitragsfestsetzung
besitzt, aufzubringen.
(c) Jedem Teilnehmerland, das
seinen Beitrag nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem
Tag der Mitteilung der Beitragsfestsetzung
auf das Verwaltungskonto
einzahlt, kann vom Rat
sein Stimmrecht entzogen
werden. Zahlt dieses Land seinen
Beitrag nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag
der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,
so kann ihm der Rat
alle sonstigen Rechte nach diesem
Übereinkommen entziehen, mit
der Maßgabe, daß der Rat nach
Zahlung eines solchen ausstehenden
Beitrages die Rechte des
betreffenden Landes, die ihm
gemäß diesem Absatz entzogen
worden sind, wiederherstellt.
KAPITEL X: DAS AUSGLEICHSVORRATS-KONTO
Artikel 20
Errichtung eines
Ausgleichsvorrates
(a) Ein Ausgleichsvorrat wird
errichtet, dessen Gesamtsumme
sich aus Beiträgen der Erzeugerländer
gemäß Artikel 21 und
aus Beiträgen der Verbraucherländer
gemäß Artikel 22 zusammensetzt.
(b) Die Mittel des Ausgleichsvorrates
können durch Kreditaufnahme
auf dem Kapitalmarkt
und durch in Artikel 24 festgelegte
Vorkehrungen ergänzt
werden.
(c) Für die Zwecke dieses
Artikels gilt jeder in bar geleistete
Teil eines Beitrages als
der Menge an Zinnmetall gleichwertig,
die zu dem am Tage
der Einforderung gemäß Artikel
21 oder der Beitragsleistung
dieses Teils gemäß Artikel 22
gültigen Mindestpreis hätte gekauft
werden können.
Artikel 21
Beiträge der Erzeugerländer
(a) (i) Die Erzeugerländer
leisten Beiträge zum
Ausgleichsvorrat entweder
in bar, in Zinnmetall
oder in einer
Kombination der beiden,
die sich auf den
Gegenwert von 20000
Tonnen Zinnmetall belaufen,
wovon bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
7500 Tonnen
fällig sind;
(ii) der Rat beschließt, welcher
Teil der ersten
und der folgenden Beiträge
in bar und welcher
in Zinnmetall
fällig ist;
(iii) vorbehaltlich der Bestimmungen
der Z. (iv)
sind die ersten Beiträge
am Tage der ersten
ordentlichen Tagung
des Rates gemäß diesem
Übereinkommen
zu zahlen;
(iv) die Erzeugerländer zahlen
den fälligen Baranteil
eines von ihnen
zu leistenden Beitrages
an dem vom Rat festgesetzten
Tag und liefern
den fälligen Zinnmetallanteil
innerhalb
von drei Monaten nach
dem Tag eines solchen
Beschlusses ;
(v) ungeachtet der Bestimmungen
der Z. (iii)
kann der Rat jederzeit
bestimmen, an welchem
Tag oder an
welchen Tagen und in
welchen Raten die Ge-
samtheit oder ein Teil
der ausstehenden Beträge
des Gesamtbeitrages
zu leisten ist.
Der Rat kann jedoch
den geschäftsführenden
Vorsitzenden ermächtigen,
unter Setzung
einer mindestens vierzehntägigen
Frist die
Bezahlung von Raten
dieser ausstehenden Beträge
zu verlangen;
(vi) wenn immer der Rat
auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto Barvermögen
führt, dessen
Gesamtbetrag über die
Summe der gemäß Z.
(i) vorgeschriebenen
ersten Beiträge und der
gemäß Artikel 22 allenfalls
eingegangenen zusätzlichen
Beiträge hinausgeht,
so kann der
Rat Rückzahlungen aus
einem solchen Überschuß
an die Erzeugerländer
gestatten, die
im Verhältnis zu den
von ihnen gemäß diesem
Artikel geleisteten
Beiträgen stehen. Auf
Verlangen eines Erzeugerlandes
kann der
ihm zustehende Rückzahlungsbetrag
im Ausgleichsvorrat
belassen
werden. Noch auszubezahlende
Restbeträge
der gemäß Z. (i) fälligen
Gesamtbeiträge
sind um die Summe
solcher Rückzahlungen
zu erhöhen, nicht aber
um die Summe genehmigter,
jedoch im
Ausgleichsvorrat belassener
Rückzahlungsbeträge.
(b) Beiträge, die gemäß Absatz
(a) dieses Artikels fällig
sind, können mit Zustimmung
des betreffenden beitragleistenden
Landes durch Übertrag von
dem gemäß dem Vierten Übereinkommen
bereitgestellten Ausgleichsvorrat
geleistet werden.
(c) Die im Absatz (a) dieses
Artikels angeführten Beiträge
werden zwischen den Erzeugerländern
nach den in der Anlage
A und den bei der ersten
ordentlichen Ratstagung gemäß
Artikel 13 Absatz (g) überprüften
und neu bestimmten
Hundertsätzen aufgeteilt.
(d) (i) Wenn bei oder nach
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens ein
in der Anlage A angeführtes
Land eine
Ratifizierungs-, Genehmigungs-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde
hinterlegt oder seine
Absicht notifiziert, dieses
Übereinkommen zu
ratifizieren, zu genehmigen,
anzunehmen
oder ihm beizutreten,
oder wenn ein Verbraucherland
einen
Wechsel in seiner Kategorie
zu einem Erzeugerland
gemäß Artikel
6 vorgenommen
hat, wird der Beitrag
dieses Landes auf
Grund seines Hundertsatzes
gemäß der Anlage
A vom Rat festgesetzt;
(ii) die gemäß Z. (i) festgesetzten
Beiträge sind
am Tage der Hinterlegung
dieser Urkunde
oder an dem vom Rat
gemäß Artikel 6 Absatz
(b) bestimmten
Tag zu leisten;
(iii) in diesem Zusammenhang
kann der Rat
anordnen, daß Rückerstattungen,
die insgesamt
den Betrag eines
gemäß Z. (i) erhaltenen
Beitrages nicht übersteigen
dürfen, an die
anderen Erzeugerländer
oder Verbraucherländer
zu leisten sind.
Beschließt der Rat, daß
derartige Rückerstattungen
ganz oder teilweise
in Zinnmetall zu
leisten sind, so kann
er an diese Rückerstattungen
die Bedingungen
knüpfen, die
ihm notwendig erscheinen.
Auf Verlangen
eines Erzeugerlandes
kann der ihm zustehende
Rückzahlungsbetrag
im Ausgleichsvorrat
belassen werden.
(e) (i) Ein Erzeugerland, das
zwecks Leistung eines
Beitrages gemäß diesem
Artikel in diesem
Land lagernde Zinnvorräte
innerhalb eines
Ausfuhrkontrollzeitraumes
auszuführen
wünscht, kann beim
Rat eine Genehmigung
zur Ausfuhr der gewünschten
Tonnenmenge
zusätzlich zu
seiner gegebenenfalls
gemäß Artikel 34 festgelegten
zulässigen
Ausfuhrtonnenmenge
beantragen;
(ii) der Rat prüft derartige
Anträge und kann sie
vorbehaltlich der ihm
notwendig erscheinenden
Bedingungen genehmigen.
Sofern diese
Bedingungen erfüllt
sind und der Nachweis
erbracht wird, den der
Rat zur Identifizierung
des ausgeführten Metalls
oder der ausgeführten
Konzentrate
mit dem an den Ausgleichsvorrat
gelieferten
Zinnmetall fordern
kann, werden die Absätze
(b) und (d) des
Artikels 34 und Artikels
36 Absatz (a) auf
diese Ausfuhren nicht
angewendet.
(f) Beiträge an Zinnmetall
kann der Verwalter in Lagerhäusern,
die von der Londoner
Metallbörse offiziell anerkannt
sind, oder an einem oder mehreren
anderen Orten, die der
Rat bestimmt, annehmen. Die
auf diese Weise gelieferten Zinnsorten
sind Sorten, die an der
Londoner Metallbörse eingetragen
und von ihr anerkannt sind.
Artikel 22
Zusätzliche Beiträge
(a) Verbraucherländer können
unter vom Rat genehmigten
Bedingungen Beiträge an den
Ausgleichsvorrat entweder in
bar, in Zinnmetall oder in
einer Kombination der beiden
bis zum Gegenwert von
20000 Tonnen Zinnmetall leisten.
Ungeachtet der gemäß
diesem Absatz auferlegten Bedingungen
kann der Rat jedem
Land, das gemäß diesem Absatz
einen Beitrag zum Ausgleichsvorrat
geleistet hat, diesen Beitrag
ganz oder teilweise zurückerstatten.
Wenn eine solche
Rückerstattung ganz oder teilweise
in Zinnmetall erfolgt, so
kann der Rat an diese Rückerstattung
die ihm notwendig
erscheinenden Bedingungen
knüpfen.
(b) Jedes zur Zinnkonferenz
1975 der Vereinten Nationen
eingeladene Land kann, vorbehaltlich
der Zustimmung des
Rates und unter Bedingungen,
die Rückzahlungsbedingungen
einschließen, Beiträge zum Ausgleichsvorrat
in bar oder in
Zinnmetall oder in beiden leisten.
Solche Beiträge sind zusätzlich
zu den im Artikel 21 Absatz (a)
und in Absatz (a) dieses Artikels
erwähnten Beiträgen.
(c) Der geschäftsführende Vorsitzende
notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt von
Beiträgen, die gemäß Absatz (a)
und (b) dieses Artikels eingegangen
sind, und ebenso den
Nichtteilnehmerländem, die einen
Beitrag gemäß Absatz (b)
dieses Artikels geleistet haben,
den Erhalt jedes derartigen Beitrages.
(d) Nach Ablauf von 30 Kalendermonaten
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
überprüft der Rat die Ergebnisse
der in den Absätzen (a) und (b)
dieses Artikels angeführten zusätzlichen
Beiträge; er kann
beschließen, daß eine Verhandlungskonferenz
binnen sechs
Monaten nach dem Tag des
Ratsbeschlusses einzuberufen ist,
um dieses Übereinkommen durch
ein Protokoll oder ein anderes
geeignetes internationales Dokument
zur Gänze oder zum
Teil zu ändern. Wird ein solcher
Beschluß gefaßt, ersucht der
Rat den Generalsekretär der
Vereinten Nationen, eine solche
Verhandlungskonferenz einzuberufen.
Artikel 23
Strafen im Zusammenhang
mit Beitragsleistungen
(a) Der Rat legt Strafen fest,
welche gegenüber Ländern, die
ihre Verpflichtungen gemäß Artikel
21 Absatz (a) Z. (v) nicht
einhalten, zur Anwendung kommen.
(b) Erfüllt ein Erzeugerland
seine Verpflichtungen gemäß
Artikel 21 nicht, so kann ihm
der Rat Rechte und Privilegien
aus diesem Übereinkommen teilweise
oder ganz entziehen und
außerdem die übrigen Erzeugerländer
auffordern, den Ausfall
in bar oder in Zinnmetall oder
in beiden auszugleichen.
(c) Ist ein Teil des Ausfalls
in Zinnmetall auszugleichen,
wird den Erzeugerländern, die
diesen Ausfall ausgleichen, erlaubt,
die von ihnen geforderten
Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls
gemäß Artikel 34
festgesetzten zulässigen Ausfuhrmengen
auszuführen. Vorbehaltlich
der Erbringung des Nachweises,
den der Rat zur Identifizierung
des ausgeführten Metalls
oder der ausgeführten Konzentrate
mit dem an den Ausgleichsvorrat
gelieferten Zinn-
metall fordern kann, werden
die Artikel 34 Absätze (b)
und (d) und Artikel 36 Absatz
(a) auf diese Ausfuhren
nicht angewendet.
(d) Der Rat kann jederzeit
unter von ihm festgelegten Bedingungen
(i) erklären, daß das Versäumnis
wieder gutgemacht
worden ist;
(ii) die Rechte und Privilegien
des betreffenden
Landes wiederherstellen,
und
(iii) die von den anderen
Erzeugerländern gemäß
Absatz (b) dieses
Artikels geleisteten zusätzlichen
Beiträge mit
vom Rat unter Berücksichtigung
geltender
internationaler
Zinssätze festzusetzenden
Zinsen zurückerstatten,
mit der Maßgabe,
daß in bezug
auf den Teil des zusätzlichen
Beitrages,
der in Zinnmetall geleistet
wurde, Zinsen
auf der Grundlage eines
angemessenen Preises
für Zinnmetall am Tag
des Ratsbeschlusses gemäß
Absatz (b) dieses
Artikels auf einem anerkannten,
vom Rat
zu genehmigenden
Markt berechnet werden.
Erfolgen derartige
Rückzahlungen ganz
oder teilweise in Zinnmetall,
so kann der
Rat an diese Rückerstattung
die ihm notwendig
erscheinenden
Bedingungen knüpfen.
Artikel 24
Kreditaufnahme für den Ausgleichsvorrat
(a) Der Rat kann für die
Zwecke des Ausgleichsvorrates
und gegen Sicherstellung durch
Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat
besitzt, Kredite,
die ihm erforderlich erscheinen,
aufnehmen, vorausgesetzt, daß
der Höchstbetrag einer solchen
Kreditaufnahme und deren Bedingungen
mit der Mehrheit
der von den Verbraucherländern
abgegebenen Stimmen und mit
sämtlichen von den Erzeugerländern
abgegebenen Stimmen
gebilligt worden sind.
(b) Der Rät kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit alle
sonstigen Vorkehrungen treffen,
die er für eine Kreditaufnahme
für die Zwecke des Ausgleichsvorrates
oder zur Ergänzung
seiner Mittel für geeignet erachtet.
(c) Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes (d) dieses
Artikels sind alle mit diesen
Kreditaufnahmen und Vorkehrungen
verbundenen Kosten dem
Ausgleichsvorrats-Konto anzulasten.
Der Rat kann jedoch
beschließen, daß die keinen Beitrag
leistenden Teilnehmerländer
zu diesen Kosten einen Beitrag
leisten können. Der geschäftsführende
Vorsitzende berichtet
dem Rat regelmäßig über die
Anwendung dieses Absatzes. Die
Anwendung dieses Absatzes ist
in Verbindung mit den Bestimmungen
des Artikels 22
Absatz (d) in Erwägung zu
ziehen.
(d) Gemäß diesem Artikel
darf einem Teilnehmerland ohne
dessen Zustimmung keine Verpflichtung
auferlegt werden.
(e) Falls dem Rat finanzielle
Mittel zur Verfügung gestellt
werden, kann er mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit eine
Änderung der im Artikel 21
Absatz (a) und in Artikel 22
Absatz (a) festgesetzten Mengenziffern
beschließen.
KAPITEL XI
LIQUIDIERUNG DES
AUSGLEICHSVORRATES
Artikel 25
Liquidierungsverfahren
(a) Bei Beendigung dieses
Übereinkommens wird jede
Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß den Artikeln 28,
29, 30, 31, oder Artikel 26
Absatz (b) eingestellt. Der Verwalter
darf danach keinen weiteren
Kauf von Zinnmetall tätigen
und Zinnmetall nur gemäß Absatz
(b), (c) oder (i) dieses
Artikels verkaufen.
(b) Sofern der Rat nicht die
Regelungen dieses Artikels durch
andere ersetzt, hat der Verwalter
im Zusammenhang mit
der Liquidierung des Ausgleichsvorrates
die in Absatz (c), (d),
(e), (f), (g), (h), (i) und (j)
dieses Artikels dargelegten
Schritte zu unternehmen.
(c) So bald wie möglich
nach Beendigung dieses Übereinkommens
stellt der Verwalter
einen Voranschlag über die Gesamtausgaben
für die Liquidierung
des Ausgleichsvorrates gemäß
diesem Artikel auf und
legt vom verbleibenden Guthaben
des Ausgleichsvorrats-
Kontos eine Summe zurück,
die seiner Meinung nach ausreicht,
diese Ausgaben zu decken.
Reicht das auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto verbleibende Guthaben
nicht aus, diese Ausgaben
zu decken, so verkauft er eine
ausreichende Zinnmetallmenge,
um die erforderliche zusätzliche
Summe zu beschaffen.
(d) Gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens wird
jedem beitragleistenden Land
sein Anteil am Ausgleichsvorrat
erstattet.
(e) (i) Der Anteil jedes beitragleistenden
Landes
wird gemäß Absatz (f)
dieses Artikels festgestellt;
(ii) auf Ersuchen aller beitragleistenden
Länder
revidiert der Rat Absatz
(f) dieses Artikels.
(f) Den Anteil jedes beitragleistenden
Landes am Aus-
gleichsvorrat stellt der Verwalter
nach folgendem Verfahren fest
(i) Beiträge jedes beitragleistenden
Landes zum
Ausgleichsvorrat ausschließlich
Beiträge
oder Teile von Beiträgen
gemäß Artikel
22, die gemäß Artikel
22 erstattet worden
sind, werden errechnet;
zu diesem Zweck wird
jeder Beitrag oder Teil
eines Beitrages, den ein
beitragleistendes Land
in Metall geleistet hat,
zu dem am Tage der
Einforderung dieser
Beiträge geltenden
Mindestpreis berechnet
und der Summe der
von diesem Land in
bar geleisteten Beiträge
hinzugefügt;
(ii) die Bestände an Zinnmetall,
über die der
Verwalter am Tage der
Beendigung dieses
Übereinkommens verfügt,
wird auf Grund
eines angemessenen
Verkaufspreises für
Zinn auf einem anerkannten,
vom Rat zu
genehmigenden Markt
an diesem Tag bewertet;
ein Betrag in
der Höhe dieses Wertes
wird nach Rücklage
eines gemäß Absatz (c)
dieses Artikels erforderlichen
Betrages dem
Gesamtbetrag an Bargeld
hinzugefügt, über
den der Verwalter an
diesem Tage verfügt;
(iii) ist die gemäß Z. (ii)
ermittelte Gesamtsumme
größer als die Summe
aller gemäß Z. (i)
berechneten Beiträge
zum Ausgleichsvorrat
aller beitragleistenden
Länder, so wird der
Mehrbetrag im Verhältnis
der von jedem
beitragleistenden Land
zum Ausgleichsvorrat
insgesamt geleisteten
Beiträge, multipliziert
mit der Zahl der Tage,
an denen diese Beiträge
dem Verwalter
bei Beendigung dieses
Übereinkommens zur
Verfügung gestanden
sind, auf die beitragleistenden
Länder verteilt.
Zu diesem Zweck
werden die in Metall
geleisteten Beiträge gemäß
Z. (i) berechnet,
und jeder Einzelbetrag
in Metall oder in bar
wird mit der Zahl der
Tage multipliziert, an
denen er dem Verwalter
zur Verfügung gestanden
ist. Bei der Berechnung
der Zahl der
Tage, an denen dem
Verwalter ein Betrag
zur Verfügung gestanden
ist, werden weder
der Tag, an dem der
Beitrag bei ihm eingegangen
ist, noch der
Tag der Beendigung
dieses Übereinkommens
mitgerechnet.
Der in dieser Weise
jedem beitragleistenden
Land zuerkannte Mehrbetrag
wird der Summe
der gemäß Z. (i) berechneten
Beiträge des
betreffenden Landes
hinzugefügt. Bei der
Berechnung der Verteilung
dieser Mehrbeträge
wird ein verfallener
Beitrag während
der Verfallszeit
nicht als für den Verwalter
verfügbar angesehen;
(iv) ist die gemäß Z. (ii)
ermittelte Summe geringer
als die Gesamtsumme
aller Beiträge
zum Ausgleichsvorrat
aller beitragleistenden
Länder, so wird der
Fehlbetrag auf die beitragleistenden
Länder
im Verhältnis der Summe
ihrer Beiträge aufgeteilt.
Der in dieser
Weise auf jedes beitragleistende
Land
entfallende Fehlbetrag
wird von der Summe
der Beiträge des betreffenden
Landes abgezogen;
diese Beiträge
werden gemäß Z. (i)
berechnet;
(v) das Ergebnis der obigen
Berechnung gilt
im Falle jedes beitragleistenden
Landes
als sein Anteil am Ausgleichsvorrat.
(g) Gemäß Absatz (c) dieses
Artikels wird der Anteil jedes
beitragleistenden Landes, der gemäß
Absatz (f) dieses Artikels
als Barbetrag oder als Zinnmetall
zur Verteilung zur Verfügung
steht, diesem Land zugeteilt;
soferne jedoch ein
beitragleistendes Land seine Anrechte
auf Beteiligung an den
Erträgen aus der Liquidierung
des Ausgleichsvorrates kraft der
Artikel 19, 23, 36, 45, 46 oder 56
ganz oder teilweise verwirkt
hat, ist es bis zur entsprechenden
Höhe von der Rückerstattung
seines Anteils ausgeschlossen und
der sich ergebende Rest wird
zwischen den anderen beitragleistenden
Ländern im Verhältnis
ihrer jeweiligen Anteile am Ausgleichsvorrat
aufgeteilt.
(h) Das Verhältnis von Zinnmetall
zu Bargeld muß bei der
Verteilung auf die einzelnen
beitragleistenden Länder gemäß
Absatz (d), (e) und (g) dieses
Artikels gleich sein.
(i) Jedem beitragleistenden
Land wird der Barbetrag, der
ihm nach dem Verfahren gemäß
Absatz (f) zuerkannt worden
ist, zurückgezahlt. Es wird entweder
(i) das jedem beitragleistenden
Land zuerkannte
Zinnmetall in
solchen Teilmengen
und während einer solchen
Zeitspanne, wie
es der Rat für angemessen
hält, übertragen,
wobei jedoch die
Zeitspanne 24 Monate
nicht übersteigen darf,
oder
(ii) über Wunsch eines beitragleistenden
Landes
jede beliebige Teilmenge
verkauft und der
Nettoerlös aus dem
Verkauf dem Land ausbezahlt.
(j) Nachdem über alles Zinnmetall
gemäß Absatz (i) dieses
Artikels verfügt worden ist,
verteilt der Verwalter unter den
beitragleistenden Ländern einen
etwa verbleibenden Rest der
gemäß Absatz (c) dieses Artikels
zurückgelegten Summe in dem
Verhältnis, das jedem Land gemäß
Absatz (e) und (f) dieses
Artikels zuerkannt wurde.
Artikel 26
Liquidierung und Ausfuhrkontrolle
(a) Bei der Festsetzung der
während eines Kontrollzeitraumes
zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmenge
gemäß Artikel
32 entscheidet der Rat im Lichte
der Überlegungen über eine Erneuerung
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 57 Absatz
(c), ob es erforderlich ist,
die zu diesem Zeitpunkt im Ausgleichsvorrat
vorhandene Tonnenmenge
an Zinnmetall zu verringern.
In einem solchen Fall
kann die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
vom Rat niedriger
festgesetzt werden, als
sie der Rat für den betreffenden
Zeitraum sonst festgesetzt hätte.
(b) Im Rahmen der Anweisung
gen des Rates kann der Verwalter
aus dem Ausgleichsvorrat zu
jedem Preis, nicht aber unter dem
Mindestpreis, die Zinnmengen
verkaufen, um die der Rat die
zulässigen Gesamtausfuhrtonnenmengen
gemäß Absatz (a)
dieses Artikels gesenkt hat.
WIRTSCHAFTLICHE
BESTIMMUNGEN
KAPITEL XII: MINDEST-
UND HÖCHSTPREISE
Artikel 27
Mindest- und Höchstpreise
(a) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens werden Mindest-
und Höchstpreise für Zinnmetall
in malaysischen Ringgit
oder in einer anderen, vom Rat
zu bestimmenden Währung festgesetzt.
Die Spanne zwischen den
Mindest- und Höchstpreisen wird
in drei Zonen eingeteilt.
(b) Die anfänglichen Mindest-
und Höchstpreise und die Zonen
innerhalb der Preisspanne sind
die gleichen, die gemäß dem
Vierten Übereinkommen am
Tage seiner Beendigung in Kraft
waren.
(c) Der Rat kann bei jeder
Tagung den Umfang einer oder
mehrerer dieser im Absatz (a)
dieses Artikels angeführten Zonen
beschließen.
(d) (i) Der Rat prüft auf seiner
ersten ordentlichen Tagung
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
und danach
auf der Grundlage kontinuierlicher
Studien zu
jeder beliebigen Zeit
oder gemäß Artikel 31,
ob die Mindest- und
Höchstpreise für die
Erreichung der Ziele
dieses Übereinkommens
geeignet sind, und
kann einen der beiden
oder beide Preise
ändern. Beschließt der
Rat auf seiner ersten
ordentlichen Tagung
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
keine neuen Mindest-
und Höchstpreise,
bleiben die Mindest-
und Höchstpreise und
die Zonen innerhalb der
Preisspanne die gleichen,
die am Tage der
Beendigung des Vierten
Übereinkommens in
Kraft waren;
(ii) hiebei berücksichtigt
der Rat die kurzfristigen
Entwicklungen
und die mittelfristigen
Tendenzen der Zinnerzeugung,
die Erzeugungskosten,
den
Produktionsstand und
die Höhe des Verbrauches
von Zinn, die
vorhandene Produktionskapazität
des Bergbaus,
die Angemessenheit
des jeweiligen Preises
zur Erhaltung einer
ausreichenden künftigen
Produktionskapazität
des Bergbaus und
sonstige erhebliche
Faktoren, die sich auf
Preisbewegungen bei
Zinn auswirken.
(e) Der Rat veröffentlicht so
bald wie möglich jeden geänderten
Mindest- oder Höchstpreis
einschließlich eines jeden gemäß
Artikel 31 festgesetzten vorläufigen
oder geänderten Preises
und jede geänderte Einteilung
der Preisspanne.
KAPITEL XIII: VERWALTUNG
DES AUSGLEICHSVORRATES
Artikel 28
Handhabung des Ausgleichsvorrates
(a) Der Verwalter ist gemäß
Artikel 12 und im Rahmen der
Vorschriften dieses Übereinkommens
sowie der Anweisun-
gen des Rates dem geschäftsführenden
Vorsitzenden für die
Handhabung des Ausgleichsvorrates
verantwortlich.
(b) Für die Zwecke dieses
Artikels gilt als Zinn-Marktpreis
der Preis auf dem vom Rat bei
Beendigung des Vierten Übereinkommens
anerkannten Markt
oder ein anderer vom Rat jederzeit
festgesetzter Preis.
(c) Ist der Zinn-Marktpreis
(i) gleich dem Höchstpreis
oder höher, so hat der
Verwalter, sofern er
vom Rat nicht angewiesen
ist, anders tätig
zu werden, vorbehaltlich
der Artikel 29 und
31 Zinn, das er zur
Verfügung hat, auf anerkannten
Märkten zu
Marktpreisen zum Verkauf
anzubieten, bis
der Zinn-Marktpreis
unter den Höchstpreis
sinkt oder das ihm zur
Verfügung stehende
Zinn erschöpft ist;
(ii) in dem oberen Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis
gelegen, so kann
der Verwalter unter
der Voraussetzung, daß
er ein Nettoverkäufer
von Zinn ist, erforderlichenfalls
auf anerkannten
Märkten zum
Marktpreis tätig werden,
um zu verhindern,
daß der Marktpreis zu
rasch ansteigt;
(iii) in dem mittleren Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und
Höchstpreis gelegen, so
darf der Verwalter nur
über besondere Ermächtigung
des Rates
tätig werden;
(iv) in dem unteren Bereich
der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis
gelegen, so kann
der Verwalter unter
der Voraussetzung, daß
er ein Nettokäufer von
Zinn ist, erforderlichenfalls
auf anerkannten
Märkten zum Marktpreis
tätig werden, um
zu verhindern, daß der
Marktpreis zu rasch
fällt;
(v) gleich dem Mindestpreis
oder niedriger,
so hat der Verwalter,
falls er Mittel zur Verfügung
hat und er vom
Rat nicht angewiesen
ist, anders tätig zu
werden, sowie vorbehaltlich
der Bestimmungen
der Artikel 29
und 31 Kaufangebote
für Zinn auf anerkannten
Märkten zum Mindestpreis
abzugeben, bis
der Marktpreis über
dem Mindestpreis liegt
oder die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel
erschöpft sind.
(d) Für die Zwecke dieses
Artikels sind unter anerkannten
Märkten der Penang Straits Zinnmarkt,
die Londoner Metallbörse
beziehungsweise jeder
andere Markt zu verstehen, der
vom Rat von Zeit zu Zeit zum
Zwecke der Handhabung des
Ausgleichsvorrates anerkannt
wird.
(e) Der Verwalter darf Termingeschäfte
gemäß Absatz (c)
dieses Artikels nur tätigen, wenn
diese vor dem Tag der Beendigung
dieses Übereinkommens
oder vor einem anderen, vom
Rat festgesetzten Tag nach Beendigung
dieses Übereinkommens
durchgeführt werden.
Artikel 29
Einschränkung oder Aussetzung
der Handhabung des
Ausgleichsvorrates
(a) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels 28 Absatz
(c) Z. (ii) und (iv) kann der
Rat Termingeschäfte mit Zinn
einschränken oder aussetzen,
wenn er es zur Erreichung der
Zwecke dieses Übereinkommens
für notwendig erachtet.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen
des Artikels 28 Absatz
(c) Z. (i) und (v) kann der
Rat, wenn er tagt, die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
einschränken oder aussetzen,
wenn seiner Ansicht nach die
Erfüllung der dem Verwalter
durch diese Bestimmungen auferlegten
Verpflichtungen nicht
den Zwecken dieses Übereinkommens
dient.
(c) Wenn der Rat nicht tagt,
steht die Befugnis, die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
gemäß Absatz (b) dieses Artikels
einzuschränken oder auszusetzen,
dem geschäftsführenden Vorsitzenden
zu.
(d) Der geschäftsführende Vorsitzende
kann eine gemäß Absatz
(c) dieses Artikels festgelegte
Einschränkung oder Aussetzung
jederzeit widerrufen.
(e) Nach einer Entscheidung
des geschäftsführenden Vorsitzenden,
die Handhabung des
Ausgleichsvorrates gemäß Absatz
(c) dieses Artikels einzuschränken
oder auszusetzen, beruft
er sofort eine Tagung des
Rates ein, um diese Entscheidung
zu überprüfen. Diese Tagung ist
binnen 14 Tagen nach dem Tag
der Einschränkung oder Aussetzung
abzuhalten.
(f) Der Rat kann eine Einschränkung
oder Aussetzung gemäß
Absatz (c) dieses Artikels
bestätigen oder aufheben.
Kommt der Rat zu keinem
Beschluß, so wird die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
gemäß den Bestimmungen des
Artikels 28 ohne Einschränkung
wieder aufgenommen beziehungsweise
fortgesetzt.
(g) Solange irgendeine gemäß
diesem Artikel festgelegte Einschränkung
oder Aussetzung der
Handhabung des Ausgleichsvorrates
in Kraft bleibt, überprüft
der Rat in Zeitabständen von
höchstens sechs Wochen diese
Entscheidung. Wenn der Rat
bei einer Tagung zum Zwecke
einer solchen Überprüfung nicht
die Fortsetzung der Einschränkung
oder Aussetzung beschließt,
wird die Handhabung
des Ausgleichsvorrates wiederaufgenommen.
Artikel 30
Sonstige Handhabung des
Ausgleichsvorrates
(a) Der Rat kann den Verwalter
ermächtigen, Zinn aus
staatlichen, nichtgewerblichen
Vorratslagern zu kaufen oder
Zinn an sie oder für deren
Rechnung zu verkaufen. Der
Rat kann auch den Verwalter
ermächtigen, von Ländern, die
einen Beitrag zum Ausgleichsvorrat
des Vierten Übereinkommens
geleistet haben, Zinn ihres
Anteils an der Liquidierung des
Ausgleichsvorrates gemäß dem
genannten Übereinkommen zu
kaufen. Die Bestimmungen des
Artikels 28 Absatz (c) finden
keine Anwendung auf den Kauf
beziehungsweise Verkauf von
Zinn, für das eine solche Ermächtigung
gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes erteilt
wurde.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen
der Artikel 28 und 29
kann der Rat den Verwalter,
wenn dessen Mittel nicht
ausreichen, seine Geschäftsausgaben
zu decken, ermächtigen,
eine genügende Zinnmenge zum
jeweiligen Preis zu verkaufen,
um die Ausgaben zu decken.
Artikel 31
Der Ausgleichsvorrat und
Änderungen der Wechselkurse
(a) Der geschäftsführende Vorsitzende
kann aus eigenem oder
auf Antrag eines Teilnehmerlandes
eine Tagung des Rates
zur sofortigen Prüfung der Mindest-
und Höchstpreise einberufen,
wenn nach der Ansicht
des geschäftsführenden Vorsitzenden
beziehungsweise des
Teilnehmerlandes Änderungen
der Wechselkurse eine solche
Prüfung notwendig machen.
Tagungen gemäß diesem Absatz
können innerhalb einer Frist von
weniger als sieben Tagen einberufen
werden.
(b) Unter den im Absatz (a)
dieses Artikels dargelegten Umständen
kann der geschäftsführende
Vorsitzende bis zu der
im gleichen Absatz erwähnten
Ratstagung einstweilen die Handhabung
des Ausgleichsvorrates
einschränken oder aussetzen,
wenn eine solche Einschränkung
oder Aussetzung seiner Ansicht
nach notwendig ist, um zu verhindern,
daß Käufe oder Verkäufe
von Zinn durch den Verwalter
in einem Umfang erfolgen,
der voraussichtlich den
Zielen dieses Übereinkommens
zuwiderlaufen würde.
(c) Die Einschränkung oder
Aussetzung der Handhabung des
Ausgleichsvorrates kann gemäß
diesem Artikel vom Rat bestätigt,
geändert oder aufgehoben
werden. Kommt der Rat zu
keinem Beschluß, so wird die
Handhabung des Ausgleichsvorrates,
falls sie vorläufig eingeschränkt
oder ausgesetzt worden
war, wiederaufgenommen.
(d) Der Rat befaßt sich binnen
30 Tagen nach der Beschlußfassung,
gemäß diesem Artikel
die Einschränkung oder Aussetzung
der Handhabung des
Ausgleichsvorrates zu bestätigen,
zu ändern oder aufzuheben, mit
der Festsetzung einstweiliger
Mindest- und Höchstpreise und
kann diese Preise festsetzen.
Werden vom Rat keine einstweiligen
Mindest- und Höchstpreise
gemäß diesem Absatz
festgesetzt, so bleiben die bisherigen
Mindest- und Höchstpreise
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes (f)
dieses Artikels in Kraft.
(e) Binnen 90 Tagen nach der
Festsetzung einstweiliger Mindest-
und Höchstpreise überprüft
der Rat diese Preise und kann
neue Mindest- und Höchstpreise
festsetzen. Werden vom Rat
keine neuen Mindest- und
Höchstpreise gemäß diesem Ab-
satz festgesetzt, so bleiben die
einstweiligen Mindest- und
Höchstpreise in Kraft.
(f) Werden vom Rat keine
einstweiligen Mindest- und
Höchstpreise gemäß Absatz (d)
dieses Artikels festgesetzt, so
kann der Rat bei einer späteren
Tagung die Mindest- und
Höchstpreise bestimmen.
(g) Die Handhabung des Ausgleichsvorrates
ist gemäß den
Bestimmungen des Artikels 28
auf der Grundlage der gemäß
Absatz (d) oder (e) beziehungsweise
(f) dieses Artikels festgesetzten
Mindest- und Höchstpreise
wiederaufzunehmen.
KAPITEL XIV
AUSFUHRKONTROLLE
Artikel 32
Festsetzung der Ausfuhrkontrolle
(a) Der Rat kann von Zeit
zu Zeit die Zinnmengen, die
gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels ausgeführt werden
können, festlegen und einen
Kontrollzeitraum bestimmen und
mit derselben Entscheidung eine
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für diesen Kontrollzeitraum
festsetzen. Bei der Festsetzung
dieser zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
hat der Rat
die gemäß Artikel 9 Absatz (a)
erfolgte Schätzung der Erzeugung
und des Verbrauchs, die
Zinnmetallmengen und das Bargeld,
die im Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, die Menge, die
Verfügbarkeit und die voraussichtliche
Entwicklung anderer
Zinnvorräte, den Zinnhandel,
den jeweiligen Zinnmetallpreis
und andere erhebliche Faktoren
zu berücksichtigen.
(b) Der Rat ist ebenso verpflichtet,
das Angebot der Nachfrage
anzupassen, um den Preis
des Zinnmetalls zwischen Mindest-
und Höchstpreis zu halten.
Der Rat hat auch bemüht zu
sein, im Ausgleichsvorrat einen
ausreichenden Bestand an Zinnmetall
und Bargeld verfügbar zu
halten, um allfällige Diskrepanzen
zwischen Angebot und Nachfrage
auszugleichen.
(c) Die Begrenzung der Ausfuhr
in jedem Kontrollzeitraum
gemäß diesem Übereinkommen
bedarf eines Beschlusses des
Rates; eine solche Begrenzung
gilt während eines Zeitraumes
nur dann, wenn ihn der Rat zum
Kontrollzeitraum erklärt und für
ihn eine zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
festgesetzt hat.
(d) Der Rat kann ungeachtet
der Einschränkung oder der
Aussetzung der Handhabung des
Ausgleichsvorrates gemäß der
Artikel 29 oder 31 Kontrollzeiträume
bestimmen und zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmengen
festlegen.
(e) Der Rat kann eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge,
die früher gemäß Absatz (a)
dieses Artikels festgesetzt worden
ist, während des Kontrollzeitraumes,
auf den sie sich bezieht,
erhöhen, nicht aber herabsetzen.
(f) Wenn der Rat nach den
Bestimmungen des Absatzes (a)
dieses Artikels einen Kontrollzeitraum
bestimmt und eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
für diesen Zeitraum festgelegt
hat, so kann er gleichzeitig
jedes Land, das auch Zinn
aus Minen innerhalb seines Gebietes
oder seiner Gebiete fördert,
auffordern, für diesen Zeitraum
seine Ausfuhren von Zinn,
das aus dieser Erzeugung stammt,
in einem Ausmaß zu begrenzen,
das vom Rat im Einvernehmen
mit dem betreffenden Land als
angemessen erachtet wird. Der
Rat kann sich auch mit Ländern
beratschlagen, die Zinnverbraucher
sind, um die Wirksamkeit
der Kontrolle derauf internationale
Märkte gelangenden Zinnvorräte
zu vergrößern.
Artikel 33
Kontrollzeiträume
(a) Die Kontrollzeiträume entsprechen
dem Vierteljahr, mit
der Maßgabe, daß jedesmal, wenn
die Ausfuhrbegrenzung erstmalig
während der Laufzeit
dieses Übereinkommens eingeführt
oder nach einer Unterbrechung,
während der keine
Ausfuhrbegrenzung bestand,
wieder eingeführt wird, der Rat
jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklären kann, der
höchstens fünf Monate und
mindestens zwei Monate umfaßt
und am 31. März, 30. Juni,
30. September oder 31. Dezember
endet.
(b) Der Rat bestimmt einen
Kontrollzeitraum nur dann,
wenn er feststellt, daß zu Beginn
des Zeitraumes voraussichtlich
mindestens 10000 Tonnen Zinnmetall
im Ausgleichsvorrat vorhanden
sind, ausgenommen daß
(i) die Menge für die
Zwecke dieses Absatzes
5000 Tonnen beträgt,
wenn ein Kontrollzeitraum
das erste
Mal nach einer Unterbrechung,
während der
keine Ausfuhrbegrenzung
in Kraft war, bestimmt
wird, und
(ii) der Rat mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
für jeden beliebigen
Kontrollzeitraum
die vorgeschriebenen
Mengen von
10000 Tonnen beziehungsweise
5000 Tonnen
ändern kann, um
der Gesamtkapazität
des Ausgleichsvorrates
zu dieser Zeit Rechnung
zu tragen.
(c) Eine in Kraft getretene
zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
wird im Laufe des Zeitraumes,
auf den sie sich bezieht,
nicht allein deswegen ungültig,
weil die Bestände des Aus-
gleichsvorrates unter die nach
Absatz (b) dieses Artikels vorgeschriebene
Mindesttonnenmenge
oder eine andere Tonnenmenge
Zinnmetalls, die nach
demselben Absatz an ihre Stelle
tritt, gesunken sind.
(d) Ein schon bestimmter
Kontrollzeitraum kann vom Rat
vor Beginn der Laufzeit widerrufen
oder während der Laufzeit
dieses Zeitraumes beendet
werden; ein auf diese Weise
widerrufener oder beendeter
Zeitraum wird nicht als ein dem
Artikel 32 Absatz (f) und dem
Artikel 36 Absatz (a) Z. (ii),
(iii) und (iv) entsprechender
Kontrollzeitraum angesehen.
(e) Ist auf Grund des Vierten
Übereinkommens eine zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge für
das letzte Vierteljahr des genannten
Übereinkommens festgelegt
worden und bei dessen
Ablauf noch in Kraft, so hat
ungeachtet der Bestimmungen
dieses Artikels
(i) ein mit Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
beginnender
Kontrollzeitraum als
gemäß diesem Übereinkommen
bestimmt
zu gelten und
(ii) die für diesen Kontrollzeitraum
zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
gleich hoch der
Vierteljahresquote zu
sein, die durch das
Vierte Übereinkommen
für das letzte
Vierteljahr des genannten
Übereinkommens
festgelegt wurde, sofern
der Rat sie nicht
gemäß Artikel 32 geändert
hat.
Dies gilt mit der Maßgabe, daß
der Rat, wenn zum Zeitpunkt der
ersten ordentlichen Ratstagung
gemäß diesem Übereinkommen
weniger als 10000 Tonnen Zinnmetall
im Ausgleichsvorrat vor-
handen sind, die Lage bei seiner
ersten ordentlichen Tagung
prüft; kommt kein Beschluß,
die Ausfuhrbegrenzung aufrechtzuerhalten,
zustande, so gilt
der betreffende Zeitraum nicht
mehr als Kontrollzeitraum.
Artikel 34
Verteilung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge
(a) Die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmenge
für einen Kontrollzeitraum
wird auf die Erzeugerländer
im Verhältnis ihrer
Produktions- beziehungsweise
ihrer Ausfuhrzahlen für die letzten
vier aufeinanderfolgenden Vierteljahre,
die dem Kontrollzeitraum
vorangegangen und nicht
zu Kontrollzeiträumen erklärt
wurden, verteilt. Der Rat hat
bei der Verteilung der zulässigen
Gesamtausfuhrtonnenmenge gemäß
diesem Absatz alle in der
Regel 6 der Anlage F erwähnten
oder gemäß Regel 9 der Anlage F
von einem Erzeugerland als
außergewöhnlich angeführte
Umstände entsprechend in Betracht
zu ziehen und kann mit
Zustimmung anderer Erzeugerländer
für dieses Land Produktions-
beziehungsweise Ausfuhrzahlen
heranziehen, die einen
anderen, vom Rat bestimmten
Zeitraum betreffen.
(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes
(a) dieses Artikels
kann der Rat mit
Zustimmung eines Erzeugerlandes
dessen
Anteil an der zulässigen
Gesamtausfuhrtonnenmenge
verringern
und den Verringerungsbetrag
auf die
übrigen Erzeugerländer
im Verhältnis ihrer
Hundertsätze oder, sofern
es die Umstände
erfordern, in anderer
Weise neu verteilen.
(ii) Die gemäß Z. (i) für
ein Erzeugerland für
einen Kontrollzeitraum
festgesetzte Zinnmenge
gilt für die Zwecke
dieses Artikels als die
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes
für den betreffenden
Kontrollzeitraum.
(c) Jedes Erzeugerland trifft
alle notwendigen Maßnahmen,
um die Bestimmungen dieses
Artikels aufrechtzuerhalten und
durchzuführen, damit seine Ausfuhren
in jedem Kontrollzeitraum
so genau wie möglich der
zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
entsprechen.
(d) (i) Es ist Pflicht jedes
Erzeugerlandes, das
glaubt, innerhalb eines
Kontrollzeitraumes
voraussichtlich nicht so
viel Zinn ausführen zu
können, wie es auf
Grund seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmenge
innerhalb dieses Kontrollzeitraumes
ausführen
dürfte, so bald wie
möglich, auf keinen
Fall aber später als zwei
Kalendermonate nach
dem Tag, an dem seine
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
in Kraft getreten
ist, dem Rat
eine entsprechende Erklärung
abzugeben.
(ii) Wenn der Rat eine
solche Erklärung erhalten
hat oder der
Meinung ist, daß ein
Erzeugerland voraussichtlich
nicht in der
Lage sein wird, in
einem Kontrollzeitraum
so viel Zinn auszuführen,
wie es auf
Grund seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmenge
ausführen dürfte, so
kann er solche Maß-
nahmen treffen, die
seiner Ansicht nach gewährleisten,
daß die
erforderliche zulässige
Gesamtausfuhrtonnenmenge
auch tatsächlich
ausgeführt wird.
(e) Für die Zwecke dieses
Artikels kann der Rat beschließen,
daß auf die Zinnausfuhr
eines Erzeugerlandes auch der
Zinngehalt jeglichen aus der
Erzförderung des betreffenden
Landes stammenden Materials
angerechnet wird.
Artikel 35
Ausfuhrort
Zinn gilt als ausgeführt, wenn
im Falle eines in der Anlage C
genannten Landes die in dieser
Anlage neben dem Namen dieses
Landes angeführten Formalitäten
erfüllt wurden, mit der
Maßgabe, daß
(i) der Rat von Zeit zu
Zeit mit Zustimmung
des betreffenden Landes
die Anlage C revidieren
kann und eine
solche Revision gilt,
als wäre sie in dieser
Anlage enthalten, und
(ii) wenn Zinn aus einem
Erzeugerland in einer
in der Anlage C nicht
vorgesehenen Weise
ausgeführt wird, der
Rat entscheidet, ob
dieses Zinn für die
Zwecke dieses Übereinkommens
als ausgeführt
und zutreffendenfalls
zu welchem Zeitpunkt
eine solche Ausfuhr
als durchgeführt
gilt.
Artikel 36
Strafen im Zusammenhang
mit der Ausfuhrkontrolle
(a) (i) Die Nettoausfuhr von
Zinn aus jedem Er-
zeugerland während
jedes Kontrollzeitraumes
ist, soweit in diesem
Übereinkommen
nichts anderes vorgesehen
ist, auf die zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes
für diesen Kontrollzeitraum
zu begrenzen;
(ii) übersteigen, ungeachtet
der Bestimmungen der
Z. (i), die Nettoausfuhren
von Zinn aus
einem Erzeugerland in
einem Kontrollzeitraum
seine zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
für diesen Kontrollzeitraum
um mehr als
fünf vom Hundert, so
kann der Rat das betreffende
Land auffordern,
einen zusätzlichen
Beitrag zum Ausgleichsvorrat
zu leisten,
der nicht höher ist als
die Tonnenmenge, um
die diese Ausfuhren
die sonst zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
übersteigen. Dieser Beitrag
ist in Zinnmetall
oder in bar oder in
einem solchen Verhältnis
in Zinnmetall
und in bar und bis zu
dem Tage oder den
Tagen zu leisten, wie
es der Rat bestimmt.
Der Teil des Beitrages,
der gegebenenfalls in
bar zu zahlen ist, wird
zu dem am Tage des
Beschlusses geltenden
Mindestpreis berechnet.
Der Teil des Beitrages,
der gegebenenfalls
in Zinnmetall zu
leisten ist, wird auf die
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
des betreffenden
Landes für den
Kontrollzeitraum, in
dem dieser Beitrag zu
leisten ist, angerechnet
und ihr nicht hinzugerechnet;
(iii) übersteigen ungeachtet
der Bestimmungen der
Z. (i) die gesamten
Nettoausfuhren von
Zinn aus einem Erzeugerland
in vier
aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträümen,
einschließlich gegebenenfalls
des in Z. (ii)
erwähnten Kontroll-
Zeitraumes, die Gesamthöhe
seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmengen
für diese Zeiträume um
mehr als eins vom
Hundert, so können die
zulässigen Ausfuhrtonnenmengen
dieses
Landes für jeden der
vier folgenden Kontrollzeiträume
um ein
Viertel der insgesamt
Zuviel ausgeführten
Menge oder, wenn der
Rat es beschließt, um
einen größeren Bruchteil,
höchstens jedoch
die Hälfte, gekürzt
werden. Eine solche
Kürzung wird in und
ab dem Kontrollzeitraum
wirksam, der unmittelbar
dem folgt,
in dem der Beschluß
des Rates gefaßt wurde ;
(iv) übersteigen nach solchen
vier aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen,
in denen die
gesamten Nettoausfuhren
von Zinn aus einem
Land seine zulässige
Ausfuhrtonnenmenge
gemäß Z. (iii) überstiegen
haben, die gesamten
Nettoausfuhren
von Zinn aus diesem
Land in vier weiteren
aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen,
die keine der in Z. (iii)
behandelten Kontrollzeiträume
einschließen,
die Gesamthöhe der
in diesen vier Kontrollzeiträumen
zulässigen
Ausfuhrtonnenmengen,
so kann der
Rat zusätzlich zur Kürzung
der zulässigen
Gesamtausfuhrtonnen-
menge dieses Landes
gemäß den Bestimmungen
der Z. (iii) erklären,
daß das Land
einen Teil seiner Rechte
auf Teilnahme an
der Liquidierung des
Ausgleichsvorrates, der
erstmalig die Hälfte
seines Anspruches nicht
übersteigen darf, verwirkt.
Der Rat kann
jederzeit zu von ihm
festzusetzenden Bedingungen
den so verwirkten
Teil der Rechte
des betreffenden Landes
wiederherstellen;
(v) es ist Pflicht eines Erzeugerlandes,
das eine
Tonnenmenge an Zinn
ausgeführt hat, die über
seine zulässige Ausfuhrtonnenmenge
und
sonstige nach anderen
Bestimmungen dieses
Artikels zulässige Tonnenmenge
hinausgeht,
wirksame Schritte zu
unternehmen, um die
Verletzung dieses
Übereinkommens so
bald wie möglich zu
bereinigen. Der Rat
hat bei der Entscheidung
über die gemäß
diesem Absatz zu treffenden
Maßnahmen jede
Unterlassung, solche
Schritte zu unternehmen,
oder deren Verzögerung
zu berücksichtigen.
(b) Für die Zwecke des Absatzes
(a) Z. (ii), (iii) und (iv)
dieses Artikels gelten Kontrollzeiträume,
für die zulässige Gesamtausfuhrtonnenmengen
festgesetzt
worden sind, sowie Tonnenmengen,
die in Überschreitung
solcher zulässiger Ausfuhrtonnenmengen
ausgeführt
worden sind, und Strafen, die
gemäß Artikel 33 des Vierten
Übereinkommens auferlegt worden
sind, mit Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gemäß diesem
Artikel als festgesetzt, ausgeführt
oder auferlegt.
Artikel 37
Sonderausfuhren
(a) Hat der Rat einen Kontrollzeitraum
erklärt, so kann
er jederzeit mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr
(im folgenden Sonderausfuhr
genannt) einer bestimmten Zinnmenge
zusätzlich zu der im
Artikel 34 Absatz (a) genannten
zulässigen Ausfuhrmenge genehmigen,
wenn
(i) er der Meinung ist,
daß die vorgeschlagene
Sonderausfuhr dazu bestimmt
ist, Teile eines
Vorratslagers einer Regierung
zu bilden, und
(ii) er der Meinung ist,
daß die vorgeschlagene
Sonderausfuhr während
der Laufzeit dieses
Übereinkommens voraussichtlich
nicht für
Zwecke des Handels
und der Industrie verwendet
wird.
(b) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit die
ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen für eine Sonderausfuhr
auferlegen.
(c) Werden die Bestimmungen
des Artikels 39 und die vom
Rat gemäß Absatz (b) dieses
Artikels auferlegten Bedingungen
erfüllt, so ist eine Sonderausfuhr,
falls die Bestimmungen
des Artikels 34 Absatz (b)
und (d) und des Artikels 36
Absatz (a) angewendet werden,
nicht anzurechnen.
(d) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit jederzeit
die Bedingungen in Absatz
(a) dieses Artikels revidieren,
mit der Maßgabe, daß solche
Revisionen ohne Nachteile für
Maßnahmen sind, die von einem
Land zufolge einer erteilten Genehmigung
und gemäß Absatz
(b) dieses Artikels bereits auferlegten
Bedingungen getroffen
wurden.
Artikel 38
Besondere Lager
(a) Ein Erzeugerland kann
mit Zustimmung des Rates jederzeit
besondere Zinnmetallager
beim Verwalter einrichten. Ein
besonderes Lager ist nicht als
Teil des Ausgleichsvorrates zu
behandeln und steht dem Verwalter
nicht zur Verfügung.
(b) Ein Erzeugerland, das
dem Rat seine Absicht mitgeteilt
hat, ein besonderes Lager
für Zinnmetall, das aus diesem
Land stammt, zu errichten, darf
vorbehaltlich der Beibringung
des Nachweises, den der Rat
zur Identifizierung des Metalls
oder der Konzentrate zur Umwandlung
in Zinnmetall, das
den Gegenstand des besonderen
Lagers bildet, fordern kann,
dieses Metall oder diese Konzentrate
zusätzlich zu einer diesem
Land gegebenenfalls gemäß Artikel
34 zuerkannten zulässigen
Ausfuhrmenge ausführen; vorbehaltlich
der Einhaltung der
Bedingungen des Artikels 39
durch das Erzeugerland findet
Artikel 34 Absatz (b) und (d)
und Artikel 36 Absatz (a) auf
solche Ausfuhren keine Anwendung.
(c) Besondere Lager können
von dem Verwalter nur an
dem Ort oder den Orten, die
ihm passend erscheinen, entgegengenommen
werden.
(d) Der geschäftsführende
Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt solcher
besonderer Lager, jedoch
nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach dem Tag des
Einlangens.
(e) Ein Erzeugerland, das ein
besonderes Zinnmetallager errichtet
hat, kann dieses ganz
oder teilweise zurückziehen, um
in einem Kontrollzeitraum seine
zulässige Ausfuhrmenge ganz
oder teilweise einzuhalten. In
diesem Fall gilt die dem besonderen
Lager entnommene
Menge als für die Zwecke des
Artikels 33 in dem Kontroll-
zeitraum ausgeführt, in dem
die Entnahme erfolgt ist.
(f) In jedem Vierteljahr, das
nicht zum Kontrollzeitraum erklärt
worden ist, steht jedes
besondere Lager dem Land,
das es erachtet hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des
Artikels 39 Absatz (h) zur
Verfügung.
(g) Alle Kosten, die im Zusammenhang
mit einem besonderen
Lager entstehen, werden
von dem Land getragen, das
das Lager errichtet; der Rat
trägt keine Kosten.
Artikel 39
Vorräte in Erzeugerländern
(a) (i) Die in einem Erzeugerland
vorhandenen
Zinnvorräte, die nicht
nach den für dieses
Land in der Anlage C
enthaltenen Bestimmungen
ausgeführt
worden sind, dürfen
zu keiner Zeit während
eines Kontrollzeitraumes
die in der Anlage
D für dieses Land
angegebene Tonnenmenge
übersteigen;
(ii) Zinn, das sich auf dem
Transport zwischen
dem Bergwerk und
dem Ausfuhrort im
Sinne der Anlage C
befindet, ist in diesen
Vorräten nicht inbegriffen;
(iii) der Rat kann die Anlage
D revidieren; hat
er jedoch dabei die
in der Anlage D angeführte
Tonnenmenge
für irgendein Land erhöht,
so kann er Bedingungen
einschließlich
solcher betreffend
Zeitraum und darauffolgende
Ausfuhr in
bezug auf eine solche
Erhöhung festsetzen.
(b) Jede Erhöhung des Verhältnisses,
die gemäß Artikel 36
Absatz (a) des Vierten Übereinkommens
genehmigt wurde
und bei Beendigung jenes Übereinkommens
noch gültig ist,
sowie alle in diesem Zusammenhang
auferlegten Bedingungen
gelten als im Rahmen dieses
Übereinkommens genehmigt beziehungsweise
auferlegt, sofern
der Rat nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Übereinkommens anders
beschließt.
(c) Jedes gemäß Artikel 38
angelegte besondere Lager ist
von der Vorrats menge abzuziehen,
die gemäß diesem Artikel
während eines Kontrollzeitraumes
in dem betreffenden Erzeugerland
vorhanden sein darf.
(d) (i) In den in der Anlage E
erwähnten Erzeugerländern,
in denen Zinnerz
zwangsläufig beim
Abbau der anderen in
dieser Anlage erwähnten
Bodenschätze aus
seinem natürlichen
Vorkommen gefördert
wird und in denen
daher die Begrenzung
der Vorräte, wie im
Absatz (a) dieses Artikels
vorgeschrieben,
den Abbau dieser anderen
Bodenschätze ungebührlich
einschränken
würde, dürfen zusätzliche
Vorräte von
Zinnkonzentraten in
dem Umfang unterhalten
werden, in dem
die Regierung des betreffenden
Landes bescheinigt,
daß sie ausschließlich
in Verbindung
mit diesen anderen
Bodenschätzen gewonnen
wurden und
tatsächlich in diesem
Land verbleiben, vorausgesetzt,
daß das
Verhältnis dieser zusätzlichen
Vorräte zu
der Gesamtmenge der
anderen geförderten
Bodenschätze zu keiner
Zeit das in der Anlage
E genannte Verhältnis
übersteigt;
(ii) mit der Ausfuhr solcher
zusätzlicher Vorräte
darf außer mit
Zustimmung des Rates
nicht eher als nach
der Liquidierung des
gesamten Zinnmetallbestandes
des Ausgleichsvorrates
begonnen
werden, und die
sodann zur Ausfuhr
gelangende Menge darf
in jedem Vierteljahr
ein Vierzigstel der Gesamtmenge
oder zweihundertfünfzig
Tonnen,
je nachdem, welche
Menge größer ist,
nicht übersteigen.
(e) Die in den Anlagen D
oder E erwähnten Länder haben
im Einvernehmen mit dem Rat
Vorschriften über die Unterhaltung,
den Schutz und die
Kontrolle solcher gemäß diesem
Artikel jeweils zu genehmigenden
zusätzlichen Vorräte zu
erlassen.
(f) Der Rat kann mit Zustimmung
des betreffenden Erzeugerlandes
die Anlagen D
und E revidieren.
(g) Jedes Erzeugerland übermittelt
dem Rat in Zeitabständen,
die der Rat bestimmt,
Berichte über die in seinem
Gebiet lagernden Zinnvorräte,
die nicht nach den für dieses
Land geltenden Bestimmungen
der Anlage C ausgeführt worden
sind. Diese Berichte schließen
Zinnmengen, die sich auf den
Transport zwischen dem Bergwerk
und dem Ausfuhrort im
Sinne der Anlage C befinden,
nicht ein. Die gemäß Absatz (d)
dieses Artikels gelagerten Vorräte
sind in diesen Berichten
gesondert anzuführen.
(h) Spätestens zwölf Monate
vor Beendigung dieses Übereinkommens
hat jedes Land,
das besondere Lager gemäß
Artikel 38 besitzt oder dem es
gestattet ist, die Tonnenmengen
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
zu erhöhen, dem Rat seine
Pläne für die Verfügung über
solche besondere Lager und
für die Ausfuhr der Gesamtheit
oder eines Teiles solcher
erhöhter Tonnenmengen unter
Nichteinrechnung zusätzlicher
Vorräte, deren Ausfuhr nach
Absatz (d) dieses Artikels erfolgt,
mitzuteilen, und sich mit
dem Rat darüber ins Einvernehmen
zu setzen, wie diese
Ausfuhr am besten ohne vermeidbare
Störung des Zinnmarktes
und im Einklang mit
den Bestimmungen über die
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel 26 durchführbar
ist. Das betreffende Erzeugerland
hat die Empfehlungen
des Rates gebührend zu
erwägen.
KAPITEL XV
ZINNMANGEL
Artikel 40
Maßnahmen im Falle eines
Zinnmangels
(a) Wenn der Rat zu irgendeiner
Zeit, in der der Preis
im oder über dem oberen Bereich
liegt, annimmt, daß eine ernste
Verknappung von Zinnangeboten
entstanden ist oder bevorsteht,
(i) kann der Rat gemäß
Artikel 32 Absatz (a)
und Artikel 33 Absatz
(d) jede Ausfuhrkontrolle
beenden, die
allenfalls in Kraft ist,
und die Höhe der Lagerbestände,
die nicht
überschritten werden
sollten, empfehlen; und
(ii) hat der Rat den Teilnehmerländern
zu empfehlen,
alle möglichen
Schritte zu unternehmen,
um so rasch wie
möglich eine Steigerung
der Zinnmenge,
die sie zu liefern imstande
sind, zu gewährleisten.
(b) Der Rat bestimmt den
Zeitraum, in dem die in diesem
Artikel vorgesehenen Maßnahmen
in Kraft bleiben. Dieser
Zeitraum ist in Vierteljahren
zu rechnen, wobei zu verstehen
ist, daß, wenn diese
Maßnahmen gemäß diesem Übereinkommen
erstmals zur Anwendung
kommen oder nach
einem Zwischenzeitraum, in welchem
ein anerkannter Mangel
nicht bestand, wieder angewendet
werden, der Rat jeden
Zeitraum zu einem Anwendungszeitraum
dieser Maßnahmen
erklären kann, der nicht
länger als fünf Monate oder
kürzer als einen Monat ist,
und am 31. März, 30. Juni,
30. September oder 31. Dezember
endet.
(c) Der Rat kann Maßnahmen,
die auf Grund dieses Artikels
getroffen worden sind, vor deren
Inkrafttreten widerrufen oder
während ihrer Durchführung beenden
oder von Vierteljahr zu
Vierteljahr verlängern.
(d) Der Rat führt unter Heranziehung
der gemäß Artikel 9
Absatz (a) vom Rat angestellten
Schätzungen über die Erzeugung
und den Verbrauch und
unter Berücksichtigung der Menge
an Zinnmetall und Bargeld,
die im Ausgleichsvorrat vorhanden
ist, und aller anderen
erheblichen Faktoren, insbesondere
der Ausnützung der Produktionskapazität,
der Verfügbarkeit
anderer Zinnlager und
der Entwicklung der geltenden
Preise, notwendige Untersuchungen
durch, die ihm eine Schätzung
der Gesamtnachfrage nach
Zinn und der Verfügbarkeit an
Zinn für den bestimmten Zeitraum
und nachfolgende Zeiträume,
die er festsetzen kann,
ermöglichen.
(e) Der Rat kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit die
Teilnehmelländer einladen, mit
ihm Vereinbarungen zu treffen,
die den Verbraucherländern eine
gerechte Verteilung der verfügbaren
Zinnvorräte sichern.
(f) Der Rat kann den Teilnehmerländern
geeignete, mit
anderen internationalen Handelsabkommen
nicht im Gegen-
satz stehende Maßnahmen empfehlen,
um zu gewährleisten,
daß im Falle eines Mangels
Verbraucherländern, die an diesem
Übereinkommen teilnehmen,
bei der Lieferung von
verfügbarem Zinn der Vorrang
eingeräumt wird.
(g) Der Rat hat, solange
dieser Artikel in Kraft ist,
bei jeder Tagung die Ergebnisse
der gemäß diesem Artikel seit
der vorausgegangenen Tagung
ergriffenen Maßnahmen zu. überprüfen.
KAPITEL XVI
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 41
Allgemeine Verpflichtungen
des Mitglieder
(a) Die Teilnehmerländer haben
während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zur Erreichung
seiner Ziele alle Anstrengungen
zu unternehmen
und zusammenzuarbeiten.
(b) Die Teilnehmerländer haben
sämtliche auf Grund dieses
Übereinkommens vom Rat gefaßten
Beschlüsse als bindend
anzuerkennen.
(c) Unbeschadet der allgemeinen
Zielsetzung des Absatzes
(a) dieses Artikels haben
die Teilnehmerländer insbesondere
folgendes zu beachten
(i) Solange ausreichende
Zinnmengen zur vollen
Deckung ihres Bedarfes
vorhanden sind,
werden sie nicht die
Verwendung von Zinn
für bestimmte Endzwecke
verbieten oder
beschränken, außer unter
Umständen, unter
denen ein solches Verbot
oder eine solche
Beschränkung nicht im
Gegensatz zu anderen
internationalen Handelsabkommen
stehen
würde;
(ii) sie haben Bedingungen
zu schaffen, die die
Verlagerung der Zinnerzeugung
von leistungsschwächeren
auf
leistungsfähigere Unternehmen
fördern;
und
(iii) sie haben die Erhaltung
der natürlichen Zinnvorkommen
durch Verhinderung
der vorzeitigen
Aufgabe von Lagerstätten
zu fördern.
Artikel 42
Angemessene
Arbeitsbedingungen
Die Teilnehmerländer erklären,
daß sie, um eine Senkung
des Lebensstandards und die
Einführung unlauterer Wettbewerbsbedingungen
im Welthandel
zu vermeiden, trachten werden,
angemessene Arbeitsbedingungen
in der Zinnindustrie zu
sichern.
Artikel 43
Veräußerung von Zinn aus
nichtgewerblichen Vorräten
(a) Ein Teilnehmerland, das
Zinn aus nichtgewerblichen Vorräten
veräußern will, hat mit
dem Rat nach entsprechender
Benachrichtigung seine Veräußerungspläne
zu beraten.
(b) Wenn ein Teilnehmerland
einen Plan, Zinn aus nichtgewerblichen
Vorräten zu veräußern,
bekanntgibt, so nimmt
der Rat unverzüglich mit diesem
Land offizielle Besprechungen
über diesen Plan auf, um eine
entsprechende Einhaltung der
Bestimmungen des Absatzes (d)
dieses Artikels zu gewährleisten.
(c) Der Rat prüft von Zeit
zu Zeit den Fortschritt solcher
Veräußerungen und kann dem
veräußernden Teilnehmerland
Empfehlungen geben. Ein davon
betroffenes Teilnehmerland hat
die Empfehlungen des Rates
gebührend zu erwägen.
(d) Die Veräußerungen aus
nichtgewerblichen Lagervorräten
sind mit entsprechender
Rücksichtnahme auf den Schutz
der Erzeuger, der Verarbeiter
und der Verbraucher von Zinn
vor vermeidbaren Störungen
ihrer üblichen Märkte und vor
nachteiligen Auswirkungen solcher
Veräußerungen auf Kapitalinvestitionen
für die Erforschung
und Erschließung neuer
Vorkommen und auf das Gedeihen
und das Wachstum der
Zinnförderung in den Erzeugerländern
vorzunehmen. Die Veräußerungen
haben in solchen
Mengen und über solche Zeiträume
zu erfolgen, daß sie die
Zinnerzeugung und die Beschäftigung
in der Zinnindustrie in
den Erzeugerländern nicht ungebührlich
beeinträchtigen und
Härten für die Wirtschaft der
teilnehmenden Erzeugerländer
vermeiden.
Artikel 44
Nationale Sicherheit
(a) Nichts in diesem Übereinkommen
darf dabin gehend
ausgelegt werden,
(i) daß von einem Teilnehmerland
verlangt
werden könnte, Informationen
zu liefern,
deren Bekanntgabe es
als seinen wesentlichen
Sicherheitsinteressen
zuwiderlaufend betrachtet;
(ii) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, entweder
einzeln oder zusammen
mit anderen
Ländern Maßnahmen
zu treffen, die es zum
Schutz seiner wesentlichen
Sicherheitsinteressen
als notwendig
erachtet, soweit derartige
Maßnahmen den
Handel mit Waffen,
Munition oder Kriegsgerät
oder den Handel
mit anderen Waren
oder Materialien betreffen,
der unmittelbar
oder mittelbar dem
Zweck der Versorgung
einer militärischen Anlage
eines Landes dient,
oder die in Kriegszeiten
oder in Zeiten
eines sonstigen Notstandes
in den internationalen
Beziehungen
getroffen werden;
(iii) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, an einem
zwischenstaatlichen
Übereinkommen
oder einem sonstigen
Übereinkommen im
Namen eines Landes,
für den in diesem Absatz
bezeichneten
Zweck, das von Streitkräften
oder für diese
zum Zweck der Erfüllung
wesentlicher
Bedürfnisse der nationalen
Sicherheit eines
oder mehrerer der an
diesem Abkommen beteiligten
Länder abgeschlossen
wird, teilzunehmen
oder es durchzuführen;
oder
(iv) daß ein Teilnehmerland
daran gehindert
werden könnte, Maßnahmen
in Erfüllung
seiner Verpflichtungen
im Rahmen der Satzung
der Vereinten Nationen
zur Erhaltung des internationalen
Friedens
und der internationalen
Sicherheit zu treffen.
(b) Die Teilnehmerländer haben
dem geschäftsführenden
Vorsitzenden sobald wie möglich
alle Maßnahmen mitzuteilen,
die sie in bezug auf
Zinn gemäß Absatz (a) Z. (ii)
oder (iv) dieses Artikels treffen,
und der geschäftsführende Vorsitzende
hat die anderen Teilnehmerländer
hievon zu unterrichten.
(c) Jedes Teilnehmerland, das
seine wirtschaftlichen Interessen
im Rahmen dieses Übereinkommens
durch Maßnahmen, die
von einem oder mehreren der
Teilnehmerländer, ausgenommen
in Kriegszeiten, gemäß
den Bestimmungen des Absatzes
(a) dieses Artikels getroffen
wurden, als ernsthaft
geschädigt erachtet, kann vor
dem Rat Beschwerde führen.
(d) Nach Erhalt einer solchen
Beschwerde prüft der Rat die
Sachlage und entscheidet mit
einer Mehrheit der gesamten
Stimmen aller Verbraucherländer
und einer Mehrheit der gesamten
Stimmen aller Erzeugerländer,
ob die Beschwerde des beschwerdeführenden
Landes berechtigt
ist, und gestattet bejahendenfalls
dem beschwerdeführenden
Land, von diesem
Übereinkommen zurückzutreten.
KAPITEL XVII
BESCHWERDEN UND
STREITIGKEITEN
Artikel 45
Beschwerden
(a) Beschwerden, daß ein Teilnehmerland
eine Verletzung dieses
Übereinkommens, für die
nicht an anderen Stellen in
diesem Übereinkommen eine Bestimmung
vorgesehen ist, begangen
hat, sind über Ersuchen
des beschwerdeführenden Landes
zur Entscheidung an den
Rat zu verweisen.
(b) Sofern in diesem Übereinkommen
nichts anderes vorgesehen
ist, kann kein Teilnehmerland
schuldig befunden
werden, eine Verletzung des
Übereinkommens begangen zu
haben, wenn nicht ein entsprechender
Beschluß gefaßt
wurde. Jeder derartige Beschluß
hat Art und Umfang der Verletzung
genau anzuführen.
(c) Stellt der Rat auf Grund
dieses Artikels fest, daß ein
Teilnehmerland dieses Überein-
kommen verletzt hat, so kann
er, sofern an anderer Stelle
dieses Übereinkommens keine
andere Strafe vorgesehen ist,
dem betreffenden Land sein
Stimmrecht oder sonstige Rechte
entziehen, bis es die Verletzung
des Übereinkommens wiedergutgemacht
oder seine Verpflichtungen
in anderer Weise
erfüllt hat.
(d) Für die Zwecke dieses
Artikels schließt der Ausdruck
„Verletzung dieses Übereinkommens"
die Verletzung einer Bedingung,
die vom Rat vorgeschrieben
wurde, oder die Nichterfüllung
einer Verpflichtung,
die einem Teilnehmerland gemäß
diesem Übereinkommen auferlegt
wurde, ein.
Artikel 46
Streitigkeiten
(a) Streitigkeiten bezüglich der
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt
werden können, sind auf Antrag
eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung
an den Rat zu verweisen.
(b) Ist gemäß diesem Artikel
eine Streitigkeit dem Rat überwiesen
worden, so kann eine
Mehrheit der Teilnehmerländer
oder können Teilnehmerländer,
die mindestens ein Drittel der
Stimmen im Rat besitzen, den
Rat nach eingehender Erörterung
auffordern, bevor er eine
Entscheidung fällt, das Gutachten
der in Absatz (c) dieses
Artikels erwähnten Beratungsgruppe
zu den strittigen Fragen
einzuholen.
(c) (i) Wenn der Rat nicht
durch einstimmigen
Beschluß etwas anderes
bestimmt, besteht die
Beratungsgruppe aus
— zwei Personen, von
denen die eine
große Erfahrung in
Angelegenheiten
der in Streit stehenden
Art und die
andere hohes Ansehen
und Erfahrungen
als Jurist
besitzt, die von den
Erzeugerländern
namhaft gemacht
werden;
— zwei solchen Personen,
die von den
Verbraucherländern
namhaft gemacht
werden; und
— einem Vorsitzenden,
der einstimmig
von den oben namhaft
gemachten vier
Personen oder, falls
diese zu keiner Einigung
gelangen,
vom geschäftsführenden
Vorsitzenden
zu wählen sind;
(ii) für die Beratungsgruppe
namhaft gemachte
Personen treten in persönlicher
Eigenschaft
und ohne Anweisungen
irgendeiner Regierung
auf;
(iii) die Ausgaben der Beratungsgruppe
bezahlt
der Rat.
(d) Das Gutachten der Beratungsgruppe
und seine Begründung
werden dem Rat vorgelegt,
der nach Prüfung aller
erheblichen Unterlagen über die
Streitigkeit entscheidet.
KAPITEL XVIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 1. Juli 1975 bis einschließlich
30. April 1976 am Hauptsitz
der Vereinten Nationen für
Parteien des Vierten Übereinkommens
und für Regierungen,
die zur Zinnkonferenz 1975 der
Vereinten Nationen eingeladen
waren, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 48
Ratifikation, Genehmigung,
Annahme
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme durch die unterzeichneten
Regierungen in Übereinstimmung
mit deren verfassungsmäßigen
Verfahren.
Eine Signatarregierung, die dieses
Übereinkommen zu ratifizieren,
zu genehmigen oder anzunehmen
beabsichtigt, kann diese
Absicht notifizieren. Die Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden beziehungsweise
Notifizierungen der Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeabsicht sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
Artikel 49
Endgültiges Inkrafttreten
(a) Dieses Übereinkommen
tritt für die Regierungen, die
Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, endgültig
in Kraft, sobald nach dem
30. Juni 1976 solche Urkunden
von Regierungen hinterlegt worden
sind, die wenigstens sechs
Erzeugerländer, die zusammen
über wenigstens 950 Stimmen
der in der Anlage A angegebenen
Stimmen verfügen, und
wenigstens neun Verbraucherländer,
die zusammen über
wenigstens 300 der in der Anlage
B angegebenen Stimmen
verfügen, vertreten.
(b) Für eine Signatarregierung,
die eine Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
nach dem endgültigen
Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt hat,
tritt dieses Übereinkommen endgültig
am Tage der Hinterlegung
dieser Urkunde in Kraft.
(c) Ist dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 50 Absatz (a)
vorläufig in Kraft getreten, so
tritt es, sobald Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme- oder
Beitrittsurkunden von Regierun-
gen, die Länder vertreten, die
die im Absatz (a) dieses Artikels
dargelegten Bedingungen erfüllen,
hinterlegt worden sind,
für diese Regierungen endgültig
in Kraft.
Artikel 50
Vorläufiges Inkrafttreten
(a) (i) Ist dieses Übereinkommen
am 1. Juli 1976
oder, falls das Vierte
Übereinkommen verlängert
wird, an dem
Tag, der dem Ablauf
jenes Übereinkommens
folgt, nicht endgültig
in Kraft getreten, so
tritt dieses Übereinkommen
dann für die
Regierungen, die Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme- oder
Beitrittsurkunden oder
Notifikationen ihrer
diesbezüglichen Absicht
hinterlegt haben,
vorläufig in Kraft, sofern
solche Urkunden
oder Notifikationen
von Regierungen hinterlegt
worden sind,
die wenigstens sechs
Erzeugerländer, die zusammen
über wenigstens
950 der in der
Anlage A angegebenen
Stimmen verfügen, und
wenigstens neun Verbraucherländer,
die
über wenigstens 300
der in der Anlage B
angegebenen Stimmen
verfügen, vertreten;
(ii) für jede Regierung, die
für dieses Übereinkommen,
während es vorläufig
in Kraft ist, eine
Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde
hinterlegt oder ihre
Absicht, et zu ratifi-
zieren, genehmigen,
anzunehmen oder ihm
beizutreten, bekanntgegeben
hat, tritt dieses
Übereinkommen vorläufig
am Tag der Hinterlegung
einer solchen
Urkunde oder Notifikation
in Kraft.
(b) Ist dieses Übereinkommen
innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Vierten Übereinkommens
vorläufig, aber nicht
endgültig, gemäß Artikel 49,
in Kraft getreten, so beruft
der geschäftsführende Vorsitzende
so rasch wie möglich
eine oder mehrere Ratstagungen
ein, um die Lage zu beraten.
Sollte jedoch das Übereinkommen
überhaupt nur vorläufig
in Kraft treten, so läuft es
spätestens ein Jahr nach dem
vorläufigen Inkrafttreten ab.
Artikel 51
Erlöschen der Absichtsnotifikationen
Ist dieses Übereinkommen gemäß
Artikel 49 Absatz (a)
oder Absatz (c) endgültig in
Kraft getreten und hat eine
Regierung, die ihre Absicht,
es zu ratifizieren, zu genehmigen,
anzunehmen oder ihm beizutreten,
bekanntgegeben hat, ihre
Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
nicht binnen neunzig Tagen
nach dem Tag des endgültigen
Inkrafttretens hinterlegt, so endet
die Teilnahme dieser Regierung
an diesem Übereinkommen,
jedoch mit der Maßgabe, daß
(i) der Rat die genannte
Frist auf Antrag dieser
Regierung verlängern
kann, und
(ii) diese Regierung vor
Ablauf der genannten
Frist oder deren Verlängerung
von dem
Übereinkommen zurücktreten
kann, indem
sie es dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen wenigstens
dreißig Tage vorher
bekanntgibt.
Artikel 52
Beitritt
(a) Jede Regierung, die zur
Zinnkonferenz 1975 der Vereinten
Nationen eingeladen war,
oder jede Partei des Vierten
Übereinkommens, ist berechtigt,
zu den vom Rat festzulegenden
Bedingungen dem Übereinkommen
beizutreten.
(b) Die vom Rat festgelegten
Bedingungen müssen hinsichtlich
der Stimmrechte und der
finanziellen Verpflichtungen zwischen
den Regierungen, die dem
Übereinkommen beizutreten
wünschen, und anderen bereits
daran teilnehmenden Regierungen
ein gerechtes Verhältnis
gewährleisten.
(c) Im Falle des Beitritts
eines Erzeugerlandes zu diesem
Übereinkommen setzt der Rat
(i) mit Zustimmung dieses
Landes die entsprechenden,
in die Anlagen
D und E für
dieses Land einzutragenden
Tonnenmengen
und Anteile und
(ii) die Umstände, die zum
Zwecke der Ausfuhrkontrolle
unter dem
Namen dieses Landes
in der Anlage C aufscheinen
sollen, fest.
Die Tonnenmenge, der
Anteil oder die Anweisung,
die derart
festgesetzt werden, gelten
so, als wären sie
in den Anlagen enthalten.
(d) Jede in Absatz (a) dieses
Artikels erwähnte Regierung,
die dem Übereinkommen beizutreten
beabsichtigt, kann diese
Absicht notifizieren.
(e) Der Rat des Vierten Übereinkommens
kann bis zum Inkrafttreten
des vorliegenden
Übereinkommens die im Absatz
(a) dieses Artikels angeführten
Bedingungen, vorbehaltlich
der Zustimmung des Rates
des vorliegenden Übereinkommens
und der betreffenden Regierung
oder Regierungen, festlegen.
(f) Der Beitritt wird durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen vollzogen.
Artikel 53
Gesonderte Teilnahme
Eine Regierung kann bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder bei Notifizierung
ihrer Absicht, zu ratifizieren,
zu genehmigen, anzunehmen
oder beizutreten oder
zu einem späteren Zeitpunkt
die gesonderte Teilnahme eines
oder mehrerer Gebiete, die an
der Zinnerzeugung oder am
Zinnverbrauch interessiert sind,
deren internationale Beziehungen
die Regierung wahrnimmt und
für die das Übereinkommen
gilt oder bei seinem Inkrafttreten
gelten wird, je nach den
Umständen als Erzeuger- oder
Verbraucherland vorschlagen.
Eine solche gesonderte Teilnahme
unterliegt der Zustimmung
des Rates sowie vom
Rat festzulegenden Bedingungen.
Artikel 54
Zwischenstaatliche
Organisationen
(a) Jede Bezugnahme in den
Artikeln 47, 48, 49, 50, 51 und 52
auf eine Regierung ist dahingehend
auszulegen, daß darin
auch eine zwischenstaatliche
Organisation eingeschlossen ist,
der hinsichtlich der Verhandlung,
dem Abschluß und der
Anwendung internationaler
Übereinkommen, insbesondere
von Rohstoffübereinkommen,
Verantwortlichkeit zukommt.
(b) Eine solche Organisation
verfügt selbst über keine Stimmen.
Bei Abstimmungen über
in ihre Zuständigkeit fallende
Angelegenheiten aber ist sie
berechtigt, die Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten abzugeben, die
sie gemeinsam abzugeben hat.
In solchen Fällen sind die betreffenden
Mitgliedstaaten der
Organisation nicht berechtigt,
ihre individuellen Stimmrechte
auszuüben.
Artikel 55
Änderungen
(a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
der gesamten
Stimmen aller Erzeugerländer
und Zweidrittelmehrheit der gesamten
Stimmen aller Verbraucherländer
den Teilnehmerländern
Änderungen dieses Übereinkommens
empfehlen. Der Rat
bestimmt in seiner Empfehlung
die Frist, innerhalb der jedes
teilnehmende Land dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu notifizieren hat, ob es
die Änderung ratifiziert, genehmigt
oder annimmt.
(b) Der Rat kann die von ihm
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
für die Notifikation der Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme
festgesetzte Frist verlängern.
(c) Wird innerhalb der gemäß
Absatz (a) dieses Artikels festgesetzten
oder gemäß Absatz (b)
dieses Artikels verlängerten Frist
eine Änderung seitens aller Teilnehmerländer
ratifiziert, genehmigt
oder angenommen, so tritt
sie sofort nach Eingang der
letzten Ratifikations-, Genehmigungs-
oder Annahmeurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(d) Wird innerhalb der gemäß
Absatz (a) dieses Artikels festgesetzten
oder gemäß Absatz (b)
dieses Artikels verlängerten Frist
eine Änderung nicht von Teilnehmerländern,
die sämtliche
Stimmen der Erzeugerländer besitzen,
sowie von Teilnehmerländern,
die zwei Drittel der
gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
besitzen, ratifiziert,
genehmigt oder angenommen,
so tritt sie nicht in
Kraft.
(e) Wird bis zum Ablauf der
gemäß Absatz (a) dieses Artikels
festgesetzten oder gemäß Absatz
(b) dieses Artikels verlängerten
Frist eine Änderung von
Teilnehmerländern, die sämtliche
Stimmen der Erzeugerländer
besitzen, sowie von Teilnehmerländern,
die zwei Drittel
der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
besitzen, ratifiziert,
genehmigt oder angenommen,
(i) so tritt die Änderung
für die Teilnehmerländer,
durch die die Ratifikation,
Genehmigung
oder Annahme notifiziert
worden ist, drei
Monate nach dem Tag
in Kraft, an dem beim
Generalsekretär der
Vereinten Nationen die
letzte Ratifikations-,
Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde eingelangt
ist, die erforderlich
ist, damit die
gesamten Stimmen der
Erzeugerländer und
zwei Drittel der gesamten
Stimmen aller
Verbraucherländer vorliegen;
und
(ii) ein Teilnehmerland, das
eine Änderung bis zum
Tag des Inkrafttretens
nicht ratifiziert, genehmigt
oder annimmt,
nimmt ab diesem Tag
am Übereinkommen
nicht mehr teil, außer
das Teilnehmerland
weist dem Rat auf
dessen erster, dem Tag
des Inkrafttretens der
Änderung folgenden
Tagung nach, daß es die
Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme
wegen verfassungsmäßiger
Schwierigkeiten
nicht rechtzeitig
erreichen konnte, und
der Rat entscheidet,
den für die Ratifikation,
Genehmigung oder
Annahme festgesetzten
Zeitraum für das Teilnehmerland
bis zur
Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu erstrecken.
(f) Glaubt ein Verbraucherland,
daß seine Interessen durch
eine Änderung beeinträchtigt
werden, so kann es vor dem
Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
seinen Rücktritt vom
Übereinkommen bekanntgeben;
dieser Rücktritt wird am Tage
des Inkrafttretens der Änderung
wirksam. Der Rat kann jederzeit
unter ihm angemessen erscheinenden
Voraussetzungen
und Bedingungen dem Land
gestatten, seine Rücktrittsanzeige
zurückzunehmen.
(g) Änderungen dieses Artikels
treten nur in Kraft, wenn sie
seitens aller Teilnehmerländer
ratifiziert, genehmigt oder angenommen
worden sind.
(h) Die Bestimmungen dieses
Artikels berühren nicht die Befugnisse
im Rahmen dieses Übereinkommens,
die Anlagen dieses
Übereinkommens oder die
Durchführung irgendeines
anderen Artikels dieses Übereinkommens,
der ein besonderes
Verfahren zur Änderung dieses
Übereinkommens vorsieht, zu
revidieren.
Artikel 56
Rücktritt
Ein Teilnehmerland, das von
diesem Übereinkommen während
seiner Geltungsdauer zurücktritt,
ausgenommen
(i) gemäß Artikel 44 Absatz
(d) oder Artikel 55
Absatz (f) oder
(ii) nach einer mindestens
zwölf Monate vorher
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
frühestens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
bekanntgegebenen
Kündigung,
hat weder Anspruch auf einen
Anteil an dem Liquidationserlös
des Ausgleichsvorrates gemäß
Artikel 25 noch Anspruch auf
einen Anteil an den übrigen
Vermögenswerten des Rates gemäß
Artikel 57 bei Beendigung
dieses Übereinkommens.
Artikel 57
Geltungsdauer, Verlängerung
und Beendigung
(a) Die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens beträgt, soweit
in diesem Artikel oder im
Artikel 50 Absatz (b) nichts
anderes vorgesehen ist, fünf
Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.
(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
sämtlicher Stimmen
aller Erzeugerländer und
mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher
Stimmen aller Verbraucherländer
die Geltungsdauer
dieses Übereinkommens um
einen oder mehrere Zeiträume
von insgesamt höchstens zwölf
Monaten verlängern.
(c) Der Rat informiert in einer
Empfehlung die Teilnehmerländer
spätestens vier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
ob es notwendig und
angebracht ist, dieses Übereinkommen
zu erneuern und zutreffendenfalls
in welcher Form;
er untersucht gleichzeitig, welches
Verhältnis bei Ablauf dieses
Übereinkommens voraussichtlich
zwischen Zinnangebot und
Zinnachfrage bestehen wird.
(d) (i) Ein Teilnehmerland
kann dem geschäftsführenden
Vorsitzenden
jederzeit schriftlich
bekanntgeben, daß es
beabsichtigt, bei der
nächsten Tagung des
Rates die Beendigung
dieses Übereinkommens
vorzuschlagen;
(ii) nimmt der Rat den
Vorschlag zur Beendigung
mit einer Zweidrittelmehrheit
sämtlicher
Stimmen aller
Erzeugerländer und
aller Verbraucherländer
an, so empfiehlt er
den Teilnehmerländern,
dieses Übereinkommen
zu beendigen ;
(iii) wird dem Rat von
Teilnehmerländern, die
zwei Drittel sämtlicher
Stimmen aller Erzeugerländer
und zwei
Drittel sämtlicher Stimmen
aller Verbraucherländer
besitzen, notifiziert,
daß sie die Empfehlung
annehmen, so
endet dieses Übereinkommen
zu dem vom
Rat bestimmten Zeitpunkt,
jedoch spätestens
sechs Monate
nach Eingang der letzten
Notifikation dieser
Teilnehmerländer beim
Rat.
Artikel 58
Verfahren bei Beendigung
(a) Der Rat bleibt so lange bestehen,
wie es für die Durchführung
des Absatzes (b) dieses
Artikels, für die Überwachung
der Liquidierung des Ausgleichsvorrates
und sonstiger Vorräte,
die gemäß Artikel 39 in den
Erzeugerländern lagern, und für
die Überwachung der ordnungsgemäßen
Erfüllung der gemäß
diesem Übereinkommen vom
Rat auferlegten oder gemäß dem
Vierten Übereinkommen auferlegten
Bedingungen erforderlich
ist; der Rat übt die ihm in diesem
Übereinkommen übertragenen
Befugnisse und Funktionen in
dem für diesen Zweck notwendigen
Umfang aus.
(b) Bei Beendigung dieses
Übereinkommens
(i) wird der Ausgleichsvorrat
gemäß den Bestimmungen
des Artikels
25 liquidiert;
(ii) stellt der Rat den Betrag
der von ihm gegenüber
seinem Personal
übernommenen
Verpflichtungen fest
und trifft erforderlichenfalls
Vorkehrungen,
um mittels eines
Zusatzvoranschlages
zum Verwaltungskonto
gemäß Artikel 19 ausreichende
Mittel zur
Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen;
(iii) wird, nachdem alle
vom Rat eingegangenen
Verbindlichkeiten,
außer jenen, die sich
auf das Ausgleichsvorrats-
Konto beziehen,
erfüllt worden sind,
über die restlichen Vermögenswerte
gemäß
diesem Artikel verfügt ;
(iv) behält der Rat, wenn
er weiterbestehen
bleibt, seine Archive,
sein statistisches Material
und alle sonstigen
Unterlagen;
(v) überträgt der Rat, wenn
er nicht weiterbestehen
bleibt, sondern
ein Organ als Nachfolger
des Rates geschaffen
wird, seine Archive,
sein statistisches
Material und alle sonstigen
Unterlagen diesem
Nachfolgeorgan und er
kann mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit
entweder seine restlichen
Vermögenswerte
ganz oder teilweise diesem
Nachfolgeorgan
übertragen oder über
sie nach Anweisungen
des Rates in anderer
Weise verfügen;
(vi) überträgt der Rat, wenn
er nicht weiterbestehen
bleibt und kein
Nachfolgeorgan geschaffen
wird, seine Archive,
sein statistisches
Material und sonstige
Unterlagen dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen oder
einer von diesem genannten
internationalen
Organisation, oder
mangels einer solchen
Nennung einer
vom Rat zu bestimmenden
Stelle, und die
restlichen nichtmonetären
Vermögenswerte
des Rates werden verkauft
oder in einer
anderen vom Rat zu
bestimmenden Weise
realisiert;
(vii) werden der Erlös aus
der Realisierung nichtmonetärer
Vermögenswerte
und alle restlichen
monetären Vermögenswerte
in der
Weise verteilt, daß jedes
Teilnehmerland
einen Anteil erhält, der
im Verhältnis der Summe
seiner Beiträge zu
dem gemäß Artikel 19
errichteten Verwaltungskonto
entspricht.
Artikel 59
Verbindlicher Wortlaut des
Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens
ist in chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache
gleichermaßen authentisch, die
Urschriften werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
oder Behörden hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen an
dem neben ihrer Unterschrift angegebenen
Tag unterzeichnet.
ANLAGE A
Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer
ANLAGE B
Hundertsätze und Stimmen der Verbraucherländer
ANLAGE C
I. Teil
Umstände, unter denen Zinn
für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle
als ausgeführt gilt
Australien
Zinn gilt an dem Tag als ausgeführt,
an dem das „Restricted
Goods Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung)
gemäß den „Customs
(Prohibited Exports) Regulations"
(Zollbestimmungen über
verbotene Ausfuhren) ausgestellt
wurde.
Bolivien
Zinn gilt als ausgeführt, wenn
es durch die Kontrolle der
„Customs Authorities of Bolivia"
(Bolivianische Zollbehörden)
zur Bezahlung des Ausfuhrzolles
gegangen ist.
Indonesien
Zinn gilt als aus Indonesien
ausgeführt, wenn das Zinn zollamtlich
abgefertigt worden ist
beziehungsweise wenn Zinnkonzentrate
an den Schmelzer ausgeliefert
und von diesem unter
Zollaufsicht gewogen worden
sind und die Zollbeamten für
solches Zinn eine zollamtliche
Bescheinigung ausgestellt haben.
Solches Zinn darf Zinn, das
später nach Indonesien für den
inländischen Verbrauch eingeführt
wird, nicht einschließen.
Malaysia
Zinn gilt aus Malaysia zu dem
Zeitpunkt als ausgeführt, zu dem
das „Royal Customs and Excise
Department of Malaysia" (Malaysische
Königliche Dienststelle
für Zoll und Indirekte Steuern)
die Konzentrate oder, wenn die
Konzentrate vor der Entrichtung
des Ausfuhrzolls geschmolzen
worden sind, das Metall zur
Entrichtung dieses Ausfuhrzolles
gewogen hat.
Nigeria
Zinn gilt als ausgeführt, wenn
die Konzentrate dem Schmelzer
ausgeliefert, gewogen und zollamtlich
zur Entrichtung der Abgaben
abgefertigt worden sind
mit der Maßgabe, daß Zinn, das
nicht an den Schmelzer ausgeliefert
wurde, dann als ausgeführt
gilt, wenn ein Frachtbrief von
der „Nigerian Railway Corporation"
(Nigerianische Eisenbahngesellschaft)
ausgestellt worden
ist, mit dem die Ausfolgung an
diese Gesellschaft zwecks Ausfuhr
der Konzentrate bestätigt
wird.
Thailand
Zinn gilt als aus Thailand ausgeführt,
wenn das "Department
of Mineral Resources" (Ministerium
für Bodenschätze) amtlich
bestätigt hat, daß die Konzentrate
einem Schmelzwerk in
Thailand ausgeliefert und von
diesem gewogen worden sind
mit der Maßgabe, daß Zinn für
den Export, das nicht an ein
Schmelzwerk ausgeliefert worden
ist, dann als von Thailand ausgeführt
gilt, wenn das „Department
of Mineral Resources" ein
„Export Permit" (Ausfuhrgenehmigung)
für solches Zinn erteilt
hat.
Zaire
Zinn gilt als ausgeführt, wenn
ein Transitkonnossement von
einem dem „Comité intérieur des
Transporteurs de la République
du Zaire" (Inlandskomitee der
Transportunternehmer der Republik
Zaire) angegliederten
Transportunternehmen ausgestellt
worden ist, mit dem die
Auslieferung des Zinns an dieses
Transportunternehmen bestätigt
wird.
Ist ein solches Dokument für
eine besondere Sendung aus
irgendeinem Grunde nicht ausgestellt
worden, so gilt die
Zinntonnenmenge in dieser Sendung
im Sinne dieses Übereinkommens
als ausgeführt, wenn
Ausfuhrdokumente von der
„Customs Administration"
(Zollverwaltung) der Republik
Zaire ausgestellt worden sind.
Allgemeine Bestimmung
Zinn, das von einem Erzeugerland
während eines Kontrollzeitraumes
befördert wird, gilt als
ausgeführt und wird als Teil
einer zulässigen Ausfuhrtonnenmenge
dieses Landes für diesen
Kontrollzeitraum behandelt, mit
den Ausnahmen,
(a) die in diesem. Anhang
hinsichtlich Australien festgelegt
wurden, oder
(b) die vom Rat gemäß Artikel
35 Z. (ii) festgelegt werden
können, wenn die in diesem
Anhang neben dem Namen dieses
Erzeugerlandes dargelegten Formalitäten
für dieses Zinn vor
Beginn des Kontrollzeitraumes
nicht erfüllt worden sind.
II. Teil
Einfuhr in Erzeugerländer
Für die Bestimmung der Netto-
Zinnausfuhren gemäß Artikel 35
ist als Einfuhr von der Ausfuhr
während eines Kontrollzeitraumes
die Menge abzuziehen, die
von dem betreffenden Erzeugerland
während des Vierteljahres,
das der Erklärung des betreffenden
Kontrollzeitraumes unmittelbar
vorausging, eingeführt wurde
mit der Maßgabe, daß das Zinn,
das zum Schmelzen eingeführt
und ausgeführt wurde, nicht in
Rechnung gestellt wird.
ANLAGE D
Vorräte in Erzeugerländern
gemäß Artikel 39
ANLAGE E
Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden
ANLAGE F
Regeln für die Neufestsetzung
der Hundertsätze der Erzeugerländer
Regel 1
Die erste Neufestsetzung der
Hundertsätze der Erzeugerländer
findet bei der ersten ordentlichen
Tagung des Rates gemäß diesem
Übereinkommen statt. Ungeachtet
der Bestimmungen der
Regel 2 findet diese Neufestsetzung
auf Grund der letzten
vier Vierteljahre, die der Einführung
eines Ausfuhr-Kontrollzeitraumes
unmittelbar vorhergehen,
für die Zahlen über die
Zinnproduktion jedes dieser Erzeugerländer
erhältlich sind, statt.
Neue Hundertsätze für die Erzeugerländer
werden entsprechend
dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes dieser Länder
während dieser vier Vierteljahre
festgesetzt.
Nachfolgende Neufestsetzungen
der Hundertsätze finden
nach der ersten Neufestsetzung
in jährlichen Abständen statt,
solange kein Zeitraum, der den
in dieser Regel erwähnten vier
Vierteljahren folgt, zum Kontrollzeitraum
erklärt worden ist.
Bei den gemäß dieser Regel
nachfolgenden Neufestsetzungen
werden die neuen Hundertsätze
wie folgt errechnet
(i) Bei der zweiten Neufestsetzung
entsprechen
die Hundertsätze dem
Verhältnis der Zinnproduktion
jedes Erzeugerlandes
während
der letzten aufeinanderfolgenden
vierundzwanzig
Kalendermonate,
für die Zahlen
erhältlich sind, und
(ii) bei der dritten und
jeder weiteren Neufestsetzung
entsprechen die
Hundertsätze dem Verhältnis
der Zinnproduktion
jedes der Er-
Zeugerländer während
der letzten aufeinanderfolgenden
sechsunddreißig
Kalendermonate,
für die Zahlen erhältlich
sind.
Regel 2
Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklärt, so findet
keine Neufestsetzung der Hundertsätze
statt, bis vier aufeinanderfolgende
Vierteljahre nicht
zu Kontrollzeiträumen erklärt
worden sind. Die nächste Neufestsetzung
erfolgt, sobald Zahlen
über die Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während
solcher vier aufeinanderfolgender
Vierteljahre erhältlich
sind; Neufestsetzungen finden
danach in jährlichen Abständen
statt, solange kein Zeitraum zum
Kontrollzeitraum erklärt wird.
Bei einer Neufestsetzung gemäß
dieser Regel werden die
neuen Hundertsätze wie folgt
berechnet
(i) Bei der ersten Neufestsetzung
nach einem
Ausfuhrkontrollzeitraum
entsprechen die
Hundertsätze dem Verhältnis
der gesamten
Zinnproduktion jedes
der Erzeugerländer
während der letzten
aufeinanderfolgenden
zwölf Kalendermonate,
für die Zahlen vorliegen,
und während
der diesem Kontrollzeitraum
unmittelbar
vorhergehenden vier
Vierteljahre; und
(ii) bei der zweiten Neufestsetzung
entsprechen
die Hundertsätze, sofern
kein Zeitraum zum
Kontrollzeitraum erklärt
worden ist, dem
Verhältnis der Zinnproduktion
jedes der
Erzeugerländer während
der letzten aufeinanderfolgenden
vier-
undzwanzig Kalendermonate,
für die Zahlen
erhältlich sind; und
(iii) bei jeder nachfolgenden
Neufestsetzung entsprechen
die Hundertsätze,
sofern kein
Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklärt
worden ist, dem Verhältnis
der Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer
während
der letzten aufeinanderfolgenden
sechsunddreißig
Kalendermonate,
für die Zahlen erhältlich
sind.
Regel 3
Für die Zwecke dieser Regeln
gelten Neufestsetzungen als in
jährlichen Abständen durchgeführt,
wenn sie in dem gleichen
Kalendervierteljahr wie die vorhergehenden
Neufestsetzungen
stattfinden.
Regel 4
Für die Zwecke dieser Regeln
übermitteln alle Erzeugerländer
dem Rat ihre Produktionszahlen
für die letzten zwölf Monate
innerhalb von drei Monaten nach
dem Tag des letzten Kalendermonates.
Übermittelt ein Land
diese Zahlen nicht, so wird die
Erzeugung dieses Landes für
einen Zeitraum von zwölf Monaten
errechnet, indem man den Monatsdurchschnitt
der für diesen
Zeitraum vorliegenden Produktionszahlen
mit zwölf multipliziert.
Regel 5
Bei einer Neufestsetzung sind
weder Zahlen über die Zinnproduktion
eines Erzeugerlandes aus
einem Zeitraum zu benützen,
der mehr als zweiundvierzig
Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung
liegt, noch Zahlen
über die Zinnproduktion aus
Kontrollzeiträumen in Rechnung
zu stellen.
Regel 6
Der Rat kann den Hundertsatz
eines Erzeugerlandes senken,
das nicht seine gesamte
zulässige Ausfuhrtonnenmenge
gemäß Artikel 34 Absatz (a)
beziehungsweise eine größere
Menge, die es gemäß Absatz (b)
dieses Artikels gebilligt hat, ausgeführt
hat. Bei der Erwägung
seiner Beschlüsse berücksichtigt
der Rat als mildernde Umstände,
wenn das betreffende Erzeugerland
gemäß Artikel 34 Absatz, (b)
auf einen Teil seiner zulässigen
Ausfuhrtonnenmenge rechtzeitig
verzichtet hat, so daß die anderen
Erzeugerländer wirksame
Schritte unternehmen können,
um die Fehlmenge auszugleichen,
oder wenn das betreffende Erzeugerland,
das die gemäß Artikel
34 Absatz (d) festgesetzte
Menge nicht ausgeführt hat,
seine gemäß Artikel 34 Absatz (a)
oder (b) festgesetzte zulässige
Ausfuhrmenge im vollen Umfang
ausgeführt hat.
Regel 7
Wird der Hundertsatz eines
Erzeugerlandes gemäß Regel 6
gesenkt, so ist der hiedurch
freiwerdende Hundertsatz unter
die übrigen Erzeugerländer im
Verhältnis ihrer Hundertsätze,
die am Tage des Senkungsbeschlusses
gelten, zu verteilen.
Regel 8
Wird nach den vorstehenden
Regeln der Hundertsatz eines
Erzeugerlandes auf weniger als
die Mindestzahl gekürzt, die
gemäß Artikel 13 Absatz (g)
Z. (i) zulässig ist, so wird der
Hundertsatz dieses Landes wieder
auf diese Mindestzahl gebracht
und die Hundertsätze der
übrigen Erzeugerländer anteilig
so gekürzt, daß die Summe der
Hundertsätze wieder Hundert
ergibt.
Regel 9
Für die Zwecke des Artikels 13
Absatz 8 Z. (ii) können folgende
Umstände unter anderem als
außergewöhnlich betrachtet werden
eine nationale Katastrophe,
ein größerer Streik, der den
Zinnbergbau während längerer
Zeit lahmgelegt hat, ein größerer
Zusammenbruch der Energieversorgung
oder der Haupttransportverbindung
zur Küste oder
zu dem in der Anlage C bestimmten
Ausfuhrort.
Regel 10
Für die Zwecke dieser Regeln
findet die Berechnung für Erzeugerländer,
welche bedeutende
Verbraucher von Zinn sind, das
aus ihrem eigenen Bergbau
stammt, auf Grund ihrer Zinnausfuhren
und nicht auf Grund
der Förderung ihres Zinnbergbaues
statt.
Regel 11
Der Ausdruck „Zinnerzeugung"
bezieht sich in dieser Anlage
ausschließlich auf den Bergbau
und läßt demgemäß die Erzeugung
durch Schmelzverfahren
außer acht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. August 1977 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Art. 49 Buchstabe b für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 10. Oktober 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
zum genannten Übereinkommen hinterlegt: Australien, Bolivien, Bulgarien, Bundesrepublik
Deutschland, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jugoslawien,
Kanada, Malaysia, Nigeria, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Spanien, Thailand, Tschechoslowakei,
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,
Zaire.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Notifikationen gemäß
Art. 48 oder Art. 52 Buchstabe b hinterlegt: Belgien, Luxemburg, Niederlande, Türkei.